die streitige Frage etwaiger Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten wegen eines Kontrollerwerbs materiell nach deutschem Recht zu beurteilen ist. Ob die Geltung deutschen Rechts - wie die Beklagten meinen - bereits daraus folgt,
ÜG als autonome Kollisionsnorm anzusehen ist, bedarf keiner Entscheidung, weil sie sich andernfalls auch aus dem jeweils geltenden Rechtsstatut ergibt: Maßgebliches Gesellschaftsstatut (für die Frage etwaiger Ansprüche aus einer Kontrollsituation) ist im vorliegenden Fall sowohl bei Anknüpfung an das Recht des Gesellschaftssitzes als auch an das Gründungsrecht der Gesellschaft (vgl. Nachweise bei Kegel/Schurig, IPR
die Verpflichtungen aus § 35 WpÜG und die daran anknüpfenden Sanktionen nach allgemeiner Meinung unabhängig von der Dauer des Verstoßes sind und auch bei späterer Unterschreitung der Kontrollgrenze grundsätzlich bis zur Erfüllung der Verpflichtung fortbestehen (vgl. etwa Krause/Pötzsch, in: Assmann/Pötzsch/Schneider WpÜG 2005 § 35 Rdn. 74; Ekkenga/Schulz, in: Ehricke/Ekkenga/Oechsler, WpÜG § 35 Rdn. 18, jeweils mit weiteren Nachweisen). Das besagt aber noch nichts darüber, gegenüber wem diese Verpflichtungen des (zwischenzeitlichen) Kontrollerwerbers fortbestehen sollen. Insbesondere lässt sich daraus nicht ohne Weiteres schließen,
diese Verpflichtung originär auch gegenüber jedem Aktienerwerber erwachsen soll, der seine Beteiligung in Kenntnis einer bereits beendeten Kontrollsituation erwirbt. Vielmehr spricht nach Ansicht des Senats Einiges dafür, insoweit den Gedanken des Bundesgerichtshofs in der sog. "K-Optik"-Entscheidung (BGH NZG 2006, 623 ff., Tz. 24) zu übertragen. Danach gebietet es das Interesse eines Aktienerwerbers bei einem Erwerb nach dem Ende des Beherrschungsvertrages (hier: nach dem Ende der Kontrollsituation) nicht, ihm ein Abfindungsrecht einzuräumen, weil er die Beteiligung in Kenntnis der früheren Beherrschungssituation an einer nicht mehr beherrschten Gesellschaft zu einem Zeitpunkt erwirbt, zu der der rechtfertigende Grund entfallen ist, ihm ein Sonderaustrittsrecht gegen Zahlung einer gerichtlich (hier: auch behördlich) kontrollierten und ggfls. festgesetzten Abfindung durch das (ehemals) herrschende Unternehmen (hier: dem ehemaligen Kontrollerwerber) zu gewähren. Anderes ergibt sich auch nicht aus Rechtsprechung (OLG Frankfurt ZIP 2007, 864 ff.; AG 2008, 87 ff.) oder Literatur (Baums/Hecker, in: Baums/Thoma, WpÜG, Loseblattkommentar Stand
der Gesetzgeber mit § 35 Abs. 2 WpÜG einen individuellen zivilrechtlichen (Erfüllungs-)Anspruch der Zielaktionäre begründen wollte. Zwar sollte ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs auch die rechtliche Stellung der Minderheitsaktionäre bei Unternehmensübernahmen gestärkt und ihnen die Möglichkeit gegeben werden, auch in Fällen einer Übernahme ohne vorangehendes öffentliches Übernahmeangebot ihre Beteiligung an dem Unternehmen zu einem angemessenen Preis zu veräußern (Begr. RegE BT-DRs. 14/7034 S. 28, 30). Das besagt allein aber noch nichts darüber, auf welchem Weg diese Stärkung der Rechtsstellung bzw. der Eröffnung einer Veräußerungsmöglichkeit erreicht werden sollte.
dies durch die Schaffung eines (zudem quasi stillschweigend unterstellten) zivilrechtlichen Anspruchs geschehen sollte, ist keinesfalls zwingend; naheliegender erscheint vielmehr,
der Gesetzgeber die in §§ 59, 60 WpÜG geschaffenen Sanktionen, die Möglichkeit der Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen, die ggfls. eingreifende Verzinsung nach § 38 WpÜG und insbesondere die Aufsicht durch die BaFin für ausreichend erachtet hat. Hierfür spricht insbesondere - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - die in der Begründung des Regierungsentwurfs zum KapMuG enthaltene Äußerung, das KapMuG erfasse keine Erfüllungsansprüche auf Abschluss von Verträgen nach dem WpÜG, "da das WpÜG entsprechende Individualansprüche von Anlegern auf den Abschluss solcher Verträge nicht vorsieht" (Begr. ReE BT-Drs. 15/5091 Seite 20). Dem steht nicht entgegen,
es sich hierbei (nach der Klägerin: "nur") um eine Äußerung der Exekutive und nicht des Parlaments handelte, die zudem zu einem anderen Gesetz und Jahre später erfolgte. Immerhin hat es - soweit ersichtlich - niemand (auch nicht das Parlament) im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens des KapMuG für erforderlich gehalten, diese Prämisse des Regierungsentwurfs in Frage zu stellen oder gar zu korrigieren. Daher kann auch davon ausgegangen werden,
diese Äußerung das generelle Grundverständnis zum WpÜG wiedergab (so hat diese Begründung zB Steinmeyer (in Steinmeyer/Häger, WpÜG
die Richtlinie nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten berührt, festzulegen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Parteien des Angebots Rechte im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren geltend machen können. Der deutsche Gesetzgeber ist daher - unter Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes und der vorgegebenen Festlegung von "Sanktionen" - grundsätzlich in der Ausgestaltung des Schutzes der Minderheitsaktionäre frei (vgl. zur europarechtlichen Analyse Pohlmann ZGR 2007, 1, 5 ff.; so auch zB Derst, a.a.O. Seiten 21 - 23; a.A. zB Johannisbauer, Subjektive öffentliche Rechte Dritter und Rechtsschutz im WpÜG, Münster 2005, Seiten 73 - 75). Soweit die Berufung schließlich meint, der Gesetzgeber hätte einen von ihm beabsichtigten Ausschluss individueller Ansprüche "schlicht und einfach" wie in § 4 Abs. 2 WpÜG oder § 15 Abs. 6 WpHG klarstellen können, reicht das ersichtlich nicht aus, um im Umkehrschluss solche Ansprüche zu bejahen. Mindestens ebenso naheliegend, wenn nicht sogar naheliegender ist,
der Gesetzgeber keinerlei Anlass für eine solche Klarstellung gesehen hat, weil nach seiner Auffassung schon überhaupt kein Ansatz für die Annahme solcher Ansprüche bestand. Selbst die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte Ansicht von Johannisbauer (Subjektive öffentliche Rechte Dritter und Rechtsschutz im WpÜG 2005 Seite 80) lehnt im Ergebnis individuell durchsetzbare zivilrechtliche Primäransprüche ab und erachtet einen Anspruch der Minderheitsaktionäre auf Tätigwerden der BaFin für ausreichend (Johannisbauer a.a.O. S. 83). cc) Anderen Vorschriften des WpÜG lässt sich ebenfalls kein Ansatz für eine Auslegung von § 35 Abs. 2 WpÜG als eigenständige Anspruchsgrundlage entnehmen: § 4 Abs. 2 WpÜG regelt - worauf die Beklagten zutreffend hinweisen - nur das Verhältnis zur BaFin, besagt aber nichts über das Rechtsverhältnis zwischen Kontrollerwerber und Minderheitsaktionären. Damit lässt sich aus dieser Vorschrift auch nichts für einen eventuellen Individualanspruch der Minderheitsaktionäre gegen den Kontrollerwerber herleiten. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht inzident daraus,
ÜG als Verzinsungspflicht grundsätzlich einen Hauptanspruch voraussetzt. Das allein besagt noch nichts darüber, wann ein solcher Hauptanspruch gegeben ist/sein soll. § 38 WpÜG kann vielmehr ebenso gut erst dann eingreifen, wenn durch Unterbreitung und Annahme eines Pflichtangebots nach § 35 Abs. 2 WpÜG ein vertraglicher Anspruch auf eine - dann auch zu verzinsende - Gegenleistung begründet wurde. dd) Nicht durchgreifend sind auch die Einwände der Berufung gegen die landgerichtlichen Ausführungen zum Rechtscharakter der Norm. Auch wenn es durchaus zutrifft,
allein die Einordnung eines Gesetzes als (primär) kapitalmarkt-/aufsichtsrechtlich oder als (primär) gesellschaftsrechtlich noch nichts darüber besagt, ob in diesem Gesetz auch individualrechtliche privatrechtliche Ansprüche begründet sein können; vielmehr ist ein Individualanspruch auch in einem vorrangig kapitalmarktrechtlich ausgerichteten Gesetz nicht generell ausgeschlossen. Allerdings - und so dürfte auch die insoweit vielleicht leicht missverständlich formulierten Passage Seite 17 oben des landgerichtlichen Urteils zu verstehen sein - ist die Annahme eines solchen Individualanspruchs bei einem primär kapitalmarkt-/aufsichtsrechtlich ausgerichteten und konzipierten Gesetz eher als Ausnahme anzusehen und bedarf daher besonderer Anknüpfungspunkte, will man nicht nur von einer bloß mittelbaren Stärkung der individuellen Rechtsposition als Rechtsreflex ausgehen. ee) Sinn und Zweck der Regelung gebieten ebenfalls keine andere Auslegung. Wie oben im Einzelnen ausgeführt, ergibt sich zwar aus den Gesetzesmaterialien und der Übernahmerichtlinie,
der Schutz der Minderheitenaktionäre ein wesentliches Ziel des Gesetzgebers war. Es liegen aber keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor,
der Gesetzgeber deswegen die Schaffung eines Individualanspruchs für erforderlich und die von ihm vorgesehenen übrigen Instrumentarien für nicht ausreichend gehalten haben sollte. Erst Recht ist kein Ansatz dafür ersichtlich,
er einen solchen Individualanspruch sogar selbstverständlich vorausgesetzt und deswegen als nicht besonders regelungsbedürftig angesehen haben könnte. Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf die vom Landgericht zu Recht aufgezeigten rechtspraktischen und damit eigentlich regelungsbedürftigen Probleme, die sich an die Annahme eines solchen Anspruchs anschließen würden (deretwegen zB auch Johannisbauer, a.a.O. Seiten 83, 128 ff., einen privatrechtlichen Primäranspruch verneint). Soweit die Klägerin im Einzelnen ausführt,
bzw. warum diese Probleme nicht "durchschlagend" sein sollen, ändert dies nichts daran,
sie jedenfalls eher gegen als für eine "stillschweigende" Schaffung eines Individualanspruchs durch den Gesetzgeber sprechen. Vor diesem Hintergrund würde die von der Klägerin vertretene Auslegung die Grenze zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung überschreiten, zumal es auch keineswegs zwingend wäre, die von der Klägerin angeführte Schutzlücke in Fällen, in denen die BaFin nicht tätig wird, nur auf die von ihr geltend gemachte Weise zu schließen. Denkbar wäre zB auch,
dem Minderheitsaktionär bei Nichtabgabe eines Angebots - flankierend zu §§ 59, 60 WpÜG - ein pauschalierter Schadensersatz zugebilligt oder evtl. - bei Anerkennung eines individuellen Anspruchs - die zu erbringende Gegenleistung der Höhe nach (Kurswert) festgelegt wird. Möglich wäre aber auch, durch Aufhebung des § 4 Abs. 2 WpÜG ein subjektiv-öffentliches Recht auf Tätigwerden der BaFin zu begründen, das dann Grundlage möglicher Amtshaftungsansprüche sein könnte.
die "Gegenleistung" des § 38 WpÜG (d.h. die angemessene Gegenleistung aufgrund eines Angebots nach § 35 WpÜG) nicht individuell einklagbar sei - d.h. also insoweit auch kein individueller Anspruch des Minderheitsaktionärs bestehe. b) § 35 Abs. 2 WpÜG stellt auch kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar. Auch insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die ausführliche und zutreffende Begründung im angefochtenen Urteil. Im Hinblick auf die Einwände der Berufung ist lediglich Folgendes zu ergänzen: Auch wenn die vom Landgericht zum Beleg für seine Auffassung zitierte Literatur teilweise Fehlzitate enthalten und - so die Ansicht der Klägerin - teilweise widersprüchlich, undifferenziert bzw. nicht näher/plausibel begründet sein mag, ändert das in der Sache nichts an den vom Landgericht im Einzelnen dargelegten zutreffenden Argumenten, die gegen einen Schutzgesetzcharakter des § 35 Abs. 2 WpÜG sprechen. Lediglich ergänzend ist daher anzumerken,
es keinen Widerspruch darstellt, einerseits den von § 35 Abs. 2 WpÜG (auch) bezweckten Schutz von Mindertheitsaktionären zu betonen, andererseits aber den Schutzgesetzcharakter der Norm zu verneinen, weil die Verwirklichung des Schutzes der Minderheitsaktionäre - wie oben ausgeführt - nicht zwingend durch Schaffung eines privatrechtlichen Anspruchs (sei es ein Erfüllungs- oder Schadensersatzanspruch) erfolgen muss. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich auch aus der "Phoenix"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2010 ( VI ZR 212/09 = NZG 2010, 1071 ff.) nicht,
allein der Gesetzeszweck, auch den Schutz von Minderheitsaktionären zu stärken, für die Annahme eines Schutzgesetzes nach § 823 Abs. 2 BGB ausreicht. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung vielmehr ausdrücklich ausgeführt,
es bei dieser Frage nicht auf die Wirkung des Gesetzes ankommt, sondern auf seinen Inhalt, Zweck und seine Entstehungsgeschichte; es reiche nicht aus,
der Individualschutz durch Befolgung der Norm als Reflex objektiv erreicht werden könne, sondern er müsse vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (a.a.O. Tz. 26). Außerdem sei Voraussetzung für die Annahme eines Schutzgesetzes,
die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruches sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheine, wozu in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, geprüft werden müsse, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen zu knüpfen (a.a.O. Tz. 29). Das hat der Bundesgerichtshof in der dortigen Entscheidung für § 34a Abs. 1 Satz 1 WpHG mit der Begründung verneint,
diese Vorschrift auch Inhalt und Umfang der vertraglichen Verpflichtungen zwischen Anleger und Wertpapierdienstleistungsunternehmen bestimme und mithin im Fall der Zuwiderhandlung vertragliche Schadensersatzsprüche auslösen könne, die eine zusätzliche deliktische Verantwortlichkeit entbehrlich machten (a.a.O. Tz 31). Auch wenn eine solche vertragliche Beziehung im Fall des § 35 Abs. 2 WpÜG zwischen Kontrollerwerber und Minderheitsaktionären nicht besteht, hat das Landgericht nach Ansicht des Senats auch hier - unter Hinweis auf fehlende Anhaltspunkte für einen intendierten Individual-Schutz in Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Vorschrift und insbesondere im Hinblick auf den Gesamtkontext der Regelung sowie die daran geknüpften Sanktionen - zu Recht angenommen,
ein deliktischer Schutz der Minderheitsaktionäre nicht in der Tendenz des Gesetzgebers lag, der das geschaffene Sanktionssystem insoweit für ausreichend erachtete, und durch die Annahme eines solchen Schutzgesetzes die gegenteilige Tendenz des Gesetzgebers vielmehr unterlaufen würde.
der Wortlaut des § 38 WpÜG nicht eindeutig ist, weil die dortige Bezugnahme auf eine "Gegenleistung" nicht nur - mit den Beklagten - als Voraussetzung eines Hauptanspruchs verstanden werden könnte, sondern auch - wie die Klägerin meint - als bloße Bezugsgröße für die Berechnung der Zinsforderung. Auch die Überschrift der Vorschrift ("Anspruch auf Zinsen") lässt durchaus beide Auslegungen zu. Gegen die Annahme einer selbständigen Zinsforderung sprechen aber sowohl die Gesetzesbegründung (der zufolge sich "die im Rahmen eines Pflichtangebots zu erbringende Gegenleistung" durch die Zinspflicht "erhöhen" soll, Begr. RegE BT-Drs. 14/7034 S. 61) als auch systematische Argumente sowie Sinn und Zweck der Regelung. Insbesondere würde der allgemeine Grundsatz der Akzessorietät außer Kraft gesetzt, ohne
hierfür - wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat - ausreichende Anhaltspunkte ersichtlich wären.
Aktionäre der Zielgesellschaft nach § 38 Nr. 1 WpÜG bei Verzögerung der Veröffentlichung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 WpÜG bereits vor der Abgabe eines Angebots einen Anspruch auf Zinsen haben können, reicht für die Annahme,
diese Verzinsung auch von der (späteren) Entstehung des Hauptanspruchs völlig unabhängig sein soll, nicht aus. Wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, ist diese Vorverlegung des Zinsbeginns dadurch zu erklären,
der Norm damit als Bestandteil des WpÜG-Sanktionssystems weit gehende Wirkung beigemessen werden soll. Zu bedenken ist auch,
ÜG bei Auslegung als selbständiger Zinsanspruch die Funktion eines eigenständigen, zusätzlichen zivilrechtlichen Sanktions- bzw. Druckmittels zukäme, den Kontrollerwerber durch seine ständig wachsende Zinsverpflichtung gegenüber sämtlichen Aktionären zur Abgabe eines Pflichtangebots zu veranlassen.
der Gesetzgeber dieser Vorschrift - unter Ausschaltung des Akzessorietätsgrundsatzes (!) - eine so weitreichende Funktion beimessen wollte, ist angesichts der oben genannten Gesetzesbegründung (Erhöhung der Gegenleistung), der Tatsache,
er von der Schaffung eines Individual-Hauptanspruchs abgesehen hat, und angesichts des von ihm geschaffenen Sanktionssystems der §§ 59, 60 WpÜG nicht anzunehmen. Zudem stellt sich die Frage, was mit diesem (unterstellt) einmal begründeten Zinsanspruch geschieht, wenn der Aktionär ein schließlich doch noch unterbreitetes Angebot des Kontrollerwerbers nicht annimmt. Es dürfte nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen, ihn auch dann in den Genuss der Verzinsung kommen zu lassen, obwohl er die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit eines Ausscheidens gegen eine (zu verzinsende) Gegenleistung gerade nicht nutzen will. Schließlich spricht außerdem auch hier die kapitalmarkt-/aufsichtsrechtliche Natur des WpÜG, das die Durchsetzung der WpÜG-Pflichten primär in die Hand der BaFin gelegt hat, dagegen, einen selbständigen Zinsanspruch im Fall des unterlassenen Angebots zu bejahen (vgl. Steinmeyer, a.a.O. § 38 Rdn. 4). Soweit die Berufung sich auch hier im Einzelnen gegen die landgerichtliche Aus- und Bewertung der einschlägigen Literatur wendet, mag es durchaus zutreffen,
man die einen selbständigen Zinsanspruch ablehnenden Stimmen nicht - wie das Landgericht - als überwiegend bezeichnen kann. Das ändert aber wiederum nichts an der sachlichen Berechtigung der vom Landgericht zur Begründung seiner Ansicht angeführten Argumente, die auch nach Auffassung des Senats durchgreifend sind. Schließlich hat auch der Bundesgerichtshof in der bereits vom Landgericht angeführten "WMF"-Entscheidung (a.a.O., juris Tz. 6) eine gewisse Tendenz zur Ablehnung eines selbständigen Zinsanspruchs erkennen lassen (vgl. dazu auch Goette DStR 2006, 2132, 2136).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.