Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. August 2010 verkündet Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe A.Die Klägerin bearbeitet Industriegüter, insbesondere Stahl. Die Beklagte errichtet Stahlkonstruktionen. Die Beklagte wurde 2008 von der Firma H. mit der Fertigung von Stahlkonstruktionen für ein Bauvorhaben S. beauftragt. Durch Schreiben vom 26.09.2008 (BI. 8 GA) beauftragte die Beklagte ihrerseits die Klägerin mit dem Strahlen, Lackieren des Stahls und dem Auftragen einer Beschichtung zu einem Festpreis von 80.800,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Stahlkonstruktionen wurden von der Beklagten bei der Klägerin zur Bearbeitung angeliefert und auch wieder abgeholt. Für ihre Arbeiten erteilte die Klägerin der Beklagten folgende Rechnungen: Rechnung Nr. 1346 vom 30.10.2008 (BI. 60 GA) über 24.038,00 €, die bis auf einen Rest von 595,00 € bezahlt wurde; Rechnung Nr. 1357 vom 17.11.2008 (BI. 9 GA) über 18.538,77 €, Rechnung Nr. 1358 vom 17.11.2008 (BI. 10 GA) über 6.057,00 €, Rechnung Nr. 1363 vom 28.11.2008 (BI. 11 GA) über 24.038,00 €, Schlussrechnung Nr. 1391 vom 15.01.2009 (BI. 12 GA) über 96.208,01 €, in der die Rechnungen Nr. 1357, 1358 und 1363 berücksichtigt wurden sowie eine Rechnung Nr. 1402 vom 20.02.2009 (BI. 19 GA) über 128,28 €. Die Beklagte hat die Stahlkonstruktionen an die Firma H. geliefert und die Firma H. hat die Beklagte bezahlt. Mit der Klage verlangt die Klägerin 90.728,78 € nebst Zinsen sowie 128,28 € nebst Zinsen aus den genannten Rechnungen. Die Klägerin hat behauptet, zwischen den Parteien sei die Erteilung von Teilrechnungen durch die Klägerin vereinbart worden. Sie sei auch mit den in der Rechnung Nr. 1357 vom 17.11.2008 (BI. 9 GA) abgerechneten Leistungen der Beladung und Bestellung eines Lkw, der Aussortierung von Bühnenteilen und des Verputzens von Stahlteilen von der Beklagten beauftragt worden. Sie ist der Ansicht gewesen, nach dem Vertrag die Kosten für ein Be- und Entladen sowie die Zahlung der für den Transport benötigten LKW nicht geschuldet zu haben, so dass ihr auch aus diesem Grunde eine Zahlungsanspruch für die entsprechenden Positionen der Rechnung Nr. 1357 zustehe. Weiter hat die Klägerin behauptet, sie habe die Arbeiten mängelfrei ausgeführt. Zwar sei bei einer Inspektion in ihren Räumen das Ergebnis der Sandstrahlarbeiten und des Farbauftrags gerügt worden, sie habe aber die Arbeiten nachgebessert, wonach Mitarbeiter der Firma H. diese abgenommen hätten. Bei der Verladung der Stahlkonstruktionen zum Transport habe sie die Ladung mit gepolsterten Holz- und Schaumstoffunterlagen ausreichend gesichert. Ihre Mitarbeiter hätten aus Kulanzgründen im Betrieb der Beklagten dort beim Abladen entstandene Beschädigungen an den Stahlkonstruktionen ausgebessert. Sie ist der Ansicht gewesen, da die Beklagte die Mängel nicht unter Vorlage einer detaillierten Mängellist gerügt habe und keine Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt habe, seien Ersatzansprüche auch aus rechtlichen Gründen nicht gegeben. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 90.728,78 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 18.538,77 € seit dem 17.12.2008, aus 36.057,00 € seit dem 17.12.2008 aus 24.038,00 € seit dem 28.12.2008 und aus 12.095,01 € seit dem 15.12.2009 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 128,28 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.5.2009 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat eine Abnahme der Leistungen der Klägerin bestritten. Bei einer Inspektion in den Räumen der Klägerin sei festgestellt worden, dass die Sandstrahlarbeiten der Klägerin nicht der vorgegebenen DIN TJA 2,5 entsprochen hätten, an vielen Stellen Walzhaut, Flugrost und Verunreinigungen der Oberflächen durch Farbe vorhanden gewesen seien und die verwendeten Zweikomponentenfarben nicht ausgehärtet gewesen seien. Ihr seien Transportkosten gemäß den Rechnungen der Firma N. (Anlagen BI. 29 bis 38 GA) in Höhe von 2.400,00 € dadurch entstanden, dass die Klägerin für die Arbeiten eine Nachbarhalle nicht habe benutzten können und die Stahlteile von ihr, der Beklagten, abzuholen gewesen seien. Die Klägerin habe die Stahlteile ohne Transportsicherungen verladen, weswegen Beschädigungen entstanden seien, die sie durch die Firma K. mit Kosten von 20.380,00 € habe beheben lassen (Rechnungen BI. 39 bis 41 GA). Bei weiterer Mängelbeseitigung durch Mitarbeiter der Beklagten seien Kosten in Höhe von 80.784,00 € entstanden, (BI. 28 GA). Die Beklagte hat mit den genannten Beträgen die Aufrechnung gegenüber der Klageforderung erklärt. Das Landgericht hat gem. der Beweisbeschlüsse vom 8.01.2010 (BI. 86 ff. GA) Beweis durch die Vernehmung der Zeugen Hi. und Op. erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15.06.2010 (BI. 112 ff. GA) Bezug genommen. Mit seinem am 20.8.2010 verkündeten Urteil, auf das wegen der weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 90.728,78 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 18.538,77 € seit dem 17.12.2008, aus 36.057,00 € seit dem 17.12.2008, aus 24.038,00€ seit dem 28.12.2008 und aus 12.095,01 € seit dem 15.02.2009 sowie weitere 128,28 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.05.2009 zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Die Klägerin habe einen Anspruch auf Zahlung von 90.728,78 € und weiteren 128,28 € aus den im Tatbestand aufgeführten Rechnungen gegen die Beklagte gemäß § 631 BGB. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Klägerin die von der Beklagten in Auftrag gegebenen Arbeiten ausgeführt habe, die Klägerin aus Kulanzgründen Transportschäden durch den von der Beklagten veranlassten Transport der Teile beseitigt habe und die von der Klägerin bearbeiteten Teile auch abgenommen worden seien, zumal die Beklagte die Stahlkonstruktion an die Firma H. geliefert habe und die Firma H. die Beklagte auch bezahlt habe. Der Zeuge H. habe bestätigt, dass die Beklagte mündlich die Klägerin mit den in der Rechnung der Klägerin Nr. 1357 vom 17.11.2008 (BI. 9 GA) abgerechneten Leistungen beauftragt habe. Den Angaben des Zeugen Op. sei entnehmen, dass die Klägerin die Arbeiten des Strahlens und Lackierens des Stahl und des Auftragens einer Beschichtung auch ausgeführt habe. Beim Abholen der Stahlteile durch die Beklagte seien Transportschäden eingetreten, die die Klägerin beseitigt habe. Entsprechend der Aussage des Zeugen Op. stehe fest, dass die Stahlteile nach Durchführung der ursprünglich auftragsgemäßen Arbeiten der Klägerin in Ordnung gewesen seien und tatsächlich erst durch den von der Beklagten veranlassten Transport Transportschäden an den Teilen eingetreten seien. Die Aufrechnung der Beklagten mit den Beträgen in Höhe von 2.400,00 € im Hinblick auf gemäß den Rechnungen der Firma N. entstandene Transportkosten (BI. 29 bis 38 GA), mit 20.380,00 € (Rechnungen BI. 39 bis 41 GA) und mit 80.784,00 € (BI. 28 GA) greife nicht durch. Hinsichtlich der Transportkosten in Höhe von 2.400,00 € wegen der Abholung der Stahlteile bei der Klägerin durch die Beklagte habe die Beklagte nicht bewiesen, dass die Klägerin verpflichtet gewesen sei, die Transporte der Teile durchzuführen. Bezüglich der von der Beklagten behaupteten Kosten von 20.380,00 € im Hinblick auf Transportschäden ergebe sich kein Anspruch der Beklagten, da die Transportschäden bei der durch die Beklagte veranlassten Abholung der Stahlteile entstanden seien und die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sogar aus Kulanzgründen diese Transportschäden beseitigt habe. Ein Gegenanspruch der Beklagten in Höhe von 80.784,00 € wegen behaupteter Mängelbeseitigungen sei nicht gegeben, da die Beklagte zur Frage einer etwaigen Mängelrüge und einer etwaigen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gegenüber der Klägerin trotz des entsprechenden Hinweises der Kammer nicht substantiiert vorgetragen habe. Der von der Beklagten benannte Zeuge A. K. sei zum Beweisaufnahmetermin vom 15.06.2010 nicht geladen worden, da die Beklagte den diesbezüglichen Auslagenvorschuss trotz der Erinnerungen in den Verfügungen vom 22.02.2010 und vom 5.5.2010 nicht eingezahlt habe. Die Zinsansprüche der Klägerin folgten aus den §§ 286 , 288 Abs. 2 BGB. Gegen dieses der Beklagten am 23.8.2010 zugestellte Urteil hat sie mit einem beim Oberlandesgericht Düsseldorf am 22.9.2010 eingegangenen Schriftsatz die Berufung eingelegt. Mit einem am Dienstag, dem 26.10.2010 eingegangenen Schriftsatz hat sie die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat sie mit Schriftsatz vom 3.11.2010 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, die mit Beschluss des Senats vom 30.11.2010 bewilligt wurde. Die Berufungsbegründungsfrist ist bis zum 30.12.2010 verlängert worden (Bl. 166 R GA), die Berufungsbegründung am 30.12.2010 eingegangen. Mit der Berufung begehrt die Beklagte weiter die Klageabweisung. Sie ist der Ansicht, die Werklohnforderung der Klägerin sei nicht fällig, weil sie das bestellte Werk nicht abgenommen habe. Das Landgericht habe ihren Vortrag zu gravierenden Mängeln der Stahlteile ignoriert, bei Berücksichtigung dieses Vortrags könne auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Lieferung an die Firma Hitachi und entsprechende Zahlung des Werklohns erfolgt sei, nicht auf eine konkludente Abnahme geschlossen werden. Die Beklagte behauptet, die Firma H. habe die Stahlteile erst abgenommen und bezahlt, nachdem sie selbst eine Beseitigung der Mängel vorgenommen habe. Hilfsweise rechnet sie mit einem Aufwendungsersatzanspruch wegen Selbstvornahme der Mängelbeseitigung auf. Sie ist der Ansicht, es habe einer weiteren Mängelanzeige und Fristsetzung nicht bedurft, da die Mängel bereits im Rahmen einer Inspektion ausdrücklich bezeichnet worden seien und Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben worden sei. Die Klägern habe nach einer entsprechenden Rüge zwar einige Stunden lang die Stahlteile mit Farbe und Pinsel bearbeitet, die eigentlichen Mängel seien dabei jedoch nicht behoben worden. Der Klägerin stehe auch kein Werklohnanspruch für die mit der Rechnung Nr. 1357 fakturierten Leistungen zu. Es sei branchenüblich, dass zur Bearbeitung angelieferte Stahlteile auf Kosten des Auftragnehmers entladen würden. Das Landgericht habe durch die Vernehmung des Zeugen Hi. über einen unsubstantiierten Vortrag Beweis erhoben. Der Zeuge Hi. habe ohne weitere Erklärung die Behauptung der Klägerin über eine Auftragserteilung bestätigt. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Behauptung der Klägerin durch den Zeugen Hi. nicht bewiesen sei. Ihr sei nicht bekannt, welche Beladungen welcher LKW mit welchen Sachen die Klägerin in ihrer Rechnung Nr. 1357 fakturiert habe. Weitere Abtransporte als die mit den Fahrzeugen der Firma N. hätten nicht stattgefunden. Der Zeuge Hi. sei mit der Sachbearbeitung des Auftrags der Firma H. offensichtlich überfordert gewesen. Die Beklagte beantragt, das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags verteidigt sie die landgerichtliche Entscheidung als zutreffend. Der nunmehrigen Benennung des Zeugen K. zu Mängeln ihrer Werkleistung stünden - so meint sie - berufungsrechtliche Bedenken entgegen. Die in der Rechnung geltend gemachten Lade- und Entladekosten seien erhoben worden, da die Beklagte die bereits bei der Klägerin angelieferten nicht lackierten Stahlträger erneut konstruktionsbedingt zu bearbeiten gehabt habe und deswegen habe zurücknehmen müssen. Der in der ursprünglichen Beauftragung nicht vorgesehene zusätzliche Ladeaufwand sei somit berechnet worden (Bl. 204 GA). Ob diesbezüglich eine Absprache mit dem Zeugen Hi. getroffen worden sei - was der Fall gewesen sei - sei an sich unerheblich, da der zusätzliche Aufwand nur gegen Vergütung habe erwartet werden können. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 30.12.2010 (Bl. 186 ff. GA) sowie auf die Berufungserwiderung der Klägerin vom 18.2.2011 (Bl. 201 ff. GA) Bezug genommen. B.Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Der Beklagten war hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend dem Senatsbeschluss vom 30.11.2010 (Bl. 169 GA) zu gewähren. Die Berufungsbegründung der Beklagten ist innerhalb der sodann bis zum 30.12.2010 verlängert Begründungsfrist eingegangen. II. Die Klägerin kann gem. § 631 Abs. 1 BGB Werklohn in Höhe von 90.728,78 € aus den streitgegenständlichen Rechnungen verlangen. 1. Die Fälligkeit des klägerischen Werklohnanspruchs folgt aus § 641 Abs. 2 S. 1 BGB i.d. bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung bzw. dem inhaltsgleichen § 641 Abs. 2 Ziff. 1 BGB n.F., der auch für Altverträge vor dem 1.1.09 anwendbar ist (EG BGB Art. 229 § 1 Abs. 2 S. 1; vergl. auch Palandt-Sprau, 70. A., § 641 BGB Rn. 1).
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