2 Verwerfung 6 ). Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat folgendes an: 1. Die Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO bleibt - ihre Zulässigkeit unterstellt - in der Sache erfolglos. Der Richter, der nach der kammerinternen Geschäftsverteilung anstelle der weiteren ordentlichen Beisitzerin der Schwurgerichtskammer, die seine Vertretung wahrnahm, zur Mitwirkung berufen gewesen wäre, war durch Urlaub an drei von Anfang an terminierten Sitzungstagen verhindert (vgl.
1 Vertreter 2 ). Zumal angesichts einer ähnlichen, letztlich nicht wesentlich abgeänderten vorherigen Urlaubsplanung des Richters, wie sie sich aus dem Gerichtsbeschluß auf den Besetzungseinwand ergibt, liegen Anhaltspunkte für eine Besetzungsmanipulation angesichts des bestehenden Urlaubsanspruchs des verhinderten Richters und mangels jeglicher Anzeichen, die gegen eine sachgerechte Terminierung der Sache sprechen könnten, nicht vor. Es ist kein Grund ersichtlich, wonach der Richter gehalten gewesen wäre, zu versuchen, den ihm zustehenden Erholungsurlaub ohne Terminskollision mit dieser Sache zu nehmen.
4 Verteidigung, angemessene 6 ) aufgestellten Grundsätzen: Zur Wahrung der Verteidigungsinteressen des Angeklagten (vgl. dazu auch
4 Verteidigung, angemessene 7 ) hat das Schwurgericht - soweit nicht in einem Fall auf eine erneute Zeugenvernehmung verzichtet worden ist - sämtliche gehörten Zeugen und Sachverständigen nochmals vorgeladen und den neuen Wahlverteidigern, die über den bisherigen Inhalt der Beweisaufnahme jeweils durch die Berichterstatterin informiert worden waren, die uneingeschränkte Möglichkeit zur Befragung der Zeugen und Sachverständigen eingeräumt. Im übrigen bestand im vorliegenden Fall im Vergleich zu dem Prozeßgeschehen, das der genannten Leitsatzentscheidung zugrundelag, nicht ein derart gewichtiger Anlaß zu gerichtlicher Rücksichtnahme auf die Verteidigungsbelange des Angeklagten. In jenem Verfahren war immerhin ein Interessenkonflikt offengelegt worden, der den Verteidigerwechsel erfordert hatte; hier wurde eine schwerwiegende Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und seinen bisherigen Wahlverteidigern ohne jeden inhaltlichen Beleg lediglich behauptet. Zudem war hier einer der beiden neuen Wahlverteidiger vom Beginn des Ermittlungsverfahrens an bis unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung bereits als Verteidiger tätig gewesen; seine umfassende Unterrichtung über den bisherigen Verlauf der Hauptverhandlung durch einen der abgelösten Wahlverteidiger war sichergestellt. Soweit die Revision eine Befangenheit der mitwirkenden Richter aufgrund der Ablehnung der Verfahrensaussetzung geltend macht und einen weitergehenden Anlaß für die Aussetzung in der Verfahrensweise des Vorsitzenden im Zusammenhang mit Identifizierungen des Angeklagten durch Zeugen sieht, ist auf die entsprechenden offensichtlich unbegründeten Anträge seitens des Tatgerichts zutreffend reagiert worden.
2 Satz 2 Aufklärungsrüge 7, 9). Hiernach kann dahinstehen, ob die Zulässigkeit der Rüge nicht bereits insgesamt wegen Unvollständigkeit des Sachvortrags (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) scheitert, weil der Beschwerdeführer, der es für angezeigt gehalten hatte, als Reaktion auf den beanstandeten ablehnenden Gerichtsbeschluß ein Ablehnungsgesuch gegen die Berufsrichter anzubringen, in dem er jenen Beschluß als beispiellose, den Anschein von Willkür tragende Zwischenentscheidung bezeichnete, die Entscheidung hierüber verschwiegen hat; es liegt auf der Hand, daß deren Begründung weitere mindestens ergänzende Erwägungen zur Beurteilung des Antrags enthalten hat. Ebenfalls kann dahinstehen, ob es - wie der Generalbundesanwalt meint - angesichts einer aufs Geratewohl aufgestellten Behauptung auch an einer regelgerechten Beweisbehauptung mangelt, damit auch insoweit nur ein Schein-Beweisantrag anzunehmen ist (vgl. Herdegen in KK
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.