gelassen, die Vollstreckung wegen der Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150,000,00 Euro (und wegen der Kosten in Höhe des beizutreibenden Betrages) abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung wegen der Unterlassung Sicherheit in Höhe von 150,000,00 Euro (und wegen der Kosten in Höhe des beizutreibenden Betrages) leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe A. Der Kläger geht gegen die Beklagte wegen einer Verletzung des Rechts an seinem Namen vor. Die Beklagte ist Inhaberin der Domain “berlin.com”. Anfang Februar 2011 veröffentlichte die Beklagte unter dieser Domain die Inhalte, wie sie aus der Anlage K9 zur Klageschrift ersichtlich sind. Der obere Teil der ersten Seite dieses Internetauftritts der Beklagten ist Gegenstand des Unterlassungsantrages des Klägers. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, die Internet-Domain “berlin.com” durch die Bereithaltung von Informationen über die Hauptstadt Deutschlands zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wenn dies wie in der Klageschrift
folgend eingeblendet geschieht (Einblendung entspricht der Wiedergabe auf Seite 30 des landgerichtlichen Urteils). Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem am 01.03.2012 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es wird insoweit auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen, und zwar auch hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien. Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen dieses Urteil. Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. März 2012 - 12 O 407/11 - zu ändern und die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, die Internet-Domain “berlin.com” durch die Bereithaltung von Informationen über die Hauptstadt Deutschlands zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wenn dies wie in der Berufungsbegründungsschrift vom 27. Juni 2012
folgend eingeblendet geschieht. [...] Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat die Akten Landgericht Berlin 101 AR 11/11 (Schutzschrift) sowie 12 O 129/11 (= Kammergericht 5 U 106/11 , Verfahren auf Erlass der einstweiligen Verfügung) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. B. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Der Klage auf Unterlassung, die Internet-Domain “berlin.com” durch die Bereithaltung von Informationen über die Hauptstadt Deutschlands zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wenn dies wie auf Seite 3a des landgerichtlichen Urteils wiedergegeben geschieht, ist stattzugeben. I. Die Klage ist zulässig.
folgend wiedergegeben geschieht: …”), auf ein Verbot der konkreten Verletzungsform ab. Die weitergehende Beschreibung der Art der Nutzung, deren Verbot der Kläger erstrebt (”durch die Bereithaltung von Informationen über die Hauptstadt Deutschlands”), kann naturgemäß nicht auf ein Klageziel gerichtet sein, das über die konkrete Verletzungsform hinausgeht. Derartige Beschreibungen der konkreten Verletzungsform wurden daher regelmäßig als unschädliche Überbestimmung angesehen. Sie sollten allerdings deutlich machen, in welchem Umfang der Kläger über die Umstände des konkret beanstandeten Verhaltens hinaus andere Verletzungshandlungen als im Kern gleichartig ansieht (vgl. BGH GRUR 2011, 340 - Irische Butter, Rn 24). Das konkret beanstandete Verhalten besteht in der Verbreitung von Inhalten unter der Domain “berlin.com” in der Gestalt, wie sie sich aus der Einblendung des oberen Teils der ersten Seite des Internetauftritts ergibt. Mit dem Zusatz macht der Kläger deutlich, dass er Verletzungshandlungen als im Kern gleichartig ansieht, wenn die vorgehaltenen Informationen über Berlin gegen andere Informationen über die “Hauptstadt Deutschlands” ausgetauscht werden. Danach bestehen gegen die Fassung des Unterlassungsantrages keine Bedenken. 3. Dem Antrag fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Auffassung der Beklagten, mit dem Unterlassungsantrag könne der Kläger eine Namensverletzung nicht (vollständig) unterbinden, weil bereits die Registrierung der Domain eine Namensverletzung darstelle, trifft grundsätzlich zu. Es ist aber Sache des Anspruchstellers, sein Rechtsschutzziel zu bestimmen. Rechtsschutz kann ihm nicht allein deshalb versagt werden, weil er sich mit weniger begnügt als
seiner Rechtsposition erreichbar wäre.
2 BGB liegt vor, wenn ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, unbefugt den gleichen Namen wie der Namensträger gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Berechtigten verletzt werden. (vgl. BGH GRUR 2007, 259 - solingen.info, Rn 14; BGH GRUR 2012, 304 - Basler Haar-Kosmetik; BGH GRUR 2012, 534 - Landgut Borsig, Rn 8; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl.,
Wird ein fremder Name - auch der Name einer Gebietskörperschaft - als Internet-Adresse benutzt, sind die Voraussetzungen einer unberechtigten Namensanmaßung in der Vergangenheit regelmäßig bejaht worden (vgl. z.B. BGH GRUR 2007, 259 - solingen.info, Rn 14). Die Frage, ob angesichts eines veränderten Nutzerverhaltens bei der Internetrecherche oder der aktuellen Entwicklungen im Bereich von generischen Top-Level-Domains an diesem Grundsatz festzuhalten ist, stellt sich im Streitfall nicht. Jedenfalls in der hier konkret beanstandeten Form der Verbreitung von Inhalten über die Hauptstadt Deutschlands unter der Domain “berlin.com” liegt eine unberechtigte Namensanmaßung. a) Dem Kläger steht als Gebietskörperschaft ein durch § 12 BGB geschütztes Recht an seinem Namen Berlin zu. Aufgrund dieser Bezeichnung kann er unter denselben Voraussetzungen wie ein anderer Namensträger gegen einen nichtberechtigten Dritten vorgehen. (vgl. BGH GRUR 2007, 259 - solingen.info, Rn 14; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl.,
Der vom Landgericht vertretenen Auffassung, der Kläger könne Namensschutz nur für die Bezeichnung “Land Berlin” beanspruchen, ist nicht zu folgen. Der Name des Klägers ist - worauf auch der Kläger hinweist - “Berlin” (vgl. “Verfassung von Berlin”, in der der Kläger durchweg als “Berlin” bezeichnet wird). Er tritt - wie bereits seine Verfassung zeigt - unter diesem Namen auch auf. Der namensrechtliche Schutz, den eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beanspruchen kann, beschränkt sich aber ohnehin nicht auf den Namen, den sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts führt (vgl. BGH GRUR 2005, 357 - Pro Fide Catholica). b) Die Beklagte benutzt den Namen “Berlin” im Sinne des § 12 BGB, indem sie die Domain berlin.com registriert hält und unter dieser Domain in der Form, wie sie sich aus dem Unterlassungstenor ergibt, Inhalte ins Netz stellt. Ein Name wird im Sinne des § 12 BGB gebraucht, wenn durch seine Benutzung eine erkennbare Beziehung zu dem Namensträger hergestellt wird. Dies ist hier der Fall, weil ein Internetauftritt in der hier konkret beanstandeten Gestalt unter der Domain berlin.com den Eindruck erweckt, dass der Träger des Namens Berlin hinter diesem steht, und damit die Funktion des Namens des Klägers als Identitätsbezeichnung beeinträchtigt wird (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl.,
§ 12, 6. Aufl., Rn 98). Der Auffassung des Landgerichts, die Beklagte verwende den Bestandteil “Berlin” der Domain nicht als Namen, sondern als Ortsbezeichnung mit lediglich beschreibendem Charakter, ist nicht zu folgen.
dem Öffnen der Webseite sofort und auf den ersten Blick erkennbar. c) Der Gebrauch eines Namens ist unbefugt, wenn dem Verwender keinen eigenen Rechte an dem Namen zustehen (BGH GRUR 2003, 897 - maxem.de; BGH GRUR 2008, 1099 - afilias.de, Rn 20; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl.,
G, 3. Aufl.,
Vielmehr erhält er als Gegenleistung für die an die DENIC e.G. zu zahlende Vergütung das Recht, den ausgewählten Domainnamen zu verwenden, und damit ein relativ wirkendes, vertragliches Nutzungsrecht, wobei die unbestimmte Vertragsdauer verbunden mit den vorgesehenen Kündigungsmöglichkeiten auf den Charakter des Rechtsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis hinweisen (BVerfG GRUR 2005, 261 ; BGH GRUR 2009, 1055 -airdsl, Rn 55; BGH GRUR 2012, 417 - gewinn.de, Rn 12; Ingerl/Rohnke,
Rubriken geordnet und in Texte mit Informationen über die Stadt Berlin eingebettet sind, in der Domain ausschließlich eine Adressbezeichnung, die - ähnlich wie eine Telefonnummer - den Adressaten zwar identifiziert, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft gedacht ist. (vgl. BGH GRUR 2005, 262 - soco.de; BGH GRUR 2005, 871 - Seicom; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl.,
, B, Rn 148) cc) Bei einem Streit um einen Domainnamen kann zwar nicht allein darauf abgestellt werden, ob dem Domaininhaber ein inländisches Namens- oder Kennzeichenrecht zusteht. Bei generischen Top- Level- Domains wie “.com” führt ein Namens- und Kennzeichenrecht, auch wenn es nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Staat besteht, dazu, dass der Domaininhaber grundsätzlich als berechtigt anzusehen ist. (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012, I ZR 150/11 - dlg.de, Rn 17). Hierzu hat die Beklagte jedoch nichts vorgetragen. Es spricht auch nichts dafür, dass die Beklagte bereits im wohl maßgeblichen Zeitpunkt der Registrierung der Domain (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl.,
, B, Rn 84) über eigene ausländische Rechte an den Bezeichnungen “berlin” oder “berlin.com” verfügt haben könnte. d) Zuordnungsverwirrung ist anzunehmen, wenn der Nichtberechtigte, der einen fremden Namen verwendet, als Namensträger identifiziert wird. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass es zu Verwechselungen mit dem Namensträger kommt (BGH GRUR 2003, 987 - maxem.de; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl.,
aa) Eine derartige Identifizierung tritt ein, wenn ein Dritter den fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internet-Adresse verwendet. Der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internet- Adresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internet-Auftritts. (vgl. BGH GRUR 2003, 897 - maxem.de; BGH GRUR 2012, 304 - Basler Haar-Kosmetik, Rn 39). Die von der isolierten Verwendung der Second-Level-Domain “berlin” ausgehende Zuordnungsverwirrung besteht auch bei einer Kombination mit der generischen Top-Level-Domain “.com”. Aus der Verwendung der Top-Level-Domain “.com” entnimmt der Internetnutzer nicht, dass es sich um das Informations- und Dienstleistungsangebot eines Dritten und nicht des Namensträgers handelt. (vgl. BGH GRUR 2007, 259 - solingen.info, Rn 19)
, B, Rn 85) Von einer raschen Beseitigung der Zuordnungsverwirrung
der Öffnung der Seite kann bei der hier zu beurteilenden Gestaltung des Internetauftritts unter “berlin.com” jedoch keine Rede sein. Entgegen der Auffassung des Landgerichts reichen die Angaben im Impressum der Seite “berlin.com” insoweit nicht aus. Zum einen hat der Internetnutzer sich die irrige Vorstellung über die Identität des Seitenbetreibers im Zweifel sogar schon vor dem Aufruf der Seite gebildet. Zum anderen hat der Internetnutzer, der sich nur für die auf der Seite vorgehaltenen Informationen und Links rund um die Stadt Berlin, Hotel- und Reiseangebote etc. interessiert, regelmäßig keinen Anlass, das Impressum der Seite aufzurufen.
den obigen Ausführungen Verwechselungsgefahr begründet, um so gewichtiger sein, wenn sie bei der Interessenabwägung zugunsten der Beklagten Ausschlag geben sollen. Derart schwergewichtige Belange der Beklagten sind nicht zu erkennen. Der Aufwand, die Startseite unter der Domain “berlin.com” so zu gestalten, dass sofort und unmissverständlich erkennbar wird, dass nicht der Kläger die Seite betreibt, erscheint in zeitlicher, technischer und finanzieller Hinsicht nicht so hoch, dass er hier beachtlich sein könnte. Tatsächlich war es der Beklagten - wie ihr Vortrag in der Berufungserwiderung zeigt - bereits möglich, die Betreiber von Suchmaschinen zu veranlassen, in die “Snippets” Hinweise aufzunehmen, dass die angezeigte Seite sich im Privatbesitz befindet und nicht mit Behörden oder dem Land Berlin verbunden ist. g) Auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht verwirkt. Die Verwirkung von Abwehransprüchen
allgemeinen Grundsätzen setzt im Kennzeichenrecht voraus, dass infolge eines länger andauernden ungestörten Gebrauchs der angegriffenen Bezeichnung beim Anspruchsgegner ein schutzwürdiger Besitzstand entstanden ist, der ihm
Treu und Glauben erhalten bleiben soll, weil er aufgrund des Verhaltens des Rechtsinhabers darauf vertrauen konnte, dieser dulde die Verwendung des Zeichens. (vgl. BGH GRUR 2008, 1104 - Haus & Grund II, Rn 33, Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 21, Rn 25). Auch die Verwirkung namensrechtlicher Rechte richtet sich grundsätzlich
diesen Regeln (vgl. BGH GRUR 1989, 449 - Maritim; BGH GRUR 1993, 151 - Universitätsemblem; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl.,
Aufl., § 12, Rn 178). Das Vorbringen der Beklagten reicht nicht aus, um das Vorliegen eines schutzwürdigen Besitzstandes zu begründen. Die Annahme eines schutzwürdigen Besitzstandes setzt substantiierte Darlegungen zum Grad der Bekanntheit, zu dem unter Verwendung des beanstandeten Zeichens erzielten Umsatz sowie gegebenenfalls zu entsprechendem Werbeaufwand voraus (vgl. BGH GRUR 2008, 1104 - Haus & Grund II, Rn 33). Die Beklagte trägt umfangreich zu Investitionen vor, die sich als allgemeine Investitionen in ihr Unternehmen bzw. in das Projekt eines Netzwerks von Domains mit geografischen Namen darstellen. Sie legt jedoch weder konkrete Aufwendungen für die Seite www.berlin.com dar noch erläutert sie, wie die Seite in dieses Netzwerk konkret eingebunden worden ist, so dass die Gesamtaufwendungen der Domain zumindest anteilig zuzurechnen sind. Angesichts des Vorbringens der Beklagten im Schriftsatz vom 13. Oktober 2012, die Zahl der Besuche ihrer Seite berlin.com schwanke aktuell zwischen 4.740 und 8.310 pro Monat und entspreche damit in etwa Durchschnittszahlen von 2007, während die Seite berlin.de monatlich von 6.294.575 Nutzern besucht werde, erscheint die Domain der Beklagten keinen sonderlich hohen Bekanntheitsgrad erlangt zu haben. Entsprechendes gilt, soweit die Beklagte vorträgt, im Jahr 2010 - also einem Zeitpunkt lange vor dem Erlass der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin im Verfahren 12 O 129/11 - habe sich die Anzahl der Unterseiten von www.berlin.com extrem verringert (von 19.088 Unterseiten in den Jahren 2008/2009 auf 1.575 Seiten). Vor diesem Hintergrund ist bereits der Versuch der Beklagten, die Seite www.berlin.com als eine von acht Schlüsselwebseiten des Netzwerks darzustellen, deren Wegfall dem Netzwerk erheblichen Schaden zufügte, nicht überzeugend. Berücksichtigt man den engen Verbotsbereich, der gerade nicht zu einem vollständigen Ausfall der Seite für die beabsichtigte Nutzung führt, gilt dies in gesteigertem Maß. i) Das Landgericht hat in dem Verhalten der Beklagten keine Namensanmaßung gesehen, sondern die Ausübung der ihr
Möglicherweise hat das Landgericht das Ziel des Unterlassungsantrages missverstanden. Dem Kläger geht es - wie bereits ausgeführt - um das Verbot der konkreten Verletzungsform (”wenn dies wie
folgend wiedergegeben geschieht”), d.h. das Verbot einer Namensverletzung in der Art und Weise, wie sie tatsächlich erfolgt ist, insbesondere durch das Vorhalten deutschsprachiger Informationsangebote. Die weitere Ergänzung im Antrag “durch die Bereithaltung von Informationen über die Hauptstadt Deutschlands” dient der Herausarbeitung des Charakteristischen der geschehenen Namensverletzung, nicht aber dem Ziel, die freie Berichterstattung über Berlin zu verhindern. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Entscheidung folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung, und sie beruht auf den besonderen Umständen des vorliegenden Falles. Permalink: http://openjur.de/u/632701.html Kommentare
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