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SG Kassel, Urteil vom 11. November 2010 - Az. S 8 R 614/07

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 30.01.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2007 wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab dem 01.06.2009 befristet bis zu

§ 43Abs.

2 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1.) voll erwerbsgemindert sind,2.) in den letzten 5 Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung 3Jahre Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und3.) vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

§ 43Abs.

1 SGB VI besteht ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung – unter den gleichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen – für Versicherte,die teilweise erwerbsgemindert sind. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht,wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Abs. 3). Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, haben darüber hinaus nach § 241 Abs. 1 SGB VI bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie nicht mehr in der Lage sind, eine ihnen zumutbare Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich auszuüben. Der Kläger hat ausweislich der Unterlagen in der beigezogenen Beklagtenakte die erforderlichen Beitrags- und Wartezeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt. Bei dem Kläger besteht auch eine teilweise Erwerbsminderung.Diese Beurteilung des Leistungsvermögens ergibt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls aus einer Gesamtschau der zum Gesundheitszustand des Klägers eingeholten Befundberichte und der medizinischen Sachverständigengutachten. Die teilweise Erwerbsminderung ergibt sich jedoch nicht aufgrund der Beschwerden des Klägers auf orthopädischem Fachgebiet. Auf orthopädischem Fachgebiet bestehen nach dem Sachverständigengutachten von Dr. F. multiple Beschwerden. So hat der Sachverständige eine Dysplasiecoxarthrose beidseits infolge eines Luxationsperthes und Zustand nach zementfreier Hüftendoprothese links, sowie eine durch Schuhwerk ausgeglichene Beinlängendifferenz und Muskelverschmächtigung des linken Beines feststellen können. Hinzu kommt ein rezidivierendes, überwiegend statisch funktionelles Cervicalsyndrom mit Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule und eine beginnende mediale Gonarthrose beidseits. Aufgrund der Beschwerden auf orthopädischem Fachgebiet muss der Kläger bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit bestimmte qualitative Leistungseinschränkungen beachten. So sollten Arbeiten überwiegend im Sitzen unter Benutzung eines Arthrodesenstuhls ausgeführt werden. Wegen der cervicalen Symptomatik sollten Arbeiten über Kopf oder über der Horizontale nicht gefordert werden, ebenso soll längeres Stehen bzw. längere Wegstrecken aufgrund der Dysplasiecoxarthrose und der Schwäche der hüftübergreifenden Muskulatur nicht vorgenommen werden. Bei Beachtung dieser qualitativen Leistungseinschränkungen hält der Sachverständige Dr. F. den Kläger jedoch für in der Lage, leichte Tätigkeiten vollschichtig auszuüben. Die Einschränkung des Leistungsvermögens ergibt sich nach Auffassung der Kammer jedoch aufgrund der Beeinträchtigungen des Klägers auf psychiatrischem Fachgebiet. Der Sachverständige, Dr. E.hat ausgeführt, das bei dem Kläger eine chronische Dysthymia mit rezidivierenden depressiven Episoden besteht, derzeit remittiert bei chronischem Schmerzsyndrom, überwiegend durch organische Erklärungsfaktoren, keine somatoform-psychischen Überlagerungen.Das Funktionsvermögen sei erheblich durch die Funktionseinschränkung und das Schmerzsyndrom eingeschränkt,welches auf die Struktur einen dauerhaften Einfluss ausübe. Dieses chronische Schmerzempfinden bestehe bei dem Kläger seit der Kindheit. Das psychische und soziale Funktionsvermögen werde durch die körperlichen Behinderungen und das Schmerzsyndrom in Mitleidenschaft gezogen, löse eine Dysthymia, auch eine rezidivierende depressive Symptomatik in Belastungssituationen aus.Hieraus hat der Sachverständige gefolgert, dass der Kläger unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch in der Lage ist, mindestens 3 Stunden bis unter 6 Stunden arbeitstäglich an 5Tagen in der Woche arbeiten zu verrichten. An der Richtigkeit der in diesem Gerichtsgutachten vertretenen Auffassung und der Einschätzung des Sachverständigen zu zweifeln sieht das Gericht keinen Anlass. Es ist zu der Überzeugung gelangt,dass – unter Würdigung der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, der sich ausführlich mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers auseinandergesetzt hat – auch unter Berücksichtigung der Kritik des ärztlichen Dienstes der Beklagten der Einschätzung des Sachverständigen in vollem Umfang zu folgen ist. Bei dieser Sachlage hält das Gericht mit den von medizinischer Seite getroffenen Feststellungen den gesundheitlichen Zustand des Klägers für ausreichend geklärt und weitere Ermittlungen für nicht mehr geboten. Die Ausführungen des Sachverständigen sind in sich schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend. Die medizinischen Beurteilungen wird in dem vorgelegten Gutachten nach eingehender Befunderhebung mit nachvollziehbarer und für das Gericht einleuchtender Begründung aus den gestellten Diagnosen abgeleitet und steht im Einklang mit den übrigen Befundunterlagen. Hingegen konnte das Gericht den Ausführungen des Sachverständigen Dr. E. nicht folgen, dass es unwahrscheinlich sei,dass die festgestellte Minderung des Leistungsvermögens behoben werden könne.

§ 102Abs.

2 Satz 4 SGB VI werden Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Vom Vorliegen dieser Voraussetzung konnte sich die Kammer jedoch nicht überzeugen. Zwar hat der Sachverständige Dr. E. diese Voraussetzung bejaht, insofern war jedoch die Kritik des medizinischen Dienstes der Beklagten nach Auffassung des Gerichts gerechtfertigt. Dr. E.hat das eingeschränkte Leistungsvermögen in erster Linie auf die beim Kläger bestehende Schmerzsymptomatik zurückgeführt, die zu Bewegungseinschränkungen führe, nachlassender Konzentration, einem eingeschränkten Vitalgefühl und einem reduzierten Antrieb. In den letzten Jahren habe dieser Schmerz sogar mittelgradige depressive Episoden hervorgerufen. Die Kritik des ärztlichen Dienstes der Beklagten scheint dem Gericht insofern berechtigt, als dass es völlig unverständlich erscheint, dass der Kläger überhaupt keine Behandlung durchführt. Er nimmt keine Medikamente ein, auch keine Schmerzmittel. Weder wird er mit Psychopharmaka noch mit einer Psychotherapie behandelt. Die Begründung, so der ärztliche Dienst,er habe nach Schmerzmedikamenten mit heftigen Magen- und Darmschmerzen reagiert, überzeuge nicht, da es Analgetika gebe, die diese Nebenwirkungen nicht hätten (z.B. Traumadol). Sofern die orthopädischen Beschwerden gut auf nicht-steroidale Antirheumatika (z.B. Diglovinac) ansprechen, könnten Medikamente gegen die gastrointestinalen Beschwerden zusätzlich verordnet werden (z.B.Omeprazol). Auch nach den Ausführungen des Sachverständigen, Dr.E., erscheint dem Gericht diese Kritik durchaus berechtigt, der Sachverständige hat sie nicht ausräumen können. Insofern war dem Kläger die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur befristet zuzusprechen.

§ 101Abs.

1 SGB VI werden befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des 7.Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. Der Sachverständige, Dr. E., hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass das von ihm festgestellte Leistungsvermögen ab dem Zeitpunkt der Untersuchung, dem 19.11.2008 gelte, so dass der Beginn der befristeten Rente auf den 01.06.2009 zu legen war. Die Rente war auch nicht als sogenannte Arbeitsmarktrente als Rente wegen voller Erwerbsminderung zu leisten, da der Kläger nach seinen eigenen Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung die von ihm ausgeübte selbständige Tätigkeit seit 2004 in einem wöchentlichen Umfang von 25 - 30 Stunden ausübt. Zwar liegt nach den Ausführungen sowohl des Sachverständigen Dr.F., als auch des Sachverständigen Dr. E. bei dem Kläger eine aufgehobene Wegefähigkeit vor. So ist er nach den Ausführungen beider Gutachter nicht in der Lage, einen Fußweg von mehr als 500 m in einer Zeit unter 20 Minuten 4 x am Tag ohne zumutbare Schmerzen zu bewältigen. Gleichwohl gilt der Arbeitsmarkt nicht als verschlossen, weil der Kläger einen Arbeitsplatz mit Hilfe seines Kfz erreichen könnte. Darüber hinaus haben beide Sachverständigen die Einhaltung betriebsunüblicher Pausen für erforderlich gehalten,dies für das Gericht jedoch nicht nachvollziehbar begründet. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung liegt bei dem Kläger nicht vor, sodass unter diesem Gesichtspunkt die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit nicht erforderlich war. Bei der Prüfung der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen sind grundsätzlich alle qualitativen Leistungseinschränkungen zu berücksichtigen, die nicht vom Erfordernis einer leichten körperliche Arbeit erfasst werden. Ungewöhnliche Leistungseinschränkungen liegen nicht vor in Bezug auf Tätigkeiten,die überwiegendes Stehen oder Sitzen erfordern, in Kälte oder Nässe oder mit häufigem Bücken zu verrichten sind, besondere Fingerfertigkeiten voraussetzen, mit besonderer Unfallgefahr verbunden sind, im Akkord, im Schichtdienst, an laufenden Maschinen zu leisten sind oder besondere Anforderungen an das Seh-, Hör-,oder Konzentrationsvermögen stellen (BSG, SozR 2200, § 1246 Nr.117; BSG, SozR 3-2600, § 44 Nr. 8, Seite 26 f.). Im vorliegenden Fall gehen die Einschränkungen der Leistungsfähigkeit über das Merkmal einer körperlich leichten Tätigkeit nicht hinaus. Eine Pflicht zur Benennung von zumutbaren Verweisungstätigkeiten besteht aus diesem Grund nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das Verhältnis vom Obsiegen des Klägers zu seinem Unterliegen.Dabei war zu berücksichtigen, dass der Kläger bis zum Eintritt des Rentenalters mit 65 Jahren eine Rente wegen voller Erwerbsminderung eingeklagt hat und letztlich für den Zeitraum von 3 Jahren mit einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung obsiegt hat. Permalink: http://openjur.de/u/632867.html Kommentare

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