O § 26 Rdn. 73). In diesem Zusammenhang kommt es maßgeblich darauf an, ob der angesprochene Verkehr in der abgewandelten Form des Zeichens noch dieselbe im Ursprungsland eingetragene Marke sieht. Von diesen Grundsätzen ist das Bundespatentgericht ausgegangen und hat angenommen, im Zusammenhang mit den Waren, für die die Marke angemeldet sei, komme den weggelassenen Wortbestandteilen "SUISSE" und "SWISS" besondere Bedeutung zu. Durch den Hinweis auf die Schweiz als Herkunftsland werde ein Qualitätsmerkmal hervorgehoben. Dem Verkehr sei bekannt, daß es sich bei Schweizer Uhren häufig um solche von gehobener Qualität handele. Diese Feststellungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Rechtsbeschwerde zieht sie ohne Erfolg mit der Begründung in Zweifel, das Bundespatentgericht habe einen anderen Wertungsmaßstab angewandt als der Senat in der "ECCO"-Entscheidung (BGH GRUR 1997, 744 ). In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die kennzeichnende Funktion von "Milano" in der in jenem Verfahren zu beurteilenden Marke unter zwei Gesichtspunkten verneint. Dem Bestandteil "Milano" kam wegen der besonderen graphischen Gestaltung, bei der die ersten drei Buchstaben nicht ohne weiteres lesbar waren und der Begriff einer ornamentalen Verzierung angenähert erschien, und der untergeordneten Zuordnung zu "ECCO" nur eine geringe Bedeutung für den kennzeichnenden Charakter der Klagemarke zu. Entsprechende Feststellungen hat das Bundespatentgericht hier nicht getroffen. Das nimmt die Rechtsbeschwerde hin. Für eine gegenteilige Annahme ist nach der Lebenserfahrung auch nichts ersichtlich. Der Bundesgerichtshof hat in der "ECCO"-Entscheidung den kennzeichnenden Charakter von "Milano" zudem verneint, weil die beschreibende Bedeutung der geographischen Angabe erhalten geblieben ist. Dagegen hat das Bundespatentgericht -rechtsfehlerfrei eine kennzeichnende Funktion der Bestandteile "SUISSE" und "SWISS" der IR-Marken nicht verneint, weil es dem Hinweis auf die Schweiz als Herkunftsland wegen der mit den Uhren häufig verbundenen Qualitätserwartung des Verkehrs besondere Bedeutung beigemessen hat. Sieht der Verkehr die Bestandteile "SUISSE" und "SWISS" der Ursprungsmarken für die Waren, für die die Markeneintragungen erfolgt sind, als besonders bedeutungsvoll an, wird der kennzeichnende Charakter der angemeldeten Marke "BWC" verändert, wenn diese Bestandteile nicht übernommen werden. 3. Das Bundespatentgericht hat mit Recht angenommen, daß im Streitfall die Voraussetzungen einer Zeitrangverschiebung zum 1. Januar 1995 nach § 156 Abs. 3 und Abs. 5 MarkenG nicht vorliegen. Es ist davon ausgegangen, daß das Einverständnis in einem Beschwerdeverfahren nicht mehr erklärt werden kann, wenn die Frist des § 156 Abs. 3 MarkenG bereits in dem Verfahren vor dem Deutschen Patent-und Markenamt erfolglos abgelaufen ist. Die von der Rechtsbeschwerde vertretene gegenteilige Ansicht ist bereits mit dem Wortlaut des § 156 Abs. 5 MarkenG nicht zu vereinbaren, nach dem das Verfahren, in dem die Einverständniserklärung mit der Prioritätsverschiebung nach § 156 Abs. 3 MarkenG abgegeben wird, am 1. Januar 1995 anhängig sein muß. Nichts anderes gilt nach der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der in § 156 Abs. 3 MarkenG enthaltenen Fristbestimmung und dem in § 156 Abs. 5 MarkenG angeführten Stichtagsprinzip, aus denen folgt, daß die vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes angemeldeten Marken zügig übergeleitet werden sollten (vgl. BGH, Beschl. v. 27.1.2000 - I ZB 39/97 , GRUR 2000, 892 , 893 = WRP 2000, 1299 -MTS). Ob von dem Stichtagsprinzip eine Ausnahme gerechtfertigt ist und in einem späteren Verfahrensstadium das Einverständnis mit der Zeitrangverschiebung noch wirksam erklärt werden kann, wenn die Anmeldung in dem am 1. Januar 1995 anhängigen Verfahren nicht nach § 156 Abs. 4 MarkenG zurückgewiesen worden ist (bejahend: BPatGE 39, 75, 82 f.; 39, 110, 115 f.;
4), ist vorliegend ohne Belang. Jedenfalls kann die Anmelderin das in dem Verfahren vor dem Deutschen Patent-und Markenamt nach § 156 Abs. 4 MarkenG verweigerte Einverständnis mit der Zeitrangverschiebung in einem Beschwerdeverfahren, das erst nach dem 1. Januar 1995 anhängig geworden ist, nicht mehr nachholen (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, S. 130 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 124; BPatGE 37, 82, 85; 38, 26, 29;
GE 40, 50, 53; Althammer/Ströbele aaO § 156 Rdn. 16). Anders als die Rechtsbeschwerde meint, stehen dem weder die in Art. 4 EG niedergelegten Grundsätze der Wirtschaftspolitik der EG oder die Handlungspflichten der Mitgliedstaaten nach Art. 10 EG noch das in Art. 14 Abs. 1 EG angeführte Ziel der schrittweisen Verwirklichung des Binnenmarktes, die Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 EG) und Art. 95 EG sowie die Bestimmungen der Markenrechtsrichtlinie entgegen. Aus diesen Vorschriften läßt sich nicht herleiten, daß es der Anmelderin möglich sein muß, ein im markenrechtlichen Anmeldeverfahren vor dem Deutschen Patent-und Markenamt verweigertes Einverständnis mit der Zeitrangverschiebung in einem Beschwerdeverfahren nachzuholen, das erst nach dem 1. Januar 1995 anhängig wurde. Zur Wahrung ihrer Rechte reichte es aus, daß die Anmelderin im Verfahren vor dem Deutschen Patent-und Markenamt durch ein (zumindest) hilfsweise erklärtes Einverständnis nach § 156 Abs. 3 MarkenG mit der Prioritätsverschiebung eine Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen sowohl nach dem Warenzeichengesetz als auch nach dem Markengesetz erreichen konnte (vgl. hierzu BGH GRUR 2000, 892 , 893 -MTS). IV. Danach war die Rechtsbeschwerde der Anmelderin zurückzuweisen. Permalink: https://openjur.de/u/63338.html ( https://oj.is/63338 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 12 Zitiert 5 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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