Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 4) wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Köln vom 25. Juli 2012, 31 VI 504-505/09, t
§ 1836§ 1 VBVG Rn.
8). Zudem reicht es aus, wenn das Gericht den Pfleger als Berufspfleger angesehen hat, wobei es genügt, wenn dies aus der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung hervorgeht (vgl. BGH, FamRZ 2000, 1569 [1571]; OLG Naumburg, FamRZ 2009, 370 ). Nach diesen Maßstäben besteht vorliegend kein Zweifel daran, dass die Nachlasspflegerin ihr Amt berufsmäßig ausführen sollte. Im Beschluss vom
- November 2007 ist die Beteiligte zu 5) in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin zur Nachlasspflegerin bestellt worden. Schon daraus lässt sich ersehen, dass das Nachlassgericht sie schon zum damaligen Zeitpunkt zur berufsmäßigen Nachlasspflegerin bestellt hat. Entsprechend hat das Nachlassgericht die Feststellung der berufsmäßigen Führung des Amtes in dem Beschluss vom
- Mai 2012 nachgeholt. Fehlerhaft hat das Nachlassgericht indes zugunsten der Beteiligten zu 5) eine Vergütung für den gesamten Zeitraum ihrer Tätigkeit festgesetzt. Nach §§ 1960 Abs. 1, 1915 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 3 BGB i.V.m. § 2 S. 1 VBVG erlischt der Vergütungsanspruch, wenn er nicht binnen fünfzehn Monaten ab der Entstehung beim Nachlassgericht (§ 1962 BGB) geltend gemacht wird. Diese Ausschlussfrist findet nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung und ganz herrschender Auffassung in der Literatur auch Anwendung auf die Nachlasspflegervergütung (siehe nur Senat, Beschluss vom
- August 2007, 2 Wx 14/07 , juris; BGH, Beschluss vom
- Oktober 2012, IV ZB 13/12 , juris). Der Lauf der Ausschlussfrist ist unabhängig davon, ob es sich um einen vermögenden oder einen mittellosen Nachlass im Sinne von § 1836d BGB analog handelt. Dies ergibt sich schon aus dem Anwendungsbereich des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (vgl. § 1836 Abs. 1 S. 3 BGB), systematisch aus der Regelung der Subsidiärhaftung der Staatskasse bei Mittellosigkeit nach § 1 Abs. 2 S. 2 VBVG sowie aus dem Wortlaut des § 2 VBVG, welcher eine Beschränkung auf mittellose Nachlässe nicht erkennen lässt. Hierfür spricht schließlich auch der Regelungszweck: Die Vorschrift wurde in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 1835a Abs. 4 BGB geschaffen (OLG Naumburg, Rpfleger 2012, 319 ; Palandt/Götz, BGB,
- Aufl. 2013,
§ 1836, § 2 VBVG Rn.
1). Mit jener Vorschrift wird das Ziel verfolgt, den Vormund zu einer zügigen Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber dem vermögenden Mündel anzuhalten, um zu verhindern, dass Ansprüche in einer Höhe auflaufen, die die Leistungsfähigkeit des Mündels überfordert, dessen Mittellosigkeit begründet und damit eine Eintrittspflicht der Staatskasse auslöst, die bei einer frühzeitigen Inanspruchnahme nicht begründet gewesen wäre (BT-Drucks. 13/7158, S. 27). Damit kann die Ausschlussfrist des § 2 VBVG ihrer Hauptfunktion nur gerecht werden, wenn sie gerade auch für vermögende Nachlässe gilt (OLG Naumburg, Rpfleger 2012, 319 ; vgl. auch Palandt/Weidlich, BGB,
- Auflage 2013, § 1960 Rn. 22). Diese Grundsätze hat die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts nicht beachtet und zu Unrecht auch solche Vergütungsansprüche festgesetzt, die zur Zeit der erstmaligen ordnungsgemäßen Geltendmachung der Vergütung bereits erloschen waren. Der in § 2 S. 1 VBVG normierte materiellrechtliche Ausschluss erfasst alle Vergütungsansprüche der Beteiligten zu 5), die vor dem
- Februar 2011 entstanden sind. Voraussetzung für die Entstehung des Vergütungsanspruchs eines Nachlasspflegers ist neben der Wirksamkeit der Bestellung, die hier weit vor diesem Stichtag lag, allein der Beginn der konkreten abgerechneten Tätigkeit (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 141 ; OLG Naumburg, Rpfleger 2012, 319 ). Die Vergütungsansprüche des Nachlasspflegers entstehen - entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts - nicht erst mit der Aufhebung der Nachlasspflegschaft, sondern taggenau mit der jeweiligen Tätigkeit. Anders als bei Betreuern, gilt insbesondere § 9 VBVG nicht, so dass für Erwägungen, den Beginn der Ausschlussfrist nach § 2 S. 1 VBVG erst auf den Beginn des Folgemonats (vgl. BGH, FamRZ 2008, 1611 für die Betreuervergütung) bzw. gar auf das Ende eines Quartals (statt vieler nur OLG Düsseldorf, Beschluss v.
- März 2010, I- 25 Wx 82/09 - zitiert nach juris, für die Betreuervergütung m.w.N.) zu verlegen, kein Raum besteht (OLG Naumburg, Rpfleger 2012, 319 ). Ein Nachlasspfleger darf seine Vergütungsansprüche jeweils ohne zeitliche Beschränkungen unmittelbar nach ihrer Entstehung geltend machen. Damit er seinen Anspruch nicht verliert, muss er auch die jeweiligen Ansprüche innerhalb der Ausschlussfrist geltend machen. Nur durch eine zügige Geltendmachung der Ansprüche kann der von dem Gesetzgeber mit der Frist des § 2 VBVG verbundene Zweck erreicht werden, nämlich eine Eintrittspflicht der Staatskasse zu vermeiden, die bei rechtzeitiger Inanspruchnahme nicht notwendig wäre. Besondere Umstände, die hier die Annahme rechtfertigen, dass nach Treu und Glauben (vgl. zu dieser Möglichkeit BGH, Beschluss vom
- Oktober 2012, IV ZB 13/12 , juris) der Vergütungsantrag der Beteiligten zu 5) ausnahmsweise nicht nach § 2 Satz 1 VBVG erloschen ist, sind weder ersichtlich noch werden diese von der Beteiligten zu 5) aufgezeigt. Die Vergütung des Nachlasspflegers folgt aus dem Gesetz. Von einem berufsmäßig tätigen Nachlasspfleger kann und muss die Kenntnis der für die Anmeldung von Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüchen geltenden gesetzlichen Fristen und der mit deren Ablauf verbundenen Rechtsfolgen erwartet werden (Senat, Beschluss vom
- August 2007, 2 Wx 14/07 , juris, m.w.N.; BGH, Beschluss vom
- Oktober 2012, IV ZB 13/12 , juris; KG, FGPrax 2011, 235 [236] m.w.N.). Das Nachlassgericht ist auch nicht gehalten, auf Grund seiner allgemeinen Beratungspflicht rechtzeitig auf die Folgen einer verspäteten Antragstellung hinzuweisen (Senat, Beschluss vom
- August 2007, 2 Wx 14/07 , juris; KG, FGPrax 2005, 264 [265]; KG, Rpfleger 2006, 76 [77]; OLG Zweibrücken, OLGR 2007, 490 ). Auch die Rechtspflegerin hat ausweislich der Akten in dem vorliegenden Verfahren nicht durch ihr Verhalten die Beteiligten zu 5) von einer rechtzeitigen Geltendmachung des Vergütungsanspruchs abgehalten. Sollte tatsächlich, wie die Beteiligte zu 5) im Beschwerdeverfahren geltend macht, das Nachlassgericht Köln entgegen der obergerichtlichen Rechtsprechung - auch des Senats - und der nahezu einhelligen Auffassung in der Literatur, die Vergütung erst zum Ende der Pflegschaft und ohne Beachtung der Ausschlussfrist für den gesamten Zeitraum der Nachlasspflegschaft festsetzen, dann mag dies verfahrensfehlerhaft sein, indes rechtfertigt dieser Umstand auf jeden Fall aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht die Festsetzung eines gesetzlich ausgeschlossenen Vergütungsanspruchs gegen den Nachlass. Das Schreiben der Beteiligten zu 5) vom
- April 2011 ist nicht geeignet, die Ausschlussfrist des § 2 S. 1 VBVG zu wahren. Diese Frist kann nur durch einen vom Nachlassgericht hinreichend überprüfbaren Antrag auf Vergütungsfestsetzung gewahrt werden (vgl. OLG München, OLGR 2006, 435 ; vgl. auch Palandt/Götz, BGB,
- Auflage 2013,
§ 1836§ 2 VBVG Rn.
3). Welche inhaltlichen Anforderungen § 2 Satz 1 VBVG an die fristgemäße Geltendmachung stellt, lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien entnehmen (BGH, Beschluss vom
- Oktober 2012, IV ZB 13/12 , juris; KG, FGPrax 2011, 235 [236]; OLG Hamm, FGPrax 2009, 161 [162]). Ein Vergütungsantrag muss jedenfalls die Prüfung und Feststellung der zutreffenden Vergütungshöhe ermöglichen (BGH, Beschluss vom
- Oktober 2012, IV ZB 13/12 ; KG, FGPrax 2011, 235 [236]; OLG Frankfurt, FGPrax 2001, 243 ; OLG Hamm, FGPrax 2009, 161 ; OLG München, OLGR 2006, 435 ; a.A. Rudolf/Eckhardt, ZErb 2006, 112 ff., die die Anwendbarkeit des § 2 Satz 1 VBVG auf den Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers generell ablehnen). Die bloße Angabe der Stundenzahl ohne konkreten Tätigkeitsnachweis reicht für die fristgerechte Geltendmachung des Anspruchs nicht aus (jurisPK-BGB/Klein/Pammler, § 1838 Rn. 55). Erst recht genügt es nicht, wie hier mit dem Antrag vom
- April 2011 geschehen, auf den Aktivnachlass hinzuweisen und die Höhe der Vergütung in das Ermessen des Gerichts zu stellen. Da sich die Vergütung des Nachlasspflegers nach dem Zeitaufwand für konkrete Tätigkeiten der Nachlasspflege richtet, ist für eine ordnungsgemäße Geltendmachung eine Aufschlüsselung der Tätigkeiten nach Datum, Art und Dauer vorzunehmen, so wie es die Beteiligte zu 5) mit ihrem Antrag vom
- Mai 2012 getan hat. Dem gegenüber war der Vergütungsantrag vom
- April 2011 ersichtlich nicht am eigenen Zeitaufwand, sondern an der Höhe des Aktivnachlasses und an einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Entscheidung orientiert. Fristwahrend war mithin erst der Vergütungsantrag der Beteiligten zu 5) vom
- Mai 2012, auf dessen Grundlage dann auch die mit der Beschwerde angefochtene Vergütungsfestsetzung erfolgte. Ausgehend von diesen Erwägungen besteht ein - noch nicht erloschener - Vergütungsanspruch der Beteiligten zu 5) nur für die ab dem
- Februar 2011 durchgeführten Arbeiten einschließlich der nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft erbrachten Abwicklungstätigkeiten. Insoweit sind unter Heranziehung der von der Beteiligten zu 5) vorgelegten Aufstellung 2.225 Minuten zu berücksichtigen. Insoweit werden auch von der Beschwerde gegen die Plausibilität der ab dem für die Festsetzung maßgeblichen Zeitraum aufgeführten Tätigkeit keine konkreten Einwendungen geltend gemacht. Die Festsetzung der Höhe der Vergütung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts bzw. des an seine Stelle tretenden Beschwerdegerichts. Nach Auffassung des Senats ist der von dem Nachlassgericht angenommene Stundensatz von 130,00 € nicht zu beanstanden. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug auf die von ihm in diesem Punkt geteilten Ausführungen in der angefochten Entscheidung. Zu Recht weist die Beschwerde darauf hin, dass in der Aufstellung auch Tätigkeiten aufgenommen worden sind, die nicht von der Beteiligten zu 5), sondern von dem angestellten Personal durchgeführt worden sind, so die Buchhaltung für das Jahr 2011 mit 510 Minuten. Für diese von der Beteiligten zu 5) nicht persönlich ausgeübten Tätigkeit erachtet der Senat einen Stundensatz von 65,00 € als angemessen. Die Vergütung der Beteiligten zu 2) errechnet sich daher wie folgt: 510 Minuten = 8,5 Stunden zu 65,00 € = 552,50 € 1.715 Minuten = 28,5 Stunden zu 130,00 € = 3.640,00 € Zwischensumme 4.192,50 € zuzüglich 19 % MWSt. 796,58 € Vergütung 4.989,08 €
- Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84 , 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 75.029,50 € festgesetzt; der Geschäftswert des zurückgewiesenen Teils der Beschwerde beträgt 4.989,08 €. Permalink: http://openjur.de/u/632243.html Kommentare
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