SchG oder – was auf dasselbe hinausläuft – als „wesentlich“
SchG anzusehen, so dass dem Kläger kein Abwehr- oder Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zustünde. Da es für Geruchsimmissionen weder in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgesetzte Grenz- oder Richtwerte gibt, noch diesbezüglich eine auf § 48 BImSchG gestützte normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift existiert (bei der vom Länderausschuss für Immissionsschutz verfassten Richtlinie zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen [„Geruchsimmissions-Richtlinie – GIRL“] handelt es sich um Vorstellungen eines ministeriellen Fachgremiums, bei dem Zusammensetzung und Einflussverteilung rechtlich nicht determiniert sind [BVerwG, B.v. 16.10.2001 – 4 VR 20.01 – DVBl 2002, 275 /276]), hängt die zutreffende Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen derartige Immissionen nicht schädlich
SchG oder nur „unwesentlich“
1 Satz 1 BGB sind, von dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und davon ab, was diesem auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vgl. z.B. BGH, U.v. 13.2.2004 – V ZR 217/03 – NJW 2004, 1317 /1318 m. w. N.; siehe auch BVerwG, U.v. 23.5.1991 – 7 C 19.90 – DVBl 1991, 880 /882). Der im Rahmen des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB anzuwendende Maßstab geht der Sache nach von den gleichen Kriterien aus, anhand derer zu beurteilen ist, ob Geruchsimmissionen „schädliche Umwelteinwirkungen“
SchG darstellen. Hierunter fallen grundsätzlich stets Immissionen, die Gesundheitsschäden hervorrufen (vgl. z.B. Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 3, Rn. 46 und 51 m.w.N.). Wird die Schwelle zur Gesundheitsschädlichkeit nicht überschritten, so kommt es ausschlaggebend darauf an, ob die Immissionen dem Betroffenen zumutbar sind, was u. a. von ihrer Art, ihrem Ausmaß, ihrer Dauer und ihrer sozialen Adäquanz sowie vom Grad der Schutzwürdigkeit des Betroffenen abhängt (vgl. Jarass, a.a.O., § 3, Rn. 47, 52 ff. m.w.N.). Letzterer bestimmt sich vor allem danach, in welchem Gebiet die immissionsbetroffene Nutzung ausgeübt wird, und ob ihr oder der emittierenden Nutzung zeitliche Priorität zukommt (Jarass, a.a.O., § 3, Rn. 55 – 61 m.w.N.). Gemessen hieran würden Gerüche, die ggf. heute noch allenfalls in seltenen Fällen von dem Kanal in der R... Straße ausgehen, keine „schädlichen Umwelteinwirkungen“
SchG darstellen. Wenn es nach den Angaben des Sohnes des Klägers während des zurückliegenden Winterhalbjahres nur ein einziges Mal – und auch das nur für die Dauer von ca. 20 Minuten – zu Geruchseinwirkungen gekommen ist, so fiele ein derartiges Vorkommnis schon unter dem Blickwinkel des zeitlichen Ausmaßes der Beeinträchtigung nicht nennenswert ins Gewicht. Die Geruchsereignisse, die nach den Bekundungen des Sohnes des Klägers und der Zeugin W... im Sommer 2012 zu verzeichnen waren, können weder ihrer Art noch ihrer Häufigkeit nach unzumutbar gewesen sein. Denn der Sohn des Klägers hat am
SchG hervorrufen bzw. die Benutzung der Grundstücke des Klägers mehr als nur unwesentlich
1 Satz 1 BGB beeinträchtigen, spricht auch, dass solche Gerüche denen ähnlich wären, die im ländlichen Raum üblich und deshalb unter dem Gesichtspunkt der Erheblichkeit im Sinn des § 3 Abs. 1 BImSchG den Betroffenen eher zuzumuten sind (vgl. Jarass, a.a.O., § 3 Rn. 55 m.w.N.). In besonderem Maß gilt dies bei Personen, deren Wohnanwesen sich – wie das beim Kläger der Fall ist – am Rand eines Dorfes befindet (zwischen dem Gebäude „R... Straße 3“ und dem Außenbereich liegt nur der kleine örtliche Friedhof). Denn zu Immissionen, die von innerhalb des Dorfes betriebenen landwirtschaftlichen Anwesen hervorgerufen werden, kommen in einem solchen Fall die Geruchsbeeinträchtigungen hinzu, die dann auftreten, wenn auf der freien Flur Mist oder Gülle ausgebracht wird. Dass sich ggf. noch bestehende olfaktorische Auswirkungen des Kanals in der R... Straße nicht fundamental von denjenigen unterscheiden, mit denen ein – zumal am Ortsrand ansässiger – Bewohner von H... auch sonst in gewissem Umfang rechnen muss, bestätigt zudem die Aussage der Zeugin W..., die am
1 Satz 1 BGB bzw. von schädlichen Umwelteinwirkungen
SchG erklären könnten, nicht einmal ansatzweise erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe
GO nicht vorliegen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und – insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2008 – auch für das Verfahren im ersten Rechtszug auf jeweils 15.000 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 , § 52 Abs. 1 GKG und der Empfehlung in den Nummern 2.2.2 und 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Gründe, das Interesse des Klägers niedriger als mit dem in den vorbezeichneten Nummern des Streitwertkatalogs vorgeschlagenen Betrag anzusetzen, wurden weder vorgetragen noch sind sie erkennbar. Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz von Amts wegen zu ändern, folgt aus § 63 Abs. 3 GKG. Permalink: http://openjur.de/u/632420.html Kommentare
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