Schaffung einer tariflichen Entgeltordnung für Lehrkräfte (L-ego) unterliegt nicht der Friedenspflicht des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), weil die Vergütungsordnung zum TV-L Eingruppierungsregelungen für Lehrkräfte zur Ermittlung der Entgeltgruppe nicht enthält und es sich dabei auch nicht um eine "bewusste Nichtregelung" der Tarifvertragsparteien handelt.
dem die Verhandlungen mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über Eingruppierungsregelungen für angestellte Lehrkräfte wiederholt an einem unannehmbaren Angebot der Arbeitgeber gescheitert sind, bleibt nur der Verhandlungsweg auf Länderebene. Darüber hinaus sehen die Mitglieder der GEW Berlin die dringende Notwendigkeit, die Arbeitsbedingungen der Lehrkräfte alternsgerecht zu gestalten. Die GEW BERLIN fordert somit – tarifliche Eingruppierungsregelungen für angestellte Lehrkräfte, durch welche auch die Einkommensunterschiede zwischen angestellten und verbeamteten Lehrkräften beseitigt werden können,– Regelungen zu alternsgerechten Arbeitsbedingungen, die eine Gesunderhaltung der Lehrkräfte bis ins Alter ermöglichen. Mit Schreiben vom
einem von dem Verfügungskläger zur Akte gereichten entsprechenden Ausdruck vom 18.04.2013 ruft die Verfügungsbeklagte zusätzlich auf ihrer Internetseite die angestellten Lehrkräfte, welche Mitglied der GEW Berlin sind, zur Teilnahme an einem Warnstreik am 23.04.2013 auf. Dagegen wendet sich das Land Berlin mit seinem am 19.04.2013 beim Arbeitsgericht Berlin eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Der Verfügungskläger hält die Arbeitskampfmaßnahme für rechtswidrig. Der Landesverband der GEW sei dazu im Verhältnis zur GEW als Gesamtorganisation bzw. zum Koordinierungsvorstand bereits nicht oder nicht ausreichend bevollmächtigt. Er, der Verfügungskläger, selbst könne in Ansehung der erneuerten Mitgliedschaft in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) mit der Gewerkschaft keine auf das Land Berlin beschränkten Tarifregelungen mit den geforderten Inhalten abschließen und folglich dazu auch keine Tarifverhandlungen führen. Daran sehe er sich insbesondere durch die Satzung der TdL gehindert. Die Verfügungsbeklagte verstoße mit ihren Streikforderungen gegen die tarifliche Friedenspflicht. Die Verknüpfung einer Eingruppierungsregelung für die Lehrkräfte mit einer Anpassung ihrer Vergütung an die Besoldung der Lehrkräfte im Beamtenverhältnis beziehe sich damit auf Entgeltregelungen, die in der Entgelttabelle des TV-L mit der Tarifeinigung vom 09.03.2013 bis zum 31.12.2014 abschließend geregelt seien. Dies gelte auch für die für Lehrkräfte angestrebten Eingruppierungsregelungen selbst, die von den Tarifvertragsparteien des TV-L bewusst nicht vereinbart worden seien, die diesen Bereich vielmehr arbeitsvertraglichen Regelungen durch die Länder im Wege von Richtlinien vorbehalten hätten, weshalb eine bewusste und damit der Friedenspflicht unterliegende "Nichtregelung" im Tarifvertrag bestünde, was sich insbesondere aus der Vorbemerkung Nr. 4 zur Entgeltordnung des TV-L ergäbe. Dafür spreche desweiteren der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien im TV-L ausdrückliche Regelungen für Lehrkräfte getroffen (der Verfügungskläger führt dies noch näher aus) und diese daher nicht etwa „vergessen" hätten. Ferner sei die Vergütung für die Angestellten und somit auch für die angestellten Lehrkräfte in § 15 TV-L "Tabellenentgelte" abschließend geregelt. Im Ergebnis hätten die Tarifvertragsparteien auch für die angestellten Lehrkräfte den gesamten Bereich Entgelt und Eingruppierung der (relativen) Friedenspflicht für die Dauer der Laufzeit des TV-L unterworfen. Dies gelte gleichermaßen für die weitere Streikforderung „alternsgerechte Arbeitsbedingungen", womit insbesondere die Gewährung von Altersermäßigungen sowie Arbeitsentlastungen sowohl für ältere als auch für jüngere, neu angestellte Lehrkräfte, sowie Regelungen zur Arbeitszeit gefordert würden, die die besondere Situation der Lehrkräfte berücksichtigten und es erleichterten, Familie und Beruf zu vereinbaren. Diese Forderungen bezögen sich folglich auf tarifvertragliche Regelungen zur Arbeitszeit der Lehrkräfte, welche indessen innerhalb des TV-L mit den Regelungen zur Teilzeitarbeit und Altersteilzeit und speziell für die Berufsgruppe der Lehrkräfte mit der in § 44 Nr. 2 TV-L vorgenommenen Bezugnahme auf die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten vorhanden seien. Die Tarifvertragsparteien hätten in § 39 Abs. 3 TV-L die Möglichkeit der Kündigung bestimmter Vorschriften des Tarifvertrages auf landesbezirklicher Ebene vorgesehen und damit ausdrücklich festgelegt, in welchen Bereichen nur landesbezirkliche Regelungen ggf. auch während der Laufzeit des TV-L erstritten werden könnten (wird näher ausgeführt). Tarifverhandlungen seien auf landesbezirklicher Ebene ausweislich entsprechender im TV-L getroffener Regelungen nur in bestimmten Bereichen überhaupt zulässig (wird näher ausgeführt). Im Umkehrschluss folge daraus, dass die Tarifvertragsparteien für sämtliche anderen tarifvertraglichen Regelungen an der relativen Friedenspflicht hätten festhalten und landesbezirkliche Regelungen insoweit hätten ausschließen wollen, zu denen sämtliche von der Antragsgegnerin erhobenen Forderungen gehörten. Dies begründe zudem eine „besondere" Friedenspflicht im Land Berlin, das gerade erst unter gleichzeitiger umfassender Aufhebung des Berliner Tarifrechts in den Flächentarifvertrag des TV-L zurückgekehrt sei. Dem laufe die Vereinbarung landespezifischer Regelungen in anderen Fällen als den von den Tarifparteien explizit geregelten jedenfalls für die Laufzeit des TV Wiederaufnahme Berlin bis zum 31.12.2017 zuwider. Zudem verstoße die Streikmaßnahme gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie bezogen auf die mit ihr verbundenen
teile für die Schülerinnen und Schüler völlig überzogen und unangemessen sei und dadurch in unzulässiger Weise in den Schutzbereich ihrer durch Art. 12 GG verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit eingreife. Bei den am angekündigten Streiktag stattfindenden Prüfungen würde eine Vielzahl der Schülerinnen und Schüler nicht unter Aufsicht des Ihnen bekannten Fachlehrers, sondern einer möglicherweise unbekannten Lehrkraft stehen, zu der kein Vertrauensverhältnis bestünde und die bei nie ganz auszuschließender Unstimmigkeit der Prüfungsaufgaben nicht unmittelbar Abhilfe werde schaffen können. Zudem würden die Schülerinnen und Schüler aufgrund kurzfristiger organisatorischer Änderungen und hieraus resultierender zeitlicher Verzögerungen einer zusätzlichen psychischen Belastung ausgesetzt, die sich gerade in der Ausnahmesituation einer Abschlussprüfung negativ auf das Prüfungsergebnis auswirken könne, wozu die Verlegung der Prüfungen keine taugliche Alternative sei. Gegenüber der ungestörten Durchführung der Abschlussprüfungen vermöge das Interesse der Antragsgegnerin an der Durchsetzung des Streiks nicht zu überwiegen, der es ausweislich ihrer zahlreichen Pressemitteilungen gerade darauf ankomme, auf Kosten der Schülerinnen und Schüler medienwirksam ihren Forderungen maximale Aufmerksamkeit zu verleihen. Seine, des Verfügungsklägers, Fürsorgepflicht gegenüber den ihm anvertrauten Schülerinnen und Schülern, für ein prüfungsadäquates Arbeitsumfeld Sorge zu tragen, und deren Interesse, in der Prüfung am 23.04.2013 nicht durch Streikaktionen gestört zu werden, begründeten den Verfügungsgrund als Ausdruck der besonderen Eilbedürftigkeit der geltend gemachten Streikuntersagung. Der Verfügungskläger beantragt,
dem Hauptantrag als auch
allen Hilfsanträgen zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. I. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch im Arbeitskampf grundsätzlich zulässig (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG,
dem zusätzlich hilfsweise zu diesen Hilfsanträgen zur Entscheidung gestellten weiteren Hilfsantrag ist das Rechtsschutzziel eindeutig bestimmt oder jedenfalls ohne weiteres bestimmbar, wenn jedenfalls an den Schulen die Arbeitskampfmaßnahme untersagt werden soll, an denen am Streiktag Abiturprüfungen bzw. MSA-Prüfungen stattfinden. Die Verfügungsbeklagte wäre auch tatsächlich und rechtlich in der Lage, den Streikaufruf auf die übrigen öffentlichen Schulen des Verfügungsklägers mit der Folge zu beschränken, dass nur die dort beschäftigten Lehrkräfte zum Streik aufgerufen wären. 3. Die Beklagte ist als Gewerkschaft - obwohl nur ein Landesverband – im Urteilsverfahren gem. § 10 ArbGG parteifähig. Gewerkschaftliche Untergliederungen sind dann parteifähig, wenn sie körperschaftlich organisiert und selbständig handlungsfähig, also im Verhältnis zur Gesamtorganisation weitgehend verselbständigt sind (Bundesarbeitsgericht [BAG] vom 19.11.1985 - 1 ABR 37/83 - juris; LAG Hamm vom 21.05.2000 – 18 Sa 858/00 - AP Nr 158 zu Art 9 GG Arbeitskampf = juris Rn. 44 mwN; Germelmann aaO § 10 Rn. 11). Diese Voraussetzungen erfüllt die Verfügungsbeklagte. Als Landesverband ist sie
den §§ 15 ff. ihrer eigenen Satzung mit ihren Organen und weiteren Untergliederungen körperschaftlich organisiert.
1 der Satzung der GEW als Gesamtorganisation gliedert sich diese in Landesverbände, die unter Bindung an die Satzung des Gesamtverbandes ihre Angelegenheiten grundsätzlich – insbesondere
Maßgabe einer eigenen Satzung – selbst regeln, was damit auch für die Verfügungsbeklagte gilt. Ein vom Landesverband satzungsgemäß zu beachtender Genehmigungsvorbehalt für Tarifabschlüsse steht dem nicht entgegen, sondern setzt das zunächst selbstständige Handeln der Untergliederung voraus. Deren Parteifähigkeit wird hier auch vom Verfügungskläger nicht in Abrede gestellt. Unbeschadet dessen hält er vielmehr die Arbeitskampfmaßnahme für rechtswidrig, weil der GEW Berlin die Bevollmächtigung von Seiten der Bundesorganisation für den für den 23.04.2013 angekündigten Warnstreik mit den verfolgten Kampfzielen fehle. II. Die Anträge sind unbegründet. Der Verfügungsbeklagten war nicht zu untersagen, zu einem Warnstreik am 23.04.2013 weiter aufzurufen und diesen schließlich auch durchzuführen. Dies gilt hinsichtlich beider mit dem Kampfaufruf verbundenen Streikforderungen, zu denen sie den Verfügungskläger zur Aufnahme von Verhandlungen zwingen will. Die Untersagung war auch nicht eingeschränkt für die Schulen vorzunehmen, an denen am 23.04.2013 Abschlussprüfungen stattfinden. 1. Sollen Arbeitskampfmaßnahmen untersagt werden, ist gem. der §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 935 , 940 ZPO Voraussetzung für den Erlass einer entsprechenden Untersagungsverfügung, dass der Verfügungskläger zum einen darauf einen zu sichernden Anspruch hat und ihm darüber hinaus ein Verfügungsgrund als Ausdruck besonderer Eilbedürftigkeit für die gerichtliche Entscheidung zur Seite steht. Ein Verfügungsanspruch besteht, wenn ein rechtswidriger Arbeitskampf verhindert werden soll. Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob eine Streikmaßnahme entsprechend der Voraussetzungen im normalen Verfahren
den §§ 935 ff. ZPO und angesichts der Bedeutung des durch Art. 9 Abs. 3 GG mit Verfassungsrang ausgestatteten Streikrechts im einstweiligen Verfügungsverfahren nur dann untersagt werden darf, wenn sie eindeutig bzw. offensichtlich rechtswidrig ist und dies glaubhaft gemacht wird (so etwa LAG Sachsen vom 02.11.2007 – 7 SaGa 19/07 – NZA 2008, S. 59 ff; anders Germelmann aaO mwN) oder die Rechtswidrigkeit des Streiks jedenfalls ohne rechtsfortbildende Überlegungen feststellbar ist (Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren,
1 BGB i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 9 Abs. 3 GG Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Arbeitskampfmaßnahmen. Der für den 23.04.2013 ausgerufene Warnstreik an den öffentlichen Schulen Berlins stellt sich jedoch für die erkennende Kammer zum Schluss der mündlichen Verhandlung als rechtmäßig dar. a) Die Verfügungsbeklagte ist für die angekündigte Kampfmaßnahme seitens der gewerkschaftlichen Gesamtorganisation als hinreichend bevollmächtigt anzusehen, so dass der Warnstreik nicht unter diesem Gesichtspunkt rechtswidrig ist. Über die bereits zitierte Grundregelung gem. § 7 Ziff. 1 der Satzung der GEW als Gesamtorganisation hinaus folgt dies aus den weiteren Satzungsbestimmungen, den weiteren einschlägigen
rangigen Regelungen und aus den in deren Anwendung gefassten Beschlüssen der Organe der Gesamtorganisation. aa)
der Gewerkschaftstag, der Hauptvorstand und der Koordinierungsvorstand.
5 obliegt dem Hauptvorstand, soweit die Satzung nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Gewerkschaftstages vorsieht, die Beschlussfassung und die Änderung von Richtlinien, Regelungen und Ordnungen, welche die Satzung der GEW und die Wahlordnung auslegen und umsetzen.
2 koordiniert der Koordinierungsvorstand die GEW-Politik des geschäftsführenden Vorstandes und der Landesverbände. Neben den weiter in der Satzung geregelten Aufgaben des Koordinierungsvorstandes kann der Hauptvorstand für ihn weitere Aufgaben festlegen.
Ziff.
Ziffer 2, Nr. und 2.1 der Richtlinien für die Durchführung von Tarifverhandlungen und die Führung von Arbeitskämpfen die Zuständigkeit für die Führung von Tarifverhandlungen und den Abschluss eines Tarifvertrages mit dem Land Berlina) alternsgerechte Arbeitsbedingungen für Angestellte Lehrkräfte an den Schulen des Landes Berlinb) Eingruppierung für Lehrkräfte (Tarifgebiet West)unter Berücksichtigung des Beschlusses KOVO-015-IV/05 antragsgemäß übertragen. Vor Abschluss des TV ist eine ausreichende Erklärungsfrist zu vereinbaren. Innerhalb der Frist ist die Zustimmung des Vorstandsbereiches Angestellten- und Beamtenpolitik einzuholen.“ Am 20./21.09.2012 beschloss der Koordinierungsvorstand u.a. weiter: „Der Koordinierungsvorstand überträgt dem Landesverband Berlin
Ziffer 2.1 der Richtlinien für die Durchführung von Tarifverhandlungen und die Führung von Arbeitskämpfen die Zuständigkeit zur Führung von Tarifverhandlungen für einen landesspezifischen Tarifvertrag, mit dem statusbedingte Unterschiede im verfügbaren Einkommen mithilfe einer Zulagenregelung ausgeglichen werden. Die Tarifzuständigkeit verbleibt weiterhin bei der GEW-Bundesorganisation. Das heißt, bindende Erklärungen bzw. Regelungen stehen unter dem Genehmigungsvorbehalt der Bundesorganisation.“ bb) In Ansehung dieser Beschlusslage des Koordinierungsvorstandes, von der die Kammer mangels anderslautenden Sachvortrages der Parteien bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in diesem einstweiligen Verfügungsverfahren auszugehen hatte, ist die Verfügungsbeklagte satzungsrechtlich grundsätzlich als ermächtigt anzusehen, im Land Berlin jedenfalls zur Durchsetzung der in dem Beschluss vom 26./27 Januar 2011 genannten Tarifforderungen, welche mit den mit dem streitgegenständlichen Warnstreik vom 23.04.2003 verknüpften übereinstimmen, Streiks zu organisieren sowie Tarifverträge zu verhandeln und abzuschließen. Der dortige Klammerzusatz (Tarifgebiet West) beinhaltet ersichtlich keine territoriale Einschränkung von Arbeitskampfmaßnahmen innerhalb Berlins auf den ehemaligen Westteil der Stadt isoliert gerade für die Tarifforderung
einer "Eingruppierung für Lehrkräfte". Eine anderslautende Auslegung wäre lebensfremd. Jedenfalls hätte der Koordinierungsvorstand eine derartige Einschränkung in seiner Beschlussfassung entsprechend deutlich zum Ausdruck gebracht und auch bringen müssen, wenn sie denn gewollt gewesen wäre. cc) Entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers hat der zeitlich spätere Beschluss den vorhergehenden nicht etwa abgelöst, so dass die Verfügungsbeklagte als Berliner Landesverband der GEW seitdem nicht mehr zu selbstständigen Tarifverhandlungen sowie Arbeitskämpfen zur Durchsetzung von Verhandlungen für die Forderungen alternsgerechte Arbeitsbedingungen und Eingruppierungsordnung für Lehrkräfte befugt wäre. Eine Aufhebung oder Abänderung des früheren Beschlusses ist in dem späteren nicht ausdrücklich erfolgt. Solches ergibt sich auch nicht konkludent aus dem Regelungsinhalt der späteren Ermächtigung. Die Forderung
einer Zulagenregelung zum Ausgleich statusbedingter Vergütungsunterschiede (zwischen angestellten und verbeamteten Lehrkräften) lässt weder die Regelung von alternsgerechten Arbeitsbedingungen noch die Schaffung einer eigenen tariflichen Eingruppierungsordnung der Lehrkräfte obsolet erscheinen, zumal diese beiden gewerkschaftlichen Tarifziele zu keinem Zeitpunkt fallen gelassen worden sind. Die Vergütungsangleichung im Wege einer Zulage macht als eigenständiges Tarifziel solange Sinn, wie eine eigenständige Entgeltordnung der Angestellten nicht besteht. dd) Im Ergebnis ist die Verfügungsbeklagte mithin durch den Koordinierungsvorstand satzungsgemäß für die verfahrensgegenständliche Arbeitskampfmaßnahme zur Erzwingung einer arbeitgeberseitigen Bereitschaft zu Verhandlungen über die formulierten Tarifforderungen als ermächtigt anzusehen. Schließlich drängt sich
der Lebenserfahrung eine entsprechende Rückendeckung seitens der Gesamtorganisation für das Vorgehen des Berliner Landesverbandes der GEW ohnehin auf,
dem dieser noch im Januar und Februar 2013 – wenn auch zur Durchsetzung teils anderer Tarifforderungen – eigenständig Warnstreiks an öffentlichen Schulen Berlins durchgeführt hatte.
alledem kann dahingestellt bleiben, ob eine konkrete gewerkschaftinterne Ermächtigung als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für das gewählte Kampfmittel überhaupt zu verlangen ist. b) Weiter kann nicht der Ansicht des Verfügungsklägers gefolgt werden, er stünde mit dem Beitritt zur Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL)
deren Satzung als Tarifvertragspartei für den Abschluss von Regelungen nicht mehr zur Verfügung, auch wenn diese
der bisherigen Tarifauseinandersetzung an sich Bestandteil des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12.10.2006 sein sollen und daher auf Arbeitgeberseite die Verhandlungen in der Vergangenheit von der TdL geführt worden sind. Namentlich gibt dafür § 7 Ziff. 3 der Satzung nichts her, wonach die Länder als Mitglieder der Tarifgemeinschaft verpflichtet sind, Tarifverträge und sonstige Vereinbarungen nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zu schließen. Ein solcher Zustimmungsvorbehalt beinhaltet bereits kein Verbot für das Einzelmitglied zum Abschluss von Tarifverträgen nur für seinen Bereich, dessen Zuständigkeit dafür vielmehr grundsätzlich unberührt bleibt. Darüber hinaus vermag ein interner Zustimmungs- oder Genehmigungsvorbehalt auf Arbeitgeberseite im Verhältnis zwischen dem Einzelarbeitgeber und einem verbandlichen Zusammenschluss ohnehin nicht der Legitimität eines gewerkschaftlichen Streiks zur Erzwingung eines Tarifvertrages nur mit dem Verbandmitglied entgegenzustehen.
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vermag der einem Arbeitgeberverband angehörende Arbeitgeber nicht seine Tariffähigkeit durch schuldrechtliche Verpflichtungen zu beseitigen, die er gegenüber einem Arbeitgeberverband eingeht. Er ist in Beachtung von § 2 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) rechtlich nicht in der Lage, über seine Tariffähigkeit zu disponieren. Diese ist nicht nur ein Recht, sondern zugleich eine dem Arbeitgeber auch im Interesse des sozialen Gegenspielers gesetzlich verliehene, unverzichtbare Eigenschaft. Es kann deshalb dahin stehen, ob und in welchem Umfang im Innenverhältnis zwischen dem Arbeitgeberverband und seinen Mitgliedern Satzungsbestimmungen zulässig sind, durch welche den Mitgliedern die Verpflichtung auferlegt wird, den Abschluss von Firmentarifverträgen - sei es überhaupt, sei es über im Verbandstarifvertrag geregelte Gegenstände - zu unterlassen (vgl. mit eingehender Begründung BAG vom 10.12.2002 – 1 AZR 96/02 - BAGE 104, 155 -174 = NZA 2003, 734 -741 = juris Rn 27 ff. mwN). Nichts anderes kann im Bereich des öffentlichen Dienstes im Falle eines Bundeslandes gelten, wenn dies gemeinsam mit anderen Bundesländern einer Tarifgemeinschaft angehört und deren Satzung dem Einzelmitglied den Abschluss eigener Tarifverträge verbieten würde. Die Unverzichtbarkeit der Tarifeigenschaft des Einzelarbeitgebers besteht auch gegenüber der Gewerkschaft, so dass es keine Rolle spielt, dass die GEW als Gesamtorganisation sowie der Berliner Landesverband gemeinsam mit anderen Gewerkschaften die Rückkehr des Verfügungsklägers in die TdL durch den Abschluss begleitender Tarifverträge in Gestalt des Angleichungs-TV Land Berlin vom 14.10.2010 sowie sodann des TV-Wiedereintritt und des TV-Wiederaufnahme Berlin, jeweils vom 12.12.2012, mit vorbereitet und mitgestaltet haben.
ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Arbeitskämpfe dabei nur zur Durchsetzung tarifvertraglich regelbarer Ziele geführt werden (BAG vom 10.12.2002 aaO Rn. 43 mwN). bb) Der gegen den Verfügungskläger als Einzelarbeitgeber gerichtete Warnstreik ist unter dem Gesichtspunkt der Friedenspflicht nicht deshalb ausgeschlossen, weil er mit Wirkung zum 01.01.2013 in die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) zurückgekehrt ist und dazu weitere begleitende und gestaltende Tarifverträge (Angleichungs-TV, TV-Wiedereintritt, TV-Wiederaufnahme) abgeschlossen wurden. Diese Umstände stehen weiteren Tarifregelungen zur Regelung der Arbeitsbedingungen auf Landesebene nicht entgegen. Wie sich anderes
Auffassung des Verfügungsklägers aus der Regelung zum In-Kraft-Treten und der Laufzeit des TV-L gemäß dessen § 39 ergeben soll, erschließt sich nicht, wenn die Tarifvertragsparteien dort in Abs. 3 die Möglichkeit separater Kündigung bestimmter Vorschriften des TV-L auf landesbezirklicher Ebene vorsehen. Für im TV-L nicht geregelte Materien ist damit nichts ausgesagt. Insbesondere kann damit nicht die Festlegung durch die Tarifvertragsparteien „unterstellt“ werden, solche unterlägen der Friedenspflicht des TV-L und könnten während seiner Laufzeit nicht erstritten werden. Anders als der Verfügungskläger vermochte die Kammer danach auch keine „besondere“ Friedenspflicht im Land Berlin deshalb auszumachen, weil dieses „gerade erst unter gleichzeitiger umfassender Aufhebung des Berliner Tarifrechts in den Flächentarifvertrag des TV-L zurückgekehrt sei“.
vollziehbar weiter angestrebt wird. Anders als der Verfügungskläger meint, folgt eine der Friedenspflicht unterliegende "Nichtregelung" keinesfalls daraus, dass die Tarifvertragsparteien die Lehrkräfte nicht etwa "vergessen" hätten, weil in § 44 TV-L immerhin Sonderregelungen für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen hinsichtlich Urlaub, Arbeitsbefreiung und Arbeitszeit getroffen worden seien. Dies hat mit der fehlenden und davon unabhängigen Eingruppierungsordnung nichts zu tun. Indem die Tarifvertragsparteien bestimmte Arbeitsbedingungen für eine Berufsgruppe regeln, bekunden sie damit nicht zugleich, die Nichtregelung anderer Arbeitsbedingungen solle nunmehr der Friedenspflicht unterliegen, wenn dies nicht sonstige greifbare Anhaltspunkte nahe legen. Wenn § 44 Nr. 2 TV-L ausdrücklich bestimmt, dass für die Lehrkräfte die dort aufgeführten Einzelregelungen des TV-L nicht gelten, sondern die betreffenden Arbeitsbedingungen stattdessen im Einzelarbeitsvertrag zu regeln sind, gilt dies bei systematischer Auslegung der Tarifbestimmung im Umkehrschluss für andere Arbeitsbedingungen – wie etwa die fehlende Eingruppierungsordnung – gerade nicht. Nichts anderes ergibt sich, wenn der Verfügungskläger – nunmehr in gewissem Widerspruch zu seinem eigenen Befund der "Nichtregelung" – weiter darauf verweist, eine abschließende Regelung zur Berechnung und Auszahlung des Entgelts sei mit den (auch für die Lehrkräfte geltenden) Bestimmungen der §§ 15-24 TV-L betreffend das Tabellenentgelt, Zulagen, Zahlung im Krankheitsfall sowie Berechnung und Auszahlung des Arbeitsentgelts bereits gegeben. Auch wenn damit abschließende Regelungen für bestimmte Bereiche zur Verfügung stehen, folgt daraus nicht der Wille der Tarifvertragsparteien, von der Schaffung einer Eingruppierungsregelung für Lehrkräfte absehen zu wollen. Eine solche steht auch nicht bereits mit der als Anlage B zum TV-L aufgestellten Entgelttabelle zur Verfügung. Wenn der Verfügungskläger weiter meint, es "fehlen somit lediglich tarifliche Regelungen zur Einordnung der Lehrkräfte in bestimmte Entgeltgruppen auf Grundlage von Qualifizierungs- und Tätigkeitsmerkmalen (deren Regelung aber bewusst unterlassen worden sei)“, so beschreibt er damit exakt das, worum es der Verfügungsbeklagten mit ihrer ersten Streikforderung geht. In den Entgelttabellen wird erst
rangig festgelegt, welche konkreten Vergütungsbeträge auf die einzelnen Entgeltgruppen (und die jeweiligen Erfahrungsstufen) entfallen. Nur darauf bezog sich im Übrigen die am 09.03.2013 vereinbarte Tariferhöhung mit der entsprechend darauf beschränkten Erstreckung der Friedenspflicht, die ferner nicht deshalb für die Streikforderung
einer Entgeltordnung insgesamt gilt, weil die Verfügungsbeklagte mit ihr die weitere Zielvorgabe einer Beseitigung statusbedingter Einkommensunterschiede zwischen angestellten und verbeamteten Lehrkräften verbunden hat. Denn die Klärung des generellen Einkommensniveaus der angestellten Lehrkräfte müsste ohnehin mit der Vereinbarung einer Eingruppierungsordnung einhergehen, die ihrer Struktur
als abstrakt generelle Regelung auf Langfristigkeit ausgelegt ist, und kann von ihr nicht abgekoppelt werden. Ist eine andere Beschäftigtengruppe wie hier die Lehrkräfte im Beamtenverhältnis in derselben Tätigkeit vorhanden, liegt es in der Natur der Sache, dass die Gewerkschaft diese zum Bezugspunkt für ihre Verhandlungsführung macht. Ob und inwieweit sie letztlich eine Angleichung der angestellten Lehrkräfte bei der Arbeitsvergütung durchzusetzen vermag, bleibt Ablauf und Ausgang der Tarifauseinandersetzung vorbehalten. ee) Die weitere Hauptforderung
Verhandlungen über „alternsgerechte Arbeitsbedingungen“ unterliegt ebenfalls nicht der Friedenspflicht, wenngleich dem Verfügungskläger zuzugeben ist, dass eine dazu in sachlichem Zusammenhang stehende Tarifregelung im Land Berlin in Gestalt des § 66 Angleichungs-TV (Übergangsregelung zur Altersermäßigung für Lehrkräfte) mit einer Laufzeit mindestens bis Dezember 2017 an sich wie folgt bereits besteht: „Lehrkräften (einschließlich der pädagogischen Unterrichtshilfen), - die vor dem
folgend genannten Lebensjahre folgt, aus Altersgründen folgende Ermäßigungsstunden gewährt: Bei einer Unterrichtsverpflichtung (Zahl der tatsächlich zu erteilenden Unterrichtsstunden zuzüglich einer etwaigen Schwerbehindertenermäßigung) von - mindestens zwei Dritteln der regelmäßigen Pflichtstundenzahlab dem
dem Wortsinn umfasst sein. Dennoch ist die entsprechende Streikforderung nicht durch § 66 Angleichungs-TV gesperrt. Denn die Verfügungsbeklagte hat es in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer glaubhaft zu machen vermocht, dass der Regelungsgehalt des § 66 Angleichungs-TV zum einen nicht Bestandteil der Tarifforderung ist und zum anderen weit darüber hinausgehend anderweitige Möglichkeiten der Entlastung und Gesunderhaltung der Lehrkräfte in Abhängigkeit vom Lebensalter beinhaltet. Die Verfügungsbeklagte hat ein Themenpapier vorgelegt, welches seitens der Verfügungsklägerin unbestritten Grundlage für Sondierungsgespräche mit der Gegenseite gewesen ist und wonach unter der Forderung "alternsgerechte Arbeitsbedingungen" ein Gesamtkomplex unter verschiedenen Merkmalen wie Qualifizierung, Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Gesundheitsmanagement und -förderung sowie besondere Arbeitsbelastungen, jeweils mit diversen Einzelaspekten, verfolgt wird. Die bereits bestehende tarifliche Entlastung bei der Erteilung von Unterricht ist ihrer Art
danach überhaupt nicht Gegenstand der Gespräche gewesen. Der davon abweichende Inhalt der Streikforderung war damit bereits vor dem Streikaufruf eindeutig kommuniziert, so dass für den Verfügungskläger nicht zweifelhaft sein konnte, dass die Streikforderung inhaltlich der Friedenspflicht nicht unterfiel. ff) Infolgedessen bestand für die Kammer zum einen keine Veranlassung, gegenüber der Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung darauf hinzuwirken, die weitere Hauptforderung durch entsprechende Prozesserklärung fallen zu lassen, um
den oben dargestellten Grundsätzen eine etwaige Rechtswidrigkeit des Warnstreiks insgesamt zu vermeiden. Zum anderen konnte offen bleiben, ob eine derartige „Heilung“ eines vorangegangenen und gegen die tarifliche Friedenspflicht verstoßenden Streikaufrufs im Rahmen eines gegen die angekündigte Arbeitskampfmaßnahme eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahrens überhaupt möglich ist (bejahend LAG Berlin-Brandenburg vom 14.08.2012 – 22 SaGa1131/12 – BB 2013, 832 = juris Rn. 67). Im Ergebnis dürfte dies jedoch abzulehnen sein. Es würde sich zwar nicht um eine erst durch das Gericht vorgenommene und jedenfalls bei Arbeitskampfmaßnahmen sich wegen Art. 9 Abs. 3 GG verbietende geltungserhaltende Reduktion der Streikforderungen handeln, weil das Abstandnehmen durch die Prozesspartei selbst erfolgen würde. Zu beachten ist aber, dass die für einen bestimmten Zeitpunkt angekündigte Arbeitskampfmaßnahme in Intensität und Wirkung nicht mehr von dem einmal dazu „in die Welt gesetzten“ Streikaufruf getrennt werden kann. Insbesondere bei einem Warnstreik mit kurzer Laufzeit dürfte in der Wahrnehmung der Streikteilnehmer der ursprüngliche Streikaufruf mit den darin erklärten Forderungen maßgeblich bleiben. Dem Arbeitskampfgegner seinerseits wird es im Rahmen der mündlichen Verhandlung im gerichtlichen Eilverfahren mangels angemessener Überlegungsfrist kaum möglich oder zumutbar sein, seine Position in Ansehung plötzlich reduzierter Streikforderungen zu überdenken. Desungeachtet ist in der vorliegenden Auseinandersetzung zu beobachten, dass der Streikaufruf zwar mit zwei Forderungen ohne Rangverhältnis zueinander verknüpft ist, es sich aber bei der Entgeltordnung für Lehrkräfte offensichtlich um das Hauptanliegen der Gewerkschaft handelt. Auch die Verweigerung des Verfügungsklägers, überhaupt in Verhandlungen einzutreten, hat dieser vorprozessual mit fehlender Zuständigkeit für eine solche Entgeltordnung auf Länderebene begründet. Das gewerkschaftliche Anliegen einer Regelung von „alternsgerechten Arbeitsbedingungen“ für die Lehrkräfte dürfte also für die fehlende Verhandlungsbereitschaft auf Arbeitgeberseite nicht eigentlich ursächlich gewesen sein. Dieser Befund bestätigt zusätzlich das Ergebnis, den Arbeitskampf nicht wegen dieser weiteren Streikforderung zu verbieten. d) Der beabsichtigte Warnstreik verstößt schließlich nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, auch wenn er in seiner Wirkung praktisch ausschließlich sonstige Gemeinwohlbelange berührt. Der Verfügungskläger, der sich aus Gründen seiner Fürsorgepflicht gegenüber den Schülerinnen und Schülern zur Abwehr der Streikmaßnahme unter Zuhilfenahme des Arbeitsgerichts gehalten sieht, wird selbst wirtschaftlich nicht in relevantem Ausmaß getroffen. Auch das sog. „ultima-ratio-Prinzip“ als besonderer Unterfall des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wird nicht verletzt. aa) Zur Durchsetzung von Tarifforderungen ist die Gewerkschaft nicht auf das Kampfmittel des Erzwingungsstreiks beschränkt, sondern kann bereits im Vorfeld zur Bekräftigung ihrer Forderungen, ohne dass Tarifverhandlungen förmlich für gescheitert erklärt werden müssten, zu sog. Warnstreiks ausrufen (sog. neue Beweglichkeit, dazu grundlegend BAG vom 21.06.1988 – 1 AZR 651/86 – AP Nr. 108 zu Art. 9 GG Arbeitskampf = NZA 1988, 846 – 850 = juris). Das ultima-ratio-Prinzip verlangt nicht einmal eine offizielle Erklärung des Scheiterns der Tarifvertragsverhandlungen als Voraussetzung für die Einleitung von Arbeitskampfmaßnahmen jeder Art. In der Einleitung von Arbeitskampfmaßnahmen liegt vielmehr die freie und nicht
prüfbare und daher allein maßgebende Erklärung der Tarifvertragspartei, dass sie die Verständigungsmöglichkeiten ohne Ausübung von Druck als ausgeschöpft ansieht. Es gibt damit auch keinen weiteren maßgebenden späteren Zeitpunkt, von dem ab erst andere Arbeitskampfmaßnahmen als Warnstreiks, auch solche des anderen Tarifpartners, zulässig sind. Von diesem (einheitlichen) Zeitpunkt an ist ein Warnstreik, wie jede andere Arbeitskampfmaßnahme, auch während laufender Tarifvertragsverhandlungen nicht ausgeschlossen(vgl. nochmals BAG vom 21.06.1988 – 1 AZR 651/89 – aaO juris Rn. 71). Vorliegend haben die vom gewerkschaftlichen Landesverband eingeforderten Verhandlungen über die Streikforderungen noch nicht einmal stattgefunden, weil das Land Berlin solche mit Hinweis auf die seiner Ansicht
bestehende Alleinzuständigkeit der TdL auf Arbeitgeberseite überhaupt ablehnt. bb) Der angekündigte eintägige Warnstreik ist weiter nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Gewerkschaft eine bestimmte Vorankündigungsfrist nicht eingehalten hätte. Abgesehen davon, dass eine solche bei Warnstreiks grundsätzlich nicht als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung angesehen wird (vgl. auch dazu BAG vom 21.06.1988 – 1 AZR 651/89 – aaO = juris Rn. 70 f.), wäre auch die Zeitspanne vom Streikaufruf am Donnerstag, 18.04.2013, bis zum eigentlichen Streiktag Dienstag, 23.04.2013, selbst mit dem dazwischen liegenden Wochenende ohne weiteres ausreichend (vgl. ferner Arbeitsgericht Berlin vom 29.04.2008 – 58 Ga 6014/08 – BB 2008, 1057 (Kurzwiedergabe), vollständig zitiert
juris Rn. 41 ff., welches im Grundsatz die Beachtung einer gewissen Vorankündigungsfrist – etwa 24 Stunden – als geboten ansieht). cc) Der für einen Tag ausgerufene Warnstreik verletzt das Übermaßverbot ferner nicht deshalb, weil die am Streik teilnehmenden Lehrkräfte insoweit nicht für die Unterrichtserteilung zur Verfügung stehen. Streikbedingte Arbeitsniederlegungen durch die Lehrkräfte, die damit von ihrem Grundrecht gem. Art. 9 Abs. 3 GG Gebrauch machen, ziehen naturgemäß Unterrichtsausfall bzw. die Notwendigkeit
sich, Vertretungsunterricht zu organisieren. Darin vor allem besteht gerade das der „Lehrergewerkschaft“ GEW im Arbeitskampf zur Verfügung stehende Druckmittel, was auch der Verfügungskläger nicht in Zweifel zieht. dd) Es macht den Warnstreik auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil ihn die Verfügungsbeklagte nunmehr auf einen Tag gelegt hat, an dem die diesjährigen schriftlichen Abiturarbeiten in einem Leistungskursfach sowie schriftliche Prüfungen zum Mittleren Schulabschluss durchgeführt werden. Zunächst mag dem Verfügungskläger in der Einschätzung gefolgt werden, dass die Gewerkschaft den Warnstreik bewusst auf einen Prüfungstag gelegt hat, um ihren Forderungen eine erhöhte Aufmerksamkeit zu verleihen. Diese Motivation wäre allerdings weder verwerflich noch würde sie für sich genommen die Unverhältnismäßigkeit der Arbeitskampfmaßnahme
sich ziehen. Das Interesse der Gewerkschaft, sich im Rahmen der allgemeinen Gesetze durch die Art der Kampfführung, auch durch die Wahl eines „ungewöhnlichen“ Zeitpunktes, selbst wenn dies in den betroffenen Kreisen oder der interessierten Öffentlichkeit als „Tabubruch“ wahrgenommen wird, mit ihrem Anliegen verstärkt Gehöhr zu verschaffen, ist grundsätzlich von der Tarifautonomie gedeckt. Daher würde es auch nicht als widersprüchlich oder vorgeschoben erscheinen, wenn die Gewerkschaft, obwohl sie gerade einen solchen Streiktag auswählt hat, dennoch auf dem Standpunkt steht bzw. selbst darauf hinwirkt, dass der ordnungsgemäße Ablauf der schriftlichen Prüfungen nicht gefährdet wird, eben weil eine solche Störung durch die Arbeitskampfmaßnahme letztlich nicht beabsichtigt ist. ee) Eine Beeinträchtigung der Schülerinnen und Schüler in ihrem Grundrecht auf Berufswahl- und Berufsausübungsfreiheit gem. Art. 12 GG ist nicht zu befürchten. Zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer stimmten die Prozessparteien darin überein, dass Organisation und Durchführung der Prüfungen in personeller Hinsicht durch den Ausfall am Streik teilnehmender und an sich für die Aufsichtsführung vorgesehener Lehrkräfte nicht zu befürchten ist. Die Verfügungsbeklagte durfte dazu auch auf die Lehrkräfte im Beamtenverhältnis verweisen, die zahlenmäßig die angestellten Lehrkräfte im Land Berlin immer noch deutlich überwiegen. Jedenfalls wenn die Gewerkschaft selbst im Arbeitskampf auf den ersatzweisen Beamteneinsatz zur Aufgabenerledigung verweist, läge darin von vorneherein kein unzulässiges Kampfmittel des öffentlichen Arbeitgebers (vgl. im Zusammenhang mit Notdienstarbeiten Arbeitsgericht Berlin vom 06.05.2008 – 59 Ga 6088/08 – juris, Leitsätze sowie Rn. 36). Die Gefahr der Verschiebung von Prüfungen mit einer damit einhergehenden besonderen psychischen Belastung der Schülerinnen und Schüler bestand also nicht. Sofern
Einschätzung des Verfügungsklägers eine solche mit negativen Auswirkungen auf das Prüfungsergebnis dadurch verbleiben soll, dass die Aufsicht nicht durch die vertraute Fachlehrerin bzw. den vertrauten Fachlehrer, sondern eine möglicherweise unbekannte Lehrkraft erfolgt, zu der kein Vertrauensverhältnis bestünde, konnte die erkennende Kammer eine derartige Einschätzung der Situation nicht teilen. Die schriftlichen Abschlussarbeiten sind von den Prüflingen allein zu bewältigen. Auch die in Vertretung für die ausfallende Lehrkraft die Aufsicht führende wird zum einen in aller Regel der Schule angehören und daher den Prüflingen nicht unbekannt und zum anderen zur Klärung von Unstimmigkeiten bei Prüfungsaufgaben, notfalls
Rücksprache mit anderen Lehrkräften, hinreichend kompetent sein. Zudem kann es im Einzelfall auch aus anderen Gründen wie Krankheit oder sonstiger Verhinderung zum Ausfall der eigentlich für die Aufsicht vorgesehen Fachlehrkraft mit der Notwendigkeit der Vertretung kommen, wenngleich selbstverständlich ein zu erwartender streikbedingten Ausfall einer Vielzahl von Fachlehrkräften in der Aufsicht ein besonderes Gewicht hat. Es ist allerdings ergänzend zu betonen, dass diese Bewertung für hier allein streitgegenständliche schriftliche Prüfungen gilt. Ein gewerkschaftlicher Aufruf zu Arbeitsniederlegungen der Lehrkräfte an Tagen, an denen etwa mündliche Abiturprüfungen stattfinden, wäre in ihren Auswirkungen einer eigenständigen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen. Insoweit wird bereits der Mitwirkung gerade der vertrauten Fachlehrkraft eine für den Prüfling im Vergleich zu der von ihm allein zu bewältigenden schriftlichen Arbeit wesentlich größere Bedeutung beizumessen sein. Die mündliche Prüfung im Abitur erfolgt vor einem Prüfungsausschuss, bestehend aus der Prüferin/dem Prüfer sowie 2 weiteren Lehrkräften, die das Protokoll bzw. die Aufsicht führen. Die Prüfung besteht im Anschluss an die dem Prüfling am Prüfungstag zur Verfügung stehende Vorbereitungszeit im Wesentlichen in einer mündlichen Präsentation des Prüflings und ein sich daran anschließendes Prüfungsgespräch mit der Prüferin/dem Prüfer, wobei es sich in der Regel um die dem Prüfling aus der Unterrichtserteilung vertraute Fachlehrkraft handelt. Deren Ausfall, wenn ein solcher im Einzelfall auch insoweit durch andere Ursachen unabhängig von einem Arbeitskampf eintreten mag, dürfte demnach für die Schülerinnen und Schüler nicht unerheblich belastender sein. Zudem ist im Hinblick auf die Anzahl der Prüflinge, die in der jeweiligen Schule, ggf. innerhalb mehrerer Gruppen,
einander an die Reihe kommen, der organisatorische und personelle Aufwand für die mündliche Prüfung deutlich höher als bei schriftlichen Prüfung. Die Auswirkungen des Warnstreiks wären entsprechend einschneidender. ff) Schließlich teilte die Kammer nicht die Befürchtung des Antragstellers, es könne zu beeinträchtigenden Störungen des Prüfungsgeschehens durch streikende Lehrkräfte kommen. Der reguläre Unterrichtsbetrieb läuft überwiegend auch an den Schulen, an denen die Prüfungen stattfinden, ohnehin weiter, wobei lediglich die übrigen Schüler mittels Ansprache und Aushängen zu rücksichtsvollem Benehmen angehalten werden. Den im Ausstand befindlichen Lehrkräften hat die Kammer ein darüber deutlich hinausgehendes Verantwortungsbewusstsein hinsichtlich der ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler, zumal solchen, die sich einer Abitur- bzw. MSA-Prüfung unterziehen müssen, unterstellt. 3. Hiernach waren nicht nur der Hauptantrag, sondern auch sämtliche Hilfsanträge als unbegründet zurückzuweisen, wobei den Hilfsanträgen
den obigen Erwägungen an sich keine eigenständige Bedeutung mehr zukam, da sie für den Fall angekündigt und zur Entscheidung gestellt wurden, dass das Gericht bei Rechtswidrigkeit einer einzelnen Streikforderung nicht den gesamten Streik als rechtswidrig bzw. ihn nur an Schulen ohne das besondere Prüfungsgeschehen als rechtmäßig ansehen würde. Mit der Zurückweisung des Hauptantrages ist weiter der ergänzende Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft gegenstandslos geworden. III. Als unterlegene Partei waren dem Verfügungskläger die Verfahrenskosten aufzuerlegen, §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Der gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Verfahrens bemisst sich bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen regelmäßig in Höhe der durch sie für den Produktions- bzw. Dienstleistungsbetrieb zu erwartenden bzw. eingetretenen wirtschaftlichen Schäden (vgl. etwa Arbeitsgericht Hamburg vom 30.06.2009 – 7 Ga 2/09 – juris Rn. 78). Darauf kann bei Lehrerstreiks an kommunalen und staatlichen Schulen nicht abgestellt werden, da beim öffentlichen Arbeitgeber über den durch den Arbeitskampf verursachten Unterrichtsfall und sonstiger organisatorischer Schwierigkeiten hinaus wirtschaftliche Schäden praktisch nicht eintreten dürften. Die Kammer hat deshalb auf den Hilfswert gem. § 23 Abs. 3 RVG (4.000 EUR) zurückgegriffen und diesen zur Ermittlung eines Gesamtstreitwertes für sämtliche zur Entscheidung gestellten Sachanträge unter Berücksichtigung von Bedeutung und Tragweite der für die Dauer eines Tages ausgerufenen Arbeitskampfmaßnahme, gegen welche sich der Verfügungskläger insgesamt wendet, mit dem Faktor 10 multipliziert. Dabei war ein Abschlag deshalb, weil das einstweilige Verfügungsverfahren an sich nur vorläufigen Charakter hat, nicht vorzunehmen, da der für den bestimmten Zeitpunkt angesetzte Warnstreik im Falle der gerichtlichen Untersagung nicht hätte
geholt werden können (vgl. Korinth aaO J Rz. 52, S. 380). Permalink: http://openjur.de/u/632146.html Kommentare
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