4 Satz 2
Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitzeitraum (August bis Dezember 2009) geltenden Fassung überschritten ist. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Vater einer volljährigen Tochter T, die bis zum
Klägers. Es führte aus, dass insbesondere der Berücksichtigungstatbestand
G nicht gegeben sei. Dieser Vorschrift komme lediglich die Funktion einer Auffangregelung zu. Sie sei nicht auf solche Kinder anzuwenden, die sich in einer Vollzeitbeschäftigung befänden und sich aus dieser Situation heraus für eine weitere Berufsausbildung bewerben würden. Mit der Revision rügt die Familienkasse die Verletzung sachlichen Rechts. Nach der Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH) sei ein Kind, das auf einen Ausbildungsplatz warte oder sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinde, auch dann zu berücksichtigen, wenn es einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehe. Dass die Bewerbung aus einer solchen Tätigkeit heraus erfolgt sei, stehe der Berücksichtigung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG nicht entgegen. Daher seien die Einkünfte aus dieser Tätigkeit bei der Prüfung der Grenzbetragsüberschreitung einzubeziehen. Im Streitfall sei der anteilige Grenzbetrag überschritten. Die Familienkasse beantragt, das Urteil
FG Rheinland-Pfalz vom 2. August 2011 6 K 2625/10 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Revision der Familienkasse als unbegründet zurückzuweisen. Er nimmt auf die Begründung
angefochtenen Urteils Bezug und führt ergänzend aus, dass er lediglich für den Zeitraum August bis Dezember 2009 einen Kindergeldantrag gestellt habe.
halb sei allein die Regelung in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG einschlägig. T habe sich in der Zeit, in der sie einer den vollen Lebensunterhalt sicherstellenden Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, nicht in Berufsausbildung befunden. Gründe II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Vorinstanz hat die Tochter
Klägers rechtsfehlerhaft nicht im Zeitraum März bis Dezember 2009 als Kind gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG berücksichtigt und
halb ihre in dieser Zeitspanne erzielten Einkünfte bei der Prüfung der Grenzbetragsüberschreitung zu Unrecht nicht einbezogen. Die tatsächlichen Feststellungen
FG ermöglichen noch keine abschließende Beurteilung, ob der Grenzbetrag überschritten ist.
Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmten oder geeigneten Einkünfte und Bezüge 7.680 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 oder 3 um ein Zwölftel (sog. anteiliger Grenzbetrag). Einkünfte und Bezüge
Kindes, die auf diese Kalendermonate, die sog. Kürzungsmonate, entfallen, bleiben außer Ansatz (§ 32 Abs. 4 Satz 7 und 8 EStG). In Berufsausbildung i.S.
G befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom
FG (§ 118 Abs. 2 FGO) um eine weitere Ausbildung beworben, im März eine Aufnahmezusage für das kommende Schuljahr erhalten und diese Ausbildung entsprechend der Aufnahmezusage zum 24. August 2009 tatsächlich begonnen. Anhaltspunkte dafür, dass T gleichwohl in der Zeit von März bis August 2009 nicht ausbildungswillig gewesen ist, hat das FG nicht festgestellt. In den folgenden Monaten war T gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigen. Falls sich T für den Schulbesuch bereits vor dem März 2009 beworben haben sollte --wofür einiges spricht, was vom FG bislang aber noch nicht aufgeklärt wurde--, wäre sie nach der Rechtsprechung
Senats (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. September 2005 III R 67/04 , BFHE 211, 452 , BStBl II 2006, 305 ) grundsätzlich bereits ab dem Bewerbungsmonat gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen gewesen. b) Entgegen der Auffassung
FG wurde der Tatbestand
G nicht dadurch ausgeschlossen, dass T sich aus einer Vollzeiterwerbstätigkeit heraus um eine weitere Schulausbildung beworben hat. Der Senat hält an seinem Grundsatzurteil in BFHE 230, 61 , BStBl II 2010, 982 fest, wonach die Vollzeiterwerbstätigkeit der Berücksichtigung als Kind i.S.
G nicht entgegensteht. Die Grundsätze dieses Urteils sind nicht nur anzuwenden, wenn das Kind etwa nach dem Abitur auf einen Studienplatz wartet und die Wartezeit mit einer in Vollzeit ausgeübten Erwerbstätigkeit überbrückt. Sie gelten auch dann, wenn das Kind sich aus einer mehrjährigen Berufstätigkeit heraus um eine weitere Berufsausbildung bemüht, diese Ausbildung aus studienorganisatorischen Gründen aber nicht sogleich antreten kann und bis dahin im Beruf weiterarbeitet. Für die vom FG der Sache nach vorgenommene einschränkende Auslegung
Berücksichtigungstatbestands gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG im letztgenannten Fall ist kein Raum. c) Zur Beantwortung der Frage, ob der Grenzbetrag überschritten ist, sind daher alle Einkünfte und Bezüge der T aus den Monaten März bis Dezember 2009 einzubeziehen. Sollte sich T bereits vor März 2009 beworben haben und damit noch in weiteren Monaten zu berücksichtigen sein, wären noch die Einkünfte und Bezüge dieser Monate zu ermitteln. Ausreichende Feststellungen zur Höhe dieser Einkünfte und Bezüge hat das FG --von seinem Standpunkt aus folgerichtig-- nicht getroffen. Diese wird es im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben. Permalink: https://openjur.de/u/634115.html ( https://oj.is/634115 ) Verweise Volltext Zitate 4 Zitiert 2 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
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