S. 1361, 1382 ff; Wiester ZInsO 1998, 99, 103 f). Wenn nach § 108 Abs. 2 InsO die Gläubiger aus Dauerschuldverhältnissen Ansprüche "für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens" nur als Insolvenzgläubiger geltend machen können, trifft dies die Rechtslage für das eröffnete Insolvenzverfahren im allgemeinen, aber ohne die Besonderheiten gerichtlicher Anordnungen für das Eröffnungsverfahren. Die Vorschrift befindet sich im dritten Teil der Insolvenzordnung, welcher die "Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens" regelt. Demgegenüber enthält § 55 Abs. 2 InsO eine speziellere Vorschrift für die Rechtsfolgen von Handlungen vorläufiger Insolvenzverwalter während des Eröffnungsverfahrens. Insbesondere die Regelung für die vom zweiten Satz dieses Absatzes betroffenen Dauerschuldverhältnisse wäre jedenfalls im Kernbereich inhaltlich gegenstandslos, wenn § 108 Abs. 2 InsO dafür ausnahmslos Abweichendes anordnen würde. Miet-, Pacht(einschließlich Leasing-) sowie Dienstverhältnisse des Schuldners im Sinne von § 108 InsO stellen wirtschaftlich den weitaus wichtigsten Teil aller Dauerschuldverhältnisse dar. Es widerspräche dem Zweck des § 55 Abs. 2 InsO, den vorläufigen Insolvenzverwalter mit begleitendem allgemeinen Verfügungsverbot rechtsgeschäftlich handlungsfähig zu machen, wenn sich seine Befugnis, Masseverbindlichkeiten zu begründen, nicht auch auf Dauerschuldverhältnisse im Sinne von § 108 InsO erstrecken würde. Diese Auslegung wird nunmehr durch § 55 Abs. 3 InsO in der Fassung des Änderungsgesetzes vom
201; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 8. Aufl. Rn. 1553; Schwemer ZMR 2000, 348; Ringstmeier EWiR 2002, 113 f; vgl. Smid,
42).
S. 106 f): "Absatz 9 [betreffend den Masseschuldcharakter] bezieht sich ... nur auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter, der ... bei einem allgemeinen Verfügungsverbot bestellt worden ist und deshalb das Verfügungsrecht über das Schuldnervermögen besitzt. Er gilt nicht für einen vorläufigen Insolvenzverwalter, dem lediglich Zustimmungsvorbehalte ..., die das Verfügungsrecht des Schuldners grundsätzlich unberührt lassen, eingeräumt worden sind. Daraus folgt, daß nur Verbindlichkeiten aus Rechtshandlungen eines verfügungsberechtigten vorläufigen Insolvenzverwalters durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Masseschulden werden; Verbindlichkeiten aus Rechtshandlungen eines weiterhin grundsätzlich verfügungsberechtigten Schuldners sind von dieser Privilegierung selbst dann ausgeschlossen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter den Rechtshandlungen im Rahmen eines allgemeinen oder besonderen Zustimmungsvorbehalts ... zugestimmt hat." Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen wurde die Qualität als Masseverbindlichkeiten erstmals durch § 60 Abs. 2 Satz 2 des Referentenentwurfs zur Reform des Insolvenzrechts zuerkannt, ohne daß ein Unterschied zwischen den Voraussetzungen der beiden Sätze angedeutet worden wäre (Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Insolvenzrechts, Köln 1989, Begründung zu den einzelnen Vorschriften S. 55 zu § 60 Abs. 2). Der Gesetzgeber der Insolvenzordnung hat -in § 22 Abs. 1 -nur die Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit begleitendem allgemeinen Verfügungsverbot näher geregelt. Daran knüpft die Regelung des § 55 Abs. 2 InsO die Schutzbedürftigkeit des Vertragspartners eines solchen vorläufigen Insolvenzverwalters an. Wird hingegen kein allgemeines Verfügungsverbot erlassen, so bleibt die Ausgestaltung der vorläufigen Insolvenzverwaltung nach § 22 Abs. 2 InsO der Bestimmung des Insolvenzgerichts in jedem Einzelfall überlassen. Allenfalls an solchen Einzelanordnungen kann sich ein Vertrauen der Geschäftspartner ausrichten. Eine allgemeine Erstreckung auf den vorläufigen Insolvenzverwalter mit begleitendem Zustimmungsvorbehalt war nicht beabsichtigt.
9). Die Auffassung der Klägerin, die Beklagte habe die Schuldnerin zu einer Fortführung des Gaststättenbetriebs verbindlich anweisen können, ist unrichtig; die Fortführungspflicht aus § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO trifft allein den "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter. Die Arbeitskraft des Schuldners unterliegt sogar im eröffneten Insolvenzverfahren nicht dem Insolvenzbeschlag. Die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe die Schuldnerin zur Fortführung des Geschäftsbetriebs "veranlaßt", ist unerheblich, weil jede derartige Einflußnahme der Beklagten von Rechts wegen unverbindlich war. Ferner war die Beklagte als vorläufige Insolvenzverwalterin nicht befugt, die Schuldnerin zur Rückgabe der Pachtsache "anzuhalten". Im Gegenteil stehen dem "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter kraft Gesetzes an den Geschäftsräumen des Schuldners nur ein Besichtigungsrecht (§ 22 Abs. 3 Satz 1 InsO) und allenfalls Maßnahmen zur Erhaltung von dessen Besitz zu. Dementsprechend hat die Beklagte als vorläufige Insolvenzverwalterin -entgegen der Auffassung der Klägerin -hier auch nicht selbst die Gaststätte im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO "genutzt". Danach kann der vorläufige Insolvenzverwalter mit begleitendem Zustimmungsvorbehalt allein aufgrund dieser gerichtlichen Anordnung auf die gesamte Vertragsabwicklung durch den Schuldner nur in der Weise Einfluß nehmen, daß er dessen Verringerung seines Vermögens insbesondere durch Erfüllung einzelner oder aller Verbindlichkeiten verhindert. Wenn hierdurch das dem künftigen Insolvenzbeschlag unterliegende Vermögen nicht vermindert, sondern aufgrund erzielter Einkünfte sogar vermehrt werden sollte, entspricht dies im Interesse der Gleichbehandlung aller Gläubiger dem Insolvenzzweck (§ 1 Satz 1 InsO). Dem vorläufigen Insolvenzverwalter obliegt es nicht etwa vorrangig, von sich aus für die volle Befriedigung solcher Gläubiger zu sorgen, die während des Eröffnungsverfahrens Leistungen an den Schuldner erbringen, während die Gläubiger aus früheren Leistungen möglicherweise ganz leer ausgehen (vgl. Senatsurt. v. 12. November 1992 - IX ZR 68/92 , NJW 1993, 1206 f; v. 25. März 1993 - IX ZR 164/92 , NJW-RR 1993, 796 , 797). IV. Auch eine entsprechende Anwendung des § 55 Abs. 2 InsO scheidet im vorliegenden Falle aus. 1. Die Vorschrift ist nicht schon deswegen insgesamt analog auf Verbindlichkeiten anzuwenden, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter mit begleitendem Zustimmungsvorbehalt begründet wurden, weil Insolvenzgerichte derzeit sehr viel häufiger in solcher Weise vorläufige Insolvenzverwalter bestellen als ein allgemeines Verfügungsverbot zu erlassen (ebenso LAG Frank-furt/Main ZInsO 2001, 562 , 563; LG Leipzig ZIP 2001, 1778 , 1779; AG Leipzig ZIP 2001, 1780 , 1781 f; AG Wuppertal ZIP 2001, 1335 f; Wienberg EWiR 2001, 1061 , 1062; MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 55 Rn. 216; Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 55 Rn. 51; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur InsO 3. Aufl. Rn. 373; Hess/Weis/Wienberg,
196, 201; Jaffe/Hellert ZIP 1999, 1204, 1205 ff; Smid,
70; Frankfurter Kommentar/Schmerbach,
61 l und -/Schumacher, § 55 Rn. 32; Onusseit, in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 1779, 1789 f; Maus ZIP 2000, 339, 340; Braun/Bäuerle, InsO § 55 Rn. 41 und -/Kroth § 108 Rn. 23; Foerster ZInsO 1999, 332 f; Kirchhof ZInsO 1999, 365, 368 f; a.M. OLG Hamm NZI 2002, 259 , 261; LG Essen NZI 2001, 217 , 218; Heidelberger Kommentar zur InsO/Eickmann,
O 1999, 450, 452 f). Darin allein liegt keine Umgehung des § 55 Abs. 2 InsO. Denn der vorläufige Insolvenzverwalter mit begleitendem Verfügungsverbot soll nicht etwa kraft Gesetzes der Regelfall jeder vorläufigen Insolvenzverwaltung sein (vgl. Smid,
59, 63; Braun/Kind,
O ausführlich geregelt. Dies geschah aber, weil damit -im Vergleich zur Rechtsstellung des Sequesters gemäß § 106 Abs. 1 Satz 2 und 3 KO -etwas Neues geschaffen wurde (s.o. III 2 b). Das Insolvenzgericht soll schon während des Eröffnungsverfahrens einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen können, der sogar den anspruchsvollsten Aufgaben - vor allem der Unternehmensfortführung -gewachsen ist. Ein solcher Bedarf besteht aber nicht etwa im Regelfall. Zudem mag der Umfang der Aufgaben bei der erstmaligen Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oft noch unklar sein, so daß allenfalls die weitere Verwaltung das Bedürfnis nach Erlaß eines allgemeinen Verfügungsverbots aufdeckt. In jedem Falle unterliegt die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. B. Lepa, Insolvenzordnung und Verfassungsrecht 2002 S. 155 ff, insbesondere S. 160 ff): Soweit mildere Mittel einzeln oder in Verbindung miteinander den Sicherungszweck hinreichend erfüllen, sind sie regelmäßig einschneidenderen vorzuziehen. Die Anordnung unverhältnismäßiger Sicherungsmaßnahmen kann unter Umständen sogar eine Amtshaftung begründen (vgl. BGH, Beschluß vom 20. März 1986 - III ZR 55/85 , NJW-RR 1986, 1188 f). Der vorliegende Rechtsstreit verdeutlicht diese Rechtslage: Für eine sonstige Gefährdung von Gläubigerinteressen während des Eröffnungsverfahrens ist nichts dargetan. Letztlich wurde eine Verbraucherinsolvenz im Vereinfachten Verfahren gemäß §§ 311 ff InsO eröffnet. Die Beklagte erhielt dadurch lediglich die eingeschränkten Befugnisse des Treuhänders nach § 313 InsO. Der Betrieb der von der Schuldnerin gepachteten Gaststätte wurde alsbald nach der Verfahrenseröffnung -als die Beklagte erstmals darüber allein bestimmen konnte -eingestellt. Unter solchen Umständen hätte sich die Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots im Eröffnungsverfahren sogar als objektiv unverhältnismäßig erwiesen. Im übrigen hat der Gesetzgeber des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes vom 26. Oktober 2001 ( BGBl I S. 2710 ) ausdrücklich die "gegenwärtige Insolvenzpraxis" der Gerichte erwähnt, welche, "um die nachteiligen Auswirkungen des § 55 Abs. 2 InsO zu vermeiden, in aller Regel nur Verwalter ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bestellen". Daraus wurde abgeleitet, daß der neu eingeführte § 55 Abs. 3 InsO die Bundesanstalt für Arbeit nicht schlechter stelle, weil die auf sie übergehenden Entgeltansprüche der Arbeitnehmer praktisch ohnehin kaum Masseverbindlichkeiten begründeten (Amtliche Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze unter A 8 b, S. 15, abgedr. bei Kübler/Prütting, InsO 2002, Texte und Materialien). Dies wäre unrichtig, wenn allein die Praxis der Insolvenzgerichte regelmäßig zur Anwendung des § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO führte. 2. Eine entsprechende Anwendung des § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO ist hier auch nicht deswegen geboten, weil das Insolvenzgericht im Beschluß vom 14. Juli 1999 die Beklagte unter anderem ermächtigt hat, "mit rechtlicher Wirkung für die Schuldnerin zu handeln".
R 2002, 41; vgl. AG Coburg ZinsO 2002, 383; AG Hof NZI 2000, 37 f; Hauser/Hawelka ZIP 1998, 1261, 1264; Kirchhof ZInsO 2000, 297, 300 und ZInsO 2001, 1 f; a.M. Bähr ZIP 1998, 1553, 1559; Berscheid ZInsO 1999, 697, 700; Peters-Lange ZIP 1999, 421, 422; Haarmeyer/Wutzke/Förster,
Rn. 374; Frankfurter Kommentar/Schmerbach,
O § 55 Rn. 72). Denn sind dazu nur einzelne Masseverbindlichkeiten von begrenztem Umfang erforderlich, macht dieser Umstand allein nicht ohne weiteres den Erlaß eines allgemeinen Verfügungsverbots -insbesondere gegen einen kooperativen Schuldner - verhältnismäßig (s.o. 1.). Allenfalls mag zusätzlich ein besonderes Verfügungsverbot für diejenigen Gegenstände des Schuldnervermögens geboten sein, für deren Verwaltung die Masseverbindlichkeiten nötig sind (so Smid,
67, 71, 73; Thiemann, Die vorläufige Masseverwaltung im Insolvenzeröffnungsverfahren, 2000, Rn. 305; sinngemäß wohl auch Förster ZInsO 2001, 790, 791). Zudem darf das Insolvenzgericht nach § 22 Abs. 2 InsO die Pflichten des "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalters grundsätzlich bis hin zu Grenze derjenigen des mit einem begleitenden Verfügungsverbots bestellten vorläufigen Verwalters (§ 22 Abs. 1 InsO) ausdehnen. Für die Befugnisse, die nötig sind, um diese Pflichten zu erfüllen, kann nichts anderes gelten. bb) Jedoch darf das Insolvenzgericht, wenn es kein allgemeines Verfügungsverbot erläßt, Verfügungs- und Verpflichtungsermächtigungen nicht pauschal in das Ermessen des dann "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalters stellen. Vielmehr hat das Gericht im Rahmen des § 22 Abs. 2 InsO in jedem Falle selbst die einzelnen Maßnahmen bestimmt zu bezeichnen, zu denen der vorläufige Verwalter verpflichtet und berechtigt sein soll: Den Ablauf des Eröffnungsverfahrens bestimmt das Insolvenzgericht. Nach § 21 Abs. 1 InsO hat es diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Erhaltung des Schuldnervermögens erforderlich erscheinen. Diese Verantwortung kann das Gericht nicht auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen, indem es diesen umfassend zu allen Maßnahmen ermächtigt, die er seinerseits nach seinem eigenen Ermessen für nötig und zweckmäßig halten mag. Einen umfassenden Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis vom Schuldner auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter sieht nur § 22 Abs. 1 InsO -für den Fall, daß ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen ist -vor. Dagegen gibt § 22 Abs. 2 Satz 1 InsO dem Insolvenzgericht, welches kein allgemeines Verfügungsverbot erläßt, nur die Befugnis, selbst die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters zu bestimmen. Ebenso muß das Gericht im einzelnen die Rechte festlegen, die dem vorläufigen Verwalter eingeräumt werden, damit er seine Pflichten zu erfüllen vermag. Eine entsprechende Ermächtigung kann auch für bestimmte, abgrenzbare Arten von Maßnahmen erteilt werden, wie im vorliegenden Falle für den Forderungseinzug oder auch für die Kündigung bestimmbarer Arten von Dauerschuldverhältnissen. Aus Gründen der Rechtsklarheit und des gebotenen Schutzes von Vertragspartnern muß aber für diese jeweils aus der gerichtlichen Anordnung selbst unmißverständlich zu erkennen sein, mit welchen Einzelbefugnissen -nach Art und Umfang -der vorläufige Insolvenzverwalter ausgestattet ist (ebenso Spliedt ZIP 2001, 1941, 1949; wohl auch Pohlmann
Rn. 342; MünchKomm-InsO/Haarmeyer § 22 Rn. 136).
13). Sind von der Aufrechterhaltung des Miet- oder Pachtverhältnisses mehr Vor- als Nachteile zu erwarten, so darf auch ein vorläufiger Insolvenzverwalter ohne begleitendes Verfügungsverbot die dazu nötigen Ausgaben erbringen. Eine spätere Anfechtung in einem eröffneten Insolvenzverfahren braucht der Vertragspartner in diesem Fall gemäß § 142 InsO ebenfalls nicht zu befürchten, wenn die Zahlung zeitnah erfolgt (vgl. Heidelberger Kommentar zur InsO/Marotzke,
8 a.E.; dies berücksichtigen Sinz, in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., S. 593, 597 f; Hess/Weis/Wienberg,
17 und Obermüller/Livonius DB 1995, 27 nicht). Entscheidet sich der vorläufige Insolvenzverwalter andererseits aus Zweckmäßigkeitserwägungen gegen eine Fortsetzung des Nutzungsvertrages und zahlt er deshalb die geschuldete Miete oder Pacht nicht, so ist der andere Vertragsteil berechtigt, den Vertrag wegen der nach dem Eröffnungsantrag neu eintretenden Zahlungsrückstände gegebenenfalls schon während des Eröffnungsverfahrens nach näherer Maßgabe des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB n.F. zu kündigen (OLG Celle ZInsO 2002, 326 , 328; MünchKomm-InsO/Eckert § 112 Rn. 35 f m.w.N.; Heidelberger Kommentar zur InsO/Marotzke,
R 2002, 40, 42; Pape, in Kölner Schrift
, Rn. 59 auf S. 569; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch
Rn. 5.212; Nerlich/Römermann/Balthasar, InsO § 112 Rn. 13; Sinz,
S. 597 Rn. 8; Smid,
6; Schwörer, Lösungsklauseln für den Insolvenzfall, 2000, Rn. 471; Braun/Kroth,
O (
S. 148 zu § 126) hebt ausdrücklich hervor, daß das Kündigungsrecht wegen eines Verzugs nach dem Eröffnungsantrag "keiner Einschränkung" unterliegen sollte. Insbesondere wird ein Verzug des vorläufigen Insolvenzverwalters im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 286 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 BGB nicht etwa dadurch ausgeschlossen, daß regelmäßig erst der für das eröffnete Verfahren bestellte endgültige Insolvenzverwalter nach §§ 103 ff InsO über das rechtliche Schicksal von Verträgen in der Insolvenz entscheidet (a.M. Kübler/Prütting/Tintelnot, InsO § 112 Rn. 12). Abgesehen davon, daß § 103 InsO gerade für die Grundstücksnutzung ohnehin nicht gilt, geht es hier nicht um jenen Rechtsgrundsatz. Vielmehr hat der vorläufige Insolvenzverwalter mit Bezug auf Dauerschuldverhältnisse während des Eröffnungsverfahrens rechtlich nur zu entscheiden, ob er für ein zu eröffnendes Verfahren die Option auf eine Fortdauer faktisch offenhält, indem er das laufende Entgelt zahlt. Dazu ist er in der Lage. Andererseits mutet der Gesetzgeber dem anderen Teil keinen länger dauernden Nutzungsausfall zu. § 107 Abs. 2 InsO kann auf die hier fragliche Fallgestaltung nicht einmal sinngemäß angewendet werden. Denn jene Vorschrift gibt dem Insolvenzverwalter -nur - einen zeitlichen Aufschub bis zu seiner endgültigen Entscheidung über den rechtlichen Fortbestand des Vertrages; dem entspräche für Dauerschuldverhältnisse die Erfüllungswahl (§ 103 InsO) oder erst die Kündigung (§§ 109 , 113 InsO). Endlich ist es unerheblich, ob gerade in der Person des vorläufigen Insolvenzverwalters ohne begleitendes Verfügungsverbot im Hinblick auf die Regelung des § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO (s.o. III 2) die Verzugsvoraussetzungen eintreten können (a.M. Frankfurter Kommentar/Wegener,
O die zukünftige Insolvenzmasse grundsätzlich auch einen Verzug des Schuldners persönlich während des Eröffnungsverfahrens zurechnen zu lassen. Zu einer Kündigung wäre die Klägerin hier spätestens befugt gewesen, nachdem auch der Zahlungstermin vom 15. September 1999 verstrichen war. Weitergehende Wirkungen hatte die Kündigungssperre gemäß § 112 InsO nicht. c) Eine Auslegung des § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO dahin, daß die Vorschrift in jedem Falle eingreifen müßte, in dem ein vorläufiger Insolvenzverwalter -auch ohne begleitendes allgemeines Verfügungsverbot -bestellt ist und die Kündigungssperre des § 112 InsO eingreift, ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten. § 112 InsO beruht auf dem Gedanken, daß die wirtschaftliche Einheit im Besitz des Schuldners nicht zur Unzeit auseinandergerissen werden darf (Amtl. Begr. der Bundesregierung zum Entwurf einer Insolvenzordnung,
S. 148 zu § 126). Auch gemietete oder gepachtete Gegenstände sollen dem Verwalter nicht aufgrund von Zahlungsrückständen des Schuldners selbst entzogen werden, weil sie für eine Fortführung eines Unternehmens erforderlich sein können. Als Ausgleich dafür hat der Gesetzgeber allerdings auf die in § 55 Abs. 2 InsO getroffene Regelung über das Entstehen von Masseverbindlichkeiten verwiesen, soweit ein vorläufiger Insolvenzverwalter den gemieteten oder gepachteten Gegenstand für das verwaltete Vermögen nutzt. Diese Folge ist jedoch nur für den Fall verwirklicht, daß zugleich ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen ist. Anderenfalls steht die Entscheidung über die Nutzung nicht dem "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter, sondern eigenverantwortlich dem Schuldner zu; für dessen Entscheidungen kann die spätere Insolvenzmasse nicht haften. Im Ergebnis erhält damit durch das Unwirksamwerden früherer Kündigungsgründe die Gläubigergemeinschaft insgesamt einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten (s.o. b), in dem die Fortführungswürdigkeit eines Unternehmens des Schuldners ebenso geprüft werden kann wie die Frage, ob jeder einzelne gemietete oder gepachtete Gegenstand für die Fortführung erforderlich ist. Dieser Zeitraum kann, wenn kein allgemeines Verfügungsverbot erlassen ist, aufgrund der Regelung des § 55 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu einem begrenzten Forderungsausfall des Vermieters führen. Mit diesem Inhalt enthält § 112 InsO eine zulässige Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums bei der Gebrauchsüberlassung an Dritte (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.