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OLG Nürnberg, Beschluss vom 15. Mai 2013 - Az. 1 U 846/13

Tenor Der Antrag der Beklagten vom 26.4.2013 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen. Gründe Die beabsichtigte Berufung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 S. 1 ZPO). I. Am 11.01.2011 wurde gegen die Beklagte vom Amtsgericht Hagen ein Mahnbescheid erlassen, der ihr am 15.01.2011 zugestellt wurde. Am 04.02.2011 hat die Klägerin Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides auf der Grundlage des Mahnbescheides gestellt, der aber nicht bearbeitet wurde, weil bereits Gesamtwiderspruch von der Beklagten erhoben worden war. Das Amtsgericht Hagen hat das Verfahren nach Widerspruch an das Landgericht Weiden i.d.OPf. abgegeben. Mit Schriftsatz vom 13.02.2012, eingegangen beim Landgericht Weiden am 14.02.2012, hat der Beklagtenvertreter den Widerspruch gegen den Mahnbescheid des Amtsgerichts Hagen zurückgenommen. Am 28.02.2012 hat die Klägerin erneut Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides beim Amtsgericht Hagen gestellt. Dieser Antrag wurde an das Landgericht Weiden i.d.OPf. zuständigkeitshalber übersandt. Mit Verfügung vom 13.03.2012 wies die zuständige Rechtspflegerin die Klägerin darauf hin, dass eine maschinelle Bearbeitung beim Landgericht Weiden nicht möglich sei und ersuchte darum, einen von ihr beigefügten "alten“ Vordrucksatz auszufüllen und einzureichen. Der nach diesen Vorgaben erstellte Antrag ging am 29.3.2012 beim Landgericht ein. Am 30.03.2012 wurde der beantragte Vollstreckungsbescheid durch das Landgericht Weiden i. d. OPf. erlassen. Gegen den am 04.04.2012 der Beklagten zugestellten Vollstreckungsbescheid hat diese mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 18.04.2012, eingegangen am selben Tag, form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Zu dem auf Dienstag, den 19.03.2013 vor dem Landgericht anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung über Einspruch und Hauptsache, wurde der Prozessbevollmächtigte des Beklagten ordnungsgemäß am 30.01.2013 geladen. Zum Termin ist für die Beklagte jedoch niemand erschienen. Das Landgericht hat deshalb den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid vom 30.03.2012 mit Versäumnisurteil vom 19.03.2013 verworfen. Das Versäumnisurteil wurde dem Beklagtenvertreter am 26.03.2013 zugestellt. Am 26.04.2013 ging beim Oberlandesgericht Nürnberg ein Prozesskostenhilfegesuch ein, mit dem die Beklagte für die beabsichtigte und im Entwurf beigefügte Berufung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung des erstinstanzlichen Bevollmächtigten beantragt. Mit der im Entwurf vorgelegten Berufungsbegründung macht die Beklagte geltend, dass die Verwerfung ihres Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid des Landgerichts Weiden vom 30.3.2012 durch sog. Zweites Versäumnisurteil vom 19.3.2013 rechtsfehlerhaft gewesen sei, weil die Voraussetzungen für den Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht vorgelegen hätten. Da der Vollstreckungsbescheid vom 30.3.2012 nicht innerhalb von 6 Monaten seit der Zustellung des Mahnbescheids beantragt worden sei, sei die Wirkung des Mahnbescheids nach § 701 S. 1 ZPO entfallen. Damit habe die gem. § 699 Abs. 1 S. 1 ZPO notwendige Grundlage für den am 30.3.2012 erlassenen Vollstreckungsbescheid gefehlt. Im Übrigen erhebe sie gegenüber den Ansprüchen der Klägerin die Einrede der Verjährung. II. 1.

  1. a)Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (grundlegend BGHZ 73, 85) und der herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. etwa Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 700 Rn. 14 mit weiteren Nachweisen zum Schrifttum) ist § 514 Abs. 2 ZPO in den Fällen, in denen durch Zweites Versäumnisurteil der Einspruch gegen einen vorausgegangenen Vollstreckungsbescheid verworfen wird, dahingehend auszulegen, dass die Berufung auch auf die verfahrensrechtliche Unzulässigkeit des Vollstreckungsbescheides gestützt werden kann. Grund dafür ist der Gleichlauf von Prüfungsumfang und -pflicht des Einspruchsrichters einerseits und Berufungsfähigkeit andererseits ( BGHZ 73, 87 , 89 ff; 112, 367 , 371 ff; NJW 1999, 2599 ).
  2. b)Die beabsichtigte Berufung des Beklagten wäre insoweit also statthaft und könnte bei zu gewährender Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist rechtzeitig erhoben und begründet werden, weil der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe innerhalb der Frist nach § 517 ZPO eingelegt wurde.
  3. c)Die dann zulässige Berufung wäre aber unbegründet. Der von der Beklagten geltend gemachte rechtliche Einwand greift nicht durch. § 701 S. 1 ZPO führt im konkreten Fall nicht zum Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids und damit zur Unzulässigkeit des Vollstreckungsbescheids.
  4. aa)Nach § 701 S. 1 ZPO fällt die Wirkung des Mahnbescheids weg, wenn nicht binnen einer Frist von sechs Monaten nach Zustellung des Mahnbescheids der Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragt wird. Zwar wurde der Mahnbescheid der Beklagten am 15.1.2011 zugestellt. Der schließlich am 30.3.2012 erlassene Vollstreckungsbescheid war nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Erstgerichts am 28.2.2012 zunächst beim nicht mehr zuständigen Amtsgericht Hagen beantragt worden. Erst am 29.3.2012 - also mehr als ein Jahr nach Zustellung des Mahnbescheids - ging ein formgültiger Antrag beim jetzt zuständigen Landgericht Weiden ein. Allerdings hatte die Beklagte gegen den am 15.1.2011 zugestellten Mahnbescheid am 31.1.2011 Widerspruch eingelegt und diesen erst mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 13.2.2012 zurückgenommen. Erst ab diesem Zeitpunkt konnte die Beklagte – erneut – einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Der Wortlaut des § 701 S. 1 ZPO trifft für den Fall des eingelegten und zurückgenommenen Widerspruchs keine Regelung. Höchstrichterlich ist die Frage, welche Auswirkung dies für den Lauf der 6-Monatsfrist hat - soweit ersichtlich - nicht geklärt. Die Kommentarliteratur geht aber nahezu einstimmig davon aus, dass die Frist durch den eingelegten Widerspruch gehemmt ist und erst nach dessen Rücknahme weiterläuft (Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 701 Rn. 3; Schüler in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2012, § 701 Rn. 3; Musielak-Voit, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 701 Rn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl. 2013, § 701 Rn. 3). Soweit Sommer (in Prütting/Gehrlein, ZPO, 2010, § 701 Rn. 3) im Hinblick auf die von § 701 ZPO erstrebte Rechtssicherheit Bedenken erhebt, räumt auch er ein, dass es Umstände geben mag, in welchen es nicht hinnehmbar erscheine, dem Antragsteller nur wegen § 701 ZPO den Vollstreckungsbescheid zu versagen, wenn er diesen als natürliche Folge der Widerspruchsrücknahme erwarten darf. Der Senat schließt sich der in der Literatur einhellig vertretenen Ansicht an. § 701 ZPO bezweckt nach allgemeiner Meinung Rechtsklarheit und schützt damit den Antragsgegner (Schüler in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2012, § 701 Rn. 1; Musielak-Voit, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 701 Rn. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl. 2013, § 701 Rn. 1; Prütting/Gehrlein-Sommer, ZPO, 2010, § 701 Rn. 1). Nachdem ein Vollstreckungsbescheid zunächst längere Zeit nicht beantragt wurde, soll der Schuldner nicht mehr damit rechnen müssen, dass der gegen ihn erhobene Anspruch von der Zustellung des Mahnbescheids an als rechtshängig angesehen wird (Musielak-Voit, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 701 Rn. 1). Mit diesen Zwecken ist es nicht vereinbar, dem Antragsteller einen Vollstreckungsbescheid deshalb zu versagen, weil er – nach eingelegtem Widerspruch – das streitige Verfahren betrieben hat. Mit der Einlegung des Widerspruchs nimmt der Antragsgegner dem Gläubiger die Möglichkeit, einen Vollstreckungsbescheid zu beantragen. Er selbst verhindert also, dass der Antragsteller diesen Weg beschreitet und ist insoweit nicht schutzwürdig. Würde man eine Hemmung durch Einlegung des Widerspruchs verneinen, hätte es der Schuldner in der Hand, sobald sechs Monate seit der Zustellung des Mahnbescheids verstrichen sind, die vom Gläubiger im Mahnverfahren erreichte Verfahrensposition durch Rücknahme des Widerspruchs zu entwerten, ohne dass der Gläubiger dies verhindern könnte.
  5. bb)Soweit der Beklagte meint, dass diese - wohl auch aus seiner Sicht kaum hinnehmbare - Rechtsfolge dadurch abgemildert werden könnte, dass es dem Gläubiger gestattet wird - in Anlehnung an die zu § 167 ZPO entwickelte Rechtsprechung – "demnächst“, also nach Ansicht des Beklagten binnen vier Wochen nach Rücknahme des Widerspruchs, einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides zu stellen, steht einer solchen engen zeitlichen Begrenzung die in § 701 S. 1 ZPO zum Ausdruck gekommene Wertung des Gesetzgebers entgegen. Der Norm lässt sich entnehmen, dass der Gläubiger sechs Monate lang zuwarten darf, ob der Mahnbescheid als solcher den Schuldner zur Erfüllung der Forderung veranlasst oder ob er das Verfahren mit dem Ziel, einen Vollstreckungstitel zu erwirken, weiter betreibt. Das muss auch dann gelten, wenn der Mahnbescheid erst durch Rücknahme des Widerspruchs für den Gläubiger wieder Bedeutung erlangt. Im Übrigen hat der Kläger im konkreten Fall am 28.2.2012, also zwei Wochen nach der Rücknahme des Widerspruchs, bei dem – wenn auch wegen § 699 Abs. 1 S. 3 ZPO nicht mehr zuständigen - Amtsgericht Hagen einen Vollstreckungsbescheid beantragt. Dieser wurde, wie sich einem Vermerk des Landgerichts Weiden vom 13.3.2012 (Bl. 29 d.A.) entnehmen lässt, spätestens am 13.3.2012, also vier Wochen nach Rücknahme des Mahnbescheids, an das zuständige Gericht weitergeleitet und konnte dort zunächst nur deshalb nicht bearbeitet werden, weil bei dem Landgericht Weiden eine maschinelle Bearbeitung nicht möglich war. Ist ein mangelhafter Antrag fristgerecht gestellt worden, treten die Folgen des § 701 S. 1 ZPO aber jedenfalls dann nicht ein, wenn der Mangel – wie hier - behebbar ist, auch wenn die Behebung erst nach Fristablauf erfolgt (KG Berlin, Beschl. v. 25.6.2009, 8 W 56/09 , Rz. 8 – zitiert nach juris). Auch nach der vom Beklagten vertretenen Rechtsauffassung wurde der Vollstreckungsbescheid damit rechtzeitig beantragt.
  6. d)Im Ergebnis durfte deshalb der Vollstreckungsbescheid vom 30.3.2012 erlassen werden. Die insoweit erhobenen Einwände gegen das Zweite Versäumnisurteil vom 19.3.2013 erweisen sich daher als unbegründet. Zwar dient das Prozesskostenhilfeverfahren nicht dem Zweck zweifelhafte Rechtsfragen vorab zu klären. Angesichts der einhelligen Meinung in der Kommentarliteratur ist das Fehlen höchstrichterlicher Rechtsprechung allein aber kein genügender Anlass, Prozesskostenhilfe zu bewilligen (Zöller-Geimer, ZPO, § 114 Rn. 21). 2. Soweit der Beklagte nunmehr die Einrede der Verjährung erhebt, ist die Berufung schon nicht zulässig, weil im Rahmen des § 514 Abs. 2 ZPO nur gerügt werden kann, dass der Vollstreckungsbescheid bzw. das den Einspruch verwerfende Versäumnisurteil nicht ergehen durfte (Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 700 Rn. 14). Die Berufung wäre insoweit zum einen nicht statthaft. Zum anderen fehlt diesbezüglich ein auf die Voraussetzungen des § 514 Abs. 2 ZPO bezogener schlüssiger Vortrag. Auch das führt in diesem Fall zur Unzulässigkeit der Berufung (Zöller-Heßler, ZPO, § 514 Rn. 12). 3. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da Kosten gem. § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO nicht erstattet werden. Die Gerichtskosten trägt der Antragsteller nach § 22 GKG. Permalink: http://openjur.de/u/633595.html Kommentare

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