1. Einem Gläubiger ist grundsätzlich gestattet, den entstandenen Teil des Schadens zum Zeitpunkt der Klagerhebung zu beziffern und mit einer Leistungsklage geltend zu machen sowie daneben im Übrigen im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Klagerhebung noch nicht bezifferbaren weiteren Schäden auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Schuldners zu klagen. Macht der Schuldner geltend, der Gesamtschaden des Klägers unterschreite bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz den mit der Teilleistungsklage geltend gemachten Mindestschaden, hat der Kläger darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass zu diesem Zeitpunkt der geltend gemachte Mindestschaden jedenfalls erreicht wird. 2. Lässt sich der Käufer an seiner Investitionsentscheidung nicht festhalten und verlangt er im Rahmen des großen Schadensersatzes Erstattung der von ihm während seiner Nutzungsdauer für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Immobilie aufgewandten Kosten, muss er sich als kongruenten Vorteil anrechnen lassen, die Immobilie ohne entsprechende Belastungen, also wie ein Mieter, genutzt zu haben. Bei der Eigennutzung der Eigentumswohnung hat sich ein Käufer nicht nur den Mietzins erspart, sondern auch die vom Mieter üblicherweise zu tragenden Nebenkosten wie hier die Grundsteuer. 3. Bei der Vorteilsausgleichung muss sich der Gläubiger eines Schadensersatzanspruches diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die ihm tatsächlich entstanden sind, da die Vorteilsausgleichung der Abschöpfung tatsächlich erzielter Vorteile dient. Bleibt die zurückzugebende Eigentumswohnung (zeitweise) leer, unterliegt dies nicht einer Vorteilsausgleichung, sondern kann zu einer Kürzung des Schadensersatzanspruches wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB führen. 4. Ist eine Vermietung der Zug um Zug zurückzugebenden Wohnung erfolgt und reduziert sich dadurch der von der Verkäuferin zu ersetzenden Schaden, handelt sie widersprüchlich und damit treuwidrig, wenn sie sich im Rahmen des Annahmeverzugs und der Verzinsung darauf beruft, eine sofortige Verschaffung des unmittelbaren, mietfreien Besitzes an der Sache sei der Käuferin nicht möglich gewesen. Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Heilbronn vom 17.8.2012, AZ: 3 O 372/08 II a b g e ä n d e r t . 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziffer 1 208.404,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit 11.01.2009 Zug um Zug gegen lastenfreie Rückübereignung und Verschaffung des unmittelbaren Besitzes an der Eigentumswohnung im Dach- und im Bühnengeschoss des Hauses G-Straße 65, Sa., im Aufteilungsplan mit der Nr. 23 bezeichnet, sowie des Tiefgaragenstellplatzes mit der Nr. 54 im selben Haus, gebucht im Grundbuch von Sa., Gemarkung Sa., Flurstück X, Grundbuchnummer: Y Nr. 1 sowie Grundbuchnummer Z Nr. 13 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziffer 2 199.259,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit 11.01.2009 Zug um Zug gegen lastenfreie Rückübereignung und Verschaffung des unmittelbaren Besitzes der Eigentumswohnung im Erdgeschoss des Hauses G-Straße 65, Sa., im Aufteilungsplan mit der Nr. 13 bezeichnet, sowie des Abstellplatzes im Untergeschoss sowie einen Tiefgaragenstellplatz, im Aufteilungsplan mit der Nr. 55 bezeichnet, gebucht im Grundbuch von Sa., Gemarkung Sa., Flurstück X, zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten und der Streithelfer zurückgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerinnen wird zurückgewiesen. 6. Von den Kosten erster Instanz tragen von den Gerichtskosten die Klägerin Ziffer 1 8 %, die Klägerin Ziffer 2 8 %, der Kläger 3 14 % und die Beklagte 70 % mit Ausnahme der Kosten der Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 27.07.2012, von denen die Klägerinnen Ziff. 1 und 2 jeweils 11 % und die Beklagte 78 % tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin Ziffer 1 trägt die Beklagte 78 % und von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin Ziffer 2 trägt die Beklagte 77 %. Zwischen dem Kläger Ziffer 3 und der Beklagten findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Streithelfer tragen die Klägerin Ziffer 1 und die Klägerin Ziffer 2 jeweils 8 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung in erster Instanz nicht statt. Vom Rechtsstreit in zweiter Instanz tragen von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten die Klägerin Ziffer 1 und die Klägerin Ziffer 2 jeweils 14 % und die Beklagte 72 %. Die Klägerinnen Ziffer 1 und 2 tragen von den außergerichtlichen Kosten der Streithelfer in zweiter Instanz jeweils 14 %. Die Beklagte trägt von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin Ziffer 1 in zweiter Instanz 75 % und von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin Ziffer 2 in zweiter Instanz 30 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. 7. Das Urteil erster Instanz ist, soweit die Berufungen der Beklagten und der Streithelfer zurückgewiesen wurden, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Berufungsurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung aus dem Berufungsurteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei oder Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. 8. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwerte: A) Erste Instanz: Gesamtstreitwert:753.829,82 EURStreitwert im Hinblick auf die außergerichtlichen Kosten der Klägerin Ziff. 1 im Verhältnis zur Beklagten:280.859,25 EURStreitwert für die außergerichtlichen Kosten der Klägerin Ziff. 2 im Verhältnis zur Beklagten:271.023,37 EURStreitwert für die außergerichtlichen Kosten des Klägers Ziff. 3 im Verhältnis zur Beklagten:201.947,20 EUR B) Streitwerte des Berufungsverfahrens: Gesamtstreitwert:101.780,36 EURStreitwert für die außergerichtlichen Kosten der Klägerin Ziff. 1 im Verhältnis zur Beklagten: 54.437,95 EURStreitwert für die außergerichtlichen Kosten der Klägerin Ziff. 2 im Verhältnis zur Beklagten: 47.342,41 EUR Gründe I. Die Kläger begehren von der Beklagten den sogenannten großen Schadensersatz mit der Behauptung, in ihren von den Beklagten errichteten Eigentumswohnungen in der Wohnungseigentumsanlage G-Straße 63 bis 67 in Sa. treten immer wieder Entspannungs- oder Verspannungsgeräusche auf, die einen Mangel darstellten. Mit Grund- und Teilurteil vom 29.1.2010 hatte das Landgericht die geltend gemachten Schadensersatzansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt mit der Maßgabe, dass die Zahlung Zug um Zug gegen Rückgabe der Kaufgegenstände zu erfolgen hat. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern alle weiteren Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des Vertrags über den Kauf und der Rückübertragung des Eigentums an dem Kaufgegenstand entstehen. Die dagegen eingelegte Berufung hatte gemäß dem Urteil des Senats vom 3.8.2010 (AZ: 10 U 26/10 ) keinen Erfolg. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Grund- und Teilurteils des Landgerichts Heilbronn vom 29.1.2010, AZ: 3 O 372/08 II, und auf die Gründe des Urteils des Senats vom 3.8.2010, AZ: 10 U 26/10 , verwiesen. Zum Sach- und Streitstand des Betragsverfahrens erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Heilbronn vom 17.8.2012, AZ: 3 O 372/08 II, verwiesen. Mit diesem Urteil hat das Landgericht den Zahlungsklagen der Klägerinnen 1 und 2 zum überwiegenden Teil stattgegeben. Bezüglich dem Kläger 3 war der Rechtsstreit zuvor nach einem außergerichtlichen Vergleichsabschluss übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Da bereits durch Grund- und Teilurteil der Feststellungsantrag rechtskräftig entschieden worden sei, seien die zwischen diesem Zeitpunkt und dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Betragsverfahren entstandenen Schäden oder auch Vorteile bereits abgedeckt. Vorliegend sei daher zur Schadensberechnung auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Feststellungsantrags abzustellen. Die Klägerinnen wollten ihre Aufwendungen ersetzt verlangen, weil nach Rückgabe der Wohnung ein entsprechender Gegenwert fehle. Dabei gelte zugunsten der Klägerinnen die sogenannte Rentabilitätsvermutung, auch wenn den bisher geltend gemachten aufgewandten Kosten bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht gleich hohe Vorteile gegenüberstünden. Die Klägerin 1 könne den Kaufpreis, die Notarkosten für die Beurkundung des Kaufvertrags, Notarkosten für die Beurkundung der Auflassungserklärung, Eintragungskosten und die Sonderumlage Gebäudeaufnahme erstattet verlangen. Im Hinblick auf die Grunderwerbssteuer stehe ihr ein Erstattungsanspruch in gleicher Höhe zu, so dass ihr kein dauerhafter Schaden entstanden sei. Gleiches gelte für die Klägerin 2 mit Ausnahme der Grunderwerbssteuer. Weil hier nicht der direkte Veräußerer das Eigentum an der Wohnung zurück erlange, stehe ihr kein Erstattungsanspruch zu, so dass der Schaden in Höhe von 6.692,81 EUR eingetreten sei. Die Grundsteuer sei nicht zu ersetzen. Da die beiden Klägerinnen auch ihre Finanzierungskosten ersetzt verlangten, wollten sie sich von ihrer Investitionsentscheidung lösen. Sie seien deshalb so zu behandeln, als hätten sie die Wohnung für die Nutzungszeit lediglich gemietet. Die Grundsteuer werde in der Regel auf den Mieter umgelegt. Die Kosten für die Bodenbeläge, Sanitär-Mehrkosten-Ausstattung Fliesen-Bodenfliesen-Ergänzung sowie Handsender der Tiefgarage seien zu ersetzen. Dies gelte im Hinblick auf die Klägerin 1 auch für die Kosten der Einbauküche, weil diese nach einer Demontage für die Klägerin 1 keinen wirtschaftlichen Wert mehr habe. Den Klägerinnen stehe kein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch im Hinblick auf die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu, da es insoweit nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch nach § 91 ZPO gebe. Auch die Kosten für die nutzlose Finanzierung habe die Beklagte den Klägerinnen zu erstatten. Ein Zahlungsanspruch im Hinblick auf Vorfälligkeitsentschädigungen bestehe nicht. Die Erforderlichkeit einer Umschuldung im Jahr 2005 sei nicht ausreichend vorgetragen worden. Künftige Vorfälligkeitsentschädigungen seien vom Feststellungsantrag umfasst. Im Rahmen der Vorteilsausgleichung seien die von den Käuferinnen gezogenen Nutzungen zu berücksichtigen. Wenn sich der Käufer an seiner Investitionsentscheidung nicht festhalten lasse und Ersatz seiner Aufwendungen zur Finanzierung des Kaufpreises verlange, habe das zur Folge, dass er sich den nach dem üblichen Mietzins berechneten vollen Wert der Eigennutzung anrechnen lassen müsse. Die Klägerin müsse sich daher bis zu ihrem Auszug am 28.2.2004 den objektiven Mietzins gegenrechnen lassen. Dieser sei auf der Basis des Gutachtens des Sachverständigen Br. mit 557,60 EUR zuzüglich 40,-- EUR Tiefgaragenstellplatz monatlich zu berechnen. Gemäß der Zielbaummethode sei eine Mietminderung pro Monat in Höhe von 13 % abzuziehen. Für 50 Monate seien daher insgesamt 525,11 EUR pro Monat und damit ein Gesamtnutzungsvorteil von 26.255,50 EUR anzusetzen. Ab dem 1.4.2004 bis zum 1.4.2008 sei die eingenommene Nettomiete anzusetzen, so dass sich ein Betrag von 31.149,03 EUR ergebe. Bei der Klägerin 2, die ihre Wohnung seit dem 1.9.2000 selbst bewohne, ergebe sich bei einem monatlichen Mietwert von 659,60 EUR zuzüglich 40,-- EUR Tiefgaragenstellplatz und einer Minderung von 13 %, also für 115 Monate x 613,85 EUR, ein Nutzungswert von 70.592,75 EUR. Der Nutzungsvorteil bezüglich der Einbauküche und der Sonderausstattungen sei dabei bereits berücksichtigt. Die Eigenheimzulage müssten sich die Klägerinnen nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Nach dem Zweck der Eigenheimzulage bestehe selbst dann kein anzurechnender Vorteil, wenn die Klägerin diese behalten dürften. Steuervorteile wegen Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung führten nicht zu einem Abzug im Rahmen des Vorteilsausgleichs, weil eine Anrechnung von Steuervorteilen nicht in Betracht komme, wenn die Rückabwicklung des Erwerbs zu einer Besteuerung führe, die dem Geschädigten die erzielten Steuervorteile wieder nehme. Gleiches gelte für Steuervorteile aufgrund der Absetzung für Abnutzung. Dagegen wendet sich teilweise die Berufung der Beklagten. Den Klagen liege eine Schadensberechnung zum 31.3.2008 zugrunde. Sowohl die laufenden Aufwendungen als auch die Vorteile seien nur bis zu diesem Datum berücksichtigt worden. Die Schadensberechnung richte sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Dennoch sei das Landgericht davon abgewichen, weil der rechtskräftig entschiedene Feststellungsantrag die zwischen diesem Zeitpunkt und dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Betragsverfahren entstandenen Schäden oder auch Vorteile bereits abdecke. Der 31.3.2008 könne kein zulässiger Stichtag für die Schadensberechnung sein. Der Schaden könne sich im Laufe der Zeit vergrößern, aber auch durch anzurechnende Vorteile verringern. Ansonsten könne der Kläger mit seinem Vortrag auf den Zeitpunkt eines vorübergehenden Schadensstandes abstellen, was nach materiellem Recht nicht möglich sei. Prozessual sei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in einer Tatsacheninstanz maßgeblich. Ein Feststellungsurteil könne bei der Leistungsklage keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Schadensberechnung haben. Es gehe hier um Vorteile, die vor dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung ab dem 1.4.2004 angefallen seien und damit grundsätzlich der Präklusion nach § 767 Abs. 3 ZPO unterliegen würden. Wäre die Auffassung des Landgerichts richtig, könne keine Präklusion eintreten und die Beklagte wäre gezwungen, gegen das Endurteil des Landgerichts sofort Vollstreckungsgegenklage zu erheben. Bei der Klägerin 1 müssten gemäß ihrem Vortrag ab April 2004 monatliche Mieteinnahmen in der angegebenen Höhe berücksichtigt werden. Im Hinblick auf die aktualisierte Schadensberechnung der Klägerinnen bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung zweiter Instanz müsse für die Zeiten, in denen die Wohnung der Klägerin 1 leer gestanden sei, eine fiktive Miete angesetzt werden. Die Beklagte wendet sich weiter dagegen, dass bei der Klägerin 2 als Zweiterwerberin die Grunderwerbssteuer als ersatzfähiger Schaden berücksichtigt worden sei und andererseits Steuervorteile aus der AfA nicht berücksichtigt worden seien. Bei der Zweiterwerberkonstellation stehe nicht fest, dass der Staat die Einnahmen des Zweiterwerbers aus der Rückabwicklung der Steuer unterwerfen und andererseits die zweimalig bezahlte Grunderwerbssteuer uneingeschränkt behalten dürfe. Die Klägerin 2 sei umfassend in die Rechtsstellung der Ersterwerber eingetreten. Sie müsse daher auch in der Lage sein, die Aufhebung einer Steuerfestsetzung zu beantragen. Der daraus resultierende Vorteil sei zumindest im Wege der Vorteilsausgleichung an die Beklagte herauszugeben. Das Landgericht habe ohne Begründung jeweils Zinsen ab dem 11.1.2009 zuerkannt. Stehe dem Schuldner ein Zurückbehaltungsrecht zu, sei die Forderung noch nicht fällig im Sinn des § 291 BGB. Wenn das Zurückbehaltungsrecht bereits im Antrag berücksichtigt worden sei, stehe dessen Abwendung durch den Gläubiger im Wege der Sicherheitsleistung nicht in Frage. Im Übrigen sei mit dem Klagantrag der Zug-um-Zug herauszugebende Vorteil nicht so ordnungsgemäß angeboten worden, wie die Herausgabe vom Schuldner beansprucht werden könne. Die Wohnung der Klägerin 1 sei vermietet. Im Klagantrag sei nur die Rückübereignung, nicht jedoch die Besitzübertragung berücksichtigt und angeboten worden. Aufgrund des Mietverhältnisses sei eine kurzfristige Einräumung des unmittelbaren Besitzes gar nicht möglich gewesen. Es könne nicht sein, dass die Klägerin 1 Mieteinnahmen aus einem ungekündigten Wohnraummietverhältnis erziele und gleichzeitig Prozesszinsen beanspruche. Darüber hinaus hätten die beiden Klägerinnen zu hohe Schadensersatzforderungen geltend gemacht. Das Risiko einer Zuvielforderung trage der Kläger. Die zu übereignenden Grundstücke seien mit Finanzierungsgrundpfandrechten belastet. Es sei daher klar zu stellen, dass die Zahlung nur Zug-um-Zug gegen lastenfreie Rückübereignung geschuldet sei. Bei der Kostenentscheidung erster Instanz sei das teilweise Unterliegen der Klägerinnen 1 und 2 nicht berücksichtigt worden. Die Geringfügigkeitsgrenze des § 92 Abs. 2 ZPO sei überschritten. Die Beklagte beantragt: I. Hinsichtlich der Klägerin Ziffer 1: 1. Das Urteil abzuändern, soweit die Beklagte zu einem Betrag von mehr als EUR 201.097,37 verurteilt wurde. 2. Die Leistungspflicht zusätzlich dadurch einzuschränken, dass nur Zug um Zug gegen insgesamt lastenfreie Übereignung zu leisten ist. 3. Den Zinsanspruch insgesamt abzuweisen. II. Hinsichtlich der Klägerin Ziffer 2: 1. Das Urteil abzuändern, soweit darin die Beklagte zu einem Betrag von mehr als EUR 199.259,11 verurteilt wurde. 2. Die Leistungspflicht zusätzlich dadurch einzuschränken, dass nur Zug um Zug gegen insgesamt lastenfreie Übereignung zu leisten ist. 3. Den Zinsanspruch insgesamt abzuweisen. Die Klägerinnen 1 und 2 beantragen: Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn werden zurückgewiesen. Das Landgericht habe zu Recht Prozesszinsen zugesprochen. Die Beklagte habe bis zur Rechtskraft des Grund- und Teilurteils vom 29.1.2010 die Auffassung vertreten, den Klägern stünde ein Schadensersatzanspruch bereits dem Grunde nach nicht zu. Die Beklagte habe sich ernsthaft und endgültig geweigert, Primär- oder Sekundäransprüche der Klägerinnen freiwillig zu erfüllen. Die Rückübertragung des Eigentums und die rechtsgeschäftliche Übertragung des Besitzes hätten die Mitwirkung der Beklagten in Gestalt entsprechender Willenserklärungen vorausgesetzt. Ohne eine aktive Mitwirkung der Beklagten hätten die Klägerinnen keine Möglichkeit gehabt, dem Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten die tatsächliche Grundlage zu nehmen. De facto sei nahezu kein Erwerber von Wohnungseigentum, der den großen Schadensersatz gerichtlich durchsetzen müsse, in der Lage, bereits vor Klageerhebung seine Wohnung zu räumen und während der Dauer eines langen Rechtsstreits freizuhalten, da er die dadurch entstehenden Belastungen wirtschaftlich nicht tragen könne. § 273 Abs. 3 BGB finde keine Anwendung, wenn der Schuldner sein Zurückbehaltungsrecht auf § 320 BGB stützen könne. Auch soweit die Klägerinnen Sekundäransprüche geltend machten, liege ein gegenseitiger Vertrag zugrunde. Die Klägerinnen hätten zur Höhe des Schadens vorgetragen. Die Berücksichtigung anzurechnender Vorteile erfolge bei entsprechendem Vortrag des Ersatzpflichtigen und nicht von Amts wegen. Es finde keine Saldierung statt, die von Amts wegen zu berücksichtigen sei, sondern der Gegenanspruch müsse im Wege der Aufrechnung oder durch Hilfsaufrechnung geltend gemacht werden. Gemäß der Verfügung des Senats vom 14.2.2003 haben die Klägerinnen mit den Anlagen K 41 und K 42 eine Schadensberechnung bis März 2013 vorgelegt. Zwar sei die Klägerin 2 im Hinblick auf vertragliche Sachmängelansprüche in die Rechtsstellung der Ersterwerber eingetreten. Damit könne die Klägerin 2 Anträge nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG nicht stellen. Hinsichtlich der von der Klägerin 2 erworbenen Wohnung hätten innerhalb kurzer Zeit zwei Übertragungsvorgänge stattgefunden, so dass zwei Mal Grunderwerbssteuer angefallen sei. Die Klägerin 2 mache die von ihr für den zweiten Erwerbsvorgang bezahlte Grunderwerbssteuer geltend. Hinsichtlich dieses Erwerbsvorgangs lägen die Voraussetzungen für die Aufhebung der Steuerfestsetzung nach § 16 GrEStG nicht vor. Die Kostenentscheidung ergebe sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Mit der Anschlussberufung machen die Klägerinnen einen Teil des von ihnen geltend gemachten Schadens weiter geltend. Die Klägerinnen hätten Kosten für eine Grundschuldbestellung in Höhe von 358,82 EUR (Klägerin 1) und für Eintragungen im Grundbuch in Höhe von 662,12 EUR (Klägerin 2) geltend gemacht, ohne dass das Landgericht begründet habe, warum diese Positionen nicht zugesprochen worden seien. Es handle sich wie bei den Finanzierungskosten um frustrierte Aufwendungen. Die Grundsteuer könne nur dann nicht als Schadensposition geltend gemacht werden, wenn tatsächlich eine Vermietung erfolge. Wenn man im Rahmen der Berechnung der Nutzungsvorteile auf einen fiktiven Mietzins abstelle, fließe den Klägerinnen insoweit jedoch tatsächlich kein Geld zu. Soweit also bei der Schadensberechnung auf einen fiktiven Mietzins abgestellt werde und sich die Klägerinnen höhere Nutzungsvorteile anrechnen lassen müssten, sei es nur folgerichtig, die tatsächlichen Zahlungen auf die Grundsteuer als frustrierte Aufwendungen zu berücksichtigen. Daher seien bei der Klägerin 1 im Hinblick auf die Grundsteuer weitere 986,49 EUR und bei der Klägerin 2 2.338,-- EUR zu berücksichtigen. Die Klägerinnen beantragen im Wege der Anschlussberufung: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziffer 1 über den vom Landgericht Heilbronn im Urteil vom 17.08.2012 hinaus zuerkannten Betrag weitere EUR 1.345,31 seit 11.01.2009 ebenfalls Zug um Zug gegen Rückübereignung und Verschaffung des unmittelbaren Besitzes an der Eigentumswohnung im Dach- und im Bühnengeschoss des Hauses G-Straße 65, Sa., im Aufteilungsplan mit der Nr. 23 bezeichnet, sowie des Tiefgaragenstellplatzes mit der Nummer 54 im selben Haus, gebucht im Grundbuch von Sa., Gemarkung Sa., Flst.Nr. X, Grundbuch-Nr. Y Nr. 1 sowie Grundbuch-Nr. Z Nr. 13 sowie Löschung der dort eingetragenen Grundpfandrechte zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziffer 2 über den vom Landgericht Heilbronn im Urteil vom 17.8.2012 hinaus zuerkannten Betrag weitere EUR 3.000,12 seit 11.01.2009 ebenfalls Zug um Zug gegen Rückübereignung und Verschaffung des unmittelbaren Besitzes an der Eigentumswohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan mit der Nr. 13 bezeichnet, sowie des Abstellplatzes im Untergeschoss sowie ein Tiefgaragenstellplatz, im Aufteilungsplan mit der Nummer 55, gebucht im Grundbuch von Sa., Gemarkung Sa., Flst.Nr. X sowie Löschung der dort eingetragenen Grundpfandrechte zu bezahlen. Die Beklagte beantragt: Die Anschlussberufungen der Klägerinnen/Berufungsbeklagten Ziffer 1 und 2 werden zurückgewiesen. Die Streithelfer haben in der Berufungsinstanz keine eigenen Anträge gestellt. Bei der Klägerin 1 habe das Landgericht die Kosten der Grundschuldbestellung in Höhe von 358,82 EUR berücksichtigt. Bei der Klägerin 2 habe das Landgericht alle Kosten für Notar und Grundbuchamt berücksichtigt, welche von der Klägerin 2 geltend gemacht worden seien. Die Grundsteuer sei in beiden Fällen nicht zu ersetzen, weil die Klägerinnen sich so behandeln lassen müssten, als hätten sie die Wohnungen lediglich gemietet. Üblicherweise habe der Mieter neben der Grundmiete auch die Betriebskosten zu tragen, zu denen die Grundsteuer gehöre. Die Akte des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Heilbronn, AZ: 3 OH 4/03 II, war beigezogen.II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet, während die zulässigen Anschlussberufungen der Klägerinnen unbegründet sind. Der Schadensersatzanspruch der Klägerinnen beruht, weil er die Herstellungspflicht der Beklagten betroffen hat, auf § 635 BGB in der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Kaufverträge im Jahr 1999 geltenden Fassung (vgl. auch § 5 Nr. 3 der Kaufverträge mit der Beklagten). 1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.