Leitsätze: 1.Ein Dienstordnungsangestelltenverhältnis kann in entsprechender Anwendung des § 30 BBG a.F. durch zwei übereinstimmende auf Entlassung des Dienstordnungsangestellten aus dem Dienstordnung
§ 611BGB Beschäftigungspflicht).
Dementsprechend entfällt der Beschäftigungsanspruch eines Arbeitnehmers nach § 275 Abs. 1 BGB, wenn dem Arbeitgeber die tatsächliche Entgegennahme der Arbeitsleistung nicht möglich ist (vgl. BAG 27.2.2002 - 9 AZR 562/00 - zu B. I. der Gründe, BAGE 100, 339 ). Setzt die Arbeitsleistung eine bestimmte Grundlage voraus, wie etwa die Betriebsstätte des Arbeitgebers oder den Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers, kann daher mit deren Wegfall die geschuldete Leistung nicht mehr erbracht werden; sie ist objektiv unmöglich geworden (vgl. BAG 4.9.1985 - 5 AZR 90/84 - zu I. 2. a] der Gründe; BAG 13.6.1990 - 5 AZR 350/89 - zu I. 1. a] der Gründe, EzA Nr.
§ 611BGB Beschäftigungspflicht; BAG 18.3.1999 - 8 AZR 334/98 - zu I.
- der Gründe, ZTR 1999, 516). Die Verlagerung von Arbeitsaufgaben führt jedoch nicht in jedem Fall zur Unmöglichkeit der Beschäftigung des Arbeitnehmers im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB. Eine Verlagerung bedeutet gerade, dass die Aufgaben nicht ersatzlos wegfallen, sondern nur an anderer Stelle und von anderen Arbeitnehmern ausgeführt werden. Der Arbeitgeber kann bei dieser Sachlage die weiterhin vorhandenen Aufgaben auch wieder zurückverlagern, um seiner Beschäftigungspflicht nachzukommen (vgl. LAG Hessen 18.8.2009 - 12 Ta 235/09 - Rn. 21, juris; LAG Hessen 5.12.2011 - 16 Sa 1056/11 - Rn. 19, juris; LAG Hessen 3.7.2012 - 15 SaGa 243/12 - Rn. 45, juris; a.A: LAG München 18.8.2011 - 2 Sa 62/10 - Rn. 45 ff., juris; vor Einführung des § 275 BGB wohl auch: BAG 13.6.1990 - 5 AZR 350/89 - zu I.
- b] der Gründe, EzA Nr.
§ 611BGB Beschäftigungspflicht).
Die tatsächliche Entgegennahme der Arbeitsleistung bzw. die Beschäftigung des Arbeitnehmers ist dem Arbeitgeber in diesem Fall also nicht schlechterdings unmöglich. Etwas anderes dürfte auch nicht gelten, wenn sich die tatsächlich mögliche Rückverlagerung wirtschaftlich für das Unternehmen als absolut unzumutbar darstellen sollte (wohl a.A.: LAG Hessen 18.8.2009 - 12 Ta 235/09 - Rn. 21, juris; LAG Hessen 5.12.2011 - 16 Sa 1056/11 - Rn. 19, juris; LAG Hessen 3.7.2012 - 15 SaGa 243/12 - Rn. 45, juris). In einem solchen Fall der wirtschaftlichen, praktischen oder faktischen Unmöglichkeit findet nach Einführung des § 275 BGB nämlich nicht die von Amts wegen zu beachtende Einwendung des § 275 Abs. 1 BGB, sondern allenfalls das nur auf eine entsprechende Einrede des Schuldners hin zu beachtende Leistungsverweigerungsrecht des § 275 Abs. 2 BGB Anwendung (vgl. MünchKommBGB/Ernst, 6. Aufl., 2012, § 275 BGB Rn. 37; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., 2012, § 275 BGB Rn. 21 f.; BeckOK-BGB/Unberath, Stand: 1.3.2011, Edition 26, § 275 BGB Rn. 33).
(2)Ausgehend von diesen Grundätzen ist der Beklagten eine Beschäftigung des Klägers als Leiter der Hauptabteilung Personalverwaltung mit den im Klageantrag zu
- bezeichneten Tätigkeiten nicht nach § 275 Abs. 1 unmöglich. Denn die bisherigen Aufgaben des Klägers als Leiter der Hauptabteilung Personalverwaltung sind bei der Beklagten nicht ersatzlos weggefallen, sondern fallen auch nach Zusammenlegung der Hauptabteilung Personalverwaltung mit den Abteilungen Personalentwicklung und Organisation ohne Sachgebiet Medien und Öffentlichkeitsarbeit der bisherigen Hauptabteilung Organisation- und Personalentwicklung und der Abteilung Logistik der bisherigen Hauptabteilung Verwaltung zur neuen Hauptabteilung Personal weiterhin an. Die Beklagte kann daher durch entsprechende organisatorische Maßnahmen ihrer Beschäftigungspflicht gegenüber dem Kläger nachkommen. Ob ihr diese organisatorischen Maßnahmen wirtschaftlich zumutbar sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Zum einen hat sich die Beklagte hierauf nicht ausdrücklich berufen. Zum anderen dürfte eine solche wirtschaftliche Unzumutbarkeit die Beklagte allenfalls dazu berechtigen, ihre Beschäftigungspflicht nach § 275 Abs. 2 BGB zu verweigern. Auf dieses Leistungsverweigerungsrecht hat sie sich jedoch ebenfalls nicht berufen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1
- Hs. ZPO. III. Die nach § 61 Abs. 1 ArbGG erforderliche Streitwertfestsetzung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 3
- Hs., 5
- Hs. ZPO. Die Kammer hat die Klageanträge jeweils mit zwei Bruttomonatsgehältern des Klägers in Höhe von zuletzt 7.600,00 € bewertet. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211-7770 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. gez. E. Permalink: http://openjur.de/u/634549.html Kommentare
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