GO), die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom
GO allein gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht
als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die dem Antragsteller auferlegte Auskunftspflicht ist § 47 Abs. 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG). Danach kann das Amt für Ausbildungsförderung unter anderem den in Absatz 4 des § 47 BAföG bezeichneten Eltern des Auszubildenden eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften und Vorlagen von Urkunden setzen.
G in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches – Erstes Buch – haben die Eltern des Auszubildenden alle Tatsachen anzugeben, die für die Ausbildungsförderung erheblich sind. Zu den erforderlichen Angaben der Eltern des Auszubildenden gehören Angaben über deren Einkünfte, weil diese
Maßgabe der §§ 11 Abs. 2 Satz 1, 24, 25 BAföG auf den Bedarf des Auszubildenden anzurechnen sind. Eltern im Sinne der vorgenannten Vorschriften sind auch die Adoptiveltern des Auszubildenden (vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz,
GO allein gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass dieser Beschluss
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen ist. Die Anerkennung der Entscheidung des Rayongerichtes beurteilt sich allerdings nicht am Maßstab des Gesetzes vom
dem Artikel 2 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom
dem dieses Übereinkommen sowohl im Heimatstaat, in dem das zu adoptierende Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, als auch im Aufnahmestaat, in den das Kind verbracht werden soll oder schon verbracht worden ist, in Kraft getreten ist (vgl. hierzu: Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 08. Juli 2010 - Wx 113/09 - zitiert
Juris, Rdnr. 6). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Antrag des Antragstellers auf Adoption der Auszubildenden vor dem
den vorgenannten Maßstabsnormen für das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen ist.
ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung – abgesehen von den hier nicht einschlägigen Tatbeständen der Nrn. 2 und 3 des § 16a FGG – insbesondere dann ausgeschlossen, wenn die Gerichte des anderen Staates
deutschem Recht nicht zuständig sind (Nr. 1) oder wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist (Nr. 4). Über die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung im Sinne von § 16a FGG wird in einem Gerichtsverfahren wie dem hier vorliegenden als Vorfrage entscheiden, ohne dass es hierfür eines förmlichen Anerkennungsverfahrens bedarf (vgl. hierzu: Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Dezember 1988 - IVa ZR 231/87 - zitiert
Juris, Rdnr. 11; Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 16. November 1999 - 6 WF 131/99 - zitiert
Juris; Bassenge/Roth, Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Kommentar,
Juris; Palandt, a. a. O., Art. 22 EGBGB Rdnr. 12), anerkannt werden, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
FG ist die Anerkennung allerdings ausgeschlossen, wenn einer der in den Nrn. 1 bis 4 zu diesem Absatz aufgeführten Ausschlusstatbestände, die wortgleich mit den in § 16a Nr. 1 bis 4 FGG aufgeführten Ausschlusstatbeständen sind, erfüllt ist. Die in § 16a FGG und in den §§ 108 , 109 FamFG niedergelegten Grundsätze gelten auch im verwaltungsprozessualen Verfahren (vgl. hierzu: Verwaltungsgerichtshof Kassel, Urteil vom 05. Juli 1993 – 12 UE 2361/92 - NJW-RR 1994, 391 , [392]), weil die Verwaltungsgerichte gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden haben. Da
den vorstehenden Ausführungen eine ausländische Entscheidung in einem verwaltungsprozessualen Verfahren ohne ein förmliches Anerkennungsverfahren als Vorfrage geprüft werden kann, ist es entgegen der Ansicht des Antragstellers unschädlich, dass bislang keine familiengerichtliche Anerkennungs- und Wirksamkeitsfeststellung
Maßgabe des § 2 des Adoptionswirkungsgesetzes (AdWirkG) vom 05. November 2001 (BGBl. I 2001, S. 2950) vorliegt, zumal familiengerichtliche Entscheidungen
WirkG nicht konstitutiv sind (vgl. Palandt, a. a. O., Art. 22 EGBGB, Rdnr. 16) und lediglich dem Bedürfnis einer allgemeinverbindlichen Klärung der durch einen ausländischen Adoptionsakt begründeten Rechtsverhältnisse Rechnung tragen (vgl. Palandt, a. a. O., Art. 22 EGBGB Rdnr. 15 ). Bei der Beurteilung der Anerkennungsfähigkeit einer von einem ausländischen Gericht ausgesprochenen Adoption (Dekretadoption) ist keine materiell-rechtliche Prüfung an Hand des
den Artikeln 22 , 23 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) berufenen Sachrechts, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Prüfung vorgesehen (vgl. zu § 16a FGG: Kammergericht Berlin, Beschluss vom 04. April 2006 - 1 W 369/05 - zitiert
Juris, Rdnr. 6; Landgericht Köln, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 1 T 188/12 - zitiert
Juris, Rdnr. 13; vgl. ferner zu § 109 FamFG: § 109 Abs. 5 FamFG, wonach eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung nicht stattfindet). Aus diesem Grunde scheitert eine Anerkennung einer ausländischen Dekretadoption nicht schon daran, dass das ausländische Gericht deutsches Adoptionsrecht hätte anwenden müssen (vgl. Palandt, a. a. O., Art 22 EGBGB Rdnr. 13 m.w.Nw.) und im vorliegenden Fall das Rayongericht die Adoption auf der Grundlage des polnischen Familien- und Fürsorgerechts vollzogen hatte. Eine (eingeschränkte) materiell-rechtliche Prüfung der Entscheidung des Rayongerichtes erfolgt allein über die ordre-public-Klausel des § 16a Nr. 4 FGG bzw. des § 109 Abs. 1 Nr. 4 FGG. Vorliegend steht einer Anerkennung keiner der in § 16a FGG und § 109 Abs. 1 FamFG angeführten Anerkennungsausschlusstatbestände entgegen. Dies gilt insbesondere für den Ausschlusstatbestand des § 16a Nr. 1 FGG und des insoweit inhaltsgleichen § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, auf die sich der Antragsteller beruft. Danach ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn die Gerichte des anderen Staates
deutschem Recht nicht zuständig sind. Es gilt das so genannte Spiegelbildprinzip (vgl. Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 24. November 1999 - 2 UF 206/99 - zitiert
Juris). Danach beurteilt sich die internationale Zuständigkeit des ausländischen Staates auf Grund der spiegelbildlichen Anwendung der entsprechenden deutschen Vorschriften (vgl. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 04. April 2006 - 1 W 369/05 - zitiert
Juris, Rdnr. 14; Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom
Juris; Palandt, a. a. O., Art. 22 EGBGB Rdnr. 13). Danach genügt es, wenn einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind im Zeitpunkt der Adoption die Staatsangehörigkeit des Entscheiderstaates besitzt (vgl. Palandt, a. a. O., Art. 22 EGBGB Rdnr. 13). Denn die internationale Zuständigkeit bestimmt sich – wie dem Wort „oder“ zwischen der jeweiligen Nr. 1 und der Nr. 2 zu § 43b Satz 1 FGG bzw. § 101 FamFG zu entnehmen ist – alternativ
der Staatsangehörigkeit oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der betreffenden Personen. In spiegelbildlicher Anwendung des § 101 Nr. 1 FamFG oder des § 43 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG besteht danach in Angelegenheiten, welche die Annahme eines Kindes betreffen, (auch) eine internationale Zuständigkeit polnischer Gerichte, wenn im Zeitpunkt der Adoption einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind die polnische Staatsangehörigkeit besitzt, wie dies hier
dem Vorbringen des Antragstellers bei der Auszubildenden und deren Mutter, der Ehefrau des Antragstellers, der Fall gewesen war. Ins Leere geht daher der Einwand des Antragstellers, dass seine Ehefrau bzw. die Mutter der Auszubildenden in tatsächlicher Hinsicht keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Polen gehabt haben und sich die Zuständigkeit des polnischen Gerichts erschlichen haben soll, weil aus den bereits dargelegten Gründen die internationale Zuständigkeit des polnischen Gerichts unabhängig von dem Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthalt der Ehefrau des Antragstellers bereits wegen deren polnischer Staatsangehörigkeit begründet war. Unzutreffend ist schließlich die Annahme, dass die Entscheidung des Rayongerichtes aus dem Grunde nicht anzuerkennen sei, weil
FG eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bestand. Denn eine hier etwaig gegebene internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist gemäß § 43 b Abs. 1 Satz 2 FGG bzw. § 106 FamFG keine ausschließliche Zuständigkeit, so dass neben einer etwaigen Zuständigkeit deutscher Gerichte
den vorstehenden Ausführungen jedenfalls eine konkurrierende Zuständigkeit polnischer Gerichte bestand. Nicht einschlägig ist des Weiteren der Ausschlusstatbestand des § 16a Nr. 4 FGG bzw. des insoweit inhaltsgleichen § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, weil ein Verstoß gegen die ordre-public Klausel nicht ersichtlich ist. Aus dem tatbestandlichen Erfordernis einer „offensichtlichen Unvereinbarkeit“ ergibt sich, dass eine gerichtliche Überprüfung der ausländischen Entscheidung auf ihre materielle Rechtmäßigkeit hin grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. März 2011 - OVG 3 B 8.08 - BeckRS 2001, 51217). Dementsprechend verstößt eine ausländische Entscheidung nicht schon dann gegen den (inländischen) ordre-public, wenn ein deutsches Gericht
deutschem Recht den Fall anders zu entscheiden hätte; vielmehr ist eine Anerkennung der ausländischen Entscheidung nur dann ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das in so starkem Widerspruch zu den Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen stünde, dass das Ergebnis
inländischen Gerechtigkeitsvorstellungen untragbar erschiene (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
Juris, Rdnr. 17). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Zustimmung der leiblichen Eltern zur Adoption fehlt (vgl. Palandt, a. a. O., Art 22 EGBGB Rdnr. 17) oder wenn bei der Adoptionsentscheidung das Wohl des Kindes nicht berücksichtigt wurde (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. März 2011, a. a. O. ). Ausgehend hiervon ist im vorliegenden Fall auf Grund der summarischen Prüfung nicht von einem Verstoß der Entscheidung des Rayongerichtes gegen den ordre public auszugehen. Ausweislich des Vorbringens des Antragstellers hat der leibliche Vater seinerzeit der Adoption zugestimmt. Des Weiteren ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass bei Adoptionsentscheidung des Rayongerichtes Kindeswohlbelange der Auszubildenden nicht berücksichtigt wurden; dementsprechende Anhaltspunkte sind vor allem deshalb nicht ersichtlich, weil der Antragsteller erst
etwa 11 Jahren die Wirksamkeit der Adoptionsentscheidung im Zusammenhang mit der ihm auferlegten Auskunftspflicht in Frage gestellt hat, ohne dabei vorzutragen, dass er dies schon zu einem früheren Zeitpunkt getan hat. Allein die geltend gemachten Zuständigkeitsmängel sind insoweit nicht hinreichend, zumal diese allein im Rahmen des § 16a Nr. 1 FGG bzw. des § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG berücksichtigungsfähig sind, die dem allgemein gehaltenen Auffangtatbestand der ordre-public-Klausel der jeweiligen Nr. 4 des § 16a FGG bzw. § 109 Abs. 1 FamFG als speziellere Vorschrift hinsichtlich der Zuständigkeit vorgehen. Auch im Übrigen bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen Rechtmäßigkeit der Auskunftsaufforderung. Die insoweit bis zum 30. Dezember 2012 gesetzte Frist ist als angemessen zu betrachten. Das besondere Vollzugsinteresse ist darin zu erblicken, dass ohne eine entsprechende Auskunft des Antragstellers der Ausbildungsförderungsantrag seiner Adoptivtochter nicht bescheidungsfähig wäre und insoweit deren Ausbildung gefährdet sein könnte. Schließlich ist auch nicht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Androhung des Zwangsgeldes anzuordnen, weil sich diese Androhung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweisen wird. Zur Begründung wird insoweit in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen in dem streitbefangenen Bescheid Bezug genommen, denen sich die Kammer anschließt und denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO. Permalink: http://openjur.de/u/633881.html Kommentare
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