Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, den „Feldweg bei ...“ (Fl.Nr. ..., Gemarkung ...) insoweit zu beseitigen, als gegenwärtig Teilflächen aus dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., des Klägers in Anspruch genommen werden. II. Die Beklagte wird verpflichtet, hinsichtlich der fehlenden oder verschobenen Grenzzeichen an der Grenze zwischen dem Grundstück Fl.Nr. ... und dem Grundstück Fl.Nr. ..., jeweils Gemarkung ..., die Abmarkung zu beantragen. III. Die Beklagte wird verpflichtet, es künftig zu unterlassen, das Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., in Anspruch zu nehmen. IV. Der Beklagten wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffer III. ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 € angedroht. V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. VI. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. VII. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ..., Gemarkung ..., welches an das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück FlNr. ..., Gemarkung ..., angrenzt. Letzteres Grundstück war ursprünglich als Gemeindestraße bzw. als Gemeindeverbindungsstraße gewidmet. Seit 2008 ist es als ausgebauter öffentlicher Feld- und Waldweg („Feldweg bei ...“) gewidmet. 2002 klagte der Kläger auf Beseitigung der Störung, die dadurch entstand, dass der schmale Weg immer wieder von Verkehrsteilnehmern als Abkürzung genutzt wurde und Autofahrer auf das Klägergrundstück auswichen (M 2 K 02.2889/M 2 K 03.4788). Nachdem die Beklagte die Straße 2003 zurückgebaut hatte, wurde das Verfahren mit Beschluss mit 14. Oktober 2003 eingestellt. Ab 2007 teilte der Kläger der Beklagten wiederholt mit, dass der Weg erneut als Abkürzung benutzt werde und sich die Fahrbahn auf sein Grundstück ausgedehnt habe. Hierdurch seien Grenzmarkierungen beschädigt bzw. verschoben und beseitigt worden. Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2011, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, erhoben die Prozessbevollmächtigten des Klägers Klage und beantragten zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, die Störung des Grundstücks des Klägers mit der Grundstücksflurnummer ... der Gemarkung ..., Stadt ..., zu beseitigen, die darin besteht, dass der Weg „... Straße“, derzeit ein ausgebauter öffentlicher Feld- und Waldweg, auf Höhe des Grundstücks des Klägers mit der Grundstücksflurnummer ... der Gemarkung ..., Stadt ..., nicht vollständig auf dem Weggrundstück der Beklagten mit der Grundstücksflurnummer ... der Gemarkung ..., Stadt ..., sondern teilweise westlich und im Bereich der Kurve östlich verschoben auf dem Grundstück des Klägers mit der Grundstücksflurnummer ... der Gemarkung ..., Stadt ..., verläuft und Verkehrsteilnehmer, welche den Weg „... Straße“ befahren, auf Höhe des Grundstücks des Klägers mit der Grundstücksflurnummer ... der Gemarkung ..., Stadt ..., dieses zusätzlich zu dem Weg „... Straße“ als Fahrbahn benutzen. 2. Die Beklage zu verurteilen, die Grenze zwischen dem Grundstück des Klägers mit der Grundstücksflurnummer ... der Gemarkung ..., Stadt ..., und dem Weggrundstück der Beklagten mit der Grundstücksflurnummer ... der Gemarkung ..., Stadt ..., wiederherzustellen und die verschobenen bzw. verschwundenen Grenznägel und Grenzsteine neu setzen zu lassen. 3. Die Beklagte zu verurteilen, es zukünftig zu unterlassen, das Grundstück des Klägers mit der Grundstücksflurnummer ... der Gemarkung ..., Stadt ..., für den Straßenverlauf des Weges „... Straße“, derzeit ein ausgebauter öffentlicher Feld- und Waldweg, in Anspruch zu nehmen. 4. Der Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in der Ziffer 3 ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- € und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festgesetzt wird, zu vollstrecken am 1. Bürgermeister der Beklagten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungs- und Unterlassungsanspruch zustehe. Der Weg habe sich auf sein Grundstück ausgedehnt und das Fehlverhalten der Verkehrsteilnehmer sei der Beklagten gemäß Art. 9 und Art. 10 Abs. 1 BayStrWG zuzurechnen, so dass diese entsprechende Vorkehrungen zu treffen habe. Es liege im Verantwortungsbereich der Straßenbaubehörde, dafür Sorge zu tragen, dass sich die Straße nicht auf fremde, nicht gewidmete Grundstücke ausweite. Durch das Fehlverhalten der Verkehrsteilnehmer seien auch die Grundstücksgrenzen verschoben bzw. zerstört worden. Zudem habe die Beklagte 2010 den Weg mit einem Grader bearbeitet, so dass sich wieder Straßenbaumaterial auf dem Grundstück des Klägers befinde. Das Eigentum des Klägers sei im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG verletzt und es bestünde auch eine Wiederholungsgefahr, wie die Ereignisse der Vergangenheit zeigten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte habe die beanstandeten Besitzstörungen nicht zu verantworten. Nicht jegliches Fehlverhalten von Verkehrsteilnehmern sei dem Straßenbaulastträger zuzurechnen. Wenn Fahrzeugführer ihre Fahrzeuge bewusst auf Privatgrundstücke lenkten, sei dies der Beklagten nicht anzulasten. Die Beklagte habe auch keine Verpflichtung, von Dritten verschobene oder beseitigte Grenznägel und Grenzsteine wiederherzustellen. Da in der Vergangenheit keine Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks durch die Beklagte erfolgt sei, bestünde auch keine Wiederholungsgefahr. Das Verlangen, dass andere Verkehrsteilnehmer das klägerische Grundstück nicht mehr nutzen, sei auf ein unmögliches Verhalten gerichtet. Der Beklagten sei es nicht möglich, Verkehrsteilnehmer durch geeignete Maßnahmen daran zu hindern, absichtlich den Weg zu verlassen. Insbesondere habe die Polizeiinspektion ... ausgeführt, dass das Setzen von Steinen zu einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern führe. Im Übrigen sei es auch unzutreffend, dass die Beklagte den Weg mit einem Grader bearbeitet habe. Es seien lediglich manuelle Ausbesserungsarbeiten zur Beseitigung von Schlaglöchern durchgeführt worden. Ein in der mündlichen Verhandlung am 27. August 2012 geschlossener Vergleich wurde von der Beklagten widerrufen und einem erneuten Vergleichsvorschlag des Gerichts vom 23. November 2012 stimmte der Kläger nicht zu. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27. August 2012 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Gründe Über die Klage konnte ohne erneute mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2012 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt hatten (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig und im Wesentlichen auch begründet. 1.
- a)Die Anspruchsgrundlage für das Beseitigungsbegehren ergibt sich aus dem bundes- oder landesrechtlich nicht ausdrücklich geregelten und insbesondere durch Richterrecht geprägten öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch. Er wird nach neuerer Rechtsprechung aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip sowie aus den Grundrechten hergeleitet. Für Folgenbeseitigungsansprüche aufgrund hoheitlicher Eingriffe im Zusammenhang mit dem Bau, der Änderung oder der Unterhaltung landesrechtlicher Straßen oder Wege im Sinne des Art. 3 BayStrWG sind deshalb als Grundlagen dieses Rechtsinstituts vor allem die Art. 3 Abs. 1, Art. 101 und Art. 103 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung (BV; Rechtsstaatsprinzip, Handlungsfreiheit, Eigentumsgewährleistung) heranzuziehen (vgl. BayVGH, U.v. 15.9.1999 – 8 B 97. 1349 – juris Rn. 31). Der Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass durch einen der Beklagten zuzurechnenden hoheitlichen Eingriff ein subjektives Recht des Klägers verletzt wird, und dass durch den Eingriff ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist (vgl. BVerwG, BVerwGE 94, 100 /104; BayVGH, U.v. 15.9.1999 – 8 B 97. 1349 – juris Rn. 32). Der Anspruch ist auf die Wiederherstellung des (rechtmäßigen) Zustands gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand; er ist ausgeschlossen, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustands durch Beseitigung der unmittelbaren Folgen tatsächlich oder rechtlich nicht möglich oder dem Hoheitsträger nicht zumutbar ist (BVerwG, BVerwGE 69, 366 /370; 82, 76 /95; 94, 100 ; BVerwG NVwZ 1998, 1292 /94; Niedersächsisches OVG vom 31.3.2004 - 13 LB 11/03 - juris). Diese Voraussetzungen für den Folgenbeseitigungsanspruch sind hier erfüllt:
- aa)Ein hoheitlicher Eingriff ist gegeben. Gemäß der öffentlichen Bekanntmachung der Umstufung vom 31. Oktober 2008 handelt es sich bei dem Weg um einen ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg im Sinne von Art. 53 Nr. 1 BayStrWG, für den die Gemeinde Trägerin der Straßenbaulast (Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG) und Straßenbaubehörde ist (Art. 58 Abs. 2 Nr. 3 BayStrWG). Der Bau, die Unterhaltung und der "Betrieb" einer Straße oder eines Wegs erfolgt im Rahmen der hoheitlichen (Straßen-)Verwaltung, und zwar im Rahmen der schlichthoheitlichen Verwaltung. Wenn sich ein Weg in ein Privatgrundstück hineinverlagert, so beruht dies letztlich auf einem Unterlassen der Straßenverwaltung – das heißt auf einer fehlenden oder nicht hinreichend wiederkehrenden Kontrolle der Grenzen des Straßengrundstücks (BayVGH, U.v. 15.9.1999 – 8 B 97. 1349 – juris Rn. 34; VG Augsburg, U.v. 24.3.2004 – Au 6 K 02.1344 – juris Rn. 26 ff.).
- bb)Der hoheitliche Eingriff ist der Beklagten auch zurechenbar. Der Straßenbaulastträger hat die Straßen im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit in einem dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügenden Zustand zu bauen und zu unterhalten (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG). Die Straßenbaubehörde trägt zudem die Verantwortung dafür, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden (Art. 10 Abs. 1 BayStrWG). Diese Vorschriften beziehen sich zwar in erster Linie auf Bau und Unterhaltung der Straßen, aber auch auf die sonstige Straßenverwaltung, wie z.B. die Widmung (Häußler in: Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 10, Rn. 8 ff.). Neben der Kompetenz für den rechtlichen Bestand der Straße (Widmung, Umstufung, Einziehung) ist auch der Umfang des Gemeingebrauchs der Straßenbaubehörde zugeordnet (vgl. Art. 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 15, Art. 18 Abs. 1 BayStrWG). Es liegt deshalb nahe, sie auch für die Folgen heranzuziehen, die sich aus Unterlassungen in diesem Bereich, z.B. der Zulassung eines "tatsächlich-öffentlichen", aber nicht gewidmeten Wegs ergeben (BayVGH, U.v. 15.9.1999 – 8 B 97.1349 – juris Rn. 37). Insbesondere ist die Gemeinde als Straßenbaubehörde dafür verantwortlich, dass sich die öffentliche Straße mit all ihren Bestandteilen in den gewidmeten Flächen befindet und nicht auf angrenzende Privatgrundstücke verlagert wird. Denn sie trägt die Verantwortung dafür, dass sich die von ihr eröffnete Nutzung der Anlage in den Grenzen des Rechts hält (vgl. BayVGH U.v. 15.5.1990 – 8 B 86.558 – juris Rn. 27; v. 15.9.1999 – 8 B 97.1349 juris Rn. 39, 41; VG Augsburg U.v. 24.3.2004 – Au 6 K 02.1344 – juris Rn. 26 ff.; Häußler in: Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 10, Rn. 9). Das klägerische Grundstück Fl.Nr. ... ist unstrittig nicht gemäß Art. 6 BayStrWG gewidmet. Da sich der streitgegenständliche Weg aber auf dieses Grundstück ausgedehnt hat und von Verkehrsteilnehmern in Anspruch genommen wird, liegt ein rechtswidriger Eingriff in das Grundstückseigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) des Klägers vor, der der Beklagten nach dem oben Gesagten zuzurechnen ist und auch noch andauert. Der Tatbestand des Folgenbeseitigungsanspruchs ist danach erfüllt. Gründe für eine Unmöglichkeit oder eine Unzumutbarkeit der Folgenbeseitigung sind nicht ersichtlich (vgl. dazu auch BayVGH, U.v. 15.9.1999 – 8 B 97. 1349 – juris Rn. 46 ff.).
- b)Der Anspruch auf Folgenbeseitigung ist auch nicht wegen Verjährung erloschen. Der Kläger hatte zwar seit Ende 2007 Kenntnis von der – erneuten – rechtswidrigen Nutzung seines Grundstücks (vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Anschließend fanden zwischen den Beteiligten aber Gespräche und Verhandlungen statt, so dass die Verjährung gemäß § 203 BGB gehemmt war. Der Kläger kann nach dem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch verlangen, dass der Zustand wiederhergestellt wird, der vor dem rechtswidrigen Eingriff bestand. Somit hat er nicht nur einen Anspruch darauf, dass der Weg von seinem Grundstück beseitigt wird, sondern auch darauf, dass die Beklagte die verschobenen bzw. verschwundenen Grenzsteine neu setzen lässt, also einen entsprechenden Abmarkungsantrag beim Vermessungsamt stellt. 2.
- a)Zudem kann der Kläger aufgrund des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs auch verlangen, dass sein Grundstück in der Zukunft nicht erneut in Anspruch genommen wird. Derjenige, der durch rechtswidriges hoheitliches Handeln in seinen Rechten, insbesondere in seinen Grundrechten, beeinträchtigt worden ist, kann Unterlassung beanspruchen, wenn eine Wiederholung der Beeinträchtigung zu besorgen ist (vgl. BayVGH, U.v. 2.10.2012 – 10 BV 09.1860 – juris Rn. 27). Eine derartige Wiederholungsgefahr ist hier gegeben, da eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sich auch in Zukunft insbesondere aufgrund von Straßenausbesserungsarbeiten die Straße auf das klägerische Grundstück ausdehnt und dieses von Verkehrsteilnehmern in Anspruch genommen wird. Dies gilt hier umso mehr, als sich der Weg bereits vor dem jetzigen Klageverfahren auf das klägerische Grundstück verlagert hatte und 2003 zurückgebaut werden musste (vgl. Verfahren M 2 K 02.2889/M 2 K 03.4788).
- b)Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Unterlassungsanspruch aufgrund von Unmöglichkeit ausgeschlossen wäre (s. o. 1.b). Zwar kann die Beklagte Verkehrsteilnehmer faktisch wohl nicht daran hindern, auf das Grundstück des Klägers zu fahren, da eine nahtlose Überwachung nicht möglich sein wird. Holzpfosten zur Abgrenzung haben sich in der Vergangenheit ebenfalls als untaugliches Mittel erwiesen, da diese umgefahren bzw. entfernt wurden. Das Aufstellen von Steinen oder Ähnlichem wurde wiederum von der Polizeiinspektion als Verkehrsgefährdung eingestuft und daher abgelehnt (s. Schreiben vom 19.03.2012). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von Klägerseite vorgebrachten Beispielen für das Errichten von Stahlpfosten im Gebiet der Beklagten. Die insoweit vorgelegten Fotos zeigen, dass es sich bei diesen Fällen um (größtenteils im Innenbereich liegende) Fuß- und Radwege handelt und nicht – wie hier – um Feld- und Waldwege, die Situationen also nicht vergleichbar sind. Dagegen ist es aber nicht unmöglich, dass die Beklagte, wie von der Rechtsprechung (s.o. 1.
- a)verlangt, wiederkehrende Kontrollen der Grenzen des Straßengrundstücks durchführt, um ein faktisches Ausdehnen des Wegs auf Privatgrundstücke durch Straßenbaumaterial zu unterbinden und sie insbesondere bei Ausbesserungs- und Unterhaltungsmaßnahmen auf die Einhaltung der Grenzen achtet. Insoweit war dem Unterlassungsantrag stattzugeben. 3. Der Beklagten konnte schließlich antragsgemäß ein Ordnungsgeld für Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungsverpflichtung angedroht werden, da die Voraussetzungen des § 167 VwGO i.V.m. § 890 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Von der Androhung einer (Ersatz-)Ordnungshaft war dagegen abzusehen. Zwar sieht § 890 ZPO hinsichtlich des einzelnen Ordnungsgeldes einen möglichen Höchstbetrag von 250.000 Euro (Abs. 1 Satz 2) sowie nach Abs. 1 Satz 1 und 2 auch die Androhung und Festsetzung von Ordnungshaft vor. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Vorschrift des § 890 ZPO nur über § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Anwendung kommt und die Vollstreckung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften im Verwaltungsprozess ungleich geringeren Nachdrucks bedarf als eine Vollstreckung gegen Private in einem Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit, da davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Hand Verwaltungsgerichtsurteile beachtet und befolgt (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG). Das kommt auch in § 172 VwGO zum Ausdruck, der bezüglich der Vollstreckung aus Verpflichtungsurteilen und einstweiligen Anordnungen die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds bis 10.000,- Euro zulässt (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 12.1.1995 – 10 S 488/94 – juris Rn. 5). Aufgrund dieser Besonderheiten des öffentlichen Rechts war die Androhung eines Ordnungsgelds auf 10.000,- Euro zu begrenzen. Ferner war auch eine Androhung von Ersatzordnungshaft bzw. Ordnungshaft zu unterlassen. Die Androhung einer (Ersatz-) Ordnungshaft gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vollstreckung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils kommt nicht in Betracht. Denn die Vollstreckung – unabhängig davon, ob sie nach § 172 VwGO oder nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 890 ZPO erfolgt – darf in keinem Fall die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben der Behörde beeinträchtigen. Eine Ordnungshaft gegen Behörden, die an Behördenvertretern zu vollziehen wäre, würde schwerwiegende Eingriffe in ihr organisatorisches Gefüge und in den Ablauf ihrer Verfahren zur Folge haben. Deshalb scheiden Androhung und Festsetzung von (Ersatz-)Ordnungshaft gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Verwaltungsprozessrecht aus. Dafür spricht auch die Vorschrift des § 172 VwGO, die bei einer Vollstreckung aus Verpflichtungsurteilen und einstweiligen Anordnungen ebenfalls nur die Möglichkeit von Zwangsgeld, nicht aber von Zwangshaft vorsieht (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 12.1.1995 – 10 S 488/94 – juris Rn. 5; Thür. OVG, B.v. 18.01.2010 – 2 VO 327/08 – juris Rn. 20 f.). In Anlehnung an § 172 VwGO konnte daher ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 Euro angedroht werden, im Übrigen, das heißt hinsichtlich eines höheren Ordnungsgelds und der beantragten Ordnungshaft, war die Klage abzuweisen. Nach alledem war der Klage im Wesentlichen stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-). Permalink: https://openjur.de/u/634414.html ( https://oj.is/634414 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 12 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.