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Bayerischer VGH, Urteil vom 6. Mai 2013 - Az. 22 B 12.1967

Geruchsimmissionen, die von einem gemeindlichen Kanal hervorgerufen werden;Wegfall dieser Immissionen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren;Geruchsbelästigungen allenfalls i

§ 22Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, § 3 Abs. 1 BIm

SchG oder – was auf dasselbe hinausläuft – als „wesentlich“

§ 906Abs. 1 Satz 1 BIm

SchG anzusehen, so dass dem Kläger kein Abwehr- oder Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zustünde. Da es für Geruchsimmissionen weder in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgesetzte Grenz- oder Richtwerte gibt, noch diesbezüglich eine auf § 48 BImSchG gestützte normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift existiert (bei der vom Länderausschuss für Immissionsschutz verfassten Richtlinie zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen [„Geruchsimmissions-Richtlinie – GIRL“] handelt es sich um Vorstellungen eines ministeriellen Fachgremiums, bei dem Zusammensetzung und Einflussverteilung rechtlich nicht determiniert sind [BVerwG, B.v. 16.10.2001 – 4 VR 20.01 – DVBl 2002, 275 /276]), hängt die zutreffende Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen derartige Immissionen nicht schädlich

§ 22Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 BIm

SchG oder nur „unwesentlich“

§ 906Abs.

1 Satz 1 BGB sind, von dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und davon ab, was diesem auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vgl. z.B. BGH, U.v. 13.2.2004 – V ZR 217/03 – NJW 2004, 1317 /1318 m. w. N.; siehe auch BVerwG, U.v. 23.5.1991 – 7 C 19.90 – DVBl 1991, 880 /882). Der im Rahmen des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB anzuwendende Maßstab geht der Sache nach von den gleichen Kriterien aus, anhand derer zu beurteilen ist, ob Geruchsimmissionen „schädliche Umwelteinwirkungen“

§ 22Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 BIm

SchG darstellen. Hierunter fallen grundsätzlich stets Immissionen, die Gesundheitsschäden hervorrufen (vgl. z.B. Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 3, Rn. 46 und 51 m.w.N.). Wird die Schwelle zur Gesundheitsschädlichkeit nicht überschritten, so kommt es ausschlaggebend darauf an, ob die Immissionen dem Betroffenen zumutbar sind, was u. a. von ihrer Art, ihrem Ausmaß, ihrer Dauer und ihrer sozialen Adäquanz sowie vom Grad der Schutzwürdigkeit des Betroffenen abhängt (vgl. Jarass, a.a.O., § 3, Rn. 47, 52 ff. m.w.N.). Letzterer bestimmt sich vor allem danach, in welchem Gebiet die immissionsbetroffene Nutzung ausgeübt wird, und ob ihr oder der emittierenden Nutzung zeitliche Priorität zukommt (Jarass, a.a.O., § 3, Rn. 55 – 61 m.w.N.). Gemessen hieran würden Gerüche, die ggf. heute noch allenfalls in seltenen Fällen von dem Kanal in der R... Straße ausgehen, keine „schädlichen Umwelteinwirkungen“

§ 22Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BIm

SchG darstellen. Wenn es nach den Angaben des Sohnes des Klägers während des zurückliegenden Winterhalbjahres nur ein einziges Mal – und auch das nur für die Dauer von ca. 20 Minuten – zu Geruchseinwirkungen gekommen ist, so fiele ein derartiges Vorkommnis schon unter dem Blickwinkel des zeitlichen Ausmaßes der Beeinträchtigung nicht nennenswert ins Gewicht. Die Geruchsereignisse, die nach den Bekundungen des Sohnes des Klägers und der Zeugin W... im Sommer 2012 zu verzeichnen waren, können weder ihrer Art noch ihrer Häufigkeit nach unzumutbar gewesen sein. Denn der Sohn des Klägers hat am

  1. April 2013 erklärt, die Angelegenheit sei für ihn „aus dem Bewusstsein“ getreten; erst nach dem Erhalt der Ladung für den Beweistermin habe er begonnen, Aufzeichnungen zu erstellen. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die Geruchswahrnehmungen, die er im Sommer 2012 gemacht hat, marginal gewesen sein müssen. Denn dem Sohn des Klägers, der im Anwesen seines Vaters wohnt, konnte schwerlich unbekannt geblieben sein, dass der Rechtsstreit, in dessen Rahmen er bereits am
  2. Dezember 2008 als Zeuge ausgesagt hat, weiterhin anhängig war. Es musste sich ihm deshalb aufdrängen, dass er im zweiten Rechtszug – sei es von Amts wegen, sei es auf Betreiben seines Vaters – u. U. erneut dazu befragt werden würde, wie sich die Immissionssituation hinsichtlich des streitgegenständlichen Kanals aktuell darstellt. Aber auch dann, wenn ein Betroffener nicht weiß, dass bestimmte, in seinem Lebensumfeld zu verzeichnende Immissionen Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sind, tritt ihm die Tatsache solcher Immissionen dann nicht „aus dem Bewusstsein“, wenn sie wirklich gravierend sind und sie entweder mehr oder minder kontinuierlich oder in Gestalt schwerwiegender einzelner Vorfälle in Erscheinung treten. Gegen die Annahme, Gerüche, die ggf. heute noch allenfalls in seltenen Fällen von dem Kanal in der R... Straße ausgehen, würden „schädliche Umwelteinwirkungen“

§ 22Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BIm

SchG hervorrufen bzw. die Benutzung der Grundstücke des Klägers mehr als nur unwesentlich

§ 906Abs.

1 Satz 1 BGB beeinträchtigen, spricht auch, dass solche Gerüche denen ähnlich wären, die im ländlichen Raum üblich und deshalb unter dem Gesichtspunkt der Erheblichkeit im Sinn des § 3 Abs. 1 BImSchG den Betroffenen eher zuzumuten sind (vgl. Jarass, a.a.O., § 3 Rn. 55 m.w.N.). In besonderem Maß gilt dies bei Personen, deren Wohnanwesen sich – wie das beim Kläger der Fall ist – am Rand eines Dorfes befindet (zwischen dem Gebäude „R... Straße 3“ und dem Außenbereich liegt nur der kleine örtliche Friedhof). Denn zu Immissionen, die von innerhalb des Dorfes betriebenen landwirtschaftlichen Anwesen hervorgerufen werden, kommen in einem solchen Fall die Geruchsbeeinträchtigungen hinzu, die dann auftreten, wenn auf der freien Flur Mist oder Gülle ausgebracht wird. Dass sich ggf. noch bestehende olfaktorische Auswirkungen des Kanals in der R... Straße nicht fundamental von denjenigen unterscheiden, mit denen ein – zumal am Ortsrand ansässiger – Bewohner von H... auch sonst in gewissem Umfang rechnen muss, bestätigt zudem die Aussage der Zeugin W..., die am

  1. April 2013 angegeben hat, sie könne nicht sagen, ob die Gerüche, die sie im Sommer 2012 noch wahrgenommen habe, von dem Kanal in der R... Straße stammten. Diese Ununterscheidbarkeit kann ihre Ursache nur darin haben, dass sie den Gerüchen ähneln, die von der Landwirtschaft ausgehen; denn während des gesamten Verfahrensgangs sind nie Anhaltspunkte dafür zutage getreten, dass im Umgriff der Grundstücke des Klägers andere Geruchsquellen z.B. durch andere Kanäle vorhanden sind. Wenn der Kläger im Schreiben seiner Bevollmächtigten vom
  2. Juli 2012 vortragen ließ, es seien bis dahin keine „wesentlichen“ Geruchsbeeinträchtigungen mehr zu verzeichnen gewesen, so bestätigt diese Darstellung das Ergebnis der am
  3. April 2013 durchgeführten Beweiserhebung. Warum es nach dem
  4. Juli 2012 zu einem ins Gewicht fallenden Wandel in der Immissionssituation gekommen sein soll, hat der Kläger zu keiner Zeit substantiiert dargestellt. Auch unabhängig hiervon sind objektive Gründe, die das Wiederauftreten mehr als „unwesentlicher“ Beeinträchtigungen

§ 906Abs.

1 Satz 1 BGB bzw. von schädlichen Umwelteinwirkungen

§ 22Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BIm

SchG erklären könnten, nicht einmal ansatzweise erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe

§ 132Abs. 2 Vw

GO nicht vorliegen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und – insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2008 – auch für das Verfahren im ersten Rechtszug auf jeweils 15.000 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 , § 52 Abs. 1 GKG und der Empfehlung in den Nummern 2.2.2 und 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Gründe, das Interesse des Klägers niedriger als mit dem in den vorbezeichneten Nummern des Streitwertkatalogs vorgeschlagenen Betrag anzusetzen, wurden weder vorgetragen noch sind sie erkennbar. Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz von Amts wegen zu ändern, folgt aus § 63 Abs. 3 GKG. Permalink: http://openjur.de/u/632420.html Kommentare

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