Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 25. Januar 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Gründe I. Das Insolvenzgericht hat einen Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin mit der Begründung als unzulässig verworfen, daß das Vorhandensein von Vermögenswerten nicht glaubhaft gemacht sei. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin wurde vom Landgericht im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen: Es ergebe sich nicht, daß der Schuldnerin das Guthaben von 1.237.322,59 DM bei der Volksbank zustehe. Denn die vorrangigen Rechte dieser Bank seien nicht erloschen, sondern auf die H. GmbH & Co. KG übergegangen. Deren Rechte stünden nicht § 32a Abs. 2 und § 32b GmbHG entgegen. Anhaltspunkte für weitere Vermögenswerte der Schuldnerin bestünden nicht. Gegen diese Entscheidung hat die Gläubigerin form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt sowie begründet. II. 1. Mit ihrer gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, §§ 575 , 576 ZPO n.F. zulässigen Rechtsbeschwerde rügt die Gläubigerin unter anderem, sie habe im Beschwerdeverfahren dargetan, daß die Schuldnerin als weiteren nennenswerten Vermögenswert einen Zahlungsanspruch gegen ihren Gesellschafter T. in Höhe von 929.827,10 DM habe. Denn in dieser Höhe habe die H. GmbH & Co. KG ein von der Schuldnerin aufgenommenes und von ihrem Gesellschafter T. verbürgtes Darlehen lange nach Eintritt der Krise der Schuldnerin zurückgezahlt. Auf dieses Vorbringen gehe das Beschwerdegericht nicht ein (Art. 103 Abs. 1 GG). 2. Diese Rüge eines besonders schwerwiegenden Verfahrensmangels nötigt zur Annahme der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Der Senat kann dem angefochtenen Beschluß nicht einmal entnehmen, mit welcher Begründung im einzelnen ein -nur aus der Rechtsbeschwerde zu erkennender -früherer Eröffnungsantrag gegen die Schuldnerin zurückgewiesen worden ist. Demgemäß ist eine Änderung in den damals zugrunde gelegten, für die Eröffnung nicht ausreichenden Vermögensverhältnissen der Schuldnerin derzeit nicht zu beurteilen. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben; anderenfalls sind sie nicht mit gesetzmäßigen Gründeni.S.v. § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO n.F. versehen (Senatsbeschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01 , z.V.b.). III. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 1. Ein rechtskräftig gewordener Beschluß, der einen Eröffnungsantrag mangels kostendeckender Masse abweist, hindert einen neuen Eröffnungsantrag nicht, wenn glaubhaft gemacht wird, daß inzwischen ausreichende Vermögenswerte vorhanden sind, welche die Massekosten decken (Heidelberger Kommentar zur InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 26 Rn. 23 m.w.Nachw.; Kübler/Prüt-ting/Pape, InsO § 26 Rn. 33; Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 26 Rn. 68; MünchKomm-InsO/Haarmeyer, § 26 Rn. 55; vgl. auch § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO für die Anordnung einer Nachtragsverteilung). Die Glaubhaftmachung, die für die Zulässigkeit des Eröffnungsantrags nach §§ 14 ff InsO ausreicht, ist i.S.v. § 294 ZPO zu verstehen und bedeutet, daß aufgrund liquider Beweismittel die Voraussetzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt ist. Bei der gebotenen Prüfung, ob das Schuldnervermögen durch Prozeßführung angereichert werden kann, ist zu beachten, daß das Insolvenzverfahren nicht an die Stelle eines Erkenntnisverfahrens treten soll, sondern ein Verfahren der Gesamtvollstreckung ist: Insolvenzverfahren fallen in großer Zahl an und sind eilbedürftig. Sie dienen nicht dem Zweck, schwierige materielle Rechtsfragen als Voraussetzung einer Insolvenzeröffnung zu klären. Die Rechtsbeschwerde hält hier im Hinblick auf verfügbares Vermögen der Schuldnerin für entscheidungserheblich und rechtsgrundsätzlich die Rechtsfragen,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.