(1995)S. 266), ist das Berufungsgericht mit zutreffenden Erwägungen entgegengetreten. Ein die Verwendung des Lohnanteils des Beklagten betreffendes Treuhandverhältnis erstreckt sich nicht auf die aus dem Versicherungsvertrag erworbenen Rechte. Der der Gesellschaft überlassene Lohnanteil des Beklagten war wirtschaftlich als dessen Vermögen anzusehen, vergleichbar den Werten, die der Auftraggeber dem Beauftragten zur Ausführung des Auftrags überlassen hat und nach Maßgabe des § 667 BGB herausverlangen kann. Inwieweit daraus ein Aussonderungsrecht des Auftraggebers in der Insolvenz des Beauftragten entstehen kann, braucht nicht entschieden zu werden. Es erstreckt sich jedenfalls nicht auf das, was der Beauftragte selbst aus der Geschäftsbesorgung erlangt. Insoweit erschöpft sich die Rechtsstellung des Geschäftsherrn in einem Verschaffungsanspruch, der im Konkurs lediglich eine gewöhnliche Insolvenzforderung bildet (MünchKomm-InsO/Ganter, aaO Rn. 341, 347). In entsprechender Weise ist hier zwischen den Rechten an den Gehaltsanteilen des Beklagten und den aus dem Versicherungsvertrag entstandenen Rechten zu unterscheiden. Letztere gehörten in keinem Zeitpunkt zum Vermögen des Beklagten. Sie entstanden in der Person der Versicherungsnehmerin; diese war lediglich schuldrechtlich verpflichtet, sie dem Beklagten in unentziehbarer Weise aus dem Versicherungsvertrag zu verschaffen. Da es zu einer solchen Übertragung nicht gekommen ist, hat der Beklagte weder formell noch materiell Rechte aus dem Versicherungsvertrag erlangt. Ihm stand lediglich eine schuldrechtliche Forderung gegen die Gemeinschuldnerin zu, die ein Aussonderungsrecht nicht begründen kann (vgl. BGHZ 111, 14 , 18; BGH, Urt. v.
- November 1992 - IX ZR 45/92 , ZIP 1993, 213 , 214). Das Treuhandverhältnis endete jeweils mit der Verwendung der Gehaltsteile für die Versicherungsprämien. Es setzte sich nicht im Wege der Surrogation an den Rechten aus dem Versicherungsvertrag fort. Eine Rechtsstellung, wie sie demjenigen zukommt, der die Weisungsbefugnis über die Verwaltung der auf einem Anderoder Sonderkonto des Treuhänders eingehenden Gelder besitzt (vgl. dazu BGH, Urt. v.
- Februar 1996 -IX ZR151/95, WM 1996, 662 ), hat der Beklagte hinsichtlich der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht erworben. Er besaß zu keinem Zeitpunkt die Rechtsmacht, die Änderung des Vertrages im Sinne der Begründung eines unwiderruflichen Bezugsrechts zu seinen Gunsten ohne Mitwirkung der Versicherung zu bewirken. Daher bestimmt sich seine Rechtsstellung ausschließlich nach dem Inhalt der von der Gemeinschuldnerin mit dem Versicherungsunternehmen getroffenen Vereinbarung, obwohl die Prämien im Wege der Umwandlung seines Gehalts aufgebracht worden sind (vgl. BAGE 92, 1 , 9 f; BAG ZIP 1996, 965 ; OLG Düsseldorf VersR 1998, 1405 ; Braun/Bäuerle, InsO § 35 Rn. 28 f; Blomeyer EWiR 1996, 627 ; 2000, 111 ; Eckert DStR 1997, 1463 , 1464). c) Diese Lösung ermöglicht in allen vergleichbaren Versicherungsfällen eine einfache, klare Abgrenzung zwischen Massebestandteilen und Aussonderungsrechten. Die Gegenauffassung führt demgegenüber zu einer Ausweitung des in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher anerkannten Treuhandbegriffs. Dadurch würde dieses Rechtsinstitut die aus Gründen der Rechtssicherheit unbedingt gebotenen klaren Konturen verlieren, was zugleich eine Einschränkung des Prinzips der Gläubigergleichbehandlung in der Insolvenz zur Folge hätte. Der Versicherte ist in diesen Fällen auch nicht besonders schutzbedürftig; denn er kann sich vor dem Ausfall seiner Rechte in der Insolvenz schützen, indem er rechtzeitig von der späteren Gemeinschuldnerin verlangt, daß der abgeschlossene Versicherungsvertrag ein unwiderrufliches Bezugsrecht für ihn vorsieht, oder sich ein Pfandrecht bestellen läßt.
- Das Berufungsgericht hat eine Abtretung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag von der Gemeinschuldnerin an den Beklagten verneint. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht angegriffen. Ein Aussonderungsrecht des Beklagten ist daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt entstanden. Permalink: http://openjur.de/u/63245.html Kommentare