der Durchführung von Dachreparaturen und Fassadenverkleidungen. Am 13. Januar 1999 suchte einer ihrer
arbeiter einen Hauseigentümer unangemeldet in dessen Wohnhaus auf und bot ihm eine Fassadenplatten-Reinigung an. Auf dem von dem
arbeiter der Beklagten vorgelegten vorgedruckten Auftragsformular der Beklagten, das der Hauseigentümer im Laufe des Gesprächs unterzeichnete, befand sich links unten eine schwarz umrahmte Widerrufsbelehrung
folgendem Wortlaut: "Der Auftrag kann innerhalb einer Woche schriftlich bei der Firma ... widerrufen werden. Zur Wahrung dieser Frist genügt rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Lauf der Widerrufsfrist beginnt nach Aushändigung dieser Vertragsurkunde, nicht jedoch, bevor die auf Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde." Am 1. März 1999 wurde derselbe Hauseigentümer von einem anderen
arbeiter der Beklagten aufgesucht und erteilte einen Dachreparatur-Auftrag, auf dem sich eine Widerrufsbelehrung
einem identischen Text befand. Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hat die Verwendung des Auftragsformulars
der Begründung als wettbewerbswidrig beanstandet, die Widerrufsbelehrung verstoße gegen § 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HWiG a.F.). Der im letzten Satz der Widerrufsbelehrung enthaltene,
den Worten "nicht jedoch, bevor ..." beginnende Satzteil stelle einen unzulässigen Zusatz dar. Er diene nicht der Verdeutlichung des vorangehenden Hinweises, sondern schränke diesen ein. Zudem lenke er den Kunden vom Beginn der Widerrufsfrist ab und verwirre ihn. Eine Widerrufsbelehrung vor Abgabe der Vertragserklärung entspreche nicht dem Leitbild des Gesetzes und rechtfertige keine Abstriche hinsichtlich der Eindeutigkeit und Klarheit der Belehrung. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zusammenhang
dem Abschluß von Werkverträgen im Bereich der Privatwohnung eines Kunden dem Kunden keine den Anforderungen des Haustürwiderrufsgesetzes genügende Widerrufsbelehrung zu erteilen, insbesondere dem Kunden eine Widerrufsbelehrung zu erteilen, die folgende zusätzliche Erklärung bei dem Hinweis enthält, daß der Lauf der Widerrufsfrist
Aushändigung der Vertragsurkunde beginnt: "... nicht jedoch, bevor die auf Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde." Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat den Standpunkt vertreten, daß der vom Kläger beanstandete Zusatz in der von ihr verwendeten Widerrufsbelehrung für den verständigen Durchschnittsverbraucher verständlich sei und diesen weder ablenke noch verwirre. Der Zusatz diene der Verdeutlichung der Widerrufsbelehrung in den nicht seltenen Fällen, in denen Kunden den Auftrag erst nach einer Überlegungsfrist erteilten. In diesen Fällen vergäßen Kunden oft die gesonderte Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung, weshalb es sich als zweckmäßig erwiesen habe, die Widerrufsbelehrung schon vorab unterzeichnen zu lassen. Bei dieser Vorgehensweise sei der Zusatz zur Widerrufsbelehrung erforderlich, weil die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Belehrungspflicht auch auf den Beginn der Widerrufsfrist erstrecke. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zusammenhang
dem Abschluß von Werkverträgen im Bereich der Privatwohnung eines Kunden dem Kunden eine den Anforderungen des Haustürwiderrufsgesetzes nicht genügende Widerrufsbelehrung zu erteilen, die folgende zusätzliche Erklärung bei dem Hinweis enthält, daß der Lauf der Widerrufsfrist
Aushändigung der Vertragsurkunde beginnt: "... nicht jedoch, bevor die auf Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde". Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision der Beklagten,
der diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Gründe I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch
der Begründung bejaht, der von dem Kläger beanstandete Zusatz in der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung verstoße unabhängig davon gegen § 1 UWG i.V.
G a.F., ob die Widerrufsbelehrung zeitgleich
der auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung des Kunden erfolge oder, weil sich dieser eine Bedenkzeit ausbedungen habe, dem Vertragsabschluß vorausgehe. Hierzu hat es ausgeführt: Das Verbot, die Widerrufsbelehrung
anderen Erklärungen zu verbinden, bezwecke, den Kunden in seiner Aufmerksamkeit nicht von der Widerrufsmöglichkeit abzulenken; es solle die Übersichtlichkeit und Hervorhebung der Belehrung gewährleisten. Daraus folge nicht, daß jeglicher Zusatz ausgeschlossen sei. Zulässig seien solche Ergänzungen, die die Belehrung inhaltlich verdeutlichten. Nicht zulässig seien dagegen Ergänzungen
einem eigenen Inhalt, der keine Bedeutung für das Verständnis und die Wirksamkeit der Belehrung habe und deshalb von dieser ablenke. Das sei hier der Fall. So lenke der Zusatz in den Fällen, in denen der Kunde seine Vertragserklärung zeitgleich oder in nahem zeitlichen Zusammenhang
der Entgegennahme der Widerrufsbelehrung abgebe, vom Widerrufsrecht und dessen Fristbeginn ab. Er sei in diesen Fällen überflüssig und geeignet, das Verständnis des Kunden von der Belehrung zu beeinträchtigen und zu verwirren. Dazu trage namentlich seine nicht unkomplizierte Formulierung bei. Auch wenn man die Erkenntnisfähigkeit eines verständigen Durchschnittsverbrauchers zugrunde lege, sei nicht gesichert, daß der Kunde erkenne, daß, da er seine Willenserklärung bereits abgegeben habe, der Fristbeginn für ihn nicht hinausgeschoben sei. Dies könne dazu führen, daß der Kunde die in Lauf gesetzte Widerrufsfrist ungewollt verstreichen lasse. Nichts anderes gelte im Ergebnis in den Fällen, in denen die Erteilung der Widerrufsbelehrung dem Vertragsabschluß vorausgehe. Zwar möge der Zusatz solchenfalls von aufklärender oder zumindest klarstellender Bedeutung sein und einer möglicherweise bestehenden Unsicherheit vorbeugen. Wie aber gerade der vorliegende Streit zeige, sei er genauso gut geeignet, das Verständnis der Belehrung zu beeinträchtigen und den Kunden zu verwirren. Angesichts der insoweit bestehenden Zweifel an der Zulässigkeit des Zusatzes sei auf die EWG-Verbraucherschutz-Richtlinie vom 20. Dezember 1985 zurückzugreifen. Nach deren Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a sei die Belehrung dem Verbraucher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auszuhändigen. Dies verbiete eine dem Vertragsschluß vorausgehende Aushändigung. Dasselbe gelte gemäß § 2 Abs. 1 HWiG a.F. Dementsprechend könne auch ein Zusatz zur Belehrung, der sich
dem Aufschub des Beginns der Widerrufsfrist bis zur Abgabe der Vertragserklärung befasse, nicht sachlich
der Widerrufsfrist zusammenhängen und nur der Verdeutlichung der Belehrung dienen. Die Verwendung der Belehrung
dem beanstandeten Zusatz sei auch bei beiden Fallgruppen wettbewerbswidrig. Denn sie begründe jeweils die Gefahr, daß der die Rechtslage nicht überblickende Kunde davon absehe, von seinem Widerrufsrecht fristgerecht Gebrauch zu machen. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist
Recht davon ausgegangen, daß das von der Beklagten benutzte Auftragsformular nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, die bei Haustürgeschäften für die dem Kunden zu erteilende Widerrufsbelehrung gelten, und daß die Verwendung eines solchen Auftragsformulars wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG ist.
Aushändigung der Vertragsurkunde
dem einschränkenden Zusatz "nicht jedoch, bevor die auf Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde" verbindet, den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ebensowenig eindeutig zu beantworten wie nach dem bisherigen Recht (vgl. für die Zeit bis zum
der Einräumung eines Widerrufsrechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck
der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung erreicht wird. Das ist nicht der Fall.
der Aushändigung der die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsurkunde zu laufen beginne, sondern erst
der zeitlich nachfolgenden Abgabe der auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers. Dies ist jedoch unzutreffend, so daß der von dem Kläger beanstandete Zusatz die Widerrufsbelehrung nicht in ihrem gebotenen Inhalt verdeutlicht, sondern im Gegenteil für den in der Regel rechtlich nicht geschulten Verbraucher irreführend ist. Auf die Frage, ob der Zusatz -wie das Berufungsgericht gemeint hat -zudem einen weitergehenden eigenen Inhalt hat, kommt es daher nicht mehr an. aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegangen, daß dem Zusatz in denjenigen Fällen, in denen der Verbraucher seine auf den Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung im Zeitpunkt der Aushändigung der Widerrufsbelehrung bereits abgegeben hat oder zugleich abgibt, keine sachliche Bedeutung zukommt. Denn in diesen Fällen beginnt die Frist immer erst
der Aushändigung der Widerrufsbelehrung zu laufen, so daß sich der Zusatz hier als überflüssig erweist. Auch ein überflüssiger Zusatz in einer Widerrufsbelehrung ist aber geeignet, das Verständnis des Verbrauchers von ihrem wesentlichen Inhalt zu beeinträchtigen, und trägt deshalb nicht zur Verdeutlichung des gebotenen Inhalts der Belehrung bei. Hinzu kommt, daß von einem rechtsunkundigen Verbraucher nicht das richtige Verständnis des in dem Zusatz verwendeten juristischen Fachbegriffs "Abgabe einer Willenserklärung" erwartet werden kann. bb) Die Zulässigkeit des beanstandeten Zusatzes läßt sich aber auch nicht im Hinblick auf diejenigen Fälle bejahen, für die er gedacht ist, d.h. Fälle, in denen der Verbraucher den Auftrag erst nach Inanspruchnahme einer Überlegungsfrist erteilt und die Beklagte ihn deshalb die Widerrufsbelehrung bereits vorab unterzeichnen läßt. Denn die Erteilung der Widerrufsbelehrung vor Vertragsabschluß entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen (ebenso Staudinger/Wolf, BGB [1998], § 2 HWiG Rdn. 40; a.A. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB [2001], § 7 VerbrKrG Rdn. 39; MünchKomm.BGB/Ulmer, 3. Aufl., § 2 HausTWG Rdn. 4; MünchKomm.BGB/Ulmer, 4. Aufl., § 361a Rdn. 40; Fischer/Machunsky aaO) und läßt sich auch nicht
Praktikabilitätserwägungen rechtfertigen.
der Einräumung eines Widerrufsrechts bei Haustürgeschäften bezweckten Schutz des Verbrauchers widerspricht es jedoch, daß seine gesetzlich vorgeschriebene Belehrung über das ihm zustehende Recht zum Widerruf seiner auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung bereits vor deren Abgabe erteilt wird. Die Belehrung soll dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen führen. Dieses Ziel wird aber nur dann erreicht, wenn sich die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht. Das setzt voraus, daß der Verbraucher eine solche Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich
der Belehrung abgibt. Denn nur unter dieser Voraussetzung steht ihm eine Entscheidungsfreiheit zu, die durch die Gewährung einer nachträglichen Überlegungsfrist wiederhergestellt werden soll (vgl. Begr. des Gesetzentwurfs des Bundesrates zum HWiG, BT-Drucks. 10/2876, S. 7 ). Dagegen ist eine Widerrufsbelehrung, die dem Verbraucher bereits vor der Abgabe der Vertragserklärung erteilt worden ist, von vornherein
dem
zunehmendem zeitlichen Abstand immer größer werdenden Risiko behaftet, daß dieser sie zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Vertragserklärung bereits wieder vergessen hat. Dementsprechend vermag die dem Verbraucher eingeräumte Bedenkfrist unter dieser Voraussetzung ihren Sinn nicht zu erfüllen. Im übrigen kann auch aus der Tatsache, daß der Wortlaut des Gesetzes dem nicht ausdrücklich entgegensteht, nicht abgeleitet werden, daß der Gesetzgeber die Erteilung der Widerrufsbelehrung vor Abgabe der auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers zulassen wollte. Die Entstehungsgeschichte des Haustürwiderrufsgesetzes, an dessen entsprechende Regelung das nunmehr in den §§ 312 , 355 BGB bestimmte Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Haustürgeschäften anknüpft, weist nämlich aus, daß die Belehrung nach der Auffassung des Gesetzgebers jedenfalls nicht vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers zu erteilen war. Die Regelungen über die Widerrufsbelehrung in § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HWiG a.F. waren eng an § 1b AbzG a.F. angelehnt (vgl. Begr. des Gesetzentwurfs des Bundesrates, BT-Drucks. 10/2876, S. 12 f.). Nach dieser Vorschrift mußte die dem Käufer zu erteilende Widerrufsbelehrung auf der Abschrift seiner auf den Vertragsschluß gerichteten Willenserklärung enthalten sein und begann die Widerrufsfrist erst
der Aushändigung dieser Abschrift zu laufen. Allein schon im Hinblick darauf kam eine Belehrung vor Abgabe der Vertragserklärung des Käufers nicht in Betracht (vgl. MünchKomm.BGB/Ulmer, 4. Aufl., § 361a Rdn. 40 Fn. 91 zu der der nunmehrigen Regelung in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB entsprechenden Bestimmung des § 361a Abs. 1 Satz 5 BGB a.F.). Daß nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HWiG a.F. die Belehrung nicht auf einer Abschrift der Vertragserklärung des Kunden anzubringen war, hatte demgegenüber seinen Grund allein darin, daß die Vertragserklärung des Kunden nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht der Schriftform bedurfte (vgl. BT-Drucks. 10/2876, S. 13 ).
Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß die Widerrufsbelehrung namentlich bei richtlinienkonformer Auslegung der nationalen Bestimmungen über das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Haustürgeschäften nicht vor der Abgabe der auf den Vertragsschluß gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers erteilt werden darf. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Richtlinie des Rates vom
dem Regelungsgehalt der Richtlinie vom
2 Satz 2 Buchst. b der Richtlinie) oder zum Zeitpunkt der Abgabe seines Angebots (vgl. Art. 1 Abs. 3 und 4 i.V.
2 Satz 2 Buchst. c der Richtlinie) auszuhändigen ist, nicht dagegen im -auch vorliegend gegebenen -Normalfall, daß der Gewerbetreibende den Verbraucher ohne vorhergehende Bestellung in dessen Privatwohnung aufsucht. 4. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend und von der Revision insoweit ebenfalls unbeanstandet aus der Verwendung einer gesetzwidrigen Widerrufsbelehrung durch die Beklagte einen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 1 UWG abgeleitet. Die Verwendung von Vertragsformularen, die den Vertragspartner über ein ihm durch Gesetz eingeräumtes Widerrufsrecht entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht, nicht vollständig oder nicht richtig belehren, begründet die Gefahr, daß der die Rechtslage nicht überblickende Vertragspartner von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird, was
Blick auf das Ausnutzen dieser Rechtsunkenntnis
dem Sinn und Zweck des Leistungswettbewerbs und den guten kaufmännischen Sitten nicht in Einklang steht. Die Beklagte verschafft sich damit zudem bewußt und planmäßig einen wettbewerbswidrigen Vorsprung vor gesetzestreuen
bewerbern (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 1986, 816 , 818 -Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf; BGHZ 121, 52 , 57 f. -Widerrufsbelehrung I; BGH WRP 2002, 832 , 833 -Postfachanschrift, m.w.N.). 5. Die Verhaltensweise der Beklagten berührt -wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat -wesentliche Belange der Verbraucher i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 UWG (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.1989 - I ZR 178/87 , GRUR 1989, 753 , 754 = WRP 1990, 169 -Telefonwerbung II; Urt. v. 8.11.1989 - I ZR 55/88 , GRUR 1990, 280 , 281 = WRP 1990, 288 -Telefonwerbung III). III. Die Revision der Beklagten war danach
der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Erdmann RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg Bornkamm ist an der Unterschriftsleistung infolge Urlaubs verhindert. Permalink: https://openjur.de/u/63327.html ( https://oj.is/63327 ) Volltext Druckansicht Zitate 17 Zitiert 4 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f
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