Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist Polizeibeamter im Dienst des Beklagten. Am 22.11.2010 hatte er dienstfrei und war gegen 19.30 Uhr zusammen mit seiner Tochter und seinem Hund (Rasse Shar Pei) spazieren. Dabei wurde der Hund des Klägers von einem anderen jagdhundartigen Hund angegriffen. Der Hundehalter des fremden Hundes stand dabei etwa 10 Meter entfernt und hatte seinen Hund frei laufen gelassen. Der Kläger versuchte, den Hund von seinem Hund abzubringen und trat ihn hierzu mehrmals mit dem Fuß. Hierbei drehte er sich wiederholt, da der Hund die Seite wechselte. Bei einem Tritt kam er aus dem Gleichgewicht und stürzte rückwärts auf die Asphaltdecke des Radwegs. Der Kläger brachte zunächst seinen Hund zum Tierarzt und ließ sich anschließend in das Krankenhaus in Haßfurt fahren. Dort wurde eine starke Hüftprellung diagnostiziert. Bei einer Magnetresonanzuntersuchung am 3.12.2010 wurde eine Deckplattenimpressionsfraktur des 5. Lendenwirbelkörpers (LWK) festgestellt. Am 27.12.2010 beantragte der Kläger mit Einreichung eines Formblattes „Dienstunfalluntersuchung“ die Anerkennung des Schadensereignisses als Dienstunfall. Er führte dazu aus, er habe sich anlässlich des Vorfalls als Polizeioberkommissar in den Dienst versetzt. Es habe eine abzuwehrende Gefahr für seine Tochter, ihn selbst und seinen Hund bestanden. Es sei nicht abzusehen gewesen, ob der fremde Hund auch ihn und seine Tochter angreifen werde. Sein Einschreiten sei geboten und verhältnismäßig gewesen. Der Hundehalter sei aus demselben Dorf wie der Kläger und ihm sei bekannt, dass dieser Polizeibeamter sei. Mit Bescheid vom 13.1.2011, an den Kläger versandt am 18.1.2011, lehnte das ... für ... die Anerkennung des Schadensereignisses als Dienstunfall und die Gewährung von beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeleistungen ab. Zur Begründung wird ausgeführt, der Zusammenhang zwischen dem Ereignis und dem eingetretenen Schaden werde nicht bezweifelt, es bestehe jedoch kein Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Ausübung des Dienstes. Der Kläger habe sich zum Zeitpunkt des Ereignisses nicht im Dienst befunden. Zwar könne sich ein Beamter, insbesondere ein Polizeibeamter, jederzeit in den Dienst versetzen, wenn er aufgrund eigenen Entschlusses aus triftigen und objektiv nachprüfbaren Gründen eine für diesen Zeitpunkt und diesen Ort nicht vorgeschriebene dienstliche Handlung vornehme. Es müssten jedoch besondere Umstände festgestellt werden, die den Schluss rechtfertigen würden, dass das Tätigwerden des Beamten dem dienstlichen Bereich zuzuordnen sei. Im vorliegenden Fall lägen die Ursachen in erster Linie im privaten Bereich. Der vorgetragene Geschehensablauf sei entscheidend durch das Konfliktpotential aufeinandertreffender Hunde geprägt gewesen, welches man im täglichen Leben öfter beobachten könne. Darüber hinaus seien keine besonderen Maßnahmen für ein Tätigwerden dienstlicher Art getroffen worden. Dem Einwand, es sei zur Gefahrenabwehr gehandelt worden, könne entgegengesetzt werden, dass beinahe jeder Vater bzw. Hundebesitzer an gleicher Stelle in gleicher Art gehandelt hätte. Auch ein sog. Vergeltungsfall liege nicht vor, dass das Ereignis nicht als Angriff durch den Hundehalter gewertet werden könne. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 3.2.2011 Widerspruch, der mit Bescheid vom 22.8.2011, an den Klägerbevollmächtigten am 24.8.2011 zur Post gegeben, zurückgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 26.9.2011, bei Gericht eingegangen am selben Tag, erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragte zuletzt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Januar 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2011 zu verpflichten, das Ereignis vom 22. November 2010 als Dienstunfall mit der Dienstunfallfolge „Deckplattenimpressionsfraktur LWK 5“ anzuerkennen. Der Kläger habe sich zur Gefahrenabwehr für sich, seine Tochter und den Hund, der einen Kaufpreis von weit über 1000 EUR hatte, in den Dienst versetzt. Ein normaler Bürger hätte nicht in gleicher Weise wie der Kläger gehandelt, sondern hätte versucht zu flüchten oder gegebenenfalls den eigenen Hund vorzuschieben. Nachdem der Hundehalter, Herr. S., der nach Art. 8 PAG für seinen Hund verantwortlich sei, nicht auf seinen eigenen unangeleinten Hund habe einwirken können, habe der Kläger auf diesen eingetreten. Dem Halter des angreifenden Hundes sei bekannt, dass der Kläger Polizist sei. Er habe sich auch nicht gegenüber dem Hund als solcher zu erkennen geben müssen, da der Hund ein verbales Anschreien oder Attackieren oder auch den Ausruf „Halt Polizei“ nicht verstanden hätte. Der Kläger habe sich unverzüglich nach dem Vorfall als Polizeibeamter gegenüber Herrn S. zu erkennen gegeben. Die erheblichen Verletzungen des Kläger seien Folge des Ereignisses, weshalb dieses als Dienstunfall anzuerkennen sei. Der Kläger habe wegen des Vorfalls einen Grad der Behinderung von 30%. Er könne praktisch nicht mehr sitzen und habe einen Steharbeitsplatz. Er sei nicht mehr in der Lage sein vorheriges Dienstprofil durchzuführen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Hauptklageantrag des Klägers, der sich auf die Verpflichtung des Beklagten beziehe, das Ereignis vom 22.11.2010 als Dienstunfall anzuerkennen, sei bereits unzulässig. Das Merkmal eines Dienstunfalls sei nur erfüllt, wenn sich aus dem Ereignis ein Körperschaden ergebe. Einen solchen Körperschaden gebe der Antrag nicht an. Der Hilfsklageantrag sei unzulässig, da die Voraussetzungen eines Bescheidungsurteils nicht erfüllt seien, da die Klage nicht auf den Erlass eines Ermessensverwaltungsaktes oder eine Entscheidung mit Beurteilungsspielraum gerichtet sei. Die Klage sei auch unbegründet, da ein Dienstunfall ein einen Körperschaden verursachendes Ereignis „in Ausübung oder infolge des Dienstes“ voraussetze. Das Ereignis sei jedoch weder in der Dienstzeit noch an der Dienststelle eingetreten. Der Kläger habe sich auch nicht in den Dienst versetzt. Dies erfordere die Feststellung besonderer Umstände, die den Schluss rechtfertigen, dass das betreffende Verhalten dem Dienst zuzuordnen sei. Allein die subjektive Vorstellung des Beamten, in Ausübung oder infolge des Dienstes zu handeln, genüge nicht. Gefahrenabwehr gehöre unstreitig zu den Aufgaben der Polizei. Auch wenn man vorliegend eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung annehme, könne sich der Kläger nicht darauf berufen. Die Aufgabenzuweisung des Art. 2 Abs. 2 PAG umfasse nur die Abwehr von Gefahren für fremde Rechtsgüter. Der Kläger habe jedoch zum Schutz der eigenen Rechtsgüter gehandelt. Zudem könne sich die Zulässigkeit polizeilichen Handelns nur dann allein nach Art. 2 PAG bestimmen, wenn diese nicht in fremde Rechte eingreife, was im Streitfall aber der Fall gewesen sei. Wie sich der Kläger bei der Abwehr des Hundes durch Fußtritte in den Dienst versetzt habe, sei nicht klar, dies sei jedenfalls nicht nach außen hin deutlich geworden. Dass der Kläger angenommen habe, verpflichtet zu sein, durch den Schutz des eigenen Hundes Dienstaufgaben wahrzunehmen, lasse sich nicht überzeugend begründen. Mit Maßnahmen der Verbrechensbekämpfung, der Strafverfolgung, der Abwehr von Gefahren für andere Personen oder der Rettung in Not geratener Personen lasse sich der Streitfall nicht gleichsetzen. Eine Indienstversetzung habe sich nicht im Rahmen des dienstlichen Auftrags bewegt. Es sei auch nicht erkennbar, dass eine Indienstversetzung notwendig gewesen sei. Ein Tätigwerden durch Privatpersonen habe den gleichen Erfolg versprochen. Zudem habe das Handeln des Klägers nicht unwesentliche Eigeninteressen berührt. Nach Angaben des Klägers besitze dessen Hund einen hohen finanziellen Zeitwert und hätte am 16.1.2011 in Nürnberg ausgestellt werden sollen, um ihn als Deckrüden anerkennen zu lassen. Der fremde Hund habe trotz der Fußtritte des Klägers nur dessen Hund angegriffen. Eine Gefahr für den Kläger und dessen Tochter habe daher offensichtlich nicht bestanden. Das Verhalten des Klägers entspreche dem eines normalen Hundebesitzers. Die Behauptung des Klägers, ein normaler Bürger hätte sich anders verhalten, sei aus der Luft gegriffen. Das Verhalten des normalen Hundebesitzers hänge vielmehr von dessen Mut und Erfahrungen mit Beißereien zwischen Hunden ab. Dass ein normaler Hundebesitzer den Angriff einfach hingenommen hätte, lasse sich nicht ohne weiteres behaupten. In dem Fall einer Beißerei zwischen fremden Hunden verhalte sich ein Polizist vielleicht anders als ein normaler Bürger, hier habe der Kläger jedoch seinen eigenen Hund schützen wollen. Auch ein Vergeltungsangriff scheide aus. Es sei davon auszugehen, dass der Hundebesitzer den Kläger auf die Entfernung gar nicht (als Polizei-)Beamten erkannt habe, wie auch der Kläger die Person (den Hundehalter) auf dem Radweg nicht habe erkennen können. Damit liege jedenfalls das subjektive Element einer zielgerichteten Verletzungshandlung nicht vor. Außerdem habe der fremde Hund nicht den Kläger, sondern dessen Hund angegriffen. Im Übrigen wird gem. § 117 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf die Gerichtsakte, die vorgelegten Behördenakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8.3.2013 Bezug genommen. Gründe 1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Vorfall vom 22.11.2010 als Dienstunfall anerkannt wird.
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