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BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - Az. I ZR 285/99

Tenor Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. August 1999 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wi

§ 50Rdn.

5). Diese Voraussetzung ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall gegeben. cc) Ohne Erfolg wendet die Revision ein, der "Focus"-Artikel stelle keinen Bericht über ein Tagesereignis, sondern eine umfangreiche Hintergrundreportage mit deutlich ironischen Zügen dar. Entscheidend ist, daß in dem beanstandeten Artikel im "Focus" der Bericht über das aktuelle Tagesereignis eindeutig im Mittelpunkt steht und nicht lediglich als Aufhänger für eine durch das aktuelle Geschehen nicht veranlaßte weiterreichende Darstellung dient (vgl. OLG Hamburg AfP 1983, 405 , 408). Bezieht ein Bericht jedoch die Hintergründe des aktuellen Geschehens ein, verläßt er damit noch nicht den Bereich der durch § 50 UrhG privilegierten Berichterstattung. Nicht allein die nüchterne Agenturnotiz, sondern auch die Reportage, in der das aktuelle Ereignis durch Mitteilung der Vorgeschichte und durch Stellungnahmen Dritter beleuchtet und - wie die Revision für den Streitfall hervorhebt - ironisiert wird, kann eine Berichterstattung über Tagesereignisse im Sinne von § 50 UrhG darstellen. Nach § 50 UrhG privilegiert ist nicht nur der nackte Tatsachenbericht, sondern auch die den Hintergrund einbeziehende, wertende und kommentierende Reportage, solange die Information über die tatsächlichen Vorgänge noch im Vordergrund steht (vgl. Engels in Möhring/

§ 50Rdn. 6; Schricker/Vogel aa

O § 50 UrhG Rdn. 10). d) Gegenstand des beanstandeten Artikels im "Focus" war nicht das Bild der verletzten Frau Feldbusch als solches, sondern die von ihr in die Boulevardpresse getragene Anschuldigung. Dem hält die Revision entgegen, es könne nicht zwischen der Fotografie und dem schriftlichen Artikel unterschieden werden; Anschuldigung und Lichtbild seien daher als eine Einheit zu betrachten. Dem kann nicht beigetreten werden. Zutreffend ist allerdings, daß § 50 UrhG die Wiedergabe eines geschützten Werkes nur dann gestattet, wenn es im Verlauf der Vorgänge, über die berichtet wird, wahrnehmbar geworden ist. Nicht privilegiert ist dagegen eine Berichterstattung, die das Werk selbst zum Gegenstand hat (vgl. BGHZ 85, 1 , 6 - Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe I; BGH GRUR 1983, 28 , 30 - Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe II; OLG Frankfurt a.M. GRUR 1985, 380 , 382; Schricker/Vogel aaO § 50 UrhG Rdn. 15; Engels in Möhring/

§ 50Rdn.

12). Um eine solche Berichterstattung über das Werk als solches geht es aber im Streitfall nicht. Die Fotografie mag zu dem in Rede stehenden Tagesereignis - der Anschuldigung in der "Bild"-Zeitung - gehören, weil schon die Schlagzeile "So hat er mich zugerichtet" auf die Fotografie Bezug nimmt und ohne sie nur schwer verständlich wäre. Dies ändert jedoch nichts daran, daß zwischen der Fotografie und der in der "Bild"-Zeitung erhobenen Anschuldigung, für die die Fotografie als Beleg dienen soll, unterschieden werden kann und unterschieden werden muß. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß sich der Artikel im "Focus" gerade auf die Anschuldigung bezieht, indem auch Gegenstimmen aus dem Bekanntenkreis des angeschuldigten Ehemanns zu Wort kommen. e) Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der auszugsweise Abdruck des Artikels in der "Bild"-Zeitung sei durch den Berichterstattungszweck gedeckt. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß der Inhalt des schriftlichen Artikels, über den im "Focus" berichtet worden ist, auf die Fotografie verweist. Dies gilt insbesondere für die Schlagzeile ("So hat er mich zugerichtet"), die ohne das Lichtbild kaum verständlich ist. Auch der Umstand, daß die Fotografie vollständig und in Farbe wiedergegeben wurde, steht der Anwendbarkeit des § 50 UrhG nicht entgegen. § 50 UrhG enthält keine Einschränkung dahin, daß Werke nur bruchstückhaft oder nur im Zusammenhang mit einem anderen das Tagesereignis darstellenden Vorgang wahrnehmbar gemacht werden dürfen ( BGHZ 85, 1 , 4 f. - Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe I). Maßgeblich ist allein, ob sich die Wiedergabe im Rahmen des privilegierten Zwecks hält. Im Streitfall ist diese Voraussetzung erfüllt. Es bestehen daher keine Bedenken, daß das fragliche Lichtbild in der dem Beklagten vorliegenden Form veröffentlicht worden ist. III. Die Revision des Klägers ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Permalink: http://openjur.de/u/63355.html Kommentare

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