1. Der Kläger kann die Berufung nicht erfolgreich damit begründen, das Erstgericht habe Ergebnisse einer Beweisaufnahme verwertet, die nach dem Sach- und Streitstand nicht erforderlich gewesen wäre. 2. Bleibt bei einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem Geradeausfahrer auf einer mit einer Lichtzeichenanlage mit grünem Räumpfeil versehenen Kreuzung ungeklärt, ob der Abbiegepfeil das Linksabbiegen freigab und lässt sich nicht feststellen, bei welcher Ampelschaltung der Geradeausfahrer die Haltelinie überquert hat, haften die Unfallbeteiligten bei gleicher Betriebsgefahr ihrer Fahrzeuge jeweils zur Hälfte. Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Gründe I. Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche geltend aus einem Verkehrsunfall vom 20. September 2008, gegen 08.45 Uhr auf der ampelgeregelten, mit Räumpfeilen für Linksabbieger versehenen Kreuzung Turmstraße/ Stromstraße in Berlin; die Kollision zwischen dem in seinem Eigentum stehenden, von ihm gehaltenen und geführten Pkw Renault Espace und dem vom Erstbeklagten geführten, vom Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten versicherten VW Golf ereignete sich, als der Kläger - die Turmstraße in westlicher Richtung befahrend - die Kreuzung geradeaus überqueren wollte, während der Erstbeklagte aus der Gegenrichtung nach links abbog. Der Kläger behauptet, bei grünem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren zu sein, während die Beklagten behaupten, der Kläger habe bereits rotes Licht gehabt, während der Erstbeklagte die Gegenfahrspur erst überquert habe, als er den grünen Räumpfeil habe leuchten sehen. Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme (persönliche Anhörung der Fahrzeugführer sowie Vernehmung der von den Parteien benannten Zeugen) und unter Berücksichtigung der gegen beide Fahrzeugführer geführten Bußgeldverfahren auf der Grundlage einer Haftungsquote von 50% stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht aufklärbar, wie sich der Unfall ereignet habe und wer ihn verschuldet habe; es sei zwar möglich, dass entweder die Angaben des Klägers oder auch die Behauptungen der Beklagten zuträfen; jedoch hätten weder der Kläger noch der Erstbeklagte einen überzeugenden und glaubwürdigen Eindruck gemacht, wobei gleiches für die von ihnen benannten Zeugen gelte. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der zweiten Hälfte seines Unfallschadens begehrt. Er macht geltend: Das Landgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass der Unfall nicht aufzuklären sei; hierbei habe sich das Landgericht insbesondere auf die teils widersprüchlichen Angaben der von den Beklagten benannten Zeugen gestützt. Das Landgericht hätte - und darin liege die erhebliche Rechtsverletzung des Landgerichts - diese Zeugen jedoch gar nicht vernehmen dürfen, weil der Erstbeklagte in seiner Anhörung vor dem Landgericht widersprüchliche Angaben zum Unfallhergang gemacht habe. Das Landgericht hätte jedoch erst bei einer widerspruchsfreien Unfalldarstellung des Erstbeklagten eine Zeugenvernehmung anordnen dürfen; die Verwertung der sodann widersprüchlichen Angaben der Zeugen unterstreiche dies; hierauf beruhe das Urteil (S. 2, 5 der Berufungsbegründung). II. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg; die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall. 1. Verfahrensfehler durch Vernehmung der von den Beklagten benannten Zeugen und Verwertung der Aussagen 13a) Entgegen der Auffassung des Klägers liegt kein Verfahrensfehler vor. Denn das Landgericht war gehalten, die von den Beklagten benannten Zeugen zu vernehmen zum Zwecke der Überprüfung der Behauptung der Beklagten, der Kläger sei bei für ihn rotem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren, was der Fall gewesen wäre, wenn der Erstbeklagte bei Aufleuchten des grünen Räumpfeils den Fahrstreifen des Kläger überquert hätte (vgl. Ampelschaltplan, Bl. 63 der Akten des Amtsgerichts Tiergarten betreffend das Verfahren gegen den Kläger). 15Entgegen der Meinung des Klägers bot der dem Landgericht im Zeitpunkt des Beweisbeschlusses vom 3. Dezember 2009 (S. 3 des Protokolls des Landgerichts) bekannte Sach- und Streitstand eine hinreichende Grundlage zum Erlass dieses Beweisbeschlusses. Denn die Beklagten hatten in der Klageerwiderung vorgetragen, der Kläger sei bei für ihn rotem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren und der Erstbeklagte sei erst in die Gegenfahrbahn eingefahren, als der grüne Räumpfeil geleuchtet hat. Letzteres hat auch der Erstbeklagte in seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht am 3. Dezember 2009 vor dem Landgericht erklärt. Die in der polizeilichen Unfallaufnahme als Äußerung des Erstbeklagten niedergelegte Zusammenfassung (“ich habe gerade noch gelb gehabt u. der Abbiegepfeil strahlte ab”) steht dem nicht entgegen. Auch wenn es zutrifft, dass der Grünpfeil erst ca. 2 Sekunden nach Umschalten der für den Erstbeklagten beim Einfahren maßgeblichen LZA auf Rot aufleuchtet, so ist bei verständiger Auslegung der von der Polizei dokumentierten Kurzfassung der Äußerung des Beklagten diese dahin zu verstehen, dass er erst bei Aufleuchten des Grünpfeils abgebogen sein will; hierbei ist auch zu beachten, dass zwischen dem Überqueren der Haltelinie bei spätem Gelb und dem Queren der Gegenfahrbahn naturgemäß Zeit vergeht, deren Länge von der Geschwindigkeit des Fahrzeugs und der zurückgelegten Strecke abhängt. Auf die vom Kläger auf S. 3-4 der Berufungsbegründung vorgetragenen Einzelheiten der Zeugenaussage des Erstbeklagten in der Hauptverhandlung gegen den Kläger vor dem AG Tiergarten am 26. Mai 2009 kommt es nicht an. Denn das Landgericht konnte sie bei seinem Beweisbeschluss vom 3. Dezember 2009 nicht berücksichtigen, weil der Kläger sie nicht zuvor vorgetragen hatte. Im Protokoll des AG Tiergarten heißt es zur Aussage des Erstbeklagten lediglich “Der Zeuge äußerte sich zur Sache”. Die Frage, ob der Erstbeklagte hat nach links abbiegen oder wenden wollen, ist für die Behauptung der maßgeblichen Ampelschaltung nicht relevant; insoweit haben die Beklagten durchweg behauptet, bei Überqueren der Gegenfahrbahn habe der grüne Räumpfeil geleuchtet. Die vom Kläger aufgezeigten Widersprüche in der übrigen Sachdarstellung der Beklagten durfte das Landgericht nicht dazu benutzen, die beantragte Zeugenvernehmung abzulehnen, wollte es sich nicht dem Vorwurf einer - unzulässigen - vorweggenommenen Beweiswürdigung aussetzten. Bei der nach Beweisaufnahme durchgeführten Beweiswürdigung hat das Landgericht dann zutreffend die Widersprüchlichkeiten im Bereich des Randgeschehens zu Lasten der Beklagten gewertet und die Angaben des Erstbeklagten und der Zeugen der Beklagten im Ergebnis nicht für überzeugend gehalten. Dies sieht auch der Kläger auf S. 4-5 der Berufungsbegründung.
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