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LG Köln, Urteil vom 27. Januar 2011 - Az. 83 O 93/10

Tenor Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger Einsicht in die Handelsbücher und Papiere der Privatbrauerei H1 & Co. oHG sowie der H2 GmbH zu gewähren. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,-- EUR vorläufig vollstreckbar. Gründe Die Klage ist begründet. Denn dem Kläger steht als von der Geschäftsführung ausgeschlossener Gesellschafter gem. § 118 Abs. 1 HGB das Recht zu, sämtliche Handelsbücher und Papiere der H3 und der Tochter einzusehen. Die Beklagten erkennen das dem Kläger gem. § 118 HGB zustehende Einsichtsrecht - grundsätzlich - an, und zwar auch dessen Recht zur Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen der Tochter. Sie haben ausdrücklich erklärt, sich nicht - mehr - auf ein rechtsmissbräuchliches Informationsbegehren des Klägers zu berufen. Zu den Handelsbüchern und Papieren i. S. d. 118 HGB gehören alle geschäftlichen Unterlagen ( einschließlich Korrespondenz sowie Aktenvermerke und sonstige Aufzeichnungen ) sowie ebenfalls die - vollständigen - auf die Namen der Beklagten geführten Privatkonten, welche Buchhaltungsunterlagen sind. Das Recht zur Einsicht bezieht sich auch auf - geschäftliche - Unterlagen, welche in der EDV vorhanden sind. Soweit der Vortrag der Beklagten dahin zu verstehen ist, dass dem Kläger wegen Rechtsmissbrauchs kein Einsichtsrecht bezüglich ihrer Privatkonten zustehe, ist - bisher - weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Kläger diesbezügliche Informationen missbräuchlich verwenden werde. Es kann offen bleiben, ob die Beklagten den bisherigen Informationsverlangen des Klägers insoweit, als diese berechtigt waren, ordnungsgemäß und vollständig sowie ohne - schuldhafte - Verzögerung nachgekommen sind. Der Kläger hat sich entschieden, nicht mehr wie bisher Einsicht in bestimmte - von den Beklagten vorzulegende - ( Geschäfts- ) Unterlagen und bestimmte Auskünfte der Beklagten zu verlangen. Vielmehr begehrt er nunmehr umfassende Einsichtnahme in sämtliche Unterlagen der H3 und der Tochter, auch um zu prüfen, ob die Beklagten seinen bisherigen - zahlreichen - Informationsverlangen ordnungsgemäß und vollständig nachgekommen sind sowie um weitere Unterlagen, welche sich aus den eingesehen Unterlagen ergeben, einsehen zu können und gegebenenfalls Auskunftsersuchen spezifizieren zu können. Dieses Recht steht ihm gem. § 118 Abs. 1 HGB zu. Die Beklagten können vom Kläger nicht verlangen, dass dieser vor einer Einsichtnahme die Einsicht - zumindest - "thematisch konkretisiert", damit sie - die Beklagten - prüfen können, ob das Einsichtsbegehren des Klägers statthaft ist, sowie anschließend die gewünschten Unterlagen zusammenstellen und vorlegen können. Das ist nach Auffassung der Kammer eine unzulässige Einschränkung des Einsichtsrechts des § 118 HGB. Der Kläger hat das uneingeschränkte Recht, sämtliche ( Geschäfts- ) Unterlagen der H3 und der Tochter einzusehen. Dieses Recht hängt nicht von einer - vorherigen - Prüfung der Beklagten ab. Vielmehr sind die Beklagten verpflichtet, dem Kläger jederzeit freien Zutritt zu den Geschäftsräumen sowie zu deren ( EDV- ) Anlagen und Einrichtungen zu gewähren (Duldungspflicht ). Der Kläger ist seinerseits aufgrund der ihm obliegenden Treuepflicht verpflichtet, vor einer Einsichtnahme Termine mit den Beklagten abzustimmen und zu vereinbaren, damit der Geschäftsbetrieb der H3 und der Tochter nicht mehr als nötig gestört wird. Er darf selbst keinen Zugriff auf ( Geschäfts- ) Unterlagen und ( EDV- ) Anlagen nehmen, sondern muss sich die gewünschten Unterlagen bzw. Daten von den Beklagten oder Mitarbeitern der H3 vorlegen lassen ( Mitwirkungspflicht der Beklagten ). Dieses Urteil berechtigt als ( Vollstreckungs- ) Titel den Kläger zu einer einmaligen Einsichtnahme in alle Unterlagen, aber - möglicherweise - verteilt auf mehrere Zeitpunkte bzw. Zeiträume, vor allem auch um den Geschäftsbetrieb der H3 und der Tochter nicht mehr als unbedingt nötig zu beeinträchtigen. Der Kläger macht keine i. S. d. § 259 ZPO zukünftigen Einsichtsrechte geltend. Darauf hat der Vorsitzende gerade im Hinblick auf die Klageerwiderung des Beklagten zu 2. ( Seite 16/17 ) bereits im Termin vom 16.11.10 hingewiesen, weil die Kammer den Kläger so verstanden hat, dass dieser ein einmaliges Einsichtsrecht bezüglich sämtlicher Unterlagen geltend macht. Dem hat der Kläger ebenso wenig wie die Beklagten widersprochen. Der Vorsitzende hat daher in diesem Zusammenhang weiter darauf hingewiesen, dass die Parteien dokumentieren sollten, welche Unterlagen der Kläger auf der Grundlage seines titulierten einmaligen Einsichtsrechts einsieht, damit im Rahmen von Vollstreckungsverfahren nachgewiesen werden kann, inwieweit dieses Urteil "erledigt" ist oder nicht. Deshalb besteht kein Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ( § 156 Abs. 1 ZPO ) zwecks eines eventuellen Anerkenntnisses der Beklagten ( s. nachgelassener Schriftsatz des Beklagten zu 1. v. 30.12.10 Seite 16 unten/ 17 oben ), zumal diese nach wie vor auf einer - zumindest - der Art nach allgemeinen Bezeichnung der vorzulegenden Unterlagen durch den Kläger bestehen. Alles Weitere ist in den - zu erwartenden - Vollstreckungsverfahren von Fall zu Fall im Einzelnen zu prüfen. Somit sind die Beklagten verpflichtet, dem Kläger - auf dessen Kosten - uneingeschränkt und umfassend - einmalig - Einsicht in sämtliche Handelsbücher und Papiere der H3 und der Tochter zu gewähren. Der Kläger darf keine Unterlagen mitnehmen, aber Abschriften - selbst oder durch eigene Hilfspersonen - anfertigen. Er muss das Einsichtsrecht grundsätzlich persönlich ausüben, darf allerdings einen - berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen ( z. B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt ) hinzuziehen. Die Kostentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 i. V. m. § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Streitwert: 50.000,-- EUR Permalink: http://openjur.de/u/633957.html Kommentare

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