Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Der Streitwert wird auf 24,50 € festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten über die Erhebung von Gebühren nach einer Bedarfsgegenständeüberwachung. Die Klägerin betreibt eine Warenhauskette mit circa 1.500 Filialen in Deutschland. Sitz der Klägerin ist A-Stadt in Bayern, wo sich auch deren Zentrallager befindet. Zu dem Sortiment der Klägerin gehörten unter anderem Babyschuhe, die sie aus China importiert. Am 18.02.2010 wurde in der Filiale der Klägerin in Glauchau (Sachsen) durch das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Zwickau eine Probe der streitgegenständlichen Babyschuhe entnommen. Die Probe wurde von der Landes-untersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen untersucht. Im Rahmen der chemisch-analytischen Untersuchung wurde in den Babyschuhen der Weichmacher Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP-Kunstleder) nachgewiesen und festgestellt, dass der zulässige Grenzwert für Weichmacher in Babyartikeln erheblich überschritten werde. Mit Schreiben vom 08.07.2010 teilte das Landratsamt Bayreuth der Klägerin die Ergebnisse des Gutachtens mit und wies sie darauf hin, dass der untersuchte Artikel nicht der Bedarfsgegenständeverordnung entspreche. Das Landratsamt Bayreuth untersagte der Klägerin gem. § 39 Abs. 2 Lebens- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) das Inverkehrbringen der Babyschuhe. Die Klägerin wurde zudem aufgefordert, dem Landratsamt die notwenigen Informationen insbesondere über vorhandene Warenbestände, veranlasste Maßnahmen, Bezugsquelle, weitere Vertriebswege und Lieferlisten bis spätestens 12.07.2010 zukommen zu lassen, da das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz eine RAPEX(Rapid Exchange of Information System)-Meldung erstellt habe. Mit Rundschreiben vom 09.07.2010 unterrichte die Zentrale der Klägerin ihre Filialen über das Verkaufsverbot und ordnete die umgehende Rücksendung der Schuhe an. Mit Schreiben vom 12.07.2010 teilte die Klägerin dem Landratsamt Bayreuth mit, dass sie den Verkauf der Babyschuhe entsprechend der Untersagungsverfügung gestoppt habe. Die Ware werde ausschließlich in den eigenen Filialen verkauft. Es befänden sich noch 1.954 Schuhe in ihrem Bestand. Die Rückführung in das Zentrallager sei veranlasst worden. Bei einer unangemeldeten Kontrolle am 23.08.2010 wurde das Zentrallager der Klägerin durch einen Bediensteten des Landratsamtes Bayreuth überprüft und eine Probe von den Babyschuhen entnommen. Mit E-Mail vom 14.09.2010 unterrichtete das Bayrische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowohl das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-sicherheit als auch die RAPEX-Kontaktstellen aller Bundesländer, wozu auch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein (MLUR) gehörte, über die Feststellung eines überhöhten Gehaltes an DEHP in den von der Klägerin vertriebenen Baby-Schuhen (vgl. Bl. 12 ff. der Verwaltungsakte). Das Schreiben enthielt unter anderem Informationen darüber, dass die beanstandete Ware vom Zentrallager der Klägerin bezogen werde und dass die Klägerin einen Verkaufsstopp sowie eine Rücknahme veranlasst habe. Weiterhin wurde mitgeteilt, dass ein Vertrieb der Ware ausschließlich in den Filialen der Klägerin erfolge. Ferner soll eine weitere Beprobung durch das Bayrische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ergeben haben, dass die Schuhe aufgrund überhöhter DEHP-Gehalte nicht verkehrsfähig seien. Ein entsprechendes Gutachten würde nachgereicht werden. Dem Schreiben war ferner ein vorbereitetes RAPEX-Formular beigefügt. Es wurde zudem um Kenntnisnahme und weitere Veranlassung gebeten. Am 15.09.2010 unterrichtete das MLUR das Veterinäramt des Beklagten per E-Mail über die Beanstandung von Baby-Schuhen aus dem Unternehmen der Klägerin. Das MLUR bat den Beklagten, mitzuteilen, ob der Rückruf erfolgreich umgesetzt wurde. Der E-Mail des MLUR waren Kopien von Gutachten, Prüfberichte, Fotos, das Schreiben des Bayrischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 14.09.2010 und das Rundschreiben der Klägerin vom 09.07.2010 beigefügt. Am 16.09.2010 erfolgte im Rahmen der täglichen Kontrolltätigkeit durch einen Mitarbeiter des Beklagten eine Überprüfung der Filiale der Klägerin in Bad Bramstedt. Es wurde festgestellt, dass die Rückrufaktion durchgeführt und sich keine Warenbestände mehr vor Ort befanden. Der Beklagte meldete dem MLUR am 17.09.2010, dass der Rückruf umgesetzt wurde. Mit Bescheid vom 05.10.2010 wurde gegenüber der Klägerin für die Kontrolle am 16.09.2010 eine Verwaltungsgebühr nach der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Tarifstelle 9.11.5) in Höhe von 12,25 € erhoben. Weiterhin wurden anteilige Fahrtkosten in Höhe von 12,25 € geltend gemacht. Unter dem 15.10.2010 legte die Klägerin gegen den Gebührenbescheid Widerspruch ein. Sie ist der Ansicht, dass für die Gebührenerhebung kein Rechtsgrund bestehe. Sie sei mutwillig und unverhältnismäßig. Der Prüfbericht der Beklagten bestätige, dass sich im Zeitpunkt der Kontrolle keine Babyschuhe mehr in der Filiale befunden hätten. Für die Prüfung des Beklagten habe daher kein Anlass bestanden. Wegen der zuvor erfolgten Kontrolle des Zentrallagers durch das Landratsamt Bayreuth seine eine kostenpflichtige Überprüfung durch den Beklagten nicht erforderlich gewesen. Bei einem Filialnetz von circa 1.500 Filialen würden Kosten in Höhe von 75.000 € für Kontrollen entstehen, die nicht die Klägerin sondern die jeweiligen Ämter veranlasst hätten. Die Klägerin habe die Kontrolle auch nicht veranlasst, da die streitgegenständlichen Schuhe seit dem 12.07.2010 für niemanden mehr zugänglich gewesen seien. Sie hätten sich ab diesem Zeitpunkt im Zentrallager befunden, worüber das Landratsamt Bayreuth am gleichen Tag per Telefax informiert worden sei. Von der sicheren und vollständigen Verwahrung habe sich ein Bediensteter des Landratsamtes Bayreuth bei der unangemeldeten Kontrolle am 23.08.2010 überzeugt. Die Klägerin habe den mangelnden Informationsfluss zwischen den Behörden und damit auch die Unkenntnis des Beklagten von dem Ergebnis der Kontrolle am 23.08.2010 nicht zu verantworten. Aus diesem Grund bestehe auch keine Kostentragungspflicht der Klägerin. Selbst wenn man nach einer fehlerfreien Kontrolle von der Notwendigkeit weiterer Kontrollen ausgehe, hätte hierzu mit der Überprüfung des Zentrallagers eine wesentlich billigere Kontrollmöglichkeit zur Verfügung gestanden. Es sei wesentlich aufwändiger, anstelle einer einzigen Kontrolle im Zentrallager sämtliche Filialen der Klägerin in Deutschland zu kontrollieren. Zudem liege ein Ermessensfehler in Form des Ermessensnichtgebrauchs vor. Durch die Kontrollen sollen die Verbraucher vor gesundheitsgefährdenden Stoffen in den Babyschuhen geschützt werden. Dieser Zweck sei mit der Vollzugsmeldung gegenüber dem Landratsamt Bayreuth am 12.07.2010 erreicht worden. Die Umsetzung der Verfügung des Landratsamtes Bayreuth vom 09.07.2010 sei mit der Kontrolle am 23.08.2010 sichergestellt worden. Weiterer Kontrollen zur Gewährleistung der Gesundheit der Verbraucher durch Behörden hätte es nicht bedurft. Diese seien ersichtlich ungeeignet gewesen, da nach den bereits vorgenommenen und überprüften behördlichen Maßnahmen keine Gefahr mehr für die Gesundheit der Verbraucher bestanden habe. Es könne im Übrigen auch nicht Sinn und Zweck von verwaltungskostenrechtlichen Bestimmungen sein, den Behörden ein zeitlich und sachlich unbegrenztes Recht von kostenpflichtigen Kontrollen einzuräumen, wenn letztlich nur ein einziges Fehlverhalten dafür ursächlich war. Unter dem 21.12.2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Gebührenbescheid beruhe auf der im Zeitpunkt des Entstehens der Kostenschuld geltenden Tarifstelle 9.11.5 des Allgemeinen Gebührentarifs zu § 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15.10.2008, die zwischenzeitlich durch die mit Wirkung vom 01.10.2010 in Kraft getretene wortgleiche Tarifstelle 1.6.5 der Anlage 1 zur Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung vom 08.09.2010 ersetzt worden sei. Nach der Tarifstelle 9.11.5 sei der Beklagte berechtigt, eine Verwaltungsgebühr für die Amtshandlung „Kontrollen, die infolge der Feststellung eines Verstoßes über normale Kontrolltätigkeiten hinausgehen“ in Angelegenheiten des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts zu erheben. Die mit der behördlichen Kontrolle vorgenommene Amtshandlung sei auch im Sinne des § 13 VerwKostG zurechenbar veranlasst worden. Das Verwaltungskostengesetz Schleswig-Holstein habe sich für den umfassenden Anknüpfungsmaßstab der Veranlassung entschieden. Zu einer Amtshandlung habe derjenige Anlass gegeben, der einen in seinem Pflichtenkreis liegenden Tatbestand geschaffen habe, woraufhin die Behörde die jeweilige Amtshandlung vornimmt. Es sei nicht erforderlich, dass die Amtshandlung von dem Betroffenen willentlich herbeigeführt worden sei. Es genüge, wenn der Betroffene - wie im vorliegenden Fall - einen Tatbestand erfülle, welcher ursächlich für die Amtshandlung sei, diese also ausgelöst habe. Auf ein etwaiges Verschulden komme es nicht an. Individuell zurechenbar seien öffentliche Leistungen nach dem VerwKostG insbesondere dann, wenn sie durch einen Tatbestand ausgelöst werden, an den ein Gesetz die Befugnis zum Tätigwerden der Behörde knüpfe und die in einem spezifischen Bezug zum Tun, Dulden oder Unterlassen einer Person oder zu dem von einer Person zu vertretenden Zustand einer Sache stünden. Es reiche aus, wenn die Behörde ermächtigt werde, für die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes - hier des LFGB - zu sorgen Aus den der Information durch das MLUR vom 15.09.2010 beigefügten Unterlagen sei nicht ersichtlich gewesen, ob der Rückruf bereits durchgeführt oder abgeschlossen gewesen sei. Vielmehr habe des MLUR um Prüfung und Mitteilung gebeten, ob dieser erfolgreich umgesetzt wurde. Der Beklagte ist der Ansicht, er habe daher im Zeitpunkt der Kenntniserlangung am 15.09.2010 eine entsprechende Kontrolle nach pflichtgemäßem Ermessen für notwendig halten dürfen. Der Umstand, dass die Klägerin ihren unternehmerischen Pflichten in diesem Fall möglicherweise bereits nachgekommen sei, beziehungsweise dass sich herausgestellt habe, dass letztlich keine behördlichen Beanstandungen festgestellt wurden, sei nicht entscheidungserheblich. Im Rahmen der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung sei es üblich, dass die ordnungsgemäße Durchführung der Rücknahme bzw. des Rückrufs eines Produktes von den örtlich zuständigen Überwachungsbehörden kontrolliert würden. Die Erfahrung habe gezeigt, dass es immer wieder zu Fällen komme, in denen die Rücknahme eines Produkts in der belieferten Firma nicht bekannt war oder nicht befolgt wurde. Es müsse daher zumindest immer eine stichprobenartige Kontrolle erfolgen. Allein die Kontrolle eines Rückrufes im Zentrallager sei nicht ausreichend. Der von der Klägerin vorgetragene Umstand, es habe bereits eine allumfassende Überprüfung der vollständigen Rückführung der beanstandeten Ware in das Zentrallager durch das Landratsamt Bayreuth stattgefunden, sei im Zeitpunkt der Unterrichtung durch das MLUR nicht bekannt gewesen. Zudem habe die Klägerin bislang keinen entsprechenden amtlichen Nachweis dafür vorgelegt, der den Rückschluss zuließe, dass bei der Kontrolle am 23.08.2010 abschließend festgestellt worden sei, dass keine weiteren Baby-Schuhe mehr in anderen Filialen der Klägerin vorhanden sein können und sich damit ein weiteres Kontrollerfordernis erledigt haben könnte. Zudem sei auch die Alternative des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerwKostG erfüllt, wonach derjenige zur Zahlung von Kosten verpflichtet ist, der einer besonderen Überwachungstätigkeit oder Beaufsichtigung unterliegt. Die Klägerin unterliege der Bedarfsgegenständeüberwachung nach den Vorschriften des LFGB. Die Klägerin hat am 26.01.2011 Klage erhoben. Sie behauptet, dass bei der unangekündigten Kontrolle durch das Landratsamt Bayreuth am 23.08.2010 festgestellt worden sei, dass sich alle streitgegenständlichen Babyschuhe in nummerierten Kartons in Originalverpackung im Zentrallager befunden hätten, die Rücknahme der Ware vollständig veranlasst worden sei und kein Mangelprotokoll habe ausgestellt werden müssen. Das Landratsamt Bayreuth sei nach dem Abgleich der Ist - mit den Soll-Zahlen zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Fehlmengen vorgelegen hätten. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbingens im Verwaltungsverfahren vertritt sie die Ansicht, dass die Kostentragungspflicht für behördliche Maßnahmen jedenfalls dann entfalle, wenn sich die Behörde bei dieser Kontrolle vollständige Gewissheit darüber verschafft habe, dass sich das beanstandete Produkt nicht in den Filialen sondern vollständig im Zentrallager befinde. Die zeitlich nachgelagerte Kontrolle des Beklagten am 16.09.2010 sei nicht durch ein (erneutes) Fehlverhalten der Klägerin sondern durch einen behördlichen Benachrichtigungsfehler ausgelöst worden. Die Aufforderung des MLUR an den Beklagten vom 15.09.2010 sei offensichtlich in Unkenntnis der bereits am 12.07.2010 abgeschlossenen Rückrufmaßnahmen und des Kontrollergebnisses vom 23.08.2010 erfolgt. Der mangelnde Informationsfluss zwischen den Behörden dürfe aber nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Seit dem 23.08.2010 hätte die Behörden wissen müssen, dass sich in den Filialen keine der streitgegenständlichen Schuhe mehr befinden konnten. Zwar bleibe es den Behörden unbenommen, trotzdem weitere Prüfungen zu veranlassen. Diese Prüfungen hätte die Klägerin dann aber nicht mehr veranlasst und sei daher nicht auch nicht kostenpflichtig. Der Beklagte hätte eine gebührenpflichtige Nachschau im Übrigen nur dann vornehmen dürfen, wenn er auch zur Anordnung einer amtlichen Rücknahme gem. § 39 Abs. 2 Nr. 4 LFGB berechtigt gewesen wäre. Hierfür bestand aus den genannten Gründen jedoch kein Bedarf mehr. Darüber hinaus sei ein Verstoß gegen geltende Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts nicht eindeutig erwiesen gewesen. Das Ergebnis der Landesuntersuchungsanstalt Sachsen stehe im Widerspruch zu eigenen Untersuchungsergebnissen, welche die Klägerin vor der Einführung der Ware veranlasst habe. Ein vom Lieferanten der Klägerin vorgelegtes Gutachten belege die Schadstofffreiheit der Babyschuhe (vgl. Anlage K 7, Bl. 28 ff. d.A.). Die Klägerin hat nach dem Bekanntwerden der Untersuchung durch die Landesuntersuchungsanstalt Sachen zudem ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben, welches ebenfalls Phtalatfreiheit bescheinige (vgl. Anlage K 7, Bl. 55 ff.d.A.). Auch bei den anlässlich der Kontrolle am 23.08.2010 entnommenen Proben sei keine Schadstoffbelastung festgestellt worden (vgl. Anlage K 9, Bl. 62 ff. d.A.). Die Klägerin beantragt wörtlich, die Beklagte zu verpflichten, den Gebührenbescheid vom 05.10.2010 in Form des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Die Klägerin hat nach entsprechender gerichtlicher Aufforderung ein Schreiben des Landratsamtes Bayreuth vom 07.12.2012 vorgelegt. Darin teilt das Landratsamt mit, dass anlässlich der Probenentnahme am 23.08.2010 vom zuständigen Lebensmittelüberwachungsbeamten festgestellt worden sei, dass 1.680 Stück Babyschuhe mit der Artikelnummer 1542158 im Zentrallager der Firma NKD als gesperrte Ware gelagert worden seien. Dies sei im Probenahmeprotokoll und durch Fotos dokumentiert worden. Nach den damaligen Vergleichszahlen seien zu diesem Zeitpunkt alle Schuhe an das Zentrallager zurückgesandt worden. Die Beteiligen haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Gründe I. Die Entscheidung ergeht aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gem. § 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter und gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. II. Die Klage ist nach verständiger Würdigung des klägerischen Begehrens gem. § 88 VwGO als Anfechtungsklage zulässig. Entgegen der von der Klägerin gewählten Formulierung in der Klageschrift bedarf es im Falle der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines angefochten Verwaltungsaktes und einer damit einhergehenden Rechtsverletzung keiner Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung des Verwaltungsaktes im Wege eines Verpflichtungsurteils. Ergebnis einer erfolgreichen Anfechtungsklage ist die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes durch das Gericht. Der Antrag der Klägerin ist dahingehend auszulegen, dass sie die Aufhebung des Gebührenbescheides vom 05.10.2010 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2010 im Wege der Anfechtungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begehrt. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die Rechtsgrundlage für den Bescheid, mit dem die Klägerin zur Zahlung von 24,50 € für die Kontrolle am 16.09.2010 herangezogen wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein (VerwKostG) in Verbindung mit der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. 2008, 383) in der zur Zeit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung (§ 11 Abs. 1 Alt. 2 VwKostG) geltenden Fassung. § 1 der Verordnung bestimmt, dass Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen nach dem dieser Verordnung beigefügten allgemeinen Gebührentarif erhoben werden. Der Gebührentarif ist Bestandteil der Verordnung. Die Tarifstelle 9.11 regelte im Zeitpunkt der Kontrolle am 16.09.2010 die Gebührentatbestände in den Angelegenheiten des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts nach den dort angegeben europarechtlichen und nationalrechtlichen Rechtsgrundlagen, insbesondere dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Die Tarifstelle 9.11.5 enthielt einen Gebührentatbestand für Kontrollen, die infolge der Feststellung eines Verstoßes über normale Kontrolltätigkeiten hinausgehen. Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet. Die vorgenannte Tarifstelle wurde mit Wirkung zum 01.10.2010 gestrichen und entspricht seit dem 01.10.2010 dem Gebührentatbestand in der Tarifstelle 1.6.5 der Anlage zu § 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung vom 8. September 2010 (GVOBl. 2010, 586). Nach dessen § 1 werden für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung Verwaltungsgebühren nach dem Gebührentarif in der Anlage erhoben. 2. Die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes sind erfüllt. Der Beklagte hat eine Kontrolle durchgeführt, die infolge der Feststellung eines Verstoßes über die normale Kontrolltätigkeit nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht hinausging. Rechtsgrundlage für die Kontrolle des Beklagten am 16.09.2010 ist § 39 Abs. 2 Lebens- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Nach dessen Satz 1 treffen die zuständigen Behörden die notwendigen Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich sind. Nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LFGB können die zuständigen Behörden insbesondere eine Maßnahme überwachen oder, falls erforderlich, anordnen, mit der verhindert werden soll, dass ein Erzeugnis, das den Verbraucher noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in der Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten Erzeugnisses abzielt, das den Verbraucher oder den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte (Rückruf). Der Anwendungsbereich des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches ist vorliegend eröffnet. Bei den streitgegenständlichen Schuhen handelt es sich um Bedarfsgegenstände im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 6 LFGB, welcher Gegenstände erfasst, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, wie zum Beispiel Bekleidungsgegenstände. Die Gebührenerhebung auf landesrechtlicher Grundlage ist auch nicht durch Bundesgesetz ausgeschlossen. Dem insoweit maßgeblichen LFGB lässt sich ein solcher Ausschluss nicht entnehmen. Die Vorschriften des LFGB, insbesondere die einschlägigen §§ 30 ff. und 38 ff. LFGB, treffen keine ausdrückliche Regelung der Kostenfrage in Bezug auf die Überwachungs- und Kontrolltätigkeit. Vorliegend bestand im Zeitpunkt der Kontrolle aus Sicht des Beklagten ein hinreichender Verdacht eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-ständerechts. § 30 Nr. 2 LFGB verbietet es, Gegenstände oder Mittel, die bei bestimmungsgemäßen Gebrauch oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe durch Verunreinigungen, zu schädigen, als Bedarfsgegenstände in den Verkehr zu bringen. Aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 32 Abs. 1 Nr. 4 LFGB wurden in der Bedarfsgegenständeverordnung Höchstmengen für Stoffe festgesetzt, die aus bestimmten Bedarfsgegenständen auf Verbraucherinnen oder Verbraucher einwirken oder übergehen können. Der streitgegenständliche Schadstoff Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) ist in Nr. 8 lit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.