Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 14e. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. März 2009 abgeändert und wie folgt neugefasst: 1. Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin bis zum 30. April 2011 mit sämtlichen bei den Behandlungen ihrer Patienten anfallenden Dentallaborleistungen, ausgenommen Dentallaborleistungen, bei denen die Patienten der Beklagten aktiv die Auswahl des Labors bestimmen wollen, zu beauftragen, 2. Die Beklagten werden verurteilt, es bis zum 30. April 2011 bei Vermeidung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, unmittelbar oder mittelbar für andere Dentallabore außer der Klägerin zu werben. 3. Die Beklagten werden im Wege der Stufenklage verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über sämtliche ab Juli 2005 an andere Dentallabore außer der Klägerin vergebene sowie im eigenen Labor selbst ausgeführte Dentallaborleistungen unter Angabe des Auftragsinhalts und unter Angabe und Beleg, dass Patienten aktiv die Auswahl des Labors bestimmen wollten. 4. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über die erstinstanzlich gestellten Klageanträge zu 3.b./c. an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Landgericht vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen Tatbestand Die Klägerin (Dentallabor) macht gegen die Beklagten (Zahnärzte als Teil einer zahnärztlichen Praxisgemeinschaft) Ansprüche aus einem von den Beklagten mehrfach gekündigten Kooperationsvertrag vom 05.04.2001 geltend. Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe gegen die Beklagten kein Anspruch auf Erfüllung des Kooperationsvertrages durch Beauftragung mit Dentallaborleistungen zu, da der Vertrag spätestens durch die fristlose Kündigung vom 30.12.2005 beendet worden sei, die gemäß Nr. 8.4.c. des Vertrages berechtigt sei. Auf die Zulässigkeit und Begründetheit des Insolvenzantrages komme es nach dem eindeutigen Wortlaut nicht an. Angesichts des Umstandes, dass bereits der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geeignet sei, das Vertrauen in den Geschäftspartner zu erschüttern, erscheine es nachvollziehbar, dass sich die Parteien für einen solchen Fall die Möglichkeit der Vertragsbeendigung hätten vorbehalten wollen. Die Berufung sei - auch unter Berücksichtigung der Verbindung der den Insolvenzantrag stellenden o+c GmbH mit den Beklagten - nicht rechtsmissbräuchlich. Die im Prinzip bestehende Möglichkeit der Beklagten, die Voraussetzungen des Kündigungsgrundes selbst zu schaffen, liege in den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien begründet. Zudem sei der Insolvenzantrag keineswegs "ins Blaue hinein" ohne Grundlage gestellt worden, da er nach dem eigenen Vortrag der Klägerin zu ihrer finanziellen Lage Ende 2005 und dem Überschuldungsstatus des Wirtschaftsprüfers B eine Grundlage gehabt habe. Zudem sei die o+c GmbH zunächst in dem - erfolglosen - Arrestverfahren gegen die Klägerin auf die Möglichkeit eines Insolvenzantrages verwiesen worden. Die weiteren Fragestellungen (Wirksamkeit der Kündigung vom 01.12.2005, Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen Ausscheidens der sog. Leistungsträgerin Platen, Unsicherheiteneinrede gemäß § 321 BGB) seien daher nicht entscheidungserheblich. Der Klägerin stehe auch kein Anspruch gegen die Beklagten auf Unterlassung von Werbung für andere Dentallabore zu. Es sei bereits zweifelhaft, ob dem Kooperationsvertrag ein Werbeverbot entnommen werden könne. Zudem habe die Klägerin weder hinreichend dargelegt noch sei sonst ersichtlich, dass die Beklagten mit dem von einer "Zahnärztlichen Laborgemeinschaft" stammenden Aushang im Schaukasten für ein Dentallabor werben würden. Da diese Laborgemeinschaft zwar im Hause der Beklagten, im Wesentlichen aber für die vertraglich gegenüber der Klägerin nicht gebundenen Mitglieder der Praxisgemeinschaft tätig sei, sei nicht ersichtlich, dass gerade die Beklagten mit dem Aushang für die Laborgemeinschaft werben würden. Der Klägerin stehe gegen die Beklagten auch der geltend gemachte Anspruch auf Auskunft über alle ab Juli 2005 an andere Dentallabore vergebenen Aufträge nicht zu. Wegen der zum 30.12.2005 wirksamen Kündigung könne ein Auskunftsanspruch allenfalls für den Zeitraum Juli 2005 bis Dezember 2005 in Frage kommen. Um herausfiltern zu können, welche Aufträge gemäß Kooperationsvertrag tatsächlich an die Klägerin hätten erteilt werden müssen, wäre die Erteilung konkreter Informationen über sämtliche Patienten der Beklagten notwendig gewesen und zwar auch über solche Patienten, deren Dentallaborleistungen aufgrund deren aktiver Einwirkung auf die Wahl des Labors nicht unter den Kooperationsvertrag gefallen wären. Informationen über diese Patienten dürfe die Klägerin indes angesichts der Schweigepflicht der Beklagten nicht erhalten. Zudem erscheine es zweifelhaft, ob die von der Klägerin beantragte Auskunftserteilung ihr das notwendige Wissen über die Aufträge verschaffen würde, welche die Beklagten ihr hätten erteilen müssen, da allein aus der Auskunft nicht zwingend geschlossen werden könne, ob der jeweilige Patient aktiv dieses andere Labor gewünscht habe oder nicht. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, zu deren Begründung sie unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vorträgt: Obgleich die objektiven Voraussetzungen von Nr. 8.4.c. des Kooperationsvertrages vorgelegen hätten, seien die Beklagten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) daran gehindert, sich darauf zu berufen und den Vertrag deshalb zu kündigen. Das Verhalten der Beklagten sei rechtsmissbräuchlich, da sie den vermeintlichen Kündigungsgrund durch die Einstellung der Erfüllung des Kooperationsvertrages und die Vergabe von Dentallaborleistungen an die Klägerin (ab Juli 2005 nur noch fragmentarische Aufträge, später überhaupt keine Aufträge mehr) selbst verursacht und dadurch gegen Nr. 2.1. des Kooperationsvertrages verstoßen hätten. Insoweit sei es befremdlich, dass das Landgericht die dadurch verschlechterte wirtschaftliche Situation der Klägerin als Grund dafür heranziehe, dass der Insolvenzantrag nicht "ins Blaue hinein" gestellt worden sei und lediglich ausführe, die Kündigung "liege in den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien begründet", sich hingegen nicht mit der Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit des Insolvenzantrages unter Berücksichtigung aller von ihr vorgetragenen Umstände auseinandergesetzt habe, insbesondere dem Wunsch der Beklagten, sie - die Klägerin - zu eliminieren und sodann Aufträge an andere Labore, insbesondere das Eigenlabor der Beklagten vergeben zu können. Bereits das AG Düsseldorf habe mit Beschluss vom 27.03.2006 (Anlage K 24) den Insolvenzantrag mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, dass er durch die von den Beklagten gesellschaftsrechtlich beherrschte o+c GmbH mit dem Ziel erfolgt sei, den Beklagten die Kündigung des Kooperationsvertrages zu ermöglichen. Diese Auffassung sei weder durch das Landgericht als Beschwerdegericht noch durch den BGH für unrichtig erklärt worden. Auch der zuvor von den Beklagten gestellte Arrestantrag führe zu keiner anderen Bewertung, da er keinem sachlichen Zweck, sondern ausschließlich der Herbeiführung der wirtschaftlichen Handlungsunfähigkeit der Klägerin gedient habe. Zudem sei der Insolvenzantrag durch die von den Beklagten kontrollierte o+c GmbH gestellt und damit von den Beklagten selbst veranlasst worden. Da der Kooperationsvertrag eine Exklusivität der Zusammenarbeit der Parteien bis einschließlich März 2011 enthalte, sei es bereits vertragsimmanent, dass die Beklagten als größte Vertragspartner der Klägerin nicht für ein anderes Dentallabor werben dürften, insbesondere nicht mit der Motivation, der an sie vertraglich gebundenen Klägerin Schaden zuzufügen. Zudem habe das Landgericht insoweit seine Hinweispflicht (§ 139 ZPO) verletzt, bei deren Erfüllung sie bereits in erster Instanz vorgetragen hätte, dass die Beklagten nicht nur auf dem in erster Instanz vorgetragenen Aushang, sondern auch auf ihrer Homepage "dcom/..." Werbung für "D+Z" betrieben (Anlage BK1). Auch den Auskunftsanspruch habe das Landgericht unter Hinweis auf eine ärztliche Schweigepflicht der Beklagten fehlerhaft zurückgewiesen, da sie gemäß § 242 BGB auf die Auskunftserteilung angewiesen sei und sie gemäß Nr. 7 des Kooperationsvertrages zur vollständigen Geheimhaltung sämtlicher in Zusammenhang mit der Ausführung dieses Vertrages und damit auch der von den Beklagten zu erteilenden Auskünfte (auch zu Aufträgen, die wegen der Einschränkung in Nr. 2.1. des Kooperationsvertrages bezüglich Dentallaborleistungen, bei denen die Patienten aktiv die Auswahl des Labors bestimmten wollten) verpflichtet sei. Zudem habe sie im Rahmen der mit Klageantrag zu 3. begehrten Auskunftserteilung "unter Angabe des Auftragsinhalts" zu keinem Zeitpunkt auch die Bekanntgabe der konkreten Patientendaten verlangt. Auch die Zweifel des Landgerichts, ob die von ihr begehrten Auskünfte ihr das notwendige Wissen über die Aufträge verschaffen könnten, seien unberechtigt. Nur wenn sie Daten über insgesamt ihr nicht erteilte Aufträge erhalte, könne sie unter zulässiger Schätzung (§ 287 ZPO) auf Basis früherer Erfahrungswerte diejenigen Aufträge herausnehmen, die ihr wegen der Einschränkung in Nr. 2.1. des Kooperationsvertrages nicht hätten erteilt werden müssen. Zudem habe das Landgericht auch insoweit seine Hinweispflicht (§ 139 ZPO) verletzt, bei deren Erfüllung sie bereits in erster Instanz den zum Auskunftsantrag zu 3. formulierten Hilfsantrag (Auskunft gegenüber einem zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen, so dass Interessen der Patienten oder der Beklagten jedenfalls nicht berührt würden) bzw. den zum Klageantrag zu 3. insgesamt gestellten Hilfsantrag (Zahlungsantrag auf entgangenen Gewinn als Schadensersatz für die Zeit ab definitiv vollständiger Leistungseinstellung, Januar 2006, der auf Basis der früheren, aufgrund der branchentypischen Entwicklung sowie der Entwicklung der Beklagtenpraxis auch ab 2005 aus dem Kooperationsvertrag erzielbaren Auftragsvolumina im Zeitraum 2002 bis 2004 gemäß § 287 ZPO in Höhe eines monatlichen Durchschnittsgewinns von 48.675,47 EUR zu schätzen sei, formuliert. Die Klägerin beantragt, das Urteil abzuändern und 1. die Beklagten zu verurteilen, sie mit sämtlichen bei den Behandlungen ihrer Patienten anfallenden Dentallaborleistungen, ausgenommen Dentallaborleistungen, bei denen die Patienten der Beklagten aktiv die Auswahl des Labors bestimmen wollen, zu beauftragen, 2. die Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise auch Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, unmittelbar oder mittelbar für andere Dentallabore außer der Klägerin zu werben, 3. die Beklagten im Wege der Stufenklage zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen über sämtliche ab Juli 2005 an andere Dentallabore außer der Klägerin vergebene sowie im eigenen Labor selbst ausgeführte Dentallaborleistungen unter Angabe des Auftragsinhalts und unter Angabe und Beleg, dass Patienten aktiv die Auswahl des Labors bestimmen wollten, hilfsweise zum Auskunftsantrag: ihr über einen zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen Auskunft zu erteilen über sämtliche ab Juli 2005 an andere Dentallabore außer ihr - der Klägerin - vergebene sowie im eigenen Labor selbst ausgeführte Dentallaborleistungen unter Angabe des Auftragsinhalts, im Falle eines dem Auskunftsanspruch stattgebenden Urteils das Urteil des Landgerichts entsprechend § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO aufzuheben und die Sache zur Entscheidung über die erstinstanzlich gestellten Klageanträge zu 3.b. und 3.c. an das Landgericht Düsseldorf zurückzuverweisen. 4. hilfsweise zum gesamten Klageantrag zu 3.: die Beklagten zu verurteilen, an sie für die Zeit von Januar 2006 bis einschließlich Juni 2009 Schadensersatz in Höhe von 2.044.369,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Berufungsbegründung sowie beginnend mit dem Monat Juli 2009 monatlich 48.675,47 EUR bis zur Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens, spätestens jedoch bis April 2011, zu bezahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten tragen zur Berufungserwiderung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vor: Die Klägerin bestätige in der Berufungsbegründung ausdrücklich, dass die vertraglichen Voraussetzungen für die Kündigung vom 01.12.2005 objektiv vorlägen. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin sei die Kündigung nicht rechtsmissbräuchlich, da der o+c GmbH eine erhebliche fällige, nicht einredebehaftete, unstreitige und verbriefte Forderung aus der zwischen ihr und der Klägerin bestehenden stillen Gesellschaft zugestanden habe, in nunmehr aufgelaufener Höhe von über 300.000 EUR weiterhin zustehe und vor demLG Düsseldorf (37 O 104/05) klageweise geltend gemacht worden sei; die Beiziehung dieser Akten werde beantragt. Das OLG Düsseldorf habe in dem vor dem Insolvenzantrag von der o+c GmbH zur Sicherung ihrer unstreitigen Forderung gegen die Klägerin vergeblich angestrengten Arrestverfahren im Beschluss vom 24.11.2005 zutreffend die Ansicht vertreten, dass eine Insolvenzantragstellung möglich und zulässig gewesen sei. Das Berufungsvorbringen der Klägerin, ihre wirtschaftliche Situation beruhe auf einem vertragswidrigen Verhalten der Beklagten, sei angesichts des unstreitigen Sachverhalts nicht hinreichend substantiiert. Die beigezogene Akte des Insolvenzantragsverfahrens beweise, dass die o+c GmbH den Insolvenzantrag gerade nicht "ins Blaue hinein" gestellt, sondern auf in der Bilanz der Klägerin reale, verbriefte und unstreitige Zahlungsforderungen gegen die Klägerin gegründet habe. Vor dem Hintergrund der Einwände der Klägerin gegen die Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsunfähigkeit durch Schriftsatz vom 11.01.2006 (wonach sie die Zahlung nicht wegen Zahlungsunfähigkeit verweigere, sondern weil die Forderung einredebehaftet sei und sie daher nicht zur Zahlung verpflichtet sei) sei der Berufungsvortrag der Klägerin zu einer angeblich durch die Beklagte verursachte wirtschaftliche Situation der Klägerin unsubstantiiert. Wenn die anwaltlich beratene Klägerin eine unstreitige, in der Bilanz verbriefte Forderung trotz Zahlungsfähigkeit nicht bedient habe, habe sie sich mit der endgültigen und eindeutigen Zahlungsverweigerung der Gefahr eines Insolvenzantrages mit den im Rahmen des Kooperationsvertrages vereinbarten zivilrechtlichen Folgen ausgesetzt. Die fehlende Substantiierung des Vorbringens der Klägerin folge auch daraus, dass sie - die Beklagten - in erster Instanz nachgewiesen hätten, dass die Klägerin ihre Umsätze mit Dritten (außerhalb des Kooperationsvertrages) für 2006 gegenüber 2004 nahezu halbiert habe, obgleich die streitgegenständliche Auseinandersetzung die Klägerin eher zur Erhöhung der Umsätze mit Dritten hätten anspornen müssen. Der Klägerin sei es indes nicht einmal gelungen, diese "Fremdumsätze" zu halten, geschweige denn auszuweiten. Die von der Klägerin geschuldete Erklärung liege dahingehend auf der Hand, dass dies Folge davon sei, dass sie ihre Fähigkeit zur Erbringung von Dentallaborleistungen auf hohem Niveau durch vorzeitige fristlose und mutwillige Kündigung ihrer wesentlichen Leistungsträgerinnen, die nicht wegen fehlender Aufträge erfolgt seien, verloren habe. Die Klägerin wolle hier vergeblich die von ihr selbst geschaffene eigene Leistungsunfähigkeit den Beklagten anlasten. Sie - die Beklagten - könnten sich auch ohne Gesetzes-, Sitten-, Vertrags- oder Treuepflichtenverstoß auf die Kündigung berufen. In der Situation der o+c GmbH nach endgültiger und eindeutiger Zahlungsverweigerung der Klägerin hätte jeder Gläubiger so gehandelt und auch das Bestehen noch einer anderen vertraglichen Verbindung habe die o+c GmbH aus den o.a. Gründen an einem Insolvenzantrag nicht hindern können. Der Senat habe daher bereits im Beschluss vom 13.01.2006 ( I-23 W 1/06 ) zutreffend ausgeführt, dass die Berufung auf den Kündigungsgrund rechtmäßig und nicht treuwidrig sei. Es sei auch nicht Ziel der Beklagten gewesen, die Klägerin zu "eliminieren". Dies folge auch aus ihren unstreitigen, vielfältigen und geduldigen Versuchen, die Klägerin an ihre Pflicht zur Erteilung von Informationen gemäß Nr. 3.2. des Kooperationsvertrages (zur Einhaltung der von ihr geschuldeten Leistungsstandards trotz zunächst bevorstehenden und dann vorzeitig eingetretenen Weggangs von Leistungsträgerinnen - Geschäftsführerin P und mehrerer Zahntechnikerinnen, z.B. B und N E) zu erinnern, welche diese mit anwaltlicher Beratung strikt abgelehnt habe und im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens anwaltlich bestätigt habe. Es überrasche nicht, dass die Berufung der Klägerin dies verschweige. Dass sie - die Beklagten - daraufhin - nach Versuchen, die Klägerin an ihre Vertragspflichten zu erinnern, von ihrem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätten, sei kein Vertragsbruch, sondern die rechtmäßige Konsequenz aus der Verweigerungshaltung der Klägerin. Das Landgericht habe auch einen Anspruch der Klägerin auf Unterlassung von Werbung zu Recht abgelehnt. Für den Auskunftsantrag bestehe bereits kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Klägerin ihre Behauptung, auf die Auskünfte zur Berechnung ihres angeblichen Schadensersatzanspruchs angewiesen zu sein, durch den nunmehr als Berufungsantrag zu 4. angekündigten Hilfsantrag zum Klageantrag zu 3. eindrucksvoll widerlege. Der von der Klägerin vermisste Hinweis des Landgerichts sei - ausweislich der Notizen des erstinstanzlichen Beklagtenvertreters - in der umfangreichen Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2009 erfolgt. Hinsichtlich des nunmehr hilfsweise gestellten Klageantrag zu 4. sei zweifelhaft, ob ein Hinweis auf die Vergangenheit der Jahre 2002 bis 2004 geeignet sein könne, geeignete Schätzungsgrundlagen für die Jahre 2005 ff. ohne Darlegung der veränderten Kosten und ohne Darlegung des grundlegend veränderten Gesundheitssystems zu bieten. Zudem werde insoweit die Einrede der Verjährung erhoben. Der (angebliche) Schadensersatzanspruch sei auch hinsichtlich erst in Zukunft fällig werdender Teilbeträge nach dem Grundsatz der Schadenseinheit bereits mit der Möglichkeit klageweiser Geltendmachung eines ersten Teilbetrages im Jahre 2005 entstanden und hätte schon mit der Klageschrift im Jahre 2005 geltend gemacht werden können. Die im Jahre 2005 erhobene Stufenklage, bei der alle Stufen, also auch die dritte Leistungsstufe, von der Hemmung umfasst würden, habe die Verjährung des erst jetzt rechtshängig gemachten Zahlungsanspruches nicht hemmen können. Da der von der Berufung nunmehr zu 4. angekündigte Zahlungsantrag hilfsweise zum gesamten Klageantrag zu 3. und nicht nur zur dritten Stufe (Klageantrag zu 3.c.) gestellt werde, seien die Streitgegenstände der Stufenklage und des jetzt geltend gemachten Zahlungsbegehrens nicht identisch. Dies folge auch aus den unterschiedlichen Begründungen, da die Stufenklage zu 3. auf die (aus Sicht des Jahres 2005) jeweilige Zukunft gerichtet sei, sich der jetzt bezifferte Zahlungsantrag zu 4. (aus Sicht des Jahres 2005) aus der Vergangenheit rechtfertigen soll. Vorsorglich werde auch die Höhe des von der Klägerin nunmehr geltend gemachten Schadensersatzes bestritten. Der Vortrag der Klägerin sei unsubstantiiert und die Ermittlungsmethode untauglich. Die Klägerin lege für 2002 einen falschen und überhöhten Nettoumsatz als Ausgangsgröße zugrunde und ziehe davon Kostenpositionen nur unvollständig ab; dies sei abenteuerlich und betriebswirtschaftlich unhaltbar, da die Klägerin zwischen Rohertrag, Jahresüberschuss und entgangenem Gewinn nicht einmal ansatzweise unterscheide und entgangene Erlöse verlange, ohne die durch diese Erlöse mitverursachten Kosten anzurechnen. Auch der ergänzende Zeugenbeweis sei untauglich. Die Tabellenkalkulation der Klägerin enthalte zudem (Rundungs-?)Differenzen. Auch die von der Klägerin als Trick vorgenommene Durchschnittsbetrachtung mit linearer Fortschreibung sinkender Beträge unter Außerachtlassung der sich aus den Einzelbeträgen ergebenden Tendenz, der Marktentwicklung und der tatsächlichen Verhältnissen (z.B. Gesundheitsreform) sei fehlerhaft. Mit Schriftsatz vom 14.01.2010 tragen die Beklagten ergänzend vor: Es sei eines scheinbar beim Senat entstandenen Eindrucks entgegenzutreten, dass die Beklagten hier mutwillig vertragsbrüchig geworden seien und seither versuchten, sich "mit allen Mitteln" ihren Pflichten aus dem Kooperationsvertrag zu entziehen, ja gar die Klägerin zu "vernichten". Das Gegenteil ergebe sich aus der Vorgeschichte der Gründung der Klägerin, den Entwicklungen im Jahr 2005 und den Vergleichsbemühungen der Beklagten. Aus der so sensiblen Thematik ästhetischer Zahnmedizin hätten sie - früher wie jetzt - größten Wert auf überdurchschnittlich hohe Dentallaborqualität gelegt, woraus sich das Konzept zur Gründung der Klägerin einschließlich des Kooperationsvertrages entwickelt habe, wobei Frau P bei der Klägerin die hohe zahntechnische Qualität habe gewährleisten sollen. Weder sie - die Beklagten - noch die o + c GmbH hätten jemals den Anlass gehabt, "mutwillig" ihre eigenen Investitionen von mehr als 180.000 DM zu gefährden. Dass nach Ausscheiden von Frau P es prima vista geboten erscheine, ohne bewiesene und nachhaltige Gründe zur außerordentlichen Kündigung den Vertrag zu erfüllen, verkenne entscheidende praktische rechtliche Aspekte. Sie hätten durch das Abwarten von Mangelfällen nicht ihren fachlichen Ruf und die Existenz ihrer Praxis gefährden wollen, zumal die Klägerin den Fortbestand ihrer Leistungsfähigkeit nicht dargelegt habe. Der Kooperationsvertrag sei zudem - unter Gesamtbetrachtung des Inhalts der bestehenden Verträge und der vertraglichen Verbundenheit der Beteiligten - aus mehrfachen Gründen nichtig. Der Kooperationsvertrag sei gemäß § 134 BGB nichtig, da das vorliegende zwischen den Parteien vereinbarte Modell unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH und verschiedener OLG gegen § 8 Abs. 5 MBO-Z bzw. § 1 Abs. 5 BO-Z Nordrhein verstoße. Zwar sei im Kooperationsvertrag die unmittelbare Koppelung von einzelner Zuweisung und Gewinnanteil aufgehoben, weil keine bestimmte Vergütung für den jeweiligen Laborauftrag, sondern vielmehr eine feste Gewinnbeteiligung vereinbart worden sei. Gleichwohl bleibe die wirtschaftliche Verknüpfung offenkundig, da diese der gesamten Vertragskonstruktion unter Berücksichtigung von Kooperationsvertrag und Gesellschaftsvertrag immanent sei und die einzige innere Rechtfertigung für die vertragliche Vereinbarung darstelle. Insbesondere aus der Zusatzvereinbarung zum Gesellschaftsvertrag werde deutlich, dass sich ihre Aufträge an die Klägerin positiv auf ihre Gewinnbezugsrechte hätten auswirken sollen. Die Verträge zwischen den Parteien hätten - jedenfalls nach Ausscheiden von Frau P und dem Wegfall der qualitätsbezogenen Kooperation - also einzig den Zweck, sich aus einer medizinisch gebotenen Vergabe von notwendigerweise fremd zu vergebenden Zahntechnikerleistungen, die für den Zahnarzt an sich einkommensneutral seien, eine weitere Einkommensquelle i.S. eines Selbstbelohnungssystems zu verschaffen. Genau diese Modelle untersage jedoch die Berufsordnung. Da der Kooperationsvertrag sie zwinge, gegen die geltenden berufsrechtlichen Regeln zu verstoßen, sei er unwirksam und sei auf objektiv unmögliche Leistungen gerichtet. Sie könnten nicht durch Gerichtsurteil zu einem Gesetzesverstoß gezwungen werden. Ihr diesbezügliches Vorbringen sei als Rechtsvorbringen nicht verspätet, zumal die rechtlichen und wirtschaftlichen Verflechtungen - z.T. von der Klägerin selbst - bereits erstinstanzlich ausführlich dargestellt worden und auch Gegenstand von beiderseitigen Vergleichsüberlegungen gewesen seien. Aus den im Termin vom 26.01.2010 vorgelegten Kontoauszügen ergebe sich, dass sie - die Beklagten - die Gewinne erhalten hätten und erhielten, die die o + c GmbH aus ihrer Beteiligung an der Klägern erzielten. Ihre Einwände seien auch insoweit nicht treuwidrig, als sie nunmehr - wie vor der Gründung der Klägerin - ein Eigenlabor gegründet hätten. Die Regelung in Nr. 2.1. zu Patienten, die aktiv die Auswahl des Labors bestimmten, könne an der Nichtigkeit des Kooperationsvertrages aus berufsrechtlichen Gründen wegen Eingriffs in die Therapiefreiheit des Arztes nichts ändern, da jede andere Regelung mit Zwang für den Patienten per se unwirksam wäre. Auch die salvatorische Klausel in Nr. 10.2. des Kooperationsvertrages ändere nichts an dessen Nichtigkeit, da mit der Nichtigkeit der Kooperationsverpflichtung die Anspruchsgrundlage für sämtliche Klage- und Berufungsanträge entfalle. Das zahnärztliche Berufsrecht untersage jedes Koppelgeschäft, bei dem die Höhe der Vergünstigung von der Anzahl der in Auftrag gegebenen Leistungen abhängig sei. Dass das Koppelgeschäft nicht unmittelbar aus dem Kooperationsvertrag hervorgehe, sondern sich erst aus der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung der Beklagten an der Klägerin erschließe, könne daran unter Berücksichtigung der Urteils des OLG Stuttgart vom 10.05.2007 ( 2 U 176/06 , 518 ff. GA), wonach berufsrechtliche Verbotsgesetze nicht einfach durch möglichst komplizierte Beteiligungsmodelle umgangen werden könnten, nichts ändern. Der Kooperationsvertrag sei darüber hinaus auch deswegen gemäß § 134 BGB nichtig, da der Verstoß gegen ärztliches Berufsrecht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH und verschiedener OLG zugleich ein wettbewerbswidriges und unzulässiges Handeln i.S.v. §§ 3 , 4 Nr. 1 und Nr. 11 UWG sei, mit der Folge, dass der Kooperationsvertrag als Basisvertrag gemäß § 134 BGB nichtig sei und etwaige Einzelaufträge in Erfüllung des Kooperationsvertrages als Folgeverträge gemäß § 138 BGB nichtig seien. Sie - die Beklagten - könnten nicht dazu gezwungen werden, bei Unterzeichnung des Kooperationsvertrages von ihnen zunächst nicht erkanntes wettbewerbswidriges Verhalten weiter fortzusetzen und würden sich in diesem Fall Ansprüchen Dritter (insbesondere von Mitbewerbern und der Zahnärztekammer) auf Unterlassung und/oder Schadensersatz bzw. Geldbußen gemäß § 60 Heilkundegesetz-NRW und nicht abschätzbaren Risiken aussetzen; dies begründe zugleich eine Einrede gemäß § 826 BGB. Zudem würden sie durch den Kooperationsvertrag - unter Berücksichtigung der erstmaligen Kündigungsmöglichkeit nach zehn Jahren (Nr. 8.2.) und der OLG-Rechtsprechung zu Kündigungsbeschränkungen von Anwaltssozietäten - auch unzulässig in ihrer Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und in der gemäß § 16 BO-Z zur Freiheit des Zahnarztberufs gehörenden Möglichkeit, selbst ein zahntechnisches Labor zu betreiben, eingeschränkt; dies verstoße gegen die guten Sitten, so dass der Kooperationsvertrag auch deswegen gemäß § 138 BGB nichtig sei. Der Kooperationsvertrag sei zudem auch gemäß §§ 134 BGB, 1 GWB wegen der Ausschließlichkeitsbindung in Nr. 2.1. des Kooperationsvertrages nichtig. Da sie für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren vereinbart worden sei, sei sie auch nicht durch § 2 i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 freigestellt. Daher werde gemäß §§ 93 , 87 , 92 , 95 GWB vorsorglich die Abgabe des Rechtsstreits an den Kartellsenat beantragt. Die Klägerin erwidert auf den Schriftsatz der Beklagten vom 14.01.2010: Mit jeglichem neuen Sachvortrag seien die Beklagten nunmehr gemäß § 531 BGB ausgeschlossen. Die Beklagten würden weiterhin verkennen, dass der Kooperationsvertrag nicht mit den ehemaligen Gesellschafterinnen sondern der GmbH bestehe. Die fachliche Qualifikation von Frau P und der Verbleib in der GmbH sei schon deswegen keine Geschäftsgrundlage des Kooperationsvertrages, da Frau K zumindest in gleich Weise fachlich qualifiziert sei und auch weiterhin - unter Einsatz entsprechenden zusätzlichen Personals - den hohen Qualitätsstandard gewährleisten könne. Die Beklagten könnten auch nicht wegen "praktischer Aspekte" vom Werkvertragsrecht abrücken; die bloße Befürchtung zukünftiger Mängel genüge nicht. Der erst jetzt konstruierte Einwand der Beklagten einer angeblichen Unwirksamkeit des Kooperationsvertrages sei unbegründet. Der Kooperationsvertrag verstoße nicht gegen § 134 BGB i.V.m. § 8 Nr. 5 MBO-Z bzw. § 1 Abs. 5 BO-Z Nordrhein, da er Patienten, die aktiv die Auswahl des Labors bestimmen wollten, ausdrücklich nicht erfasse, und die Beklagten aus diesem Vertrag keine verdeckten Kick-Back-Zahlungen oder sonstige Entgelte oder andere Vorteile erhielten, die sie in irgendeiner Form in ihrer beruflichen Unabhängigkeit beeinflussen könnten. Inwieweit dies aufgrund der Stellung der Beklagten als Gesellschafter der o + v AG als Gesellschafterin der o + c GmbH der Fall sei, sei nicht bekannt und mit Nichtwissen zu bestreiten, zumal die o + c GmbH ein umfangreiches Geschäftsfeld habe, so dass Gewinne auch aufgezehrt werden bzw. Abflüsse an die o + v AG ausbleiben könnten. Diesbezüglicher Sachvortrag der Beklagten - auch zu den im Senatstermin vorgelegten Kontoauszügen - sei jedenfalls verspätet, nicht zuzulassen und auch hinsichtlich der Kongruenz verschiedener Zahlungen mit Nichtwissen zu bestreiten. Zudem sei nach den von den Beklagten zitierten berufsrechtlichen Grundsätzen allenfalls etwaige mittelbare Gewinn-/Honorarbeteiligungsabreden oder diesbezügliche Konstrukte zwischen der o + c GmbH und den Beklagten unwirksam, an dem sie - die Klägerin - unstreitig nicht beteiligt sei, nicht jedoch der Kooperationsvertrag, so dass auch die von ihnen zitierte Entscheidung des OLG Stuttgart nicht einschlägig sei. Zudem sei die von den Beklagten zitierte BGH- und OLG-Rechtsprechung nicht einschlägig, zumal selbst bei Vorliegen eines Honorarbeteiligungsmodells hierfür der in der Präambel des Kooperationsvertrages dargestellte sachliche Grund einer Sicherstellung qualitativ hochwertiger Prothetikversorgung der Patienten der Beklagten gegeben sei, wobei die qualitätsbezogene Differenzierung (vor bzw. nach Ausscheiden von Frau P) unzulässig sei. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Beklagten nunmehr ausschließlich das ebenfalls mit ihnen verbundene Labor "D + Z" beauftragten, so dass ihre Einwände jedenfalls treuwidrig seien. Der Kooperationsvertrag verstoße auch nicht gegen §§ 134 , 138 BGB i.V.m. § 3 ,4 UWG, da er für die Beklagten keine Verpflichtung schaffe, für die Klägerin zu werben oder diese zu empfehlen. Vielmehr könnten die Beklagten - in üblicher Weise - auf die Zusammenarbeit mit der Klägerin hinweisen, jedoch für Wünsche der Patienten offen sein. Sie dürften lediglich nicht für andere Labore werben oder die Patienten gegen die Klägerin negativ beeinflussen. Zudem würden die Beklagten die salvatorische Klausel des Kooperationsvertrages (Nr. 10.2.) übersehen. Verstöße gegen das UWG lägen nicht im klägerischen Machtbereich und könnten ausschließlich von den Beklagten selbst vermieden werden. Ebenso konstruiert sei der auf Basis nicht einschlägiger Rechtsprechung zu Gesellschaftsverträgen zwischen Freiberuflern erhobene Einwand der Beklagten, der Kooperationsvertrag verstoße gegen Art. 12 GG. Unabhängig davon, dass eine Kartellsache tatsächlich nicht vorliege, sei dieser erstmals im Berufungsverfahren erfolgten Einwand der Beklagten jedenfalls unzureichend vorgetragen und daher unerheblich. Der Kooperationsvertrag beinhalte bereits keine Ausschließlichkeitsbindung, da er gemäß Nr. 2.1 die Möglichkeit vorsehe, dass auf Patientenwunsch auch andere Dentallabore beauftragt werden könnten. Zudem sei eine sich spürbar auf die Marktverhältnisse auswirkende Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch den Kooperationsvertrag unter Berücksichtigung der Bagatellschwelle (gemäß "De-Minimis-Bekanntmachung" bzw. "Bagatellbekanntmachung" für nichthorizontale Vereinbarungen) von nicht mehr als 15 % Marktanteil nicht ersichtlich, da der Marktanteil hier geschätzt jeweils deutlich weniger als 1 % betrage. Zudem hätten sich die Beklagten im Rahmen ihres erstmaligen Berufungseinwandes auf die Darstellung einer Rechtsauffassung beschränkt, ohne diesen mit notwendigem Sachvortrag - insbesondere zur Spürbarkeit bzw. Bagatellschwelle - zu untermauern, so dass dem Senat eine hinreichende Grundlage zur Beurteilung der Sache als Kartellsache fehle und der Einwand der Beklagten bereits unschlüssig und unerheblich sei. Schließlich seien die Beklagten mit diesem erstmaligen Einwand im Berufungsverfahren ausgeschlossen, denn tatsächlicher und erheblicher Sachvortrag der Beklagten zu ihrer bislang lediglich geäußerten Rechtsauffassung, es handele sich um einen Kartellsache, fehle bislang und wäre daher im Berufungsverfahren neu und könne vom Senat nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden, die hier indes nicht vorlägen. Daher werde klägerseits nur hilfsweise beantragt, den Rechtsstreit an den Kartellsenat zu verweisen. Gründe Die zulässige Berufung der Klägerin ist mit der Maßgabe begründet, dass die im Rahmen der Stufenklage nach Auskunftserteilung zu treffenden weiteren Entscheidungen dem Landgericht vorbehalten werden. A. Die Klage ist zulässig. I. Der Klageantrag zu 1. hat einen gemäß § 888 ZPO zu vollstreckenden Inhalt, da er sich auf eine unvertretbare Handlung bezieht, d.h. eine Handlung, die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann und ausschließlich vom Willen der Beklagten als Schuldner abhängt. Der Klageantrag zu 1. orientiert sich wörtlich an der Formulierung der auf die Vertragslaufzeit vom 05.04.2001 bis 30.04.2011 begrenzten Verpflichtung der Beklagten gemäß Nr. 2.1 des Kooperationsvertrages, die nur von den Beklagten selbst erfüllt werden kann (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2002, 3 W 404/01 , NJW-RR 2002, 1663 ). Unabhängig von den Einwilligungen, die die Beklagten bei ihren Patienten einzuholen haben, obliegt den Beklagten der Abschluss der Einzelaufträge an die Klägerin gemäß Nr. 2.1. des Kooperationsvertrages in Einhaltung des Kooperationsvertrages selbst (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 13.01.2006, I-23 W 1/06 , dort unter 1.). Dass der Kooperationsvertrag wegen nicht hinreichend beschriebener Vertragspflichten an einem Einigungsmangel i.S.v. §§ 154 , 155 BGB leidet oder sonstige Gründe seiner inhaltlichen Bestimmtheit entgegenstehen, tragen die Beklagten nicht vor. Dem steht auch entgegen, dass der Kooperationsvertrag vom 05.04.2001 von den Beklagten über mehrere Jahre bis ins Jahr 2005 ohne die jetzt erhobenen Einwände, er enthalte keine inhaltlich hinreichend bestimmten Verpflichtungen bzw. er verstoße gegen zahnärztliche Pflichten bzw. Patientenrechte befolgt worden ist. Durch den Klageantrag zu 1. werden Patienten der Beklagten als unbeteiligte Dritte nicht zu einer Handlung oder die Beklagten selbst nicht zu einer strafbaren Handlung gezwungen. Vielmehr sollen die Beklagten mit dem Klageantrag zu 1. lediglich verpflichtet werden, die Klägerin entsprechend Nr. 2.1. des Kooperationsvertrages mit sämtlichen bei der Behandlung ihrer Patienten anfallenden Dentallaborleistungen zu beauftragen, bei denen die Patienten nicht aktiv die Auswahl des Labors bestimmen wollen. Es ist allgemein anerkannt, dass eine unvertretbare Handlung, die der Mitwirkung eines Dritten bedarf, nach § 888 ZPO vollstreckt werden kann, wenn - wie hier - nur der Wille des Schuldners zu beugen ist (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 27. Auflage 2009, § 888, Rn 2 mwN). Nur die Beklagten, nicht aber die Patienten, können die vom Klageantrag zu 1. umfassten Einzelauf-/verträge gemäß Nr. 2.1. des Kooperationsvertrages abschließen und damit den Kooperationsvertrag erfüllen (§ 362 BGB). Sie bedürfen zur Vergabe der Einzelaufträge an die Klägerin auch nicht der Mitwirkung Dritter, insbesondere ihrer Patienten. Zwar ist es aufgrund des Selbstbestimmungsrechts der Patienten erforderlich, vor Vergabe der Einzelaufträge an die Klägerin die Einwilligung der Patienten einzuholen; dies ist jedoch lediglich einer der durch den Kooperationsvertrag geschuldeten Handlung vorausgehende Voraussetzung (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 13.01.2006, I-23 W 1/06 , dort unter 1.). In einem etwaigen Zwangsvollstreckungsverfahren wären die Beklagten sodann dafür darlegungs- und nachweispflichtig, dass ihre Verpflichtung aus dem Klageantrag bzw. Tenor zu 1. (ausnahmsweise) nicht besteht, soweit es sich um solche Dentallaborleistungen handelt, bei denen die Patienten aktiv die Auswahl des Labors bestimmen wollen. Zur Bedeutung des Begriffs "aktiv" und zur entsprechenden Pflicht der Beklagten, eine dem Kooperationsvertrag widersprechende Einflussnahme auf ihre Patienten, sich gegen einen Auftrag an die Klägerin zu entscheiden, wird auf die nachfolgenden Feststellungen des Senats verwiesen. II. Der erkennende Zivilsenat ist funktionell zuständig. Der Antrag der Beklagten auf Abgabe des Rechtsstreits an den Kartellsenat ist nicht hinreichend begründet. Die Überprüfung der Prozessvoraussetzungen von Amts wegen bedeutet nicht, dass der Amtsermittlungs-/Untersuchungsgrundsatz gilt; vielmehr obliegt die Beibringung des entsprechenden Tatsachenstoffes und der erforderlichen Nachweise den Parteien (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 27. Auflage 2009, Vor § 128, Rn 12; § 139, Rn 9; vgl. auch Zöller-Vollkommer, § 56, Rn 4 mwN). Dies gilt auch im Rahmen einer Rüge der sachlichen Zuständigkeit des Berufungszivilsenats und eines Antrags auf Abgabe an den Kartellsenat. Ein Rechtsstreit ist zwar schon dann als Kartellsache zu bewerten, wenn ersichtlich ist oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Behandlung des Falles unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten besteht (Wiedemann-Bumiller, a.a.O., § 60, Rn 3 mwN; BT-Drucksache 13/9720, S. 46 ). Dies kann sich aus vorgelegten Unterlagen, der Vorkorrespondenz oder Verträgen ergeben. Eine besondere Vertiefung dieser Fragen ist im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung nicht zu fordern, da es sich meist um hochkomplexe Sachverhalte handelt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10.10.1986, 2 U 55/86 Kart, WuW/E OLG 4001) und es ist eine großzügige Auslegung zugunsten der kartellrechtlichen Zuständigkeit geboten, um entsprechend dem Willen des Gesetzgebers Kartellrechtsfragen der Entscheidung durch Kartellgerichte zuzuführen (vgl. Wiedemann-Bumiller, a.a.O., § 60, Rn 3). Allerdings reicht die bloße Rechtsbehauptung nicht aus (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.) und enthebt die Beklagten nicht von der Pflicht, die Rüge der Zuständigkeit des bislang tätigen Berufungszivilsenats hinreichend zu substantiieren. Die Beklagten haben sich indes darauf beschränkt, im Schriftsatz vom 25.01.2010 pauschal auf eine angebliche Ausschließlichkeitsbindung des Kooperationsvertrages i.S.v. § 1 GWB hinzuweisen, die wegen der Laufzeit von mehr als 5 Jahren auch nicht durch § 2 GWB i.V.m. Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 freigestellt sei. Durch diesen pauschalen Hinweis haben die Beklagten die Rüge der Zuständigkeit des Berufungszivilsenats und den Antrag auf Abgabe an den Kartellsenat nicht hinreichend substantiiert begründet, da der Hinweis sich letztlich auf eine bloße Wiedergabe des Wortlauts einzelner kartellrechtlicher Vorschriften erschöpft, ohne in der notwendigen Weise hinreichend substantiierten Tatsachenstoff im o.a. Sinne - insbesondere unter Bezugnahme auf einzelne mit dem Kooperationsvertrag zusammenhängende Sachverhalte - zu schildern, der im o.a. Sinne - zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit - für die Behandlung des Falles unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten sprechen könnte. Insoweit enthält auch der weitere Schriftsatz der Beklagten vom 25.02.2010 lediglich die Angabe, dass eine vertikale exklusive vertragliche Bindung vorliege, deren Laufzeit über fünf Jahren liege. So fehlt insbesondere notwendiger Vortrag der Beklagten dazu, ob und inwieweit der Kooperationsvertrag aus dem Jahr 2001 als "nichthorizontale" bzw. "vertikale" Vereinbarung unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten überhaupt relevant ist, ob unter Berücksichtigung von Formulierung (insbesondere der Einschränkung hinsichtlich "aktiver Patienten" in Nr. 2.1.) sowie der Reichweite bzw. des Einzugsgebiets des Kooperationsvertrages und der entsprechenden Marktsituation die einschlägigen Bagatellgrenzen damit überhaupt überschritten werden und welche Auswirkung die salvatorische Klausel in Nr. 10.2. des Kooperationsvertrages unter Berücksichtigung von § 139 BGB auf etwaige kartellrechtliche Bedenken hat. Wollte man annehmen, dass ein derart formelhafter und inhaltsleerer Hinweis auf§ 1 GWB i.V.m. Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 zur Begründung einer Zuständigkeitsrüge bzw. eines Antrags auf Abgabe an den Kartellsenat genügen würde, würde der Willen des Gesetzgebers konterkariert, ausschließlich solche Fälle der Entscheidung durch Kartellgerichte zuzuführen, in denen ersichtlich ist oder aber zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Behandlung des Falles unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten besteht. Selbst wenn der Senat die Begründung der Zuständigkeitsrüge der Beklagten - entgegen den vorstehenden Feststellungen - als für einen Antrag auf Abgabe der Sache an den Kartellsenat hinreichend substantiiertes Vorbringen ansehen wollte, wären die Beklagten mit diesem von der Klägerin hinreichend bestrittenen Vorbringen jedenfalls gemäß § 531 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren ausgeschlossen. Neues kartellrechtliches Vorbringen in der Berufungsinstanz kann nur, soweit es unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zulässig ist, ergeben, dass eine Nichtkartellsache zu einer Kartellsache im Sinne von § 87 GWB wird und daher die Voraussetzungen für eine Abgabe an den Kartellsenat vorliegen (vgl. Wiedemann-Bumiller, Kartellrecht, 2. Auflage 2008, § 60, Rn 24 mwN). Einen Grund für die Zulassung gemäß § 531 Abs. 2 ZPO haben die Beklagten jedoch nicht dargelegt. B. Die Klage ist mit der Maßgabe begründet, dass die im Rahmen der Stufenklage nach Auskunftserteilung zu treffenden weiteren Entscheidungen dem Landgericht vorbehalten werden. I. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch aus Nr. 2.1. des Kooperationsvertrages vom 05.04.2001 darauf zu, sie mit sämtlichen bei der Behandlung ihrer Patienten anfallenden Dentallaborleistungen, ausgenommen Dentallaborleistungen, bei denen die Patienten der Beklagten aktiv die Auswahl des Labors bestimmen wollen, zu beauftragen (Klage-/Berufungsantrag zu 1.), wobei dieser Anspruch auf die Laufzeit des Kooperationsvertrages vom 05.04.2001 bis 30.04.2011 beschränkt ist. Der Kooperationsvertrag ist weder nichtig noch durch Kündigung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage vorzeitig beendet worden. Die vertraglich vereinbarte Laufzeit endet am 30.04.2011 (§ 8 Nr. 2 des Kooperationsvertrages). Die dazu notwendige schriftliche Kündigung bis spätestens 31.12.2009 ist in den nachfolgend behandelten schriftlichen fristlosen Kündigungen konkludent miitenthalten. 1. Der Kooperationsvertrag ist nicht gemäß § 134 BGB i.V.m § 8 Abs. 5 MBO-Z bzw.§ 1 Abs. 5 BO-Z Nordrhein nichtig. Die Therapiefreiheit der Beklagten als Zahnärzte ist durch die Regelung in Nr. 2.1. des Kooperationsvertrages, wonach Patienten vorbehalten bleibt, aktiv die Auswahl des Labors zu bestimmen, hinreichend gewahrt. Die Beklagten müssen sich zudem an der Formulierung der Präambel des Kooperationsvertrages festhalten lassen, wonach dieser Vertrag der "Sicherstellung einer fristgerechten und kontinuierlichen Belieferung mit Dentallaborprodukten in gleichbleibend hoher Qualität sowie zur kontinuierlichen Fortentwicklung der für die zahnmedizinische Behandlung des Auftraggebers notwendigen Dentallaborprodukten" dient. Darin liegt eine sachlich begründete Entscheidung der Beklagten, bei nicht "aktiv" das Dentallabor bestimmen wollenden Patienten die Klägerin beauftragen zu wollen. Dies benennen die Beklagten selbst mit "qualitätsbezogener Kooperation"; gleiches ergibt sich aus ihrer Schilderung der "Vorgeschichte" des Kooperationsvertrages und ihrer Bezugnahme auf das Konzept zur Existenzgründung. Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, nach Ausscheiden von Frau P sei die "qualitätsbezogene Kooperation" als sachlicher Grund für ihre therapeutische Entscheidung, jedenfalls im Regelfall die Klägerin mit den anfallenden Dentallaborleistungen zu beauftragen, weggefallen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die unten noch folgenden Feststellungen des Senats zur Unwirksamkeit der auch auf diesen Gesichtspunkt gestützten Kündigungen Bezug genommen. Der Kooperationsvertrag ist auch nicht als Teil eines von den Beklagten geschaffenen "Modells" gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 8 Abs. 5 MBO-Z bzw. § 1 Abs. 5 BO-Z Nordrhein nichtig. Der Beklagteneinwand, das vorliegende "zwischen den Parteien vereinbarte Modell" verstoße gegen die vorgenannten Vorschriften, da zwar im Kooperationsvertrag die unmittelbare Koppelung von einzelner Zuweisung und Gewinnanteil aufgehoben sei, weil keine bestimmte Vergütung für den jeweiligen Laborauftrag, sondern vielmehr eine feste Gewinnbeteiligung vereinbart worden sei, gleichwohl bleibe die wirtschaftliche Verknüpfung jedoch offenkundig, da diese der gesamten Vertragskonstruktion unter Berücksichtigung von Kooperationsvertrag und Gesellschaftsvertrag immanent sei und die einzige innere Rechtfertigung für die vertragliche Vereinbarung darstelle, ist unbegründet. Er verkennt den maßgeblichen Gesichtspunkt, dass der Kooperationsvertrag - unstreitig - die einzige vertragliche Verbindung zwischen den beiden Streitparteien ist. Insoweit ist es bereits im Ansatz verfehlt, dass die Beklagten zur Begründung einer angeblichen Nichtigkeit des Kooperationsvertrages auf ein angeblich "zwischen den Parteien vereinbartes Modell" (Hervorhebung durch den Senat) bzw. die Absprachen zwischen der Klägerin und der o + c GmbH in dem gesonderten Vertrag über eine atypische stille Gesellschaft vom 05.04.2001 (Anlage A 7 in der Insolvenzakte) abstellen wollen. Gleiches gilt, soweit sich die Beklagten darauf berufen, aus der Zusatzvereinbarung vom 19.12.2002 (Anlage A 8 in der Insolvenzakte) zum atypischen stillen Gesellschaftsvertrag vom 05.04.2001 zwischen der Klägerin und der o + c GmbH werde deutlich, dass sich ihre Aufträge an die Klägerin positiv auf ihre - der Beklagten - Gewinnbezugsrechte hätten auswirken sollen (Hervorhebung durch den Senat). Dies gilt um so mehr, als gerade nicht den Beklagten selbst und unmittelbar aus dem gesonderten Vertrag zwischen der Klägerin und der o + c GmbH über eine atypische stille Gesellschaft vom 05.04.2001 nebst Zusatzvereinbarung vom 19.12.2002 irgendwelche Gewinnbezugsrechte zustehen, sondern allein der o + c GmbH. Ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagten über die der o + c GmbH nachgeschaltete weitere rechtliche Konstruktionen und "Modelle", insbesondere die Nachschaltung der erst am 21.11.2002 gegründeten o + c V AG (Anlage K 11), mittelbar am Gewinn der Klägerin teilhaben oder auch nicht, beruht ausschließlich auf einer eigenen Willensentscheidung der Beklagten und nicht der Klägerin. Soweit die Beklagten daraus den Einwand konstruieren wollen, "die Verträge zwischen den Parteien" hätten - jedenfalls nach Ausscheiden von Frau P und dem Wegfall der qualitätsbezogenen Kooperation - also einzig den Zweck, sich aus einer medizinisch gebotenen Vergabe von notwendigerweise fremd zu vergebenden Zahntechnikerleistungen, die für den Zahnarzt an sich einkommensneutral seien, eine weitere Einkommensquelle im Sinne eines Selbstbelohnungssystems zu verschaffen und genau diese Modelle untersage die Berufsordnung, gibt es solche "Verträge zwischen den Parteien" hier gerade nicht. Vielmehr gibt es zwischen den Parteien ausschließlich den Kooperationsvertrag vom 05.04.2001 und innerhalb der von den Beklagten geschaffenen weiteren Vertragskonstruktionen, Modelle o.ä. jedenfalls unstreitig keine sonstigen unmittelbaren rechtlichen Verbindungen der Parteien. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten zwingt sie der Kooperationsvertrag keineswegs dazu, gegen geltende berufsrechtlichen Regeln zu verstoßen, sondern allenfalls die von ihnen selbst ergänzend geschaffenen Vertragskonstruktionen und Modelle. Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg gemäß § 139 BGB darauf berufen, der Kooperationsvertrag sei Teil eines einheitlichen Rechtsgeschäfts ("Modells") und dieses einheitliche Rechtsgeschäft sei insgesamt nichtig, weil nicht anzunehmen sei, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden sei. Es ist bereits nicht hinreichend ersichtlich, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Kooperationsvertrag nebst allen von ihm äußerlich getrennten sonstigen Rechtsgeschäften unter Beteiligung anderer Rechtspersonen um ein einheitliches Rechtsgeschäft i.S.v. § 139 BGB handelt, d.h. dass der Kooperationsvertrag mit allen von ihm äußerlich getrennten sonstigen Rechtsgeschäften unter Beteiligung anderer Rechtspersonen "stehen und fallen soll" (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 68. Auflage 2009, § 139, Rn 5 mwN). Es ist auch nicht feststellbar, dass der streitgegenständliche Kooperationsvertrag zwischen den Parteien vom 05.04.2001, der Vertrag über eine atypische stille Gesellschaft zwischen der Klägerin und der o + c GmbH vom 05.04.2001 (nebst Zusatzvereinbarung vom 18.12.2002) sowie die nachgeschalteten rechtlichen Verbindungen zwischen der o + c GmbH und der erst am 21.11.2002 gegründeten o + c V AG in einem derartigen rechtlichen Zusammenhang stehen, dass eine - etwaige - berufsrechtliche Unzulässigkeit des Gesellschaftsvertrages bzw. der rechtlichen Verbindungen zwischen der o + c GmbH und der o + c V AG und deren rechtlichen Verbindungen zu den Beklagten auch die Nichtigkeit des Kooperationsvertrages zur Folge haben könnte. Dies ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus dem von den Beklagten vorgelegten "Konzept Existenzgründung A Z GmbH". Auch wenn dort formuliert wird "Im Gegenzug vergibt die Praxisgemeinschaft alle zahntechnischen Laboraufträge exklusiv an die Labor GmbH" (469 GA), lässt sich daraus nicht entnehmen, dass der Kooperationsvertrag mit der berufsrechtlichen Zulässigkeit der ersichtlich von den Beklagten erdachten und rechtlich konzipierten und konstruierten sonstigen Elemente des "Modells" stehen und fallen sollte und die Klägerin (als Dentallabor) insoweit im Ergebnis letztlich eine Gewähr für die zahnarztrechtliche Zulässigkeit aller Einzelheiten dieses von den Beklagten konzipierten und konstruierten "Modells" übernehmen sollte. Dem steht bereits entgegen, dass der Kooperationsvertrag in Nr. 10.2. eine salvatorische Klausel enthält und die Beklagten schon nach allgemeinen schuldrechtlichen Maßstäben verpflichtet sind, etwaige von ihnen - im Rahmen der Konzeption und Konstruktion der weiteren rechtlichen Verbindungen und Modelle - selbständig geschaffene berufsrechtliche Bedenken, die einer weiteren Durchführung des Kooperationsvertrages ggf. entgegenstehen könnten, auch selbständig zu beseitigen. Dies gilt um so mehr, als der Kooperationsvertrag vom 05.04.2001 auch von ihnen über mehrere Jahre zumindest bis Mitte 2005 beanstandungslos vollzogen worden ist. Die Beklagte sind daher schon infolge entsprechender vertraglicher und gesetzlicher Neben- und Treuepflichten (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 68. Auflage 2009, § 125, Rn 22 ff. mwN; § 134, Rn 13; § 138, Rn 21 ff. mwN; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 311, Rn 38/56 ff. mwN) dazu gehalten, die neben dem hier streitgegenständlichen Kooperationsvertrag von ihnen geschaffenen weiteren rechtlichen Verbindungen und Modelle - soweit dies berufsrechtlich tatsächlich notwendig sein sollte, was hier nicht zu prüfen ist - ggf. in einer dem geltenden Berufsrecht entsprechenden Weise zu korrigieren. Selbst wenn es sich bei dem Kooperationsvertrag nebst allen von ihm äußerlich getrennten sonstigen Rechtsgeschäften unter Beteiligung anderer Rechtspersonen - entgegen den vorstehenden Feststellungen - um ein einheitliches Rechtsgeschäft i.S.v. § 139 BGB handeln sollte, d.h. dass der Kooperationsvertrag mit allen von ihm äußerlich getrennten sonstigen Rechtsgeschäften unter Beteiligung anderer Rechtspersonen im o.a. Sinne "stehen und fallen soll", könnten sich die Beklagten unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles wegen des grundsätzlichen Verbots unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) nicht auf eine Gesamtnichtigkeit eines solchen einheitlichen Rechtsgeschäfts (und damit die Nichtigkeit des Kooperationsvertrages als Teils eines solchen - unterstellt - einheitlichen Rechtsgeschäfts) berufen, da sie einen etwaigen berufsrechtlichen Nichtigkeitsgrund durch die neben dem streitgegenständlichen Kooperationsvertrag konzipierten und konstruierten Verträge eigenverantwortlich verursacht hätten und diesen Nichtigkeitsgrund nach mehrjähriger unbeanstandeter Durchführung des Kooperationsvertrages als Vorwand nutzen wollen, um sich einseitig vom Kooperationsvertrag loszusagen und ein Eigenlabor betreiben und auslasten zu können (vgl. OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.06.1974, 6 U 15/74 Kart, NJW 1974, 2239 ; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 139, Rn 16; Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 242, Rn 38 ff. mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 01.02.2007, III ZR 126/06 , NJW-RR 2007, 710 ). Soweit die Beklagten einwenden, an der berufsrechtlichen Unzulässigkeit des "Koppelgeschäft" könne nichts ändern, dass es nicht unmittelbar aus dem Kooperationsvertrag hervorgehe, sondern sich erst aus der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung der Beklagten an der Klägerin erschließe, denn entsprechend der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 10.05.2007 ( 2 U 176/06 , OLGR 2007, 769 , vgl. 518 ff. GA) könnten berufsrechtliche Verbotsgesetze nicht einfach durch möglichst komplizierte Beteiligungsmodelle umgangen werden, verkennt dieser Einwand, dass sie dieses - ggf. möglichst komplizierte - "Beteiligungsmodell" selbst konzipiert und konstruiert haben und dementsprechend auch dafür selbst berufsrechtlich verantwortlich sind. Soweit die Beklagten durch die von ihnen zusätzlich zum Kooperationsvertrag geschaffenen weiteren Vertragskonstruktionen, Modelle o.ä., insbesondere die der o + c GmbH nachgeschalteten o + c V AG in einer mittelbaren Verbindung zur Klägerin stehen und diese mittelbare Verbindung berufsrechtlich unzulässig sein sollte, obliegt es ihnen, diese mittelbaren Verbindungen ggf. zu verändern bzw. ggf. anzupassen bzw. ggf. auch zu beenden, um etwaigen berufsrechtlichen Bedenken, die insoweit im Verhältnis zur Klägerin im Rahmen des Kooperationsvertrages nicht entscheidungserheblich sind, zu begegnen und diese ggf. beseitigen. Dies gilt auch unabhängig davon, ob das "Modell" sich als unzulässiges Umgehungsgeschäft (vgl. Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 134, Rn 28/29 mwN) darstellt, da sich die von den Beklagten erst jetzt dargestellten angeblichen berufsrechtlichen Beschränkungen allein gegen von ihnen initiierte rechtliche bzw. wirtschaftliche bzw. finanzielle Verbindungen außerhalb des Kooperationsvertrages richten können, nicht hingegen gegen die Ausführung der Dentallaborleistungen/Werkleistungen als solcher durch die Klägerin. Der Beklagteneinwand, aus den im Termin vom 26.01.2010 vorgelegten Kontoauszügen ergebe sich, dass sie - die Beklagten - die Gewinne erhalten hätten und erhielten, welche die o + c GmbH aus ihrer Beteiligung an der Klägern erzielten, ist - ungeachtet der Frage, ob er im Falle seiner Erheblichkeit gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nunmehr im Berufungsverfahren überhaupt zuzulassen wäre - im Hinblick auf die vorstehenden Feststellungen nicht entscheidungserheblich. Es obliegt den Beklagten, berufsrechtlich etwaig unzulässige Absprachen über eine mittelbare Abführung der Gewinne der Klägerin aus ihr auf Basis des Kooperationsvertrages erteilten Dentallaboraufträgen an sie - die Beklagten - mithilfe der o + c GmbH bzw. o + c V AG ggf. so zu ändern bzw. ggf. auch aufzuheben, dass sie einer ungestörten Durchführung des Kooperationsvertrages nicht entgegenstehen. Die Beklagten können sich dementsprechend auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei Geschäftsgrundlage des Kooperationsvertrag als Teil eines von den Beklagten geschaffenen "Modells", dass die sonstigen Verträge nicht gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 8 Abs. 5 MBO-Z bzw. § 1 Abs. 5 BO-Z Nordrhein nichtig seien. Zwei rechtlich selbständige Verträge können zwar auch dadurch miteinander verbunden sein, dass die Wirksamkeit und Durchführbarkeit des einen Vertrages Geschäftsgrundlage für den anderen Vertrag sein soll (vgl. ab 01/2002: § 313 BGB; vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., Überbl. v. § 311, Rn 17 mwN). Hiergegen spricht, dass diese rechtliche Verbundenheit jedenfalls im streitgegenständlichen Kooperationsvertrag nicht einmal ansatzweise Ausdruck gefunden hat. Selbst wenn man dies im Verhältnis zwischen dem streitgegenständlichen Kooperationsvertrages und den sonstigen von den Beklagten geschaffenen Verträgen innerhalb des "Modells" annehmen wollte, führt dies nicht ohne weiteres zum Wegfall der Geschäftsgrundlage und zu der von den Beklagten nunmehr begehrten Beendigung des Kooperationsvertrages, sondern nur zu einer Anpassung des Vertragsinhalts an die ggf. veränderten Verhältnisse (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 313, Rn 40 ff. mwN). Eine Vertragsauflösung kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar ist, wofür derjenige die Darlegungs- und Beweislast trägt, der sich darauf beruft (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 313, Rn 42 mwN). Hier sind die Beklagten - entsprechend dem Vorgesagten - im Hinblick auf die besonderen Umstände und schon wegen entsprechender vertraglicher und gesetzlicher Treuepflichten (§ 242 BGB) und des grundsätzlichen Verbots unzulässiger Rechtsausübung gehalten, für eine ggf. notwendige Anpassung der von ihnen selbst konzipierten sonstigen Verträge außerhalb des Kooperationsvertrages an die berufsrechtlichen Vorschriften Sorge zu tragen. 2. Der Kooperationsvertrag ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen §§ 3 , 4 Nr. 1 und Nr. 11 UWG nichtig. Der Formulierung von Nr. 2.1. des Kooperationsvertrages, wonach Patienten vorbehalten bleibt, aktiv die Auswahl des Labors zu bestimmen, lässt sich gerade nicht entnehmen, dass die Beklagten vertraglich zur Ausübung eines unangemessenes Drucks i.S.v. §§ 3 , 4 Nr. 1 UWG veranlasst werden; vielmehr bleibt durch diese ausdrückliche Einschränkung - ebenso wie die Therapiefreiheit der Beklagten als Zahnärzte (siehe bereits oben) - auch die Entscheidungsfreiheit des Patienten hinreichend gewahrt. Da die Beklagten auch nach dem sonstigen Inhalt des Kooperationsvertrages nicht einmal gehalten sind, den Patienten die Inanspruchnahme der Dentallaborleistungen der Klägerin aktiv zu raten bzw. zu empfehlen, vielmehr nur gehalten sind, den Patienten nicht aktiv von der Inanspruchnahme der Dentallaborleistungen der Klägerin abzuraten und für andere Dentallabore aktiv zu werben (dazu noch unten), gehen die darauf basierenden Einwände der Beklagten unter Bezugnahme auf die Entscheidung des 20. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 01.09.2009 ( I-20 U 121/08 , DA 2010, A53) fehl. Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Kooperationsvertrag als Teil eines von ihnen geschaffenen "Modells" wegen eines Verstoßes gegen §§ 3 , 4 Nr. 1 und Nr. 11 UWG nichtig sei. Zu dem Einwand der Beklagten, der Verstoß gegen zahnärztliches Berufsrecht sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH und verschiedener OLG zugleich ein wettbewerbswidriges und unzulässiges Handeln, mit der Folge, dass der Kooperationsvertrag als Basisvertrag gemäß § 134 BGB nichtig sei und etwaige Einzelaufträge von ihnen - den Beklagten - an die Klägerin in Erfüllung des Kooperationsvertrages als Folgeverträge gemäß § 138 BGB nichtig seien, gelten die vorstehenden Feststellungen zu einer - etwaigen - berufsrechtlichen Unzulässigkeit entsprechend. Soweit die Beklagten eine allein aus Berufsrecht folgenden Verstoß des Kooperationsvertrages gegen das UWG darauf stützen wollen, dass ihnen (zumindest mittelbar) ein Vorteil zufließe, können sie entsprechend dem Vorgesagten den von ihnen selbst zu verantwortenden Verstoß gegen das Berufsrecht der Klägerin nicht entgegenhalten und es obliegt ihnen, das von ihnen geschaffene "Modell" ggf. entsprechend zu verändern, dass es berufsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Soweit die Beklagten die Ansicht vertreten, sie könnten nicht dazu gezwungen werden, bei Unterzeichnung des Kooperationsvertrages von ihnen zunächst nicht erkanntes wettbewerbswidriges Verhalten weiter fortzusetzen und würden sich in diesem Fall Ansprüchen Dritter (insbesondere von Mitbewerbern und der Zahnärztekammer) auf Unterlassung und/oder Schadensersatz bzw. Geldbußen gemäß § 60 Heilkundegesetz-NRW und nicht abschätzbaren Risiken aussetzen und dies begründe zugleich eine Einrede gemäß § 826 BGB, verkennen sie, dass es auch insoweit an ihnen liegt, die weiteren rechtlichen Verbindungen und Modelle - soweit dies wettbewerbsrechtlich tatsächlich notwendig sein sollte, was hier nicht zu prüfen ist - entsprechend zu korrigieren. 3. Der Kooperationsvertrag ist auch nicht gemäß § 138 BGB wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. § 16 BO-Z nichtig. Auf den Kooperationsvertrag, der sich als Werkvertrag zwischen den Beklagten als Freiberuflern und der Klägerin als Werkunternehmerin darstellt (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 05.05.1994, 5 U 1114/93 , NJW-RR 1995, 567 ), sind die Grundsätze der von den Beklagten zitierten Rechtsprechung zur Kündigungsbeschränkung von Sozietätsverträgen unter Freiberuflern (insbesondere Rechtsanwälten) weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar, da insoweit eine völlig unterschiedliche Interessenlage der Parteien eines Werkvertrages einerseits und der Parteien eines Sozietätsvertrages andererseits gegeben ist. Zudem verkennt der Einwand der Beklagten, dass hier gerade nicht jedwede vorzeitige Kündigung ausgeschlossen ist, sondern ihnen die - mit gleich mehreren enumerativ aufgeführten Sachverhalten (vgl. Nr. 8.4./8.5.) - vertragliche Möglichkeit und zudem auch die gesetzliche Möglichkeit verblieben ist, sich wegen wichtiger Gründe durch außerordentliche Kündigung vorzeitig von dem Kooperationsvertrag zu lösen. Insoweit werden die Beklagten weder in sittenwidriger Weise in ihrer Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG noch ihrer gemäß § 16 BO-Z zur Freiheit des Zahnarztberufs gehörenden Möglichkeit, selbst ein zahntechnisches Labor zu betreiben, eingeschränkt. Dies gilt um so mehr, als die Praxisgemeinschaft, der die Beklagten angehören, bis zur Gründung der Klägerin ein eigenes Praxislabor unterhalten hat und die Klägerin nach dem von den Beklagten vorgelegten Konzept zur Existenzgründung dieses Eigenlabor gerade ablösen sollte. Daran, dass in diesem Zusammenhang im Sinne einer beiderseitigen unternehmerischen Entscheidung eine Vertragsdauer von zunächst zehn Jahren gewählt worden ist, müssen sich beide Parteien, mithin auch die Beklagten, die maßgeblich an dem Konzept der Existenzgründung beteiligt waren, festhalten lassen. Selbst wenn man - entgegen den vorstehenden Feststellungen - gleichwohl eine unzulässige Kündigungsbeschränkung unterstellen wollte, könnten sich die Beklagten unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles darauf jedenfalls aus Treuegesichtspunkten gemäß § 242 BGB nicht mit Erfolg berufen, da sie den Vertrag aus Gründen nicht weiter fortsetzen wollen, die - wie unten noch ausgeführt wird - nicht aus der Sphäre der Klägerin stammen, sondern sich lediglich als Vertragsreue der Beklagten wegen eines von ihnen nunmehr - ohne dass die Klägerin die Verletzung irgendwelcher vertraglicher Pflichten aus dem Kooperationsvertrag vorwerfbar sind (dazu noch unten) - wieder favorisierten Eigenlabors darstellen. 4. Wegen der von den Beklagten nunmehr gerügten Nichtigkeit des Kooperationsvertrages gemäß §§ 1 , 2 GWB i.V.m. Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 wird auf die Feststellungen des Senats zur Zulässigkeit der Klage verwiesen. 5. Der Kooperationsvertrag vom 05.04.2001 (Anlage K 1) ist nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 01.12.2005 (Anlage B 4) beendet worden. a. Am 01.12.2005 lagen die vertraglichen Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nicht vor. Gemäß Nr. 8.4 Satz 1 hat jeder Vertragspartner die Möglichkeit, den Kooperationsvertrag jederzeit außerordentlich, d.h. fristlos zu kündigen, wenn in der Person des anderen Vertragspartners ein wichtiger Grund gegeben ist. Im folgenden werden unter Nr. 8.4. Satz 2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.