Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 05. Juli 2012 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe A. Von der Tatbestandsdarstellung wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. B. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Denn der - nach der beiderseitigen Erledigungserklärung der Parteien allein noch zur Entscheidung stehende - Klageantrag zu 2. ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG auf die von ihr geltend gemachten anwaltlichen Kosten für die Abmahnung vom 05.12.2011 zu. Denn die solchermaßen beanspruchten Aufwendungen waren nicht erforderlich. Ob Aufwendungen erforderlich sind, bestimmt sich nach den Verhältnissen des jeweiligen Gläubigers. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht ist demnach dann nicht notwendig, wenn der Abmahnende selbst über eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes verfügt (BGH GRUR 2004, 789 - Selbstauftrag; GRUR 2007, 620 - Immobilienwertgutachten). Schon bei Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, die in der Lage sind, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße ohne anwaltlichen Rat zu erkennen, ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Abmahnung eines solchen Verstoßes damit nicht erforderlich (BGH GRUR 1984, 691 , 692 - Anwaltsabmahnung). Dementsprechend muss erst recht ein Rechtsanwalt im Falle der eigenen Betroffenheit seine Sachkunde bei der Abmahnung eines Wettbewerbsverstoßes einsetzen. Die Zuziehung eines weiteren Rechtsanwaltes ist deshalb auch für ihn bei typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen nicht notwendig. Allein die zeitliche Beanspruchung für die Rechtsverfolgung reicht nicht aus, um die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten zu begründen (BGH GRUR 2004, 789 - Selbstauftrag; GRUR 2007, 620 - Immobilienwertgutachten; Fezer-Büscher, § 12 UWG Rdnr. 68f.; Harte/Henning/Brüning, 2. Aufl., § 12 UWG Rdnr. 85; Köhler/Bornkamm, 31. Aufl., § 12 UWG Rdnr. 1.93). Daran gemessen ist der Klägerin auch als Fachkanzlei für Arbeits- und Familienrecht ein Erstattungsanspruch zu versagen. Denn die in Rede stehenden Pflichten des Dienstleistungserbringers nach § 2 Abs. 1 DL-InfoV mussten der Klägerin schon deshalb geläufig sein, weil sie diese selbst zu erfüllen hat. Für die Abmahnung der Beklagten wegen eines diesbezüglichen Verstoßes bedurfte es sodann in Anbetracht des offensichtlichen Wettbewerbsverhältnisses und des einfach gelagerten Sachverhaltes keiner speziellen wettbewerbsrechtlichen Kenntnisse. Vielmehr genügte zur Vermeidung eventueller Kostenrisiken nach § 93 ZPO zunächst eine auch außerhalb des wettbewerblichen Bereichs gängige, einfache Abmahnung verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. C. Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91a Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 , 713 ZPO. Hierbei waren der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits und des Berufungsverfahrens für den erst im Senatstermin am 28.02.2013 beiderseits für erledigt erklärten Klageantrag zu 1., mithin zu 4/5 aufzuerlegen (§§ 91a Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO). Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hätte die Klägerin insoweit obsiegt. Der zulässige Feststellungsantrag war nämlich begründet. Der ursprüngliche Unterlassungsantrag war sowohl zulässig als auch begründet und ist erst durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung der Beklagten vom 23.07.2012 unbegründet geworden. I. Der Unterlassungsantrag war zulässig. 1. Der Unterlassungsantrag trug den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO insoweit Rechnung, als er auf die konkrete Verletzungshandlung, und zwar das Impressum des Internetauftritts der Beklagten am 05.12.2011 Bezug nahm. Selbst wenn Bedenken bestanden hätten, ob der Antrag in der in der Klageschrift vom 15.03.2012 formulierten Form den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gerecht wurde, kann nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass die Klägerin dem auf den insoweit erforderlichen Hinweis des Gerichts nach § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO Rechnung getragen hätte (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 91a ZPO Rdnr. 26 m.w.N.). Hierfür spricht nicht zuletzt auch, dass die Klägerin die später seitens der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung, die sich (nur) eingeschränkt auf die konkrete Verletzungshandlung bezog, annahm. 2. Die Klägerin war gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG klagebefugt. Denn die Parteien sind Mitbewerber. Das nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG hierfür erforderliche konkrete Wettbewerbsverhaltnis setzt voraus, das sich die beteiligten Parteien beim Anbieten oder Nachfragen gleichartiger oder austauschbarer Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises beeinträchtigen, also im Absatz behindern oder stören können, mithin auf demselben sachlichen und räumlichen Markt tätig sind (hierzu BGH GRUR 2002, 828 , 829 - Lottoschein; Köhler/Bornkamm, § 2 UWG Rdnr. 106a; Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 13 Rdnr. 5). Insoweit sind im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH GRUR 2004, 877 , 878 - Werbeblocker). Danach lag hier ein solchermaßen konkretes Wettbewerbsverhältnis vor. Denn die Parteien sind mit der angebotenen Rechtsberatung auf demselben sachlichen Markt tätig und in N sowie über ihren jeweiligen Internetauftritt bundesweit und damit ebenfalls auf demselben räumlichen Markt tätig. Dies sah offensichtlich auch die Beklagte selbst nicht anders. Andernfalls lässt sich ihre eigene Abmahnung der Klägerin vom 10.10.2011 nicht erklären. II. Der Unterlassungsantrag war auch begründet. Denn der solchermaßen aktiv legitimierten Klägerin stand ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV zu. 1. Der Internetauftritt der Beklagten mitsamt des dort wiedergegebenen Impressums stellt eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. 2. Diese war unlauter i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV.
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