zu beurteilen, da der Sozialplan nach dem 31.12.2001, nämlich am 10.10.2003 geschlossen wurde. Gem. § 214
ist der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gem. § 195
drei Jahre und beginnt gem. § 199
, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
. Nach dieser Vorschrift gilt die 30jährige Verjährungsfrist für Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind. Diese Vorschrift gilt nicht für Masseforderungen, da es sich bei diesen systematisch um etwas anderes als Insolvenzforderungen handelt (MK-
/Grothe, 6. Aufl. 2012,
50 und Wenner/Schuster, BB 2006, 2649 zum gleichgelagerten Problem der Hemmung durch Anmeldung von Insolvenzforderungen gem. § 204 Abs. 1 Nr. 10
; vgl. LAG Hamburg v. 15.6.1988, 8 Sa 22/88 , ZIP 1988, 1270 zur alten Rechtslage). aa) Danach hat die Verjährungsfrist noch nicht begonnen, da der Anspruch im Sinne des Verjährungsrechts noch nicht entstanden ist, und damit die erste Voraussetzung des § 199 Abs. 1
nicht erfüllt ist.
entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (st. Rspr., vgl. RG v. 11.12.1913, II 505/13 , RGZ 83, 354 ; BGH v. 17.2.1971, VIII ZR 4/70 , BGHZ 55, 340 ; vgl. auch MK/Grothe, 6. Aufl.,
4). Daraus wird hergeleitet, dass für die Zwecke des Verjährungsbeginns ein Anspruch regelmäßig erst im Zeitpunkt seiner Fälligkeit als entstanden anzusehen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Begriffe "Fälligkeit" und "Entstehung" nicht synonym sind. So sind Fälle denkbar, in denen bereits vor Fälligkeit eine Feststellungsklage erhoben werden kann, insbesondere bei Schadensersatzansprüchen; umgekehrt folgt aber aus der Möglichkeit, eine Feststellungsklage zu erheben, nicht ausnahmslos, dass der Anspruch als entstanden angesehen werden muss (MK/Grothe, 6. Aufl.,
4). Nach dieser Ansicht hat die Verjährung noch nicht begonnen, weil zum einen der Anspruch noch nicht fällig ist, zum anderen kein dem Schadensersatzrecht vergleichbarer Ausnahmefall vorliegt, in dem ausnahmsweise vor Fälligkeit der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden könnte. (a) Der Anspruch ist nicht fällig. Nach § 271
wird eine Forderung sofort fällig, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. (aa) Ein Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung ist, wenn eine Fälligkeitsregelung im Sozialplan fehlt, regelmäßig am Ende des Arbeitsverhältnisses fällig; dies gilt auch bei Insolvenzsozialplänen (BAG v. 30.3.2004, 1 AZR 85/03 , AP Nr. 170 zu § 112 BetrVG 1972). Diese Fälligkeit gilt aber nur ,,regelmäßig”, also nicht immer. Nach Auffassung der Kammer folgt nicht bereits aus § 123 Abs. 3 InsO, dass bei Insolvenzsozialplänen die Verbindlichkeiten aus diesen Sozialplänen erst mit der Verteilung der Masse fällig werden. Nach § 123 Abs. 3 S. 1 InsO soll ein Insolvenzverwalter, soweit hinreichende Barmittel vorhanden sind, "Abschlagszahlungen" auf die Sozialplanforderungen leisten. Der Begriff "Abschlag" bezeichnet aber nur nach teilweiser Ansicht eine Zahlung, auf die mangels Fälligkeit noch kein Anspruch besteht (vgl. § 632a
; MünchHdbArbR/Krause, 3. Aufl., 2009, § 62 Rn. 11), nach anderer Ansicht sind Abschlagszahlungen Zahlungen auf bereits fällige Ansprüche, deren Abrechnung hinausgeschoben wird (BAG v. 11.2.1987, 4 AZR 144/86 , AP ZPO § 850 Nr. 11). Nach Auffassung der Kammer ist aber die vorgenannte Rechtsprechung des BAG zumindest dahingehend zu modifizieren, dass jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Masseunzulänglichkeit bereits vor dem Abschluss des Sozialplans angezeigt worden ist, der Anspruch auf die Auszahlung erst mit Abschluss des Insolvenzverfahrens und der Verteilung der Masse fällig wird. Denn § 123 Abs. 2 InsO beinhaltet folgende Regelung: "Die Verbindlichkeiten aus einem Sozialplan sind Masseverbindlichkeiten. Jedoch darf, wenn nicht ein Insolvenzplan zustande kommt, für die Berichtigung von Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne einen Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde. Übersteigt der Gesamtbetrag aller Sozialplanforderungen diese Grenze, so sind die einzelnen Forderungen anteilig zu kürzen." Im Fall der Masseunzulänglichkeit wird diese Regelung durch § 209 InsO in zweifacher Hinsicht modifiziert. Zunächst könnte der Anspruch komplett entfallen, wenn die vorrangigen Kosten des Insolvenzverfahrens die komplette Masse aufbrauchen würden. Sodann bestimmt § 209 Abs. 1 InsO weiter, dass die Masseverbindlichkeiten nach dem Verhältnis ihrer Beträge berichtigt werden. Dies bedeutet, dass ab Anzeige der Masseunzulänglichkeit klar ist, dass eine Auszahlung in der Regel erst in Betracht kommt, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens feststehen. Diese Rechtslage weicht von § 123 InsO bei ausreichender Masse ab. Steht fest, dass die Masse ausreicht, kann eine sofortige Befriedigung erfolgen, nur eine Zwangsvollstreckung ist untersagt. Dabei besteht lediglich das Risiko, dass sich die Verteilungsgrundsätze noch einmal ändern und ggf. doch noch die Obergrenze von 1/3 aller Masseverbindlichkeiten überschritten wurde. Prinzipiell ist es aber nach § 123 InsO möglich, Zahlungen vorzunehmen, wenn Klarheit über die Abwicklung des Insolvenzverfahrens herrscht. Zu diesem Zweck wird dann als Sollvorschrift in § 123 Abs. 3 InsO weiter angeordnet, dass Abschlagszahlungen erfolgen können. Auch dies setzt aber voraus, dass Klarheit besteht, dass durch die Ausschüttung der vorhandenen Barmittel als Abschlagszahlungen die Deckelung von 1/3 nicht überschritten wird bzw. werden wird. Demgegenüber folgt aus § 209 InsO und der Nachrangigkeit der Sozialplanforderungen gegenüber den Kosten des Insolvenzverfahrens, dass eine Auszahlung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens kaum möglich sein wird, da bereits die Masse unzulänglich ist. Dieses in §§ 123 Abs. 2, 209 InsO geregelte Verfahren führt letztlich dazu, dass eine Bezifferung der Ansprüche der Arbeitnehmer nicht möglich ist, solange das Volumen der Insolvenzmasse nicht feststeht. Es steht noch nicht einmal fest, ob überhaupt ein Anspruch besteht, da theoretisch noch nicht einmal die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt sein könnten. Aus diesen Umständen folgt, dass die Zeit für die Leistung erst dann eintritt, wenn die nach § 209 InsO zu berichtigenden Masseverbindlichkeiten feststehen. (bb) Ist man entgegen den vorstehenden Ausführungen mit der genannten BAG-Entscheidung vom 30.3.2004, 1 AZR 85/03 , der Ansicht, die Fälligkeit der Abfindungsforderung trete bereits mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein, z. B. mit dem Argument, dass die Anordnung einer Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung implizieren könnte, dass es bereits ansonsten durchsetzbare Ansprüche gibt, ist die Fälligkeit jedenfalls im vorliegenden Einzelfall aufgrund der Regelungen des Sozialplans vom 10.10.2003 nicht gegeben, da dieser eine eigenständige Fälligkeitsbestimmung enthält. Der Sozialplan vom 10.10.2003 sieht eine Fälligkeit der Abfindung erst zum Zeitpunkt der endgültigen Verteilung der Insolvenzmasse vor. Dies ergibt die Auslegung des Sozialplans. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen besonderer Art wegen ihrer aus §§ 77 Abs. 4 Satz 1, 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG folgenden normativen Wirkung nicht wie privatrechtliche Rechtsgeschäfte nach §§ 133 , 157
, sondern wie Tarifverträge und Gesetze objektiv auszulegen. Auszugehen ist dementsprechend zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Der Sozialplanzweck ist aus Wortlaut und Gesamtzusammenhang der Regelung zu erschließen und bestimmt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen einer Betriebspartei. Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist nur zu berücksichtigen, soweit er im Sozialplan seinen Niederschlag gefunden hat (BAG v. 20.4.2010, 1 AZR 988/08 , AP Nr. 208 zu § 112 BetrVG 1972; BAG v. 15.3.2011, 1 AZR 808/09 , AP NR. 214 zu § 112 BetrVG 1972). Der Fälligkeitstermin folgt vorliegend aus Abschnitt V, letzter Absatz in Verbindung mit Absatz VII,
a. F. ergangene Rechtsprechung zum Entstehen des Anspruchs vor Fälligkeit, die von den Besonderheiten des Schadensersatzrechts geprägt ist, nicht ohne weiteres auf vertragliche Ansprüche bzw. Ansprüche aus Betriebsvereinbarungen, bei denen es sich um Normenverträge handelt, angewendet werden. So wird denn auch wie eingangs ausgeführt in der herrschenden Meinung im Zivilrecht der Begriff des "Entstehens" zu Recht damit erklärt, dass dieser Zeitpunkt dann vorliegt, sobald der Anspruch erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (s. o.). Wie ausgeführt, kann der Anspruch aber erstmals geltend gemacht werden, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens gem. § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO feststehen und weiter feststeht, in welchem Verhältnis Masseforderungen berichtigt werden. Diese Ausführungen stehen nicht in jedem Fall im Widerspruch zu den von dem Beklagten vorgelegten Ausführungen des LAG Düsseldorf aus der mündlichen Verhandlung vom 27.8.2012 zur Geschäftsnummer 14 Sa 915/12. Dass es durchsetzbare, aber noch nicht fällige Forderungen gibt, steht außer Frage und ist - wie ausgeführt - im Schadensersatzrecht ausdrücklich anerkannt. Soweit dem Hinweis des LAG hingegen zu entnehmen sein sollte, dass die Verjährungsfrist bereits deshalb lief, weil auch bei Masseunzulänglichkeit eine Feststellungsklage erhoben werden kann, wird dieser Auffassung jedoch aus den oben genannten Gründen für die vorliegende Sachverhaltsgestaltung nicht gefolgt.
ein Anspruch dann entstanden, wenn er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Dies setzt nach Ansicht des BAG grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs voraus, da erst von diesem Zeitpunkt an (§ 271 Abs. 2 Hs. 1
) der Gläubiger mit Erfolg die Leistung fordern und gegebenenfalls den Ablauf der Verjährungsfrist durch Klageerhebung unterbinden kann (BAG v. 23.8.2012, 8 AZR 394/11 , NJW 2013, 252 ). Folgt man dem BAG, ist der Anspruch mithin nicht verjährt, da mangels Fälligkeit (s. o.) die regelmäßige Verjährungsfrist gem. § 199
nach wie vor nicht angelaufen ist. Dies hat jedenfalls bei Ansprüchen aus Insolvenzsozialplänen zu gelten. So führt das BAG in der genannten Entscheidung bereits wörtlich aus: "Das uneingeschränkte Festhalten an den genannten zivilprozessualen Anforderungen erscheint vorliegend um so mehr geboten, weil unnötige Feststellungsverfahren die Masse gefährden. Billigt man dem Sozialplangläubiger ohne jeglichen Anhaltspunkt dafür, dass seine Forderung nicht entsprechend den Regeln der Insolvenzordnung erfüllt werden wird, Anspruch auf einen Titel zu, wird die Masse mit den dadurch entstehenden Prozesskosten belastet. Selbst wenn der Insolvenzverwalter die Forderung sofort anerkennt, trägt die Masse wegen der arbeitsrechtlichen Sonderregelung in § 12a ArbGG etwaige außergerichtliche Kosten des Insolvenzverwalters." Wollte man hingegen annehmen, dass die Verjährungsfrist bereits läuft, so wäre die Feststellungsklage als einzig verlässliche Möglichkeit zur Unterbrechung der Verjährung nach dem oben unter I. gesagtem als zulässig (und begründet) anzusehen, und die Begründung durch das BAG verlöre an Überzeugungskraft. Diesem Argument kann nicht damit entgegnet werden, dass ggf. außergerichtlich auf eine Verjährungsverzichtseinrede gedrängt werden kann. Dieser Weg mag pragmatisch sein, er setzt jedoch die Mitwirkung des Schuldners voraus. Für diese wiederum gibt es keine Anspruchsgrundlage. bb) Folgt man der vorstehenden Auffassung nicht, und geht davon aus, dass der Anspruch auf die Sozialplanabfindung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wurde, und auch im Sozialplan eine eigenständige Fälligkeitsregelung nicht enthalten ist, hat die Verjährung gleichwohl nicht begonnen, da der Kläger von den den Anspruch begründenden Umständen noch keine Kenntnis haben kann und diese auch nicht aufgrund von grober Fahrlässigkeit nicht erlangt hat. Gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2
ist wie ausgeführt weitere Voraussetzung für den Beginn der regelmäßigen Verjährung, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Daran fehlt es, da bislang die abschließende Höhe der Kosten des Insolvenzverfahrens sowie die Höhe der weiteren Masseverbindlichkeiten unstreitig nicht bekannt ist. Der Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2
setzt Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen sowie von der Person des Schuldners voraus. Kenntnis verlangt nicht, dass der Gläubiger alle Einzelheiten der dem Anspruch zugrunde liegenden Umstände überblickt. Ausreichend ist, dass der Gläubiger den Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet. Für den Verjährungsbeginn reicht im allgemeinen eine solche Kenntnis aus, die es dem Geschädigten erlaubt, eine hinreichend aussichtsreiche - wenn auch nicht risikolose - und ihm daher zumutbare Feststellungsklage zu erheben (st. Rspr. zu § 852
, vgl. BGH v. 9.6.1952, III ZR 128/51 , BGHZ 6, 195 , 201; BGH v. 14.10.2003, VI ZR 379/02 , NJW 2004, 510 ). Erforderlich ist jedoch, dass die Kenntnis des Geschädigten von dem Schadenshergang so weit reicht, dass er in der Lage ist, eine auf eine deliktische Anspruchsgrundlage gestützte Schadensersatzklage zu begründen (BGH v. 10.7.1967, III ZR 78/66 , NJW 1967, 2199 ; BGH v. 10.4.1990, VI ZR 288/89 , NJW 1990, 2808 ). Diese Grundsätze sind nach der Neufassung des Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz auf alle Ansprüche zu übertragen, die der regelmäßigen Verjährungsfrist gem. §§ 195 , 199
unterliegen (MK-
/Grothe, 6. Aufl.,
1 u. 24). Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist auch für nachträglich auftretende, zunächst also nur drohende Folgen mit dem Eintritt der Verletzungshandlung und der Kenntnis vom Schädiger ist bereits nach der Rechtsprechung zu § 852
a. F. gewesen, dass ein weiterer Schaden überhaupt als möglich vorhersehbar ist (BGH v. 1.12.2005, IX ZR 115/01 , NJW-RR 2006, 694 ). Haben sich hingegen mehrere selbstständige Handlungen des Schädigers ausgewirkt, so beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig mit den jeweils dadurch verursachten Schäden gesondert zu laufen (BGH v. 14.2.1978, X ZR 19/76 , BGHZ 71, 86 ; BGH v. 14.7.2005, IX ZR 284/01 , NJOZ 2005, 4031 ). Bereits aus dieser für das Schadensersatzrecht geltenden Rechtsprechung folgt, dass nach Auffassung der Kammer für den Kläger eine Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Tatsachen überhaupt nicht besteht. Es ist überhaupt nicht vorhersehbar, ob und in welcher Höhe eine Masseforderung bestehen wird. Dies wird im Insolvenzsozialplan selbst unter Abschnitt V, letzter Absatz, wiedergegeben, der (s. o.) lautet, "dass die Befriedigung von der Verfügbarkeit entsprechender Massemittel abhängt." Aufgrund der bereits angezeigten Masseunzulänglichkeit war deshalb nicht vorhersehbar, ob überhaupt eine Zahlung erfolgen wird und wie hoch diese sein wird. Die erforderliche Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Tatsachen liegt auch bei Anwendung von § 199 Abs. 1
in der jetzigen, allgemeinen Fassung nicht vor. Für die Kenntnis sind die Tatsachen entscheidend, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen; dagegen ist grundsätzlich nicht vorausgesetzt, dass der Gläubiger hieraus die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH v. 8.5.2008, VII ZR 106/07 , NJW 2008, 2427 ). Zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehören aber gem. §§ 123 , 209 InsO gerade die Höhe der Kosten des Insolvenzverfahrens sowie die Höhe der übrigen gleich- bzw. vorrangigen Masseforderungen. Nur dann kann die Masseforderung gem. § 209
nach Verhältnisgrundsätzen berichtigt werden. Diese Kenntnis liegt bis heute mangels Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht vor. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine allzu nachteilige Auswirkung auf die Rechtsstellung des Gläubigers der durch das Schuldrechtmodernisierungsgesetz zum 1.1.2002 erfolgten drastischen Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren auf 3 Jahre durch die Anknüpfung ihres Beginns an das subjektive Kriterium vermieden werden sollte (ErfK/Preis, 13. Aufl.,
2). Demzufolge dürfen nach Auffassung der Kammer gerade im vorliegenden Fall keine zu hohen Anforderungen an den Beginn der Verjährungsfrist gestellt werden. c) Aufgrund der noch nicht begonnenen Verjährungsfrist kommt es auch nicht darauf an, ob die Ansprüche des Klägers nach den Vorschriften der §§ 203 , 205 oder 206
gehemmt wurden, weil man in der Masseunzulänglichkeitsanzeige und/oder in den Berichten für die Gläubiger möglicherweise Verhandlungen sehen könnte bzw. ein Stillhalteabkommen erblicken könnte oder es sich etwa um höhere Gewalt gehandelt haben sollte (vgl. dazu verneinend ArbG Oberhausen v. 19.4.2012, 4 Ca 2167/11 , BeckRS 2013, 65300 ). d) Unabhängig von dem Umstand, dass eine Verjährung noch nicht eingetreten ist, wäre selbst dann, wenn der Anspruch des Klägers entgegen den obigen Ausführungen bereits formal verjährt wäre, der Anspruch weiterhin existent. Der Beklagte ist jedenfalls nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen, da der Sozialplan den Eindruck vermittelte, der Beklagte werde auch ohne Klage die Forderung begleichen. Nach § 242
ist ein Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Die Verjährungsvorschriften dienen dem Rechtsfrieden und der Sicherheit des Rechtsverkehrs. Daher sind an die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben bei der Berufung auf Verjährungsfristen strenge Maßstäbe anzulegen. Als unzulässige Rechtsausübung erscheint die Erhebung der Verjährungseinrede dann, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten von der Erhebung der Klage abgehalten oder ihn nach objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlasst hat, es werde auch ohne Rechtsstreit eine vollständige Befriedigung seines Anspruchs zu erzielen sein. Der Schuldner setzt sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten, wenn er zunächst den Gläubiger zur Untätigkeit veranlasst und später aus der Untätigkeit einen Vorteil herleiten will, indem er sich auf Verjährung beruft. Dies kann man annehmen, wenn der Schuldner durch positives Tun oder durch ein pflichtwidriges Unterlassen einen entsprechenden Irrtum beim Gläubiger erregt hat (BAG v. 7.11.2007, 5 AZR 910/06 , NZA-RR 2008, 399 ). Schweigen und Untätigkeit rechtfertigen das Unwerturteil einer unzulässigen Rechtsausübung regelmäßig nicht. Ein Rückschluss auf die uneingeschränkte Leistungsbereitschaft des Schuldners ist nur gerechtfertigt, wenn sich aus den gesamten Umständen klar und eindeutig ergibt, der Schuldner werde die Forderung trotz des Eintritts der Verjährung erfüllen (BAG v. 7.11.2007, 5 AZR 910/06 , NZA-RR 2008, 399 ; BGH v. 6.4.1965, V ZR 272/62 , NJW 1965, 1430 ). Diese Voraussetzungen liegen vor. Bereits in Abschnitt V, letzter Absatz des Sozialplans hat der Beklagte erklärt, dass die "auf diese Weise ermittelten und angemeldeten Ansprüche vom Insolvenzverwalter als Masseschuldenanspruch anerkannt wird". Weiter wurde in Abschnitt VII darauf hingewiesen, dass die Auszahlung nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. Damit wurde bereits bei Unterzeichnung der Eindruck geschaffen, dass eine gesonderte Klage nicht möglich und nicht erforderlich ist. Die ausdrückliche Erwähnung "erkennt an" wäre nicht erforderlich gewesen. Ein Verweis auf § 123 InsO hätte genügt. Die Formulierung ist vielmehr darauf gerichtet, den Arbeitnehmern Rechtssicherheit zu vermitteln. Dies folgt auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Durch gleichwohl erfolgte Klage wäre die Insolvenzmasse aufgrund der besonderen Kostenregelung in § 12a ArbGG, nach der jede Seite ihre Rechtsanwaltskosten auch bei Obsiegen in I. Instanz vor dem Arbeitsgericht selbst zu tragen hat, besonders belastet. Wegen der bereits angezeigten Masseunzulänglichkeit wären die Auswirkungen besonders deutlich gewesen, die Anspruchshöhe hätte sich unweigerlich gemindert. Die Einreichung einer Klage hätte automatisch dazu geführt, dass der klagende (wie auch alle anderen) Arbeitnehmer weniger bekommen hätte. Demnach hatten sowohl die übrigen Insolvenz- und Massegläubiger als auch die Arbeitnehmer selber ein Interesse daran, einen Rechtsstreit zu vermeiden. Auch deshalb konnten sie davon ausgehen, dass eine Klage nicht erforderlich sein dürfte. Da die Interessenlage auf beiden Seiten darauf gerichtet war, ein überflüssiges Klageverfahren zur Kostenersparnis zu vermeiden, erscheint es der Kammer überflüssig, dass stattdessen auf den Verzicht einer Verjährungseinrede hätte gedrängt werden müssen. Hierbei handelt es sich angesichts der übereinstimmenden Interessenlage um einen entbehrlichen Zwischenschritt, für dessen Erforderlichkeit sich auch aus dem Sozialplan keine Anhaltspunkte finden lassen. Verstärkt wurde dieser Glaube durch die halbjährlichen Berichte. Dabei kommt es nicht darauf an, an wen diese gerichtet sind. Ausreichend für die Annahme einer treuwidrigen Berufung auf die Verjährungseinrede ist bereits die nach objektiven Maßstäben erfolgte Veranlassung zu der Annahme, es werde auch ohne Rechtsstreit eine vollständige Befriedigung seines Anspruchs zu erzielen sein (s. o.). Es kommt mithin für die Prüfung, ob dem Gebot von Treu und Glauben Rechnung getragen wurde, nicht darauf an, ob subjektiv gegenüber dem Kläger zielgerichtet gehandelt wurde. Auch eine unabsichtliche Abhaltung von einer Klageerhebung kann zu einer unzulässigen Ausübung der Verjährungseinrede führen (BAG v. 24.5.1957, 4 AZR 501/54 , AP Nr. 2 zu § 198
). Ausreichend ist, dass eine objektive Veranlassung bestand, eine Klage nicht zu erheben. Letzteres ist zu bejahen, da ein - rechtsunkundiger - Gläubiger davon ausgehen kann, dass die ausdrückliche Nennung einer noch zu bedienenden Masseforderung in dem Bericht an den Gläubigerausschuss so zu verstehen ist, dass weiterhin eine Klage nicht erforderlich ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO. Der Streitwert ist gem. § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO im Urteil festzusetzen und entspricht im Übrigen dem für die Gerichtskosten festzusetzenden Gegenstandswert gem. § 63 Abs. 2 GKG. Für den Feststellungsantrag war ein Abschlag von 42 % vorzunehmen. Entsprechend der Regelung in § 182 InsO, wonach sich der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist, bestimmt, ist auch für die Klage auf Feststellung einer Masseverbindlichkeit der voraussichtlich zu erwartende Auszahlungsbetrag zugrunde zu legen (vgl. LAG Nürnberg v. 14.7.2006, 6 Ta 108/06 , AR-Blattei ES 160.13 Nr. 284). Aus den von dem Insolvenzverwalter erstatteten Berichten folgte bis zur Erhebung der Einrede der Verjährung in der Regel eine Quote von ca. 58 % für die klägerische Forderung. Gem. § 64 Abs. 3 a ArbGG ist im Urteilstenor klarzustellen, ob die Berufung gesondert zugelassen wird. Die Berufung war, unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstands, jedenfalls nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG zuzulassen (vgl. dazu auch die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung), da der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage der Verjährung von Forderungen aus Insolvenzsozialplänen nach Masseunzulänglichkeit ist - soweit ersichtlich - bislang weder Gegenstand landesarbeitsgerichtlicher Urteile noch Gegenstand einer Entscheidung des BAG gewesen. Da die Berufung ohnehin zuzulassen war, kommt es nicht darauf an, ob zudem von einem im Verfahren vorgelegten Urteil, das für den Beklagten ergangen war, abgewichen wurde. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211-7770 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. -I. - Permalink: http://openjur.de/u/633967.html Kommentare
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