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VG Bayreuth, Urteil vom 30.04.2013 - B 1 K 11.408

Obsah (11)§ 5Art. 220§ 1719§ 30Art. 22§ 4§ 1600c§ 1600d§ 1706§ 1600e§ 63

Feststellung der Staatsangehörigkeit; nichteheliches Kind eines Vaters mit deutscher und sowjetischer Staatsangehörigkeit; Geburt 1975 in ehem. Sowjetunion/Kasachstan; Vaterschaftsanerkennung und spät

trägliche Erklärung Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wurde am ... in Karaganda, Kasachstan, als nichteheliches Kind einer sowjetischen bzw. kasachischen Staatsangehörigen geboren. Am 06.06.1978 erkannte der Vater des Klägers, der (sehr wahrscheinlich) auch die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, in der Sowjetunion, heute Republik Kasachstan, die Vaterschaft an und am ... heirateten die leiblichen Eltern des Klägers ebenfalls in der heutigen Republik Kasachstan. Der Kläger reiste als kasachischer Staatsangehöriger im Juni 2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt erstmals am 25.07.2002 eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger hatte ein Visum zum

zug sonstiger Familienangehöriger ins Bundesgebiet zu seiner Schwester ... erhalten. Diese ist deutsche Staatsangehörige und hat

ihren Angaben die Vormundschaft des an einer psychischen Erkrankung leidenden und auf ständige Hilfe angewiesenen Klägers

dem Tod der Eltern übernommen. Vor der Einreise des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland war dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers, seinem Onkel, seitens des Bundesverwaltungsamts mitgeteilt worden, dass für den Kläger selbst im Gegensatz zu seinen (Halb-)Geschwistern die deutsche Staatsangehörigkeit nicht habe festgestellt werden können, da das Rechtsinstitut der Legitimation seit 1968/69 in der damaligen UdSSR nicht mehr bestanden habe. Am 26.12.2002 wurde der Kläger in Untersuchungshaft genommen und mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Bamberg vom 16.07.2003 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung wurde der Kläger mit Bescheid der Stadt ... vom 01.02.2007 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat die Klage gegen diesen Bescheid mit Urteil vom 10.06.2008 abgewiesen (Az. B 1 K 07.171). Gegen dieses ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof die Zulassung der Berufung beantragen (Az. 19 ZB 08.2489). Mit Schreiben des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18.11.2008 wurden den Beteiligten umfangreiche rechtliche Hinweise gegeben. Es erscheine nicht unwahrscheinlich, dass der Kläger entweder bereits deutscher Staatsangehöriger sei oder

entsprechender Erklärung gemäß § 5 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) als deutscher Staatsangehöriger anerkannt werden müsse.

dem hierzu bislang eine rechtsförmliche Entscheidung der für den Kläger primär zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde nicht vorliege, erscheine die Einleitung und Durchführung eines Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahrens gemäß § 30 Abs. 1 StAG geboten. Dem Kläger wurde anheim gestellt, bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde einen entsprechenden Antrag zu stellen und eine Erklärung

§ 5St

AG, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, abzugeben. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bamberg – Abteilung für Vormundschaftssachen – vom 08.12.2008 wurde der im hiesigen Verfahren Bevollmächtigte des Klägers als Verfahrenspfleger mit dem Aufgabenkreis „Vertretung im Verfahren der Stellung eines Feststellungsantrags für die deutsche Staatsangehörigkeit“ bestellt. Bereits mit am 03.12.2008 bei der Stadt ..., der damals für den Kläger zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde, eingegangenem Schreiben ließ der Kläger den Antrag stellen, gemäß § 5 StAG festzustellen, dass er deutscher Staatsangehöriger sei. Gleichzeitig wurde Wiedereinsetzung in die Versäumung der Frist, diesen Antrag zu stellen, beantragt. Der Kläger sei geistig deutlich beeinträchtigt und habe weder in Kasachstan noch in Deutschland je eine Schule besucht. Er sei daher nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig

dem Eintreffen in Deutschland einen solchen Antrag zu stellen. Dasselbe gelte auch für seine Schwester, die im Jahr 2002 zu seiner Betreuerin bestellt worden sei, aber wegen ihres Aufwachsens in Kasachstan in den deutschen Rechtsverhältnissen völlig unkundig sei und ihre Betreuungsaufgabe nicht vorwerfbar als auf die Bewältigung der Alltagsfragen beschränkt gesehen habe. Frau ... sei das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz und dessen Novellierung mit Sicherheit nicht so bewusst gewesen, dass man ihr aus der Versäumung des Feststellungsantrags einen Vorwurf machen könne. Im Übrigen ergebe sich aus der Einrichtung der Verfahrenspflegschaft, dass Frau ... nicht in der Lage gewesen sei, in dieser Sache von sich aus aktiv zu werden. Wegen der Gründe für die deutsche Staatsangehörigkeit beziehe sich der Bevollmächtigte auf die Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofs im Schreiben des Berichterstatters vom 18.11.2008. In einem (weiteren) Formblattantrag vom März 2009 wird angegeben, dass der Kläger aufgrund der Staatsgründung die kasachische Staatsangehörigkeit innehabe. Der Vater des Klägers leite seine deutsche Staatsangehörigkeit wiederum von dessen Eltern ab. Diese seien als Deutsche im Krieg deportiert worden. Dem Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit wurden unter anderem beigegeben ein Zeugnis über die Feststellung der Vaterschaft des Vaters des Klägers sowie eine Bescheinigung des zuständigen kasachischen Standesamts, wonach im

gang zur Anerkennung der Vaterschaft entsprechende Änderungen in der Geburtsakte vorgenommen wurden. Im Verwaltungsverfahren, das zunächst von der Stadt ... durchgeführt worden war, nahm die Staatsangehörigkeitsbehörde unter anderem Kontakt mit dem Bundesverwaltungsamt auf und zog die dort vorhandenen Akten bei. Ferner legte die Stadt ... mit Schreiben vom 26.06.2009 den gesamten Vorgang über die Regierung von Oberfranken dem Bayerischen Staatsministerium des Innern wegen der Komplexität der Angelegenheit mit der Bitte vor, mitzuteilen, ob der Rechtsauffassung, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im November 2008 angedeutet hatte, zu folgen sei. Das Bayerische Staatsministerium des Innern äußerte sich mit Schreiben vom 05.07.2010 gegenüber der Regierung von Oberfranken.

seiner Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt ... meldete sich der Kläger am 24.11.2010 wieder in Bamberg an. Der Verwaltungsvorgang wurde deshalb von der Stadt ... an die Beklagte abgegeben. Mit Bescheid vom 01.06.2011 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ab. Der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit weder durch Legitimation (§ 5 RuStAG a. F.) noch durch Erklärung (§ 5 StAG) erworben. Der Vater des Klägers, Herr ... leite seine deutsche Staatsangehörigkeit von seinen Eltern ab. Diese seien im Jahr 1944 oder 1945 eingebürgert worden. Herr ... habe die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben. Entsprechende

weise über die deutsche Staatsangehörigkeit der Eltern von ... seien vom Bundesverwaltungsamt für die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen für die Geschwister des Klägers als ausreichend anerkannt worden.

§ 5Ru

StAG a. F. begründe eine

deutschen Gesetzen wirksame Legitimation durch einen deutschen Staatsangehörigen für das Kind die Staatsangehörigkeit des Vaters. Die Frage, ob eine

deutschen Gesetzen wirksame Legitimation vorliege, sei nicht allein

deutschen Sachnormen, sondern unter Einbeziehung des Kollisionsrechts zu beurteilen. So sei

Art. 220Abs.

1 EGBGB hinsichtlich einer Legitimation Art. 22 EGBGB a. F. anzuwenden. Danach richte sich die Legitimation

dem Heimatrecht des Vaters. Habe der Vater zur Zeit der Legitimation (nur) die deutsche Staatsangehörigkeit besessen, richte sich die Legitimation

deutschen Gesetzen. Wenn aber – wie hier – der Vater neben der deutschen auch noch eine ausländische Staatsangehörigkeit besitze, sei auf die ausländische Staatsangehörigkeit abzustellen, wenn der Mehrstaater zu seinem ausländischen Heimatstaat wesentlich engere Beziehungen pflege als zur Bundesrepublik Deutschland. Angesichts dessen, dass der Vater des Klägers seinen Lebensmittelpunkt in der damaligen UdSSR gehabt habe, seien zum Zeitpunkt der Vaterschaftseintragung und Eheschließung der Eltern engere Beziehungen zur UdSSR als zur Bundesrepublik Deutschland vorhanden gewesen.

der Rechtsprechung sei daher vorrangig ausländisches, hier also sowjetisches Recht, anzuwenden. Bei der Anwendung des ausländischen Rechts der UdSSR sei der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Legitimation

§ 5Ru

StAG a. F. von vorneherein ausgeschlossen, denn ein Rechtsvorgang, der den familienrechtlichen Status des nichtehelichen Kindes

träglich nicht in den eines ehelichen Kindes ändere, löse die Rechtsfolgen dieser Vorschrift nicht aus. Dies sei grundsätzlich dann der Fall, wenn das ausländische Recht nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterscheide und deswegen ein als Legitimation zu bewertendes Rechtsinstitut nicht kenne. Dies treffe hier zu, da das Familienrecht der UdSSR und der einzelnen Unionsrepubliken ein Rechtsinstitut der Legitimation nicht kenne, sondern eheliche und nichteheliche Kinder unabhängig davon gleichstelle. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.12.1983 – 1 C 122/80 – enthalte allgemeine Ausführungen, die nicht ausdrücklich auf eine Legitimation durch Vaterschaftsanerkennung beschränkt seien. Eine Legitimation durch Eheschließung setze außerdem voraus, dass die Vaterschaft geklärt sei, denn nur, wenn der leibliche Vater die Mutter heirate, sei die Legitimation möglich. Ein Verstoß gegen den ordre public (Art. 30 EGBGB a. F.) werde im vorliegenden Fall nicht erkannt, da ein solcher allenfalls dann relevant sei, wenn sich bei Anwendung des deutschen Rechts eine andere Rechtsfolge für den Kläger ergäbe. Bei einer Anwendung des im Zeitpunkt der Legitimationshandlung (Eheschließung der Eltern des Klägers am 05.12.1978) geltenden deutschen Sachrechts sei grundsätzlich die Legitimation durch eine

folgende Eheschließung möglich, da

§ 1719

Satz 1 BGB in der zum Zeitpunkt der Eheschließung geltenden Fassung ein nichteheliches Kind ehelich werde, wenn sich der Vater mit der Mutter verheirate.

deutschem Recht sei jedoch notwendig gewesen, dass bei der Vaterschaftsanerkennung das Kind durch einen Pfleger vertreten werde und dieser zustimmen müsse. Dies sei

sowjetischem Recht nicht erforderlich gewesen und sei offensichtlich auch nicht erfolgt. Ein Absehen von der

deutschem Recht erforderlichen Zustimmung des Kindes (vertreten durch einen Pfleger), weil es das ausländische Recht nicht vorgesehen habe, würde dem Rechtsgedanken des deutschen Rechts widersprechen und einen Verstoß gegen Art. 30 EGBGB a. F. darstellen, der besage, dass die Anwendung des ausländischen Gesetzes ausgeschlossen sei, wenn seine Anwendung gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. Eine

deutschen Gesetzen wirksame Legitimation des Klägers sei daher nicht erfolgt. Auch ein Erklärungserwerb

§ 5St

AG in der seit dem 01.07.1998 geltenden Fassung scheide aus. Unabhängig davon, dass es auch hier an der

deutschen Gesetzen wirksamen Vaterschaftsanerkennung mangele, habe der Kläger die Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Aufenthaltes nicht vor Vollendung des

  1. Lebensjahres erfüllt. Die Frage einer Wiedereinsetzung in den früheren Stand zur Abgabe der Erklärung stelle sich somit gar nicht, da eine wesentliche Voraussetzung – dreijähriger rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt vor Vollendung des
  2. Lebensjahres – zum gesetzlich vorgegebenen Stichtag (vor Vollendung des
  3. Lebensjahres) nicht vorgelegen habe. Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers

§ 5St

AG sei deshalb nicht möglich. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 11.06.2011 ließ der Kläger gegen den Bescheid der Stadt ... vom 01.06.2011 Klage erheben. Die Beklagte wende fälschlich das Kindschaftsrecht der Jahre 1992 ff. statt des im Zeitpunkt der Geburt (21.07.1975) bzw. der Eheschließung der Eltern (05.12.1978) und der Vaterschaftsanerkennung (06.06.1978) geltenden deutschen Rechts an. Der Kläger als anerkannter unehelicher Sohn von ... habe automatisch von Gesetzes wegen ohne gesonderte Erklärung des Vaters, der Mutter oder eines Pflegers, der

damaligen Recht gar nicht nötig gewesen sei, die Staatsangehörigkeit des Vaters erworben. Diese Grundsatzentscheidung des deutschen Rechts setze sich über den ordre public gegen die dem Kind

teilige sowjetische „Abschaffung der Legitimation als unzeitgemäß“ durch. Der angegriffene Bescheid verkenne diese Rechtslage. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 01.06.2011 zu verpflichten, dem Kläger den beantragten Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Es werde auf die ausführlichen Feststellungen im angegriffenen Bescheid hingewiesen. Die Beklagte könne weiterhin keine Verletzung des ordre public erkennen, weshalb der Kläger nicht die deutsche Staatsangehörigkeit habe erwerben können. Mit Beschluss vom 01.12.2011 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... als Prozessbevollmächtigter beigeordnet. Die Regierung von Oberfranken erklärte mit Schriftsatz vom 29.12.2011, dass sie sich an dem Verfahren als Vertreter des öffentlichen Interesses beteilige. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2013 erklärt, keinen förmlichen Antrag zu stellen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30.04.2013 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Gründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Staatsangehörigkeitsausweises, so dass der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 01.06.2011 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO).

§ 30Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (St

AG) wird das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag verbindlich von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus (§ 30 Abs. 3 Satz 1 StAG). Der Kläger ist jedoch nicht deutscher Staatsangehöriger. Er hat die deutsche Staatsangehörigkeit weder durch Geburt (vgl. 1.) noch durch Legitimation (vgl. 2.) erworben. Schließlich konnte der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch eine entsprechende Erklärung (§ 5 StAG) erwerben (vgl. 3.). 1. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht unmittelbar durch seine Geburt am 21.07.1975 erworben.

dem seinerzeit einschlägigen § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) vom 22.7.1913 (RGBl. S. 583) in der Fassung vom 20.12.1974 ( BGBl. I S. 3714 ) erwarb durch Geburt nur das eheliche Kind eines deutschen Staatsangehörigen die deutsche Staatsangehörigkeit sowie das nichteheliche Kind einer deutschen Mutter, nicht jedoch das nichteheliche Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter. Der Kläger wurde unstreitig als nichteheliches Kind einer russischen bzw. kasachischen Staatsangehörigen geboren; die Eheschließung der Eltern des Klägers erfolgte erst am 05.12.1978, so dass ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 RuStAG ausscheidet. 2. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit ferner nicht im Wege der Legitimation dadurch erworben, dass sein leiblicher Vater ... (geb. ...) am ... mit der Mutter des Klägers die Ehe geschlossen hat.

der hier einschlägigen Fassung des § 5 RuStAG begründet eine

den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation durch einen Deutschen für das Kind die Staatsangehörigkeit des Vaters. Das erkennende Gericht vermochte nicht zugunsten des Klägers festzustellen, dass diese Voraussetzungen hier gegeben wären. a) Zwar spricht viel dafür, dass der Vater des Klägers (auch) deutscher Staatsangehöriger gewesen ist und diesen Status von seinen eigenen Eltern ableiten konnte. Für die Großeltern des Klägers väterlicherseits, Herrn ... (geb. ..., gest. ...) und Frau ..., geborene ... (geb. ..., gest. ...), befinden sich in den vorliegenden Akten Kopien von EWZ-Karteikarten (Beiakten II, Bl. 30, 99), in denen jeweils ein Einbürgerungsvermerk angebracht und das Eheschließungsjahr 1940 eingetragen sind. Unabhängig davon, dass an anderer Stelle 1975 als das Jahr der (ggf. erneuten) Eheschließung der Großeltern des Klägers angegeben ist (vgl. Kopie der Heiratsurkunde vom ...1975, Beiakten II, Bl. 95), hatte der Vater des Klägers mit hoher Wahrscheinlichkeit (auch) den Status eines Deutschen, da beide Elternteile

Lage der Akten eingebürgert waren. Das Bundesverwaltungsamt jedenfalls hatte die vorliegenden Unterlagen für die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen u.a. für die später ehelich geborenen bzw. von Herrn ... adoptierten (Stief-)Geschwister des Klägers als ausreichend anerkannt. b) Jedoch fehlt es vorliegend an einer

den deutschen Gesetzen wirksamen Legitimation. Als Anknüpfungspunkt für eine Legitimation im Sinne des § 5 RuStAG kommt alleine die Eheschließung der Eltern des Klägers am ...1978 in Betracht.

dem dieser Vorgang vor dem 01.09.1986 abgeschlossen ist, richtet sich die Bestimmung des für die Wirksamkeit der Legitimation anwendbaren Rechts gemäß Art. 220 Abs. 1 EGBGB

den vor dem 01.09.1986 geltenden Bestimmungen des internationalen Privatrechts (vgl. BayObLG, B.v. 11.1.1990 – BReg 3 Z 127/89 – BayObLGZ 1990, 1 ; B.v. 23.11.1995 – 1Z BR 63/95 – StAZ 1996, 81 ).

Art. 22Abs.

1 EGBGB a.F., d.h. in der hier einschlägigen Fassung vom 02.07.1976, bestimmte sich die Legitimation eines nichtehelichen Kindes

den deutschen Gesetzen, wenn der Vater zur Zeit der Legitimation die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat. In der vorliegenden Sache ist zwischen den Beteiligten aber unstreitig, dass der Vater des Klägers jedenfalls auch die russische Staatsangehörigkeit besessen hatte. Im Gegensatz zur aktuellen Rechtslage (vgl. Art. 5 Abs. 1 EGBGB) enthielt das deutsche Kollisionsrecht vor dem 01.09.1986 keine ausdrückliche Bestimmung für Mehrstaater, die neben einer ausländischen Staatsangehörigkeit auch die deutsche Staatsangehörigkeit innehatten. Während die früher vorherrschende Auffassung von einem ausschließlichen Vorrang der inländischen Staatsangehörigkeit ausgegangen war, hatte sich im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Eheschließung

(1978)bereits ein Wandel zu einer differenzierenden Rechtauffassung vollzogen. Danach war bei Personen, die neben einer ausländischen Staatsangehörigkeit auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, nicht stets die inländische maßgebend, sondern bei einer wesentlich engeren Beziehung des Mehrstaaters zu seinem ausländischen Heimatrecht kollisionsrechtlich an die „effektive“ ausländische Staatsangehörigkeit anzuknüpfen (vgl. BVerwG, U.v. 6.12.1983 – 1 C 122/80 – BVerwGE 68, 220 ; BayObLG, B.v. 23.11.1995 – 1Z BR 63/95 – StAZ 1996, 81 m.w.N.). Hiervon ausgehend ist in der vorliegenden Sache auf die sowjetische Staatsangehörigkeit des Vaters des Klägers abzustellen. Herr ... wurde in der UdSSR geboren, hatte dort den Beruf des Schreiners/Tischlers erlernt und mit seinem dortigen gewöhnlichen Aufenthalt ohne Zweifel auch den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in der UdSSR begründet. Somit hatte Herr ... wesentlich engere Beziehungen zu seinem ausländischen Heimatstaat, so dass auch bei Vorliegen einer doppelten Staatsangehörigkeit an die ausländische Staatsangehörigkeit anzuknüpfen war. Das Familienrecht der UdSSR und der Unionsrepubliken kannte indessen in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Eheschließung der Eltern des Klägers im Jahre 1978 ein Rechtsinstitut der Legitimation nicht (mehr). Eheliche und nichteheliche Kinder waren vielmehr unabhängig davon von vornherein gleichgestellt (vgl. OVG NRW, U.v. 19.12.2008 – 12 A 2053/05 – juris m.w.N.). Unter diesen Umständen konnte jedoch der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht

§ 5Ru

StAG erwerben.

der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung findet ein Staatsangehörigkeitserwerb

§ 5Ru

StAG nämlich nur statt, wenn der maßgebende Rechtsvorgang des ausländischen Rechts auch innerstaatlich als eine Legitimation gewertet werden kann. Das ist der Fall, wenn der familienrechtliche Status des nichtehelichen Kindes

träglich in den eines ehelichen Kindes geändert wird. Ein Rechtsvorgang, der eine derartige Änderung des zunächst gegebenen Rechtsstatus des Kindes nicht bewirkt, löst dagegen ohne Rücksicht darauf, ob er innerstaatlich anzuerkennen ist, die Rechtsfolge des § 5 RuStAG nicht aus. So liegt es grundsätzlich, wenn das ausländische Recht nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterscheidet und deswegen ein als Legitimation in dem dargelegten Sinne zu bewertendes Rechtsinstitut nicht kennt. Im Rahmen des § 5 RuStAG ist auch für die Berücksichtigung ausländischer Rechtsfiguren kein Raum, die keine solche Legitimation darstellen, sondern ihr allenfalls entfernt ähneln. Ihre Berücksichtigung im Rahmen des § 5 RuStAG würde eine analoge Anwendung des Erwerbstatbestands darstellen, die mangels einer entsprechenden Lücke im Staatsangehörigkeitsrecht nicht gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, U.v. 6.12.1983 – 1 C 122/80 – BVerwGE 68, 220 ; OVG NRW, U.v. 19.12.2008 – 12 A 2053/05 – juris; B.v. 20.10.2009 – 12 A 685/09 – juris). Diese Rechtsprechung ist auch im einschlägigen Schrifttum zustimmend aufgenommen worden. Soweit dort darauf hingewiesen wurde, dass eine Legitimation im Ausland bereits dann anzuerkennen sei, wenn ein als gleichwertig zu qualifizierender Rechtsvorgang vorliege, der den familienrechtlichen Status des nichtehelichen Kindes im Sinne einer „funktionellen Adäquanz“

träglich in den eines ehelichen Kindes ändere, so beziehen sich diese Ausführungen gerade auf die zuvor erläuterte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 1991, § 5, Rn. 9 – beim dortigen Verweis auf BVerwGE 69, 220 anstelle von BVerwGE 68, 220 handelt es sich offenkundig um ein redaktionelles Versehen – s. ferner von Mangoldt, JZ 1984, 821/825 ff.). c) Das vorliegende Ergebnis steht auch im Einklang mit höherrangigem Recht, insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 GG vor. Zum einen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass Art. 6 Abs. 5 GG nicht gebietet, nichtehelichen Kindern von Vätern, die auch die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben, ohne weiteres den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen. Eine pauschale Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder gebietet Art. 6 Abs. 5 GG gerade nicht. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt

§ 4Abs. 1 Ru

StAG in seiner bei Geburt des Klägers geltenden Fassung beruht auf der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen (ius sanguinis) und der Familienbindung zu dieser Bezugsperson. Das nichteheliche Kind wurde jedoch auch mit Inkrafttreten des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1234) durch Geburt alleine der Familie der Mutter fest zugeordnet, ohne dass dies als verfassungswidrig einzustufen wäre. Selbst wenn sich die Gegebenheiten, die für die verfassungsrechtliche Beurteilung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgeregelungen des Rechts der nichtehelichen Kinder erheblich sind, im Laufe der Zeit gewandelt haben sollten, spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber verpflichtet gewesen wäre, dem bereits für die Jahre 1975/1978 in der Weise

zukommen, die er 1993 bei der Neufassung des § 4 Abs. 1 RuStAG gewählt hat (vgl. BVerwG, B.v. 31.1.1997 – 1 B 2/97 – StAZ 1997, 180 ; U.v. 6.12.1983 – 1 C 122/80 – BVerwGE 68, 220 ; OVG NRW, B.v. 20.10.2009 – 12 A 685/09 – juris m.w.N.; B.v. 20.12.1988 – 18 A 1370/87 – StAZ 1990, 23). Zum anderen spricht gegen das Vorliegen einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung nichtehelicher Kinder in der vorliegenden Konstellation, dass es dem deutschen Mehrstaater mit effektiver fremder Staatsangehörigkeit nicht verwehrt war, die Legitimation

deutschem Recht vorzunehmen und dadurch seinem nichtehelichen Kind die deutsche Staatsangehörigkeit zu verschaffen. Jedenfalls diese Einschränkung des Grundsatzes der effektiven Staatsangehörigkeit wahrt den Grundrechtsschutz des Art. 6 Abs. 5 GG und trägt dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag Rechnung, der allen Deutschen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland zusteht (vgl. BVerwG, U.v. 6.12.1983 – 1 C 122/80 – BVerwGE 68, 220 ). d) Die Würdigung der in einem anderen Kontext ergangenen zivilgerichtlichen Rechtsprechung vermag Zweifel an der Richtigkeit dieses Ergebnisses nicht zu begründen. Die dort erörterten Fragestellungen, insbesondere zur Wirksamkeit von Vaterschaftsanerkennungen, sind für die vorliegend inmitten stehende Problematik des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit

§ 5Ru

StAG wenig ergiebig. In den hier in Betracht kommenden Entscheidungen wird insbesondere eingehend erörtert, ob für die Beurteilung der Frage, ob ein Anerkenntnis der Vaterschaft wirksam ist, das deutsche oder das jeweilige ausländische Rechtsregime einschlägig ist. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof beispielsweise dargelegt, dass die Anerkennung eines Kindes durch einen Mann

ägyptisch-hanefitischem Recht dem Kind die Stellung eines in der Ehe gezeugten Kindes gebe. Die „Anerkennung“ könne aber weder als Legitimation durch

folgende Eheschließung noch als Ehelicherklärung noch als Adoption qualifiziert werden, sondern es handele sich um eine Rechtsfigur eigener Art. Wegen der Ähnlichkeiten mit den genannten hiesigen Rechtsinstituten hat der Bundesgerichtshof jedoch im Rahmen seiner Begründung, dass die erfolgte Anerkennung

hanefitischem Recht zu beurteilen sei, dargelegt, dass keine Bedenken gegen die Annahme bestünden, die Anerkennung als von dem in Art. 22 EGBGB bestimmten Legitimations- und Adoptionsstatut mit erfasst anzusehen (BGH, U.v. 14.1.1971 – BGHZ 55, 188 ). Auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Dezember 1998 – 13 U 69/98 – ( FamRZ 1999, 1370 ), der eine Vaterschaftsanerkennung

sowjetischem Recht zugrunde lag, berechtigt nicht zu anderen Schlussfolgerungen.

dem das Oberlandesgericht in seiner Begründung bereits zu dem Ergebnis gelangt war, dass unter Zugrundelegung des Unterhaltsstatuts die Anerkennung der Vaterschaft

sowjetischem Recht als wirksam zu beurteilen sei, hat es ergänzend ausgeführt, dass sich dieselbe Rechtsfolge ergebe, wenn man auf das Legitimationsstatut des Art. 22 EGBGB a.F. abstellen würde. Soweit in diesen Entscheidungen allerdings mit dem Begriff der Legitimation „in anderer Weise“ argumentiert und damit auf Art. 21 Abs. 2 EGBG in der ab dem 01.09.1986 geltenden Fassung rekurriert wird, kann diese Argumentation im vorliegenden Verfahren von vornherein nicht verfangen,

dem die hier maßgeblichen Vorgänge bereits im Jahre 1978 erfolgt sind. Letzteres gilt namentlich auch für die Entscheidung des OLG Celle vom 7. Februar 1991 – 18 W 16/90 – ( FamRZ 1991, 1100 ). In der Konsequenz bleibt es vorliegend also dabei, dass eine

den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation im Sinne des § 5 RuStAG a.F. zugunsten des Klägers nicht festgestellt werden kann, wenn man – ausgehend von der effektiven Staatsangehörigkeit des Vaters des Klägers – von der Anwendbarkeit des ausländischen (Familien-)Rechts ausgeht. e) Ein anderes Ergebnis würde sich selbst dann nicht ergeben, wenn man – entgegen der Auffassung der Kammer – wegen der sich hier ergebenden Rechtsfolgen die Vorbehaltsklausel des Art. 30 EGBGB a.F. anwenden würde.

dieser Norm war die Anwendung eines ausländischen Gesetzes ausgeschlossen, wenn die Anwendung gegen die guten Sitten oder gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen hätte (sog. ordre public-Vorbehalt). Entscheidend für die Frage, ob ein Verstoß gegen den deutschen ordre public vorliegt, sind nicht so sehr die Voraussetzungen der geschaffenen Rechtslage, sondern es kommt wesentlich auf die Rechtsfolgen an (vgl. BGH, B.v. 14.1.1971 – IV ZB 14/69 – BGHZ 55, 188 ). Die Frage, unter welchen Umständen im Falle der Beurteilung einer Vaterschaftsanerkennung

ausländischem Recht die ordre public-Klausel Platz greifen kann, hat die Rechtsprechung mehrfach beschäftigt. Auszugehen ist zunächst grundsätzlich davon, dass bei der Anwendung dieser Klausel große Zurückhaltung geboten ist, da sich der deutsche Richter grundsätzlich nicht zum Sittenrichter über fremdes Recht erheben darf (Thorn in Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 70. Aufl., 2011, Art. 6 EGBGB, Rn. 6). Ferner setzt die Anwendung der Vorbehaltsklausel voraus, dass der zu beurteilende Tatbestand eine genügende Inlandsbeziehung aufweist. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben mag man einen Verstoß gegen den deutschen ordre public in Erwägung ziehen, wenn die betroffenen Familie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hat bzw. hatte und wegen der Besonderheiten des Einzelfalls eine Legitimation des Kindes schlechthin ausgeschlossen ist bzw. war (vgl. BGH, B.v. 26.10.1977 – IV ZB 7/77 – BGHZ 69, 387 ; LG Freiburg, B.v. 1.3.1982 – 4 T 36/80 – juris). In der vorliegenden Sache hatte der Kläger im Zeitpunkt der in Betracht kommenden Legitimationshandlung (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt BVerwG, U.v. 17.12.1985 – 1 C 45/82 – BVerwGE 72, 291 ) und die Jahre danach jedoch mit seinen Eltern in der UdSSR bzw. in Kasachstan gelebt und es ist nicht ersichtlich, dass es dem Vater des Klägers zu Lebzeiten schlechthin nicht möglich gewesen wäre, seinem Sohn

hiesigem Recht wirksam die deutsche Staatsangehörigkeit zu verschaffen. Schon aus diesen Erwägungen heraus liegt die Anwendung des ordre public-Vorbehalts

Überzeugung der Kammer im hiesigen Verfahren fern. Wollte man dem dennoch näher treten, so dürfte keineswegs einfach die bisherige Rechtsfolge ausgeblendet und durch ein (beliebiges) dem Kläger günstiges Ergebnis ersetzt werden, sondern die sich ergebende regelungsbedürftige Lücke wäre hilfsweise durch die Anwendung deutschen Ersatzrechts zu schließen (vgl. Thorn in Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 70. Aufl., 2011, Art. 6 EGBGB, Rn. 13). Zu prüfen wäre folglich, ob unter Anwendung des im Zeitpunkt der Legitimationshandlung (Heirat im Jahr 1978) geltenden deutschen Sachrechts von einer wirksamen Legitimation auszugehen ist. Dies ist im Ergebnis zu verneinen.

§ 1719

Satz 1 Halbsatz 1 BGB in der im Zeitpunkt der Eheschließung geltenden Fassung wurde ein nichteheliches Kind ehelich, wenn sich der Vater mit der Mutter verheiratete. Bereits aus dem Wortlaut der Norm war ersichtlich, dass es sich bei dem (künftigen) Ehegatten um den Vater des nichtehelich geborenen Kindes handeln musste. Insoweit war erforderlich, dass der Vater die Vaterschaft wirksam anerkannt hatte oder als Vater festgestellt worden war (vgl. OLG Stuttgart, B.v. 15.11.1989 – 8 W 363/89 – StAZ 1990, 50; OLG Koblenz, U.v. 20.11.1989 – 13 UF 441/89 – FamRZ 1990, 662 ; OLG Dresden, B.v. 3.7.1997 – 10 WF 249/97 – juris). Dieses Erfordernis ergab sich aus der Anwendung des § 1600a BGB a.F. Danach wurde bei nichtehelichen Kindern die Vaterschaft durch Anerkennung oder gerichtliche Entscheidung mit Wirkung für und gegen alle festgestellt (Satz 1). Die Rechtswirkungen der Vaterschaft konnten, soweit sich aus dem Gesetz nicht ein anderes ergab, erst vom Zeitpunkt dieser Feststellung an geltend gemacht werden (Satz 2). Weiter war zu beachten, dass

§ 1600cAbs.

1 BGB a.F. zur Anerkennung die Zustimmung des Kindes erforderlich war. War ein Kind geschäftsunfähig – wie hier der im Jahr 1975 geborene Kläger im Zeitpunkt der Eheschließung seiner Eltern am ...1978 – konnte

§ 1600dAbs.

2 Satz 1 BGB a.F. nur sein gesetzlicher Vertreter der Anerkennung zustimmen.

der gesetzlichen Konzeption war der gesetzliche Vertreter insoweit aber nicht die Mutter des nichtehelichen Kindes, sondern

§ 1706Nr.

1 BGB a.F. ein Pfleger, wobei diese Anforderungen auch bei einem Aufenthalt im Ausland Geltung beanspruchten (vgl. OVG NRW, B.v. 19.12.2008 – 12 A 2053/05 – juris). Eine solche Mitwirkung eines Pflegers ist – zwischen den Beteiligten unstreitig – in der vorliegenden Sache nicht erfolgt; sie war

dem damaligen Familienrecht der UdSSR auch nicht vorgesehen. Gleichwohl kann auf das Erfordernis der Zustimmung eines Pflegers rechtssystematisch keinesfalls mit einem Verweis auf die (damalige) Rechtslage in der UdSSR verzichtet werden. Zweck des Zustimmungserfordernisses bei der Vaterschaftsanerkennung war die Stärkung der Rechte des nichtehelichen Kindes. Die Anerkennungserklärung allein sollte zur verbindlichen Feststellung eines Vaterschaftsverhältnisses gerade nicht ausreichen, damit sich das Kind den Anerkennenden nicht als Vater aufzwingen lassen muss. Es handelte sich um ein zentrales Anliegen des Gesetzgebers, die Rechtsstellung des nichtehelichen geschäftsunfähigen Kindes im Interessengeflecht von Vater und Mutter bei der Feststellung der Vaterschaft

haltig durch die Einschaltung eines Dritten (Pflegers) als gesetzlichen Vertreter zur Geltung zu bringen. Das besondere Gewicht dieser Rechtsstellung bei der das Eltern-Kind-Verhältnis betreffenden Vaterschaftsanerkennung kam auch dadurch zum Ausdruck, dass im Fall der Heirat der Mutter mit dem Anerkennenden nicht etwa das Zustimmungserfordernis entfiel oder nunmehr die Mutter als gesetzliche Vertreterin die Zustimmung erklären konnte. Auch wenn sie mit der Legitimation des Kindes einverstanden war, konnte sie das Kind bei der Erteilung der Zustimmung zu seiner Legitimation durch ihre Eheschließung nicht wirksam vertreten (vgl. OVG NRW, B.v. 19.12.2008 – 12 A 2053/05 – juris m.w.N.). Die seinerzeit unterbliebene Zustimmung eines Pflegers wurde auch nicht dadurch geheilt, dass der Kläger in dem im Jahre 2008 eingeleiteten staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren

träglich selbst (konkludent) durch die Erklärungen seines Bevollmächtigten die Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft durch Herrn ... erteilt hätte. Der Bevollmächtigte des Klägers zwar wurde mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 08.12.2008 – 21 XVII 545/02 – zum Verfahrenspfleger für das Verwaltungsverfahren zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit bestellt. Fraglich ist in diesem Zusammenhang jedoch, ob dem Kläger familienrechtlich die Möglichkeit zustand, gleichsam ohne konkrete zeitliche Begrenzung, auch noch viele Jahre

Vollendung des 18. Lebensjahres die Zustimmung selbst zu erteilen bzw. erteilen zu lassen. Dies trifft nicht zu. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Vaterschaftsanerkennung war

§ 1600eAbs.

1 Satz 2 BGB a.F. in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Sie war ferner fristgebunden und konnte bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der Anerkennungserklärung erteilt werden (§ 1600e Abs. 3 Satz 1 BGB a.F.).

einer seinerzeit vertretenen Auffassung begann bei im Ausland nichtehelich geborenen Kindern deutscher Staatsangehöriger die Frist des § 1600e Abs. 3 BGB a.F. erst dann zu laufen, wenn das Kind, das noch keinen Pfleger hatte, in den deutschen Rechtsbereich gelangte und damit der gesetzlichen Amtspflegschaft unterfiel (vgl. AG Schöneberg, B.v. 27.9.1990 – 70 III 347/90 – juris). Geht man zunächst davon aus, diese „Anlaufhemmung“ sei in Bezug auf die 6-Monats-Frist zugunsten des Klägers einschlägig gewesen, spricht gleichwohl viel dafür, dass die maßgebliche Frist von sechs Monaten zu laufen begonnen hatte,

dem der Kläger am 21.07.1993 volljährig geworden war. Denn damit erübrigte sich das Erfordernis der Beteiligung eines Pflegers und der Kläger war selbst in der Lage, die Zustimmung persönlich oder durch einen Vertreter zu erklären und eine öffentliche Beglaubigung herbeizuführen, beispielsweise über eine diplomatische Vertretung im Ausland. Die Möglichkeit, mittels einer

träglichen Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung eine wirksame Legitimation und damit den automatischen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu bewirken, war dem Kläger aber jedenfalls seit dem

  1. Juli 1998 nicht mehr eröffnet. Denn zu diesem Zeitpunkt war die maßgebliche Norm des § 5 RuStAG a.F. vollständig novelliert und der frühere Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Legitimation abgelöst worden durch einen sog. Erklärungserwerb (vgl. § 5 StAG n.F.). Rechtspolitisch war die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor der Novellierung heftig kritisiert worden. Bestritten wurde insbesondere die Notwendigkeit, Vater und Kind mit effektiverer Bindung an einen fremden Staat die deutsche staatsangehörigkeitsrechtliche Familieneinheit zu gewähren, wenn sogar noch bei der Durchführung der Legitimation der fehlende geringere Zugehörigkeitswille zu Deutschland demonstriert worden sei. Die durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz (KindRG) mit Wirkung vom
  2. Juli 1998 eingeführte Neuregelung enthält eine Altfallregelung für die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens geborenen Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter. War die früher für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erforderliche und

den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation nicht erfolgt oder mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht wirksam geworden, so kann seither nurmehr unter den Voraussetzungen des novellierten § 5 StAG durch Erklärung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben werden. Mit dieser Regelung sollte dem beschriebenen Personenkreis unter bestimmten Voraussetzungen – insbesondere unter Beachtung der Altersgrenze des § 5 Nr. 3 StAG – die Möglichkeit des Staatsangehörigkeitserwerbs durch Erklärung eingeräumt werden (vgl. zum Ganzen Marx in GK-StAR GW 2000, § 5, Rn. 13, 50 ff.). Folglich konnte seit dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 die deutsche Staatsangehörigkeit nicht (mehr) durch Legitimation

§ 5Ru

StAG a.F. erworben werden. Dies führt aber in der Konsequenz wiederum dazu, dass eine bisher fehlende Zustimmung des Klägers zur Vaterschaftsanerkennung spätestens ab diesem Zeitpunkt in staatsangehörigkeitsrechtlicher Hinsicht ins Leere ging, d. h. nicht mehr in der Lage gewesen wäre, kraft Gesetzes eine

deutschen Gesetzes wirksame Legitimation und damit den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu bewirken (vgl. auch OVG NRW, B.v. 20.10.2009 – 12 A 685/09 – juris). Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass eine Legitimation den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Vaters nur ex nunc und nicht ex tunc hätte bewirken können (vgl. Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, § 5 StAG, Rn. 8, 10; Hailbronner/Renner/Maaßen, StAR, § 5 Rn. 16). 3. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit schließlich nicht durch Erklärung

§ 5St

AG erworben.

dieser Vorschrift erwirbt das vor dem 1. Juli 1993 geborene Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, wenn (1.) eine

den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erfolgt ist, (2.) das Kind seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und (3.) die Erklärung vor der Vollendung des

  1. Lebensjahres abgegeben wird. Bereits aus dem Regelungs- und Sinnzusammenhang der Vorschrift ergibt sich, dass sämtliche Voraussetzungen vor der Vollendung des
  2. Lebensjahres erfüllt sein müssen, also insbesondere auch das Erfordernis eines dreijährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet.

den Vorstellungen des Gesetzgebers sollte die Altersgrenze der Missbrauchsgefahr (teilweise) Rechnung tragen, die dadurch begründet werde, dass das von keinerlei biologischem

weis abhängige Anerkenntnis der Vaterschaft im Wege von Gefälligkeitsanerkenntnissen die Möglichkeit einer problemlosen Einwanderung

Deutschland biete ( BT-Drs. 12/4450 S. 36 ). Auch dies spricht dafür, im Rahmen des § 5 StAG nur solche Zeiten eines rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet zu berücksichtigen, die vor der Vollendung des 23. Lebensjahres absolviert wurden. Eine „

frist“ hat der Gesetzgeber gerade nicht eingeräumt (vgl. VG Berlin, U.v. 26.11.2008 – 2 A 81.06 – juris m.w.N; Marx in GK-StAR GW 2000, § 5, Rn. 82). Die Kammer hegt keinerlei Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung; auch seitens der Beteiligten wurden insoweit keine Ausführungen gemacht, die einer (vertieften) Betrachtung bedürften. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber grundlegenden Fehleinschätzungen unterlegen wäre, den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten oder rechtswidrig in grundrechtliche geschützte Positionen eingegriffen hätte (vgl. eingehend VG Berlin, U.v. 26.11.2008 – 2 A 81.06 – juris). Vorliegend kann der Kläger – unstreitig – nicht auf einen rechtmäßigen dreijährigen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet vor der Vollendung seines 23. Lebensjahres verweisen, so dass ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

§ 5St

AG von vornherein ausscheidet. Es bedarf mithin keiner Erörterung, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen einem Betroffenen bei unverschuldeter Säumnis der Erklärungsfrist des § 5 Nr. 3 StAG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. Art. 32 BayVwVfG) zu gewähren ist.

dem andere Erwerbstatbestände der deutschen Staatsangehörigkeit nicht ersichtlich sind, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor. Weder weicht die Kammer mit ihrem vorliegenden Urteil von einer der in § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Entscheidungen ab noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, da die zentralen Fragestellungen ausgelaufenes Recht betreffen (vgl. BVerwG, B.v. 11.6.2009 – 5 B 14/09 – juris). Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung richtet sich

§ 63Abs.

2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m Ziffer 42.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., 2012, Anh. § 164, Rn. 14). Permalink: https://openjur.de/u/632106.html ( https://oj.is/632106 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 23 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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