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AG Detmold, Urteil vom 15. Juni 2012 - Az. 8 C 4/12

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch aus § 833 S.1 BGB. Zwar ist der Beklagte Halter der im Freilichtmuseum E lebenden Bentheimer Schweine. Der Kläger ist auch durch eines dieser Schweine am Körper, nämlich am Mittelfinger der linken Hand geschädigt worden. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der vom Kläger eingereichten ärztlichen Berichte fest. Soweit der Beklagte den Hergang im Einzelnen mit Nichtwissen bestreitet, ist dieses Bestreiten nicht erheblich. Der Beklagte bestätigt selbst, dass es an dem entsprechenden Tag zu einem Vorfall im Freilichtmuseum gekommen ist, der dazu geführt hat, dass eine Mitarbeiterin des Museums den Notarzt rufen musste. Die Ersatzpflicht des Beklagten ist aber nach § 833 S.2 BGB ausgeschlossen. Bei den im Freilichtmuseum E gehaltenen Bentheimer Schweinen handelt es sich um ein Haustier. Die Abgrenzung gegenüber einem sogenannten Luxustier erfordert, dass die Haltung des Tieres spezifisch mit der Berufstätigkeit des Halters zusammenhängt, entscheidend ist die allgemeine Zweckbestimmung, (vgl. Palandt, BGB, 70. Aufl., Rz. 17 zu § 833 BGB). Die Bentheimer Schweine werden im Freilichtmuseum nicht als reine Luxustiere gehalten, sie sind vielmehr Bestandteil des Angebots des Beklagten, welches die Besucher gegen Entgelt annehmen. Zu berücksichtigen ist auch, dass in dem Museum gerade die Zweckbestimmung alter Tierrassen als Nutztiere gezeigt werden soll. Der Beklagte als Halter der Bentheimer Schweine hat bei der Beaufsichtigung der Tiere die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet. Welche Anforderungen an die verkehrserforderliche Sorgfalt zu stellen sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Ausmaß der von dem Tier ausgehenden Gefahr, den besonderen Eigenarten und der konkreten Situation, (vgl. Palandt, aaO., § Rz. 18 zu § 833 BGB.). Bei Tieren, die im Freien gehalten werden, ist insbesondere zu gewährleisten, dass ein Ausbrechen der Tiere verhindert wird, (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.1992, VI ZR 314/91 , zitiert nach juris). Vorliegend waren die Bentheimer Schweine durch einen Zaun mit einer Höhe von circa 75-90 cm hinreichend gegen das Ausbrechen geschützt. Spezielle Maßnahmen, welche davor hätten schützen können und sollen, dass ein Kind durch den Zaun hindurchgreift, waren hingegen nicht zu treffen. Entgegen der Auffassung des Klägers war es nicht erforderlich, den Bereich der Bentheimer Schweine durch besondere Maßnahmen zu schützen, beziehungsweise durch eine besondere Warntafel auf die Gefahren aufmerksam zu machen. Die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht erfordert lediglich, dass diejenigen Vorkehrungen zu treffen sind, die erforderlich und zumutbar sind, um Schädigungen Dritter durch die Gefahrenquelle zu verhindern. Zwar ist anerkannt, dass eine Gefahrenquelle insbesondere vor unbesonnenen Kindern zu schützen ist. Dieser Aufgabe ist der Beklagte aber mit dem aufgestellten Zaun sowie der ausgehängten Benutzungsordnung hinreichend nachgekommen. Die am streitgegenständlichen Tag geltende Benutzungsordnung weist darauf hin, dass die im Museum gehaltenen Haus- und Nutztiere nicht zu füttern, zu beunruhigen oder belästigen sind (Ziffer V. Nr. 10 der Benutzungsordnung), sowie dass die Gestaltung des Museumsgeländes nicht überall dem heute in anderen Bereichen üblichen Sicherheitsstandards entspreche und aus inhaltlichen Gründen nicht überall Warnschilder auf diese Gefahrenpunkten aufgestellt würden, (Ziffer IV a). Dass diese Benutzungsordnung am streitgegenständlichen Tag am Kassenhäuschen des Museumseingangs aushing, steht zur Überzeugung des Gerichts nach der durchgeführten Beweisaufnahme und der nachgereichten Benutzungsordnung fest. Der Zeuge T hat ausgesagt, dass auch an dem entsprechenden Tag die Benutzungsordnung im Kassenhäuschen aushing. Die Aussage ist glaubhaft, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Zeuge eingeräumt hat, er könne jetzt nicht genau sagen, welche Benutzungsordnung zum streitgegenständlichen Streitpunkt tatsächlich gegolten habe. Der Zeuge T hat ferner bekundet, dass die entsprechenden Informationen auch vor der Kasse zusehen gewesen seien. Auf die im Schriftsatz vom 21.05.2012 erklärte Behauptung, dass sich auch schon im Juni 2008 eine circa 1,10 Meter x 0,65 Meter große Informationstafel direkt vor dem Kassenhaus gefunden habe, kommt es insofern nicht an, eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kam es bereits aus diesem Grund nicht an. Aufgrund der Hinweise in der Benutzerordnung wäre es Aufgabe der Erziehungsberechtigten bzw. der Aufsichtspflichtigen gewesen, die Kinder auf die Besonderheiten des Museums hinzuweisen und die Einhaltung der Benutzungsregeln zu überwachen. Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei dem Freilichtmuseum um einen Ort handelt, der gerade die Bauweise und Lebensumstände der Dorfbevölkerung der vergangenen Jahrhunderte darstellen soll. Die Anforderungen, die an Schutzmaßnahmen zu stellen sind, können nicht mit denen eines Zoos oder einem anderen Tiergehege verglichen werden. Hierauf weist die Benutzungsordnung unter Ziffer IV a zutreffend hin. Soweit die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten des Beklagten soweit gefasst würden, dass Weiden mit alten Tierrassen durch moderne Zäune sowie entsprechende Warnhinweise bestückt würden, könnte der Zweck des Museums nicht mehr erreicht werden. Auch der Umstand, dass sich in der Nähe der Weide der Bentheimer Schweine das sogenannte "Haus zum Anfassen" befindet, führt nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, dass besondere Warnhinweise erforderlich gewesen wären. Vielmehr zeigt gerade der Umstand, dass in einem abgegrenzten Bereich das Anfassen von Gegenständen erlaubt ist, dass hingegen außerhalb dieses Bereiches von den Einrichtungen und Tieren Abstand zu nehmen ist. Es kann daher auch dahin stehen, ob eine Sau mit Ferkeln besonders aggressiv ist. Gegen ein Hindurchfassen musste die Beklagte gerade keinen besonderen Vorkehrungen treffen. Die Tiere, die auf den Weiden des Museums gehalten werden, stehen eben gerade nicht, wie der Kläger meint, als Streicheltiere wie in einem Streichelzoo zur Verfügung. Der Hinweis des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass das Freilichtmuseum gerade auch mit dem Anfassen von Tieren werben würde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ausweislich der im Termin überreichten Kopie eines Zeitungsartikels wurde lediglich an einem besonderen Aktionstag den Besuchern die Möglichkeit verschafft, unter Aufsicht auch Tiere anzufassen und zu streicheln. Mangels Hauptanspruch besteht auch der Zinsanspruch nicht. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 , 708 Nr.11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt. Permalink: http://openjur.de/u/632518.html Kommentare

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