Tenor 1. Die Revisionen der Angeklagten T. G. und F. G. gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. Juli 2012 werden verworfen. 2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch den Adhäsionsantrag entstandenen besonderen Kosten sowie die den jeweiligen Neben- und Adhäsionsklägern im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen. Gründe Das Landgericht hat den Angeklagten T. G. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten F. G. wegen Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Das Gericht hat ferner Adhäsionsentscheidungen getroffen; unter anderem hat es die beiden Angeklagten und die nicht revidierende Mitangeklagte Y. als Gesamtschuldner verurteilt, an den Nebenkläger A. B. ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 € zu zahlen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts entschlossen sich die Angeklagten und die Mitangeklagte Y. , den Nebenkläger A. B. tät- lich anzugreifen. Er sollte für seine "ursprüngliche Absicht", dem Angeklagten F. G. , der kurz zuvor einen Verwandten B. s (Nebenkläger Y. K. ) durch Schläge erheblich verletzt hatte, "etwas zu tun", im Nachhinein bestraft werden. Die Angreifer liefen hinter dem Nebenkläger her, der sich auf dem Heimweg befand und einen Holzstock zu Verteidigungszwecken bei sich trug, und stellten ihn vor der Front eines Hauses. Die beiden Angeklagten entrissen ihm zunächst trotz Gegenwehr den Schlagstock, wobei der Angeklagte F. G. bei dem Gerangel einen Stockschlag auf den Hinterkopf erhielt. Der Nebenkläger wurde sodann gegen die Hauswand gedrückt und der Angeklagte T. G. versetzte ihm nunmehr mindestens zwei wuchtige Messerstiche in den Oberkörper, wobei ihm bewusst oder mindestens gleichgültig war, dass das Opfer zu Tode kommen könnte. Dabei fügte sich der Angeklagte - entweder auf Grund einer Abwehrbewegung des Geschädigten oder infolge zu großen Schwungs beim Zustechen - selbst eine etwa 2 cm tiefe Stichwunde am rechten Oberschenkel zu. Der Nebenkläger, der schwere innere Verletzungen erlitt, ging zu Boden. Die drei Angreifer versetzten ihm daraufhin Tritte gegen den Oberkörper und den Kopf. Schließlich ließen sie von ihrem Opfer ab und entfernten sich. In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht hat sich der Angeklagte F. G. dahin eingelassen, der Nebenkläger und drei oder vier weitere Per- sonen seien auf ihn zugekommen. Ihm sei mit einem Knüppel auf den Kopf 3 geschlagen worden. Auf Grund von Schlägen und Tritten habe er schließlich das Bewusstsein verloren. Der Angeklagte T. G. hat angegeben, er sei angegriffen und mit einem Messer am Bein verletzt worden. Er habe das auf den Boden gefallene Messer aufgehoben und, "als der andere auf ihn zugekommen sei, ein- bis zweimal in seine Richtung geschwungen" (UA S. 35). Er habe den Mann nicht verletzen wollen. Im Verlauf der Beweisaufnahme haben die Angeklagten F. und T. G. den im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Schmerzensgeld- anspruch des Nebenklägers A. B. dem Grunde nach anerkannt. Beide Angeklagten haben sich bei dem Geschädigten entschuldigt. Das Landgericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, dass zwischen den Familien der Angeklagten und des Nebenklägers weiterhin ein wechselseitiges Vergeltungsbedürfnis bestehe und es "vor dem Gericht" zu verbalen Auseinandersetzungen und dem Ansatz von Handgreiflichkeiten gekommen sei (UA S. 43). II. Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet. 1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-5 geklagten ergeben. Insbesondere begegnet die Nichterörterung des § 46a Nr. 1 StGB keinen rechtlichen Bedenken.
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