Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 05. Juli 2012 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüdinghausen abgeändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den A
§ 133Rn.
19, § 125 Rn. 15). Allerdings folgt die Rechtsprechung dabei der Andeutungstheorie, wonach der aus Umständen außerhalb der Urkunde ermittelte rechtsgeschäftliche Wille in der Urkunde einen, wenn auch unvollkommenen, Ausdruck gefunden haben muss (
§ 133Rn.
19). bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist im Rahmen der Auslegung der vertraglich abgegebenen Willenserklärungen keine Möglichkeit der Auslegung im Sinne der Antragsgegnerseite gegeben. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Vertrages findet nur eine Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten statt. Die Antragsgegnerin behauptet selbst bereits keine Begleitumstände, wonach auch die Altenteilsverbindlichkeiten von der getroffenen Regelung erfasst werden sollten. Nach ihrer Darstellung ist hierüber im Zusammenhang mit dem Abschluss des Ehevertrages nicht gesprochen worden. Der Antragsteller behauptet sogar gegenteilig, dass man ausdrücklich über die Verpflichtung aus dem Übertragsvertrag gesprochen und bewusst auf eine Regelung verzichtet habe. Die Interessenlage ist danach nicht eindeutig. Letztlich scheitert die hier in Rede stehende Auslegung aber in jedem Fall an der fehlenden Andeutung des angeblichen rechtsgeschäftlichen Willens in der Urkunde. Die abgegebene Erklärung kann unter keinen Umständen etwa aufgrund eines abweichenden Sprachgebrauchs in diesem Sinne ausgelegt werden. Evtl. versehentlich weggelassene Abreden können nicht im Wege der Auslegung zum Erklärungsinhalt gemacht werden (
§ 133Rn.
19). d) Auch eine ergänzende Vertragsauslegung, für die die Andeutungstheorie nicht gilt (
§ 133Rn.
19), kommt im Ergebnis nicht in Betracht.
- aa)Es fehlt bereits an einer Regelungslücke, d. h. an einer planwidrigen Unvollständigkeit der Regelung. Wie bereits ausgeführt, haben die Beteiligten hierzu divergierende Angaben gemacht. Der Senat konnte aufgrund der Angaben nicht die Überzeugung gewinnen, dass die fehlende Regelung bezüglich der Altenteilsverbindlichkeiten eine planwidrige Unvollständigkeit darstellt, was zu Lasten der beweispflichtigen Antragsgegnerin geht. Die vertragliche Regelung deutet zwar darauf hin, dass beabsichtigt war, die Beteiligung der Antragsgegnerin bezüglich der aus der Familie des Antragstellers stammenden Immobilie in Gänze abzuwickeln, wie es im Fall der Scheidung interessen- und sachgerecht erscheint. Die Fortdauer der Verpflichtung bezüglich der Altenteilsverbindlichkeiten wäre ein Überbleibsel, das dieser Situation nicht gerecht werden würde. Allein dies reicht zur Bejahung einer Regelungslücke jedoch nicht aus.
- bb)Selbst bei Annahme einer Regelungslücke ließe sich zudem auch nicht feststellen, dass ein vollständige Freistellung der Antragsgegnerin bezüglich der Altenteilsverbindlichkeiten dem hypothetischen Parteiwillen entspräche, der Grundlage für die Ergänzung des Vertragsinhalts wäre. Es ist darauf abzustellen, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (
§ 157Rn.
7). Grundsätzlich ist insoweit eine Freistellung von den Altenteilsverbindlichkeiten in Parallele zur Regelung bezüglich der Darlehensverbindlichkeiten im Hinblick auf die oben (vgl. aa)) dargestellte Interessenlage der Beteiligten zwar denkbar, allerdings kann nicht davon ausgegangen werden, dass die als Gegenleistung vereinbarte Zahlung von 50 000 € dann noch dem Parteiwillen entsprochen hätte.
- Die gesamtschuldnerische Ausgleichspflicht ist auch nicht im Hinblick auf die gescheiterte Ehe der Beteiligten anders zu beurteilen. Nach Scheitern der Ehe ist grundsätzlich von einer Ausgleichspflicht im Verhältnis zwischen gesamtschuldnerisch haftenden Ehegatten auszugehen (Palandt-Grüneberg § 426 Rn. 9b). Anders ist es jedoch zu beurteilen, wenn ein Ehegatte Alleineigentümer ist. Dieser hat die Hauslasten grundsätzlich allein zu tragen, auch wenn der andere im Außenverhältnis als Gesamtschuldner mithaftet (BGH FamRZ 1997, 487 ; Palandt-Grüneberg a. a. O.). Die vorliegende Fallkonstellation ist jedoch mit diesem Ausnahmefall nicht vergleichbar. Zum einen handelt es sich bei den übernommenen Altenteilsverbindlichkeiten mangels grundbuchlicher Absicherung etwa durch eine Reallast nicht um Hauslasten im eigentlichen Sinn, zum anderen ist der Antragsteller erst aufgrund der Eigentumsübertragung im Vorfeld der Ehescheidung Alleineigentümer geworden. Dies hat zur Folge, dass sich die Ausgleichspflicht nach den für die Gesamtschuldnerschaft geltenden gesetzlichen Bestimmungen richtet, sofern diese durch die vertragliche Regelung im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung nicht abweichend gestaltet worden sind. Dies ist, wie unter
- bereits ausgeführt, nicht der Fall. Damit kommt die nach der gesetzlichen Regelung geltende hälftige Ausgleichspflicht zum Tragen. III. Aus der hälftigen Haftung der Antragsgegnerin ergibt sich für die einzelnen Anträge Folgendes: Antrag zu 1.: Die Antragsgegnerin hat die Hälfte der Kosten der Beerdigung des Vaters des Antragstellers zu zahlen, nachdem die Befriedigung der Mutter des Antragstellers durch den Antragsteller wegen der Beerdigungskosten mittlerweile unstreitig ist. Es steht außer Streit, dass die Kosten in Höhe von 4 916,87 € einer standesgemäßen Beerdigung entsprechen. Der Zinsanspruch ergibt sich aufgrund Verzugs, aber nicht bereits aufgrund des Ablaufs der im Schreiben vom 18.10.2011 (Bl. 17 d. A.) einseitig gesetzten Frist, mit der die Ausgleichsforderung nur beziffert und fällig gestellt wurde. Verzug wurde jedoch durch den Zugang des Ablehnungsschreibens der Antragsgegnerseite vom 25.11.2011 (Bl. 19 d. A.) begründet. Antrag zu 2.: Der Antrag auf Feststellung der gesamtschuldnerischen Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Pflege und Tragung der Kosten für eine standesgemäße Beerdigung der C2 sowie der Kosten der Grabpflege des Grabes der C2 und des D ist zulässig. Die gesamtschuldnerische Verpflichtung stellt ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO dar. Die Ablehnung einer solchen Verpflichtung im Schreiben vom 25.11.2011 begründet ein Feststellungsinteresse. Nach den obigen Ausführungen zu I. ist der Antrag auch begründet. Antrag zu 3.: Der Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zur Übernahme der hälftigen Kosten der sich aus den unter Ziff. 2 festgestellten Verpflichtungen ergebenden Kosten ist ebenfalls zulässig. Er betrifft den konkreten Haftungsanteil der Beteiligten im Rahmen der Gesamtschuldnerstellung und bezieht sich damit auch auf ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO. Das Feststellungsinteresse wird gleichfalls durch das genannte Ablehnungsschreiben begründet. Der Antrag ist begründet. Nach dem Ergebnis der obigen Prüfung zu II. ist die Antragsgegnerin im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs zur hälftigen Kostentragung verpflichtet. Der Ausgleichsanspruch entsteht als selbstständiger Anspruch bereits mit der Begründung der Gesamtschuld und nicht erst mit der Befriedigung des Gläubigers und kann als Befreiungsanspruch auch schon vor der Leistung durch den ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner geltend gemacht werden (Palandt-Grüneberg § 426 Rn. 3). IV. Die verfahrensrechtlichen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 81 Abs. 1 S. 1, 116 Abs. 3 S. 2 FamFG. Permalink: https://openjur.de/u/632973.html ( https://oj.is/632973 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 6 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.