Tenor Der Genehmigungsbescheid des Bundesamtes für Strahlenschutz vom
- November 2003 in der Fassung der Nr. 1 der Verfügung vom
- Juni 2013 wird aufgehoben. Im Übrigen (hinsichtlich Nr. 2 der Verfügung vom
- Juni 2013) wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen von der Beklagten erteilte atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Standortzwischenlager Brunsbüttel. Er ist Eigentümer eines ca. 6 km vom Zwischenlager entfernten, von ihm und seiner Ehefrau zu Wohnzwecken und gärtnerisch genutzten Grundstücks. Auf Antrag der Beigeladenen vom
- November 1999 erteilte die Beklagte durch das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) am
- November 2003 eine auf 0 Jahre befristete, mit mehreren Maßgaben und Nebenbestimmungen versehene Genehmigung nach § 6 AtG für die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in Form von bestrahlten Uran-Brennelementen der Typen SVEA 96 und SVEA 64 aus dem Kernkraftwerk Brunsbüttel (KKB) in maximal 80 Transport- und Lagerbehältern der Bauart Castor V/52 in einem Standortzwischenlager innerhalb des abgeschlossenen Geländes des Kernkraftwerkes Brunsbüttel zum Zwecke der Zwischenlagerung bis zur Einlagerung in ein Endlager. Die Aufbewahrung erfolgt dabei nach dem Konzept der trockenen Zwischenlagerung in metallischen, dicht verschlossenen Behältern in einem Lagergebäude aus Stahlbeton. Das Lager befindet sich innerhalb der vorhandenen schweren Sicherungszaunanlage östlich anschließend an den von einem Detektionszaun umgebenen äußeren Sicherungsbereich des KKB, ca. 230 m östlich des Reaktorgebäudes. Die äußeren Abmessungen des Lagergebäudes betragen: Länge ca. 83,4 m, Breite ca. 26,8 m und Höhe ca. 23 m; als effektive Lagerfläche stehen 770 qm zur Verfügung. Die in Stahlbeton ausgeführten Außenwände haben eine Stärke von 1,20 m, die Dachdecke von 1,30 m und die Bodenplatte eine durchgängige Stärke von 1,50 m. Das Zwischenlager ist nach dem sog. STEAG-Konzept erbaut worden, nachdem die Genehmigung im Oktober 2005 von der Beklagten für sofort vollziehbar erklärt worden war. Bislang sind in ihm 9 Castorbehälter eingelagert. Der Kläger hat am
- Februar 2004 Klage erhoben, die im Wesentlichen wie folgt begründet worden ist: Die Genehmigung des Zwischenlagers sei schon wegen der Notwendigkeit der Einholung einer Änderungsgenehmigung für die Gesamtanlage nach § 7 AtG materiell rechtswidrig. Es handele sich bei dem hier genehmigten Zwischenlager nicht um ein „gesondertes Lagergebäude“ i.S.v. § 6 Abs. 3 AtG; vielmehr sei das Lager in den betrieblichen Zusammenhang des Kernkraftwerkes integriert. Die Genehmigung verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG, da bei der Genehmigung des Zwischenlagers weder die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen worden noch der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gegeben sei. § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG sei drittschützend. Die Terrorszenarien eines herbeigeführten Flugzeugabsturzes und eines Hohlladungsbeschusses mit panzerbrechenden Waffen seien im Wege des verfassungsgerichtlich vorgegebenen dynamischen Grundrechtsschutzes als Störfälle dem Bereich der Schadensvorsorge zuzuordnen, jedenfalls aber seien die Störfallplanungswerte des § 49 StrlSchV auch auf Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter anzuwenden. Diese seien nicht als kriegsähnliche Handlungen aus dem Anwendungsbereich des Atomgesetzes auszuschließen. Durch das genehmigte Zwischenlager, insbesondere die erhebliche Steigerung des radioaktiven Inventars sowie das Störfallrisiko, sei der Kläger Beeinträchtigungen seiner Gesundheit und seines Eigentums ausgesetzt. Nach einer Untersuchung der „Gruppe Ökologie“ vom Februar 2005 gebe es bis heute keine abdeckende Bewertung eines inzwischen denkbar gewordenen, absichtlich herbeigeführten Absturzes einer großen Verkehrsmaschine. Auch im Fall des Beschusses eines Castorbehälters mit einer modernen panzerbrechenden Waffe müsse mit einer radioaktiven Verseuchung des Kläger-Grundstücks gerechnet werden; insoweit hat sich der Kläger auf eine Studie der Dipl.-Physikerin B. von Januar 2005 - ergänzt durch ihre Stellungnahme vom Dezember 2006 - berufen, durch welche eine deutliche Überschreitung der maßgeblichen Grenzwerte des Störfallplanungswertes des § 49 StrlSchVO sowie des Eingreifrichtwertes für die Maßnahme „langfristige Umsiedlung“ aufgezeigt werde. Entsprechendes gelte für den Fall eines herbeigeführten Flugzeugabsturzes. Wie sich aus dem Gutachten der „Gruppe Ökologie“ und der Studie von B. ergebe, sei das genehmigte Zwischenlager durch einen willentlich herbeigeführten Flugzeugabsturz sowie den Beschuss mit modernen panzerbrechenden Waffen erheblich gefährdet. Entgegen der Genehmigung, die allein den Absturz einer schnell fliegenden Militärmaschine in die Einschätzung der Gefährdung durch Störfälle einbezogen habe, seien derartige Ereignisse heute als Auslegungsstörfälle anzusehen, für die das Konzept der Störfallvorsorge im Rahmen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG i.V.m. § 49 StrlSchV gelte, und nicht als auslegungsüberschreitende Ereignisse. § 49 Abs. 1 S. 3 StrlSchV definiere das Vorsorgeniveau nicht abschließend, sondern bestimme lediglich, dass die Störfallplanungswerte für bestimmte Störfälle berechnet werden müssten. Ein statisches Verständnis des Konzeptes der Auslegungsstörfälle wäre mit dem vom Bundesverfassungsgericht in seiner „Kalkar-Entscheidung“ entwickelten Grundsatz einesdynamischen Grundrechtsschutzes nicht vereinbar. Generell werde im Rahmen der Abgrenzung zwischen Vorsorge- und Restrisikobereich der auslegungsüberschreitende Charakter eines Ereignisses anhand des Kriteriums der geringen Eintrittswahrscheinlichkeit bestimmt (unter anderem auch in den Störfallleitlinien und den Sicherheitsempfehlungen der Reaktorsicherheitskommission (RSK)). Weder § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG noch § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG schlössen es aus, bei der Schadensvorsorge auch willensgesteuerte Ereignisse einzubeziehen, solange ihr Eintritt lediglich hinreichend wahrscheinlich und daher nicht mehr dem Restrisikobereich zuzurechnen sei. Dass ein herbeigeführter Flugzeugabsturz auf kerntechnische Anlagen nach den Anschlägen vom
- September 2001 nicht mehr als „praktisch ausgeschlossen“ dem Restrisikobereich zugeordnet werden könne, habe die Beklagte in der Genehmigung selbst ausdrücklich angenommen. Folglich sei die Anlage gegen ein solches Ereignis auch entsprechend auszurichten, da das Erfordernis der bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge vom Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht zu einem einheitlichen Vorsorgebegriff weiterentwickelt worden sei. Danach müssten auch Schadensmöglichkeiten aus bloßen Gefahren- oder Besorgnispotentialen im Rahmen von § 7 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG in Betracht gezogen werden. Auch das Szenario eines Panzerfaustbeschusses sei nicht von der Hand zu weisen. Das belege das Geständnis eines Umweltaktivisten aus dem Jahre 2003 bezüglich einer entsprechenden, nur knapp fehlgeschlagenen Aktion mit panzerbrechenden Raketen im Jahre 1982 auf einen seinerzeit in der Nähe von Lyon (Frankreich) in Bau befindlich gewesenen Reaktor, ebenso wie ein Bericht der US Nuclear Regulatory Commission von September
- Auch der VGH München habe mit Urteil vom
- Januar 2006 festgestellt, dass der gezielte terroristische Angriff mittels handgetragener panzerbrechender Waffen nicht von vornherein dem Restrisikobereich zugeordnet werden könne. Nach allem sei es verfehlt, wenn die streitbefangene Genehmigung das Ereignis des Flugzeugabsturzes als auslegungsüberschreitendes Ereignis bewerte bzw. die Beigeladene es – ebenso wie den möglichen Panzerfaustbeschuss – dem Bereich des Restrisikos zuordne. Auch die nach dem
- September 2001 beschlossenen nationalen und internationalen Sicherheitsmaßnahmen würden die Wahrscheinlichkeit eines terroristischen Angriffs allenfalls verringern, nicht jedoch „praktisch ausschließen“, so dass es bei der Vorsorgepflicht des Betreibers verbleibe. Es sei verfehlt, dass der Länderausschuss für Atomenergie in seiner nicht zugänglich gemachten und daher nur anhand sekundärer Veröffentlichungen zu bewertenden Stellungnahme vom 03./
- Juli 2003 den herbeigeführten Flugzeugabsturz unter Hinweis auf eine „gewisse Parallele zur Sicherheitsebene 4 im Rahmen der Anwendung von § 6 Abs. 2 AtG und § 7 Abs. 3 AtG“ dem Restrisiko zuordne. Dabei berufe er sich auf eine nur dürftige Einschätzung des BMI vom März 2003, der zufolge ein „herbeigeführter Flugzeugabsturz zur Zeit außerhalb des Wahrscheinlichen liege, jedoch nicht ausgeschlossen werden“ könne. Dies begründe nach Auffassung des Klägers eine Zurechnung außerhalb des Restrisikos. Dass ein Ereignis „außerhalb des Wahrscheinlichen“ liege, aber andererseits nicht ausgeschlossen werden könne, bedeute keinesfalls, dass es „extrem selten“ im Sinne der Sicherheitsebene 4 a sei. Selbst diese Ebene sei aber dem Bereich der Schadensvorsorge und nicht dem des Restrisikos zuzuordnen. Bei einer Nichtzuordnung der Sicherheitsebene 4 a zur Schadensvorsorge würde es entgegen den Anforderungen aus Art. 2 , 14 GG an einer Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung entsprechender Schutzmaßnahmen fehlen. Das Restrisiko lasse sich nicht in einen wahrscheinlicheren bzw. gefährlichen und einen weniger wahrscheinlichen bzw. weniger gefährlichen Teil aufspalten. Für den Flugzeugabsturz könnten probabilistische Wertungen angestellt und mögliche Wirkungsabläufe klar benannt werden. Angesichts solcher Erkenntnisse könnten derartige Risiken nicht jenseits der Grenze praktischer Vernunft liegen. Die demnach zu erfolgende Zuordnung in den Bereich der Schadensvorsorge führe zwangsläufig zu einem Anspruch des Klägers auf hinreichende Vorsorgemaßnahmen. Dieser Bereich sei umfassend drittschützend. Die Gefährdung von Nuklearanlagen durch terroristische Anschläge sei seit dem
- September 2001 weitgehend unstreitig und von der Beklagten im vorliegenden Genehmigungsbescheid wie auch im Rahmen parallel erlassener Genehmigungen nicht mehr dem Restrisiko zugerechnet. In dieselbe Richtung gingen Äußerungen des BMU und der Bundesregierung im Bundestag und gegenüber den Medien. NachBND-Erkenntnissen und Verfassungsschutzberichten drohten Al-Kaida-Anschläge auch in Deutschland. Die nach dem
- September 2001 erlassenen neuen Sicherheitsgesetze seien von der Bundesregierung mit einer auch in Deutschland bestehenden Terrorismusgefahr begründet worden. Flugzeugentführungen und Gefährdungen ziviler Objekte durch Flugzeuge hätten sich trotz der nach dem
- September 2001 getroffenen Sicherheitsvorkehrungen ereignet. Experten seien sich einig, dass die 200 Kernkraftwerke auf der Welt hochbrisante Anschlagsziele für diese neue Dimension des Terrorismus seien. So werde u.a. in der „Österreichischen Militärischen Zeitschrift“ (von 2003) über sechs tatsächliche und geplante Anschläge auf nukleare Einrichtungen berichtet, die speziell für Europa als bevorzugte Ziele qualifiziert würden. Dort würden mehrere mögliche terroristische Angriffsszenarien auf Kernkraftwerke benannt, einschließlich eines Selbstmordanschlages mit einem vollbetankten großen Passagierflugzeug und eines Raketenanschlages. Die Beklagte müsse folglich erläutern, welche Maßnahmen zur Abwehr dieser Szenarien im Fall des vorliegend streitbefangenen Zwischenlagers getroffen worden seien. Die Richtigkeit derartiger Einschätzungen werde durch ein Interview mit den Drahtziehern der Anschläge vom
- September 2001 bestätigt. Auch die Attentäter von London seien im Besitz von Plänen britischer Kernanlagen gewesen. Terrorismusexperten sagten Anschläge auf Nuklearanlagen fast voraus. Aus der veröffentlichten Zusammenfassung eines Gutachtens der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) ergebe sich, dass die 19 deutschen Kernkraftwerke allenfalls dem Aufprall militärischer Kampfjets, nicht aber gezielten Crashs mit größeren Passagiermaschinen widerstehen könnten. Mindestens 10 Reaktoren gälten bei solchen Anschlägen aus der Luft als „besonders unzureichend geschützt“. Ein terroristischer Flugzeugangriff auf eine Nuklearanlage sei nach allem nicht unwahrscheinlich und daher dem Bereich drittschützender Vorsorge zuzurechnen. Dass das Element der Willenssteuerung beim herbeigeführten Flugzeugabsturz keine mathematische Berechnung der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern nur eine sicherheitsbehördliche Einschätzung erlaube, erfordere eine besonders konservative Vorgehensweise in dem Sinne, ein entsprechendes Ereignis bei Nichtausschließbarkeit zu unterstellen. Diese Ausführungen zur Sicherheit von Kernkraftwerken müssten erst recht für solche Anlagen beachtlich sein, in die nachträglich noch ein Zwischenlager integriert werde. Durch das Hinzutreten eines weiteren Anlagenbestandteils mit hohem Gefährdungspotential stiegen die Einwirkungsmöglichkeiten entschlossener Täter erheblich. Die direkte Nähe zum Kernkraftwerk schlage auf die Bedrohung des Lagers selbst unmittelbar durch, da eine nicht unbeträchtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass ein Terrorist anstelle des Reaktors das Zwischenlager treffe. Die unmittelbare Platzierung eines Zwischenlagers neben einem Reaktor steigere die Attraktivität des Standortes insgesamt als Angriffsziel. Bei den hier diskutierten Störmaßnahmen und Einwirkungen Dritter handele es sich auch nicht um kriegerische oder kriegsähnliche Vorgänge, die nicht dem Geltungsbereich der § 7 Abs. 2 Nr. 5, § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG unterfielen. Die grundsätzliche Verantwortung der staatlichen Sicherheitsorgane zur Abwehr terroristischer Angriffe ändere nach höchstrichterlicher Rechtsprechung und herrschender Meinung auch nichts daran, dass der Betreiber nach § 7 Abs. 2 Nr. 5, § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG verpflichtet sei, ausreichend Vorsorge baulich-technischer sowie personell-organisatorischer Art auch und gerade gegenüber terroristischen Anschlägen zu gewährleisten. Auch der Hauptausschuss des Länderausschusses für Atomenergie habe im Juli 2002 beschlossen, dass das Atomrecht grundsätzlich auf das Szenario eines terroristischen Flugzeugangriffs anwendbar sei. Der Schutzumfang des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG sei nach der „Werkschutz-Entscheidung“ des Bundesverwaltungsgerichts weit zu verstehen. Der Schutz der Anlagen dürfe nicht gerade dort eingeschränkt werden, wo er am nötigsten sei. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG stehe einer ungeprüften gerichtlichen Übernahme der seitens der Beklagten im gerichtlichen Verfahren entgegen den Ausführungen im Genehmigungsbescheid erfolgten Zuordnung der hier zu betrachtenden Ereignisse zum Restrisiko entgegen. Es sei schon fraglich, ob die höchstrichterlichen Maßstäbe der Beschränkung der richterlichen Kontrolldichte wegen der Komplexität sicherheitstechnischer Beurteilungen im Rahmen einer Anlagengenehmigung für das Kernkraftwerk selbst auf ein Zwischenlager übertragbar seien. Selbst dann aber, wenn man die Grundsätze zur Einschätzungsprärogative auf Aufbewahrungsgenehmigungen nach § 6 AtG übertrage und das Gericht auf die Prüfung beschränke, ob die Wertung der Genehmigungsbehörde auf willkürfreien Annahmen und ausreichenden Ermittlungen beruhe, dürfe dies keine ungeprüfte Hinnahme auch der behördlichen Risikoermittlung bedeuten; das Gericht müsse vielmehr die Grundlagen der behördlichen Bewertung seinerseits nach den genannten Kriterien beurteilen können. Gerade bei Anerkennung von exekutiven Spielräumen müssten die Gerichte von den Behörden nachvollziehbare Risikoentscheidungen verlangen. Auch dürfe die Einschätzung der Beklagten, dass der erforderliche Schutz gewährleistet und eine Gefährdung des Klägers auszuschließen sei, ohne genauere Kenntnis von den zugrunde gelegten Lastannahmen und den aus Sicherheitsgründen geheim gehaltenen Grundlagen nicht als rechtsfehlerfrei beurteilt werden. Auch das Szenario eines Angriffs mit panzerbrechenden Waffen sei den Störfällen zuzuordnen. Jedenfalls sei wegen der Zielidentität der Schutzbestimmungen in § 6 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 AtG und aus verfassungsrechtlichen Gründen die Einhaltung der Störfallplanungswerte geboten. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
- August 2006, wonach Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter nicht zu den auslegungsbestimmenden Störfällen gehörten und die Heranziehung der Eingreifrichtwerte anstelle der Störfallplanungswerte nicht zu einem gegenüber dem Bereich der Schadensvorsorge niedrigeren Schutzniveau führe, überzeuge nicht. Vorliegend ergebe sich für die Szenarien des gegen das Zwischenlager herbeigeführten Flugzeugabsturzes und des Panzerfaustbeschusses aus den vom Kläger dargelegten Gutachten, dass die erforderliche Vorsorge hier nicht getroffen sei. Zwar habe die Beklagte nach ihrem Genehmigungsbescheid Möglichkeiten und Auswirkungen eines herbeigeführten Flugzeugabsturzes auf das Zwischenlager Brunsbüttel geprüft. Eine abdeckende Abschätzung sei offenkundig bisher nicht vorgenommen worden. Es sei nicht zu erkennen, dass der Absturz einer vollbetankten, größten demnächst am Markt befindlichen, unter Umständen sogar mit Sprengstoff oder Waffen beladenen Verkehrsmaschine und auch die Auswirkungen eines Absturzes auf das Reaktorgebäude mit untersucht worden seien. Die sachverständige Überprüfung der Annahmen der Beklagten auf Basis der verfügbaren Informationen (das vom Kläger vorgelegte Gutachten der „Gruppe Ökologie“) komme eindeutig zu dem Ergebnis, dass die Erwägungen insbesondere zu Lastannahmen und Auswirkungen unzulänglich, weil nicht abdeckend seien. Bei realistischer Bewertung sei im Fall des herbeigeführten Flugzeugabsturzes am Wohnort des Klägers insbesondere dann, wenn ein herbeigeführter Flugzeugabsturz Zwischenlager und Reaktor gleichzeitig beschädige, mit erheblichen Überschreitungen der Störfallplanungswerte wie auch der katastrophenschutzrechtlichen Eingreifwerte zu rechnen. Der streitbefangenen Genehmigung lasse sich nichts dazu entnehmen, dass das staatliche Schutzkonzept gegen terroristische Angriffe auch panzerbrechende Waffen berücksichtige. Untersuchungen hierzu lägen dem Kläger nicht vor und das im vorliegenden Verfahren nach Aufforderung durch den Senat von der Beklagten vorgelegte GRS-Gutachten vom Juni 2003 sei stark gekürzt. Die Unterschätzung des Risikos eines Panzerfaustbeschusses durch die Beklagte beruhe im Wesentlichen auf veralteten, dem heutigen Erkenntnisstand nicht mehr entsprechenden Untersuchungen der GRS aus
- Angesichts der Leistungsmerkmale und der Wirkungsweisen heute weltweit verfügbarer Waffen könnten die aktuellen Risiko- und Gefährdungspotentiale mit den Ergebnissen jahrelang zurückliegender Beschussversuche nicht mehr angemessen bewertet werden. Neue moderne Waffensysteme verfügten über eine deutlich höhere Durchschlagsleistung und bewirkten wesentlich größere Sekundärfolgen als der im Versuch 1992 verwendete Panzerfausttyp. In plausiblen Angriffsszenarien hätten GRS und Beklagte eine gut ausgebildete, potentiell selbstmordbereite Tätergruppe von mindestens zehn angreifenden Mitgliedern unterstellen müssen, ausgerüstet mit modernen Waffensystemen, deren Abschussvorrichtungen auf einen äußerst schnellen Mehrfachbeschuss ausgelegt seien. Die von der Beklagten vorgelegte geschwärzte GRS-Studie und weitere Indizien und Widersprüche deuteten vielmehr lediglich auf die Annahme eines Einzeltäters bzw. einer geringen Täterzahl, die Verwendung veralteter Waffentypen mit maximal zwei Treffern - ohne Berücksichtigung der Synergieeffekte eines Mehrfachbeschusses - hin. Dies begründe erhebliche Ermittlungs- und Bewertungsdefizite bei der Genehmigungsentscheidung sowie Mängel bei der Berechnung der Höhe des Quellterms. Tatsächlich liege die Freisetzung bei Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit und der Wirkungsweise eines aktuell repräsentativen Hohlladungsbeschusses insgesamt ein- bis zehntausend Mal höher als es bei den zugrunde gelegten Beschussversuchen ermittelt worden sei. Ein weiteres Bewertungsdefizit folge daraus, dass die GRS-Studie ihre Ausbreitungsberechnungen nicht auf die Störfallberechnungsgrundlagen (SBG) gestützt, sondern sich nur an diese angelehnt habe. Dies führe zu einer Unterschätzung der möglichen Dosiswerte auch in Bezug auf den Kläger. Weder das Postulat einer Referenzwetterlage noch deren Parameter entsprächen den SBG. Aus der vom Kläger vorgelegten Studie der Dipl.-Physikerin B. könne abgeleitet werden, dass unter verschiedenen meteorologischen Bedingungen Cäsium 137-Depositionswerte am Wohnort des Klägers zu erwarten seien, die denjenigen nach dem Reaktorunfall in Tschernobyl für die hochkontaminierten Gebiete in der Ukraine vergleichbar seien. Die Eingreifrichtwerte für die Maßnahme „langfristige Umsiedlung“ sowie die Störfallplanungswerte der Strahlenschutzverordnung würden zum Teil erheblich überschritten. Die Becker-Studie 2005 betrachte dabei lediglich die aus den Depositionswerten resultierende Strahlenbelastung; in dem kurzen Zeitraum nach der Freisetzung trügen darüber hinaus auch kurzlebige Radionuklide stark zur Strahlenbelastung bei. Es seien dort auch nicht alle denkbaren Expositionspfade - vor allem auch nicht die Strahlenbelastung durch Inhalation der Nuklide - berücksichtigt worden. Dementsprechend würden auch die dortigen Berechnungen den Dosiswert für den kurzen Expositionszeitraum von sieben Tagen erheblich unterschätzen. Die zwischenzeitlich im Rahmen der Stellungnahme der Sachverständigen B. zur GRS-Studie im Dezember 2006 durchgeführte Neuberechnung führe selbst bei einer mindestens anzunehmenden Freisetzungsmenge und bei der weit unterschätzenden Referenzwetterlage zu einer deutlichen Überschreitung des 100 mSv-Evakuierungswertes, nämlich zu Belastungen für den Kläger iHv ca. 200 mSv. Andere, am Standort häufig vorkommende Wetterlagen, könnten zu noch zehnmal höheren Strahlendosen führen. Klarzustellen sei allerdings erneut, dass nicht die katastrophenschutzrechtlichen Eingreifrichtwerte als Maßstab gelten könnten, sondern allein die Störfallplanungswerte gemäß § 49 StrlSchV. Dem könne nicht entgegenhalten werden, dass Terroristen nicht einzelne Menschen treffen wollten, sondern auf „Kollektivschäden“ abzielten. Die Tötung einer Vielzahl Einzelner stehe bei derartigen Attacken im Vordergrund. Die Anwendung der weitaus weniger konservativen Eingreifrichtwerte bedeute eine erhebliche Verminderung des Schutzstandards, der sich einheitlich an den Berechnungsvorschriften der Störfallplanung zu orientieren habe. Selbst wenn man dennoch die Eingreifrichtwerte hier heranziehen wollte, könne nicht mit der Begründung, dass wegen vorrangiger Dekontaminationsmaßnahmen der Eingreifrichtwert für eine Umsiedlung nicht erreicht und diese damit nicht erforderlich werde, lediglich von einem Integrationszeitraum von 7 Tagen (statt von einem Jahr) ausgegangen werden, Auch im Übrigen verstoße die Genehmigung in mehreren Punkten gegen die Schadensvorsorge nach dem Stand von Wissenschaft und Technik. Es lägen unzureichende praktische Erfahrungen mit der längerfristigen trockenen Zwischenlagerung vor. Ein geeignetes Überwachungssystem zur Gewährleistung der Langzeitsicherheit der Castorbehälter fehle derzeit. Der Sicherheitsnachweis für die Widerstandsfähigkeit der Castorbehälter bei starken Belastungen werde von vielen unabhängigen Sachverständigen angezweifelt. Das genehmigte Behälterreparaturkonzept (Überprüfung des Doppeldeckeldichtsystems und ggf. Aufschweißen eines sog. Fügedeckels) sei sicherheitstechnisch unzureichend. Außerdem stelle sich zwischenzeitlich die Frage der Verfassungsgemäßheit der Kernenergienutzung neu. Das Konzept der dezentralen Zwischenlagerung diene der Überbrückung eines Zeitraumes bis zur Schaffung eines Bundes-Endlagerregimes, welches noch nicht in Sicht sei. Könne die Lösbarkeit des Problems der Langzeitsicherheit nicht mehr als gegeben angenommen werden, sei die Frage der Verfassungsgemäßheit der Kernenergienutzung als solcher erneut aufzuwerfen. Da für die Phase der Abwicklung der Kernenergienutzung ausreichende Zwischenlagerkapazitäten in den Anlagen selbst vorhanden sein dürften, bedürfe es der Errichtung eines gesonderten Zwischenlagers nicht. Es wäre verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, wenn Zwischenlager den Charakter von Endlagern bekämen, weil die Schaffung Letzterer in absehbarer Zeit als unmöglich angesehen werde. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordere das Vorsorgegebot die sichere Erwartung, dass in überschaubarer Zeit eine anlagenexterne Anschlussentsorgung radioaktiver Reststoffe und Abfälle gewährleistet erscheine. Der Kläger hat beantragt, die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Standortzwischenlager Brunsbüttel vom
- November 2003 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Klage bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet gehalten. Es fehle dem Kläger schon an der Klagbefugnis, da der allein einschlägige § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG im Hinblick auf gezielte Störmaßnahmen keinen Drittschutz gewähre. Jedenfalls aber seien die einschlägigen Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 3, Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 AtG nach eingehender Prüfung durch das gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 AtG sachlich zuständige Amt der Beklagten zu Recht als erfüllt beurteilt worden. Mit Inkrafttreten des „Gesetzes zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität“ vom 22.04.2002 sei in den Bestimmungen der §§ 9 a Abs. 2 Satz 3, 6 Abs. 3 Satz 1 AtG eine entsprechende Klarstellung des Gesetzgebers erfolgt, dass die Aufbewahrung bestrahlter Kernbrennstoffe in einem gesonderten Lagergebäude weder Vorbereitung noch Teil eines nach § 7 AtG genehmigungsbedürftigen Betriebs eines Kernkraftwerks sei und daher auf die Bestimmungen des § 6 AtG zu stützen sei. Dies entspreche auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Sicherheitsanforderungen für eine Anlage wegen des Vorhandenseins mehrerer gesondert zu genehmigender Anlagen an einem Standort seien bei der jeweiligen Anlage zu berücksichtigen. Aus diesem Grunde habe die Beklagte im Rahmen der vorliegenden Genehmigung die sicherheitstechnisch relevanten Wechselwirkungen mit dem KKB geprüft und durch Nebenbestimmungen sichergestellt, dass die für die Aufbewahrung erforderlichen Einrichtungen des KKB zur Verfügung stünden. Die Beklagte habe mit der Nebenbestimmung 17 zur Genehmigung des Zwischenlagers sichergestellt, dass vor Inbetriebnahme des Lagers die Genehmigung des KKB nach § 7 AtG angepasst werde, so dass das Reaktorgebäude für Reparaturmaßnahmen an Transport- und Lagerbehältern des Zwischenlagers zur Verfügung stehe. Das Zwischenlager sei jedenfalls aber nicht Bestandteil oder Nebeneinrichtung des KKB. Die Dienstleistungen des KKB und die hierfür erforderlichen Einrichtungen stünden während des gesamten Aufbewahrungszeitraums des Zwischenlagers zur Verfügung. Bei nachträglichen Änderungen greife gemäß Nebenbestimmung 14 die Anzeigepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde; unberührt bleibe das Erfordernis eines Änderungsgenehmigungsverfahrens bei wesentlichen Änderungen. Außerdem sehe das Reparaturkonzept neben dem Austausch der Primärdeckeldichtung im Reaktorgebäude auch das Aufschweißen eines Fügedeckels vor, eines nach Kenntnis des BfS im Genehmigungsverfahren gutachterlich befürworteten Verfahrens. Was die von den Klägern angeführten Szenarien terroristischer Angriffe angehe, so sei Prüfungsmaßstab für einen gezielt herbeigeführten Flugzeugabsturz – wie auch für den sog. Hohlladungsbeschuss – nicht das Schadensvorsorgegebot des § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG, sondern das Gebot der Gewährleistung des erforderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter nach dessen Nr. 4, welche den durch Dritte veranlassten, gezielten Einsatz des Betriebsrisikos der Anlage als Waffe für rechtsfeindliche Zwecke erfasse. Die durch den Betrieb der Anlage für solche Eingriffe Dritter geschaffene Risikoerhöhung könne nicht allein dem Betreiber zugerechnet werden. Vielmehr sei es auch Aufgabe des Staates, durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen zusammen mit dem Betreiber den Schutz kerntechnischer Anlagen gegen Störeingriffe zu gewährleisten. Dass die Gefahrenabwehr vorrangig Aufgabe des Staates sei, folge sowohl aus der Gesetzesbegründung wie auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere nach der sog. Werkschutz-Entscheidung. Dem sei auch die Praxis im sog. integrierten Sicherungs- und Schutzkonzept gefolgt. Während im Bereich der Schadensvorsorge das Konzept der Auslegungsstörfälle nach den Störfallleitlinien mit bestimmten Störfallplanungswerten in § 49 StrlSchVO maßgeblich sei und gleichwohl für bestimmte auslegungsüberschreitende Ereignisse – wie etwa einen zufälligen Flugzeugabsturz – weitergehende Vorsorge nach RSK-Leitlinien und dem Regelwerk des Kerntechnischen Ausschusses (KTA) mit einem „gestaffeltem Sicherheitskonzept“ auf vier Sicherheitsebenen getroffen werde, gelte für den Bereich des Schutzes gegen Störmaßnahmen und Einwirkungen Dritter (SEWD) gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG das Konzept „SEWD-Richtlinie“ des BMU für Zwischenlager (Stand 10/01). Danach sei durch Sicherungsmaßnahmen des Betreibers unter Berücksichtigung vorhandener sicherheitstechnischer Maßnahmen zu gewährleisten, dass bis zum Eintreffen der Polizei ein Eindringen äußerer Angreifer in den Lagerbereich ausreichend erschwert werde. Wesentliches Schutzziel sei, dass eine Gefährdung von Leben und Gesundheit infolge erheblicher Direkteinstrahlung oder infolge der Freisetzung einer erheblichen Menge radioaktiver Stoffe verhindert werden müsse. Diese als Verschlusssache eingestufte Richtlinie enthalte im Rahmen der Zweckbestimmung technische, personelle und organisatorische Anforderungen zur Sicherung von Zwischenlagern. Eine generelle Konkretisierung für diesen Bereich erfolge durch die vom Länderausschuss für Atomenergie (LAA) beschlossenen und vom BMU zur Anwendung vorgegebenen „Lastannahmen“ (Stand 12/04), die als Verschlusssachen ebenfalls im Wesentlichen der Geheimhaltung unterlägen und daher auch im gerichtlichen Verfahren nicht offen gelegt werden könnten. Die Lastannahmen stellten fachtechnische Unterlagen dar, von denen bei der Festlegung von Sicherungsmaßnahmen und bei der Beurteilung ihrer Wirksamkeit auszugehen sei. Die Gesamtheit der Teilaspekte der zu unterstellenden Störmaßnahmen oder Einwirkungen Dritter, darunter auch die Auflistung möglicher Hilfsmittel, bilde die Grundlage für die Auslegung von Sicherungsmaßnahmen. Diese vom BMU im Einvernehmen mit den zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden und den Sicherheitsbehörden festgelegten Lastannahmen träfen keine differenzierenden Aussagen im Hinblick auf die jeweilige Wahrscheinlichkeit eines Angriffs mit den darin aufgeführten Hilfsmitteln. Sie seien nach den Anschlägen vom
- September 2001 auf der Grundlage aktualisierter Lageeinschätzungen der Sicherheitsbehörden ergänzt und im Dezember 2004 in der Neufassung vom LAA gebilligt worden. Ein gezielt herbeigeführter Flugzeugabsturz einer großen Verkehrsmaschine sei auch im Rahmen des letzten Änderungsverfahrens nicht in die Lastannahmen aufgenommen worden. Vielmehr habe der LAA am 03./
- Juli 2003 eine Stellungnahme „Schutz kerntechnischer Anlagen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter / Rechtlicher Rahmen der Beurteilung des Szenarios 'terroristischer Flugzeugangriff' durch die Exekutive“ beschlossen. Diese Stellungnahme berücksichtige die damalige (im Wesentlichen unverändert gebliebene) Einschätzung des BMI, derzufolge ein herbeigeführter Flugzeugabsturz auf kerntechnische Anlagen in Deutschland außerhalb des Wahrscheinlichen liege, jedoch nicht ausgeschlossen sei. Im Hinblick auf Neugenehmigungen nach § 6 AtG habe die Beklagte als Prüfungsmaßstab das allgemeine Schutzziel der SEWD-Richtlinie zugrunde gelegt, obwohl nach den Lastannahmen der gezielte Flugzeugabsturz nicht zu unterstellen sei, und die Auswirkungen eines solchen Flugzeugabsturzes auf das geplante Standortzwischenlager geprüft. Dabei habe sie als Maßstab auf die „Radiologischen Grundlagen für Entscheidungen über Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei unfallbedingten Freisetzungen von Radionukliden“ (SSK von 12/98 und LAA von 04/99) in Verbindung mit den „Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen“ zurückgegriffen, denen zufolge bei Unterschreitung eines Eingreifrichtwerts von 100 mSv deterministische Wirkungen in der Bevölkerung sicher vermieden würden und eine Evakuierung nicht erforderlich sei. Auch das allgemeine Schutzziel der SEWD-Richtlinie sei bei Einhaltung dieses Wertes sicher erreicht. Das Bundesverwaltungsgericht habe bestätigt, dass gegen die Konkretisierung des Begriffs des erforderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen oder Einwirkungen Dritter durch die Anwendung des Evakuierungsrichtwertes nach den Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz als Orientierungswert ebenso wenig Bedenken bestünden wie gegen die Nichtanwendung des Regelungskonzepts und der Grenzwerte des § 49 Abs. 1 StrlSchV. Die Beklagte habe im Rahmen ihrer Prüfungen nicht nur die Schadensauswirkungen, sondern auch das im unterstellten Fall eines absichtlich herbeigeführten Flugzeugabsturzes realistischerweise zu ermittelnde Schadensszenario ermittelt und dabei den TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt als Sachverständigen gem. § 20 AtG zugezogen. Dieser habe seinerseits die GRS hinsichtlich der Ermittlung möglicher Absturzszenarien und der damit verbundenen Lastannahmen und Brandszenarien sowie die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hinsichtlich der Untersuchung des Behälterinventars unter mechanischen und thermischen Lasteinwirkungen als Unterauftragnehmer herangezogen. Weiterhin sei die Stellungnahme der RSK zur „Sicherheit deutscher Zwischenlager für bestrahlte Brennelemente in Lagerbehältern bei gezieltem Absturz von Großflugzeugen“ vom
- Juli 2002 berücksichtigt worden. Die Sachverständigen hätten in ihren Stellungnahmen auf der Basis der konkreten Antrags- und Planungsunterlagen des Lagergebäudes und der spezifischen Gegebenheiten am Standort Brunsbüttel systematisch die denkbaren Abläufe eines absichtlich herbeigeführten Flugzeugabsturzes auf das Zwischenlager Brunsbüttel untersucht. Diese Untersuchungen hätten ein deutliches Unterschreiten nicht nur der Eingreifrichtwerte für den Katastrophenschutz, sondern sogar der Störfallplanungswerte ergeben. Entsprechendes gelte für das Szenario des sog. Hohlladungsbeschusses. Im Rahmen des „integrierten Sicherungs- und Schutzkonzeptes“ gegen derartige Störmaßnahmen habe der Betreiber – ungeachtet allgemeiner und zusätzlicher Maßnahmen des Staates – bestimmte Sicherungsmaßnahmen wie Vorfeldbeobachtungen, Zaunanlagen, Detektionssysteme, Beleuchtungs- und Videotechnik, personellen Objektschutz und vor allem Lagerbehälter in entsprechender Ausführung zu ergreifen. Das BfS habe im Genehmigungsverfahren die maximalen radiologischen Folgen auf der Basis dieser ungünstigsten der sog. Lastannahmen ermittelt und habe dabei konservativ unterstellt, dass potentielle Täter völlig ungestört in der Lagerhalle unter optimalen Randbedingungen operieren könnten und die Behälter in ungünstigster Weise getroffen würden. Als Sachverständigen habe das BfS die GRS hinzugezogen. Dabei sei die Zahl der Täter und Schüsse so bestimmt worden, dass unter Berücksichtigung der Lastannahmen der erforderliche Schutz gewährleistet sei. Bei Beschussversuchen 1992 und 2005 sei derselbe nach den Lastannahmen zu unterstellende leistungsstarke, für potentielle Täter auch praktisch verfügbare Waffentyp verwendet worden. Ausbreitungsrechnung und Bewertungsmaßstab seien nicht zu beanstanden. Die vom Kläger in seinem letzten Schriftsatz unter Bezugnahme auf einen Artikel in der „Österreichischen Militärischen Zeitschrift“ benannten neuen Szenarien seien, soweit sie in den Lastannahmen nicht enthalten seien, nicht zu betrachten gewesen. Die Beklagte sei auch insoweit ohne Ermittlungs- und Bewertungsfehler zu der Feststellung gelangt, dass der erforderliche Schutz auch für den Fall des Hohlladungsbeschusses gewährleistet und eine Gefährdung des Klägers - an dessen Wohnsitz auch dann eine deutlich geringere Dosisbelastung als die des Orientierungswertes von 100 mSv zu erwarten wäre - im Einklang mit der SEWD-Richtlinie auszuschließen sei. Die mit dem Umsiedlungsrichtwert von 100 mSv pro Jahr akzeptierte zusätzliche Strahlenexposition liege im Übrigen noch deutlich unterhalb der Schwankungsbreite der natürlichen Strahlenexposition. Auch der sichere Einschluss des radioaktiven Inventars bzw. dessen Überwachung durch die Castor V/52–Behälter sei entgegen den Zweifeln des Klägers für den gesamten Betriebszeitraum gewährleistet. Der dickwandige Behälterkörper, das Doppeldeckeldichtsystem und dessen Selbstüberwachung mittels des Druckschalters, der auch Fehler im System selbst signalisiere, wiesen nach den Untersuchungen des vom BfS beauftragten TÜV Süd (Gutachten vom Oktober 2003) die erforderliche Langzeitsicherheit auf. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten der „Gruppe Ökologie“ aus dem Jahre 1998 stelle den Sicherheitsnachweis für den Castor V/52–Behälter nicht in Frage. Schließlich seien die von der Beklagten nicht geteilten Bedenken des Klägers gegen die Verfassungsmäßigkeit der Kernenergienutzung eher rechtspolitisch als rechtlich begründet. Die Frage der Langzeitsicherheit eines von der Beklagten nach § 9a Abs. 3 AtG einzurichtenden Endlagers sei lösbar. Die Befürchtung des Klägers, die Standortzwischenlager bekämen langfristig den Charakter von Endlagern, entbehre jeder Grundlage. Zu der Entscheidung des Gesetzgebers für einen mittelfristigen Ausstieg aus der Kernenergie mit der Novelle 2002 gehörten auch die zu seiner Abwicklung zu installierenden Zwischenlagerkapazitäten an den Standorten der Kernkraftwerke. Die vom Kläger begehrte Vorlage weiterer Akten komme nicht in Betracht.Die Antragsunterlage „Mechanische Störfallbetrachtungen bei auslegungsüberschreitenden Störfällen für den Transport- und Lagerbehälter Castor V/52“ der GNB vom
- Dezember 2000 enthalte in den geschwärzten Passagen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen sowie der GNB, deren Entscheidungserheblichkeit zudem nicht ersichtlich sei. Das BMU als oberste Aufsichtsbehörde habe mit Schreiben vom
- Juni 2005 gemäß § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO deren Vorlage ebenso verweigert wie die vom Kläger begehrten Unterlagen zum „Täterbild“, welche geheim und als Verschlusssache eingestuft und zudem nicht Gegenstand des streitbefangenen Genehmigungsverfahrens seien. Die SEWD-Richtlinie des BMU vom
- Oktober 2001 und die als „Lastannahmen“ bezeichneten „Auslegungsgrundlagen für ortsfeste kerntechnische Einrichtungen der Sicherungskategorie I gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter“ vom Februar 1997 mit Erweiterungen gem. den Beschlüssen des LAA vom 04./
- Juni und vom 21./
- November 2002, vom 03./
- September 2003 und Dezember 2004 seien ebenfalls amtlich geheim zu halten, um eine missbräuchliche Verwendung durch potentielle Täter zur Angriffsoptimierung zu verhindern. Letzterer Gesichtspunkt gelte auch für die vom Kläger begehrte ungeschwärzte Fassung des Gutachtens des TÜV Hannover / Sachsen Anhalt zum herbeigeführten Flugzeugabsturz. Soweit die Offenlegung dieses Gutachtens nach den Maßstäben des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und der Verschlusssachenanweisung des Bundes vertretbar sei, habe das BfS sie im Gerichtsverfahren vorgenommen und in gesonderten Erläuterungen zu den Schwärzungen die jeweilige Geheimhaltungsbedürftigkeit begründet. Bei der „gefahrgutrechtlichen Baumusterprüfung“ schließlich handele es sich um verfahrensfremde Unterlagen, die teilweise Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Behälterherstellers enthielten. Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei mangels Klagbefugnis des Klägers insgesamt bereits unzulässig. Zum einen fielen die vom Kläger geltend gemachten Risiken terroristischer Angriffe von vornherein schon nicht in den Anwendungsbereich des Atomgesetzes, jedenfalls aber fielen sie in den Bereich des Restrisikos, innerhalb dessen kein Drittschutz bestehe. Die Klage sei darüber hinaus unbegründet. Es lägen sämtliche Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1, Abs. 3 AtG vor. Insbesondere handele es sich bei dem zu errichtenden Standortzwischenlager um ein „gesondertes Lagergebäude“. Gewisse funktionelle Überschneidungen, wie z.B. eine einheitliche Sicherung durch einen gemeinsamen Außenzaun, seien durch das Tatbestandsmerkmal „innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage“ vorgegeben. Die Rügen des Klägers im Zusammenhang mit der aus seiner Sicht nicht gewährleisteten Schadensvorsorge nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG griffen nicht durch. Der Schutz vor Schäden aus einem gezielt herbeigeführten Flugzeugabsturz sei rechtssystematisch nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG zu gewährleisten. Die Beklagte sei auf der Grundlage umfassender Untersuchungen im Rahmen der ihr obliegenden Risikoermittlung und –bewertung in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise u.a. zu dem Ergebnis gelangt, dass für die im Standortzwischenlager zum Einsatz kommenden Behälter der Bauart Castor V/52 in einem dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechenden Verfahren der Nachweis sämtlicher sicherheitstechnischer Anforderungen sowohl für ihren bestimmungsgemäßen Betrieb als auch bei etwaigen Störfällen erbracht sei. Der nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter sei auch für die vom Kläger geltend gemachten Fälle des willentlich herbeigeführten Absturzes eines Großflugzeuges und des Beschusses mit modernen panzerbrechenden Waffen (Hohlladungsbeschuss) gewährleistet. Dabei sei die Beigeladene ihrer Auffassung nach rechtlich nicht verpflichtet, überhaupt Schutzvorkehrungen gegen derartige terroristische Angriffe zu treffen. Insbesondere bei einem Flugzeugangriff handele es sich – anders als bei unfallbedingten Flugzeugabstürzen – um ein Risiko außerhalb des Regelungsbereichs des atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Schutz- und Sicherungszweck des Atomgesetzes zielten nicht auf solche Gefahren, die in keinem Entstehungszusammenhang mit der Nutzung der Kernenergie stünden, wie etwa infolge eines Krieges oder auch infolge terroristischer Flugzeugangriffe, die entweder selbst schon als kriegerische Ereignisse einzustufen oder zumindest kriegsbedingten Einwirkungen gleichzustellen seien. Der internationale, staatlich geförderte Terrorismus sei ein politisches, vom Staat und nicht von den privaten Betreibern von Kernkraftwerken und Zwischenlagern zu lösendes Problem. Jedenfalls aber seien Vorkehrungen gegen solche Einwirkungen nicht zu verlangen, weil sie dem sog. Restrisiko unterfielen. Dass ein vergleichbarer Angriff wie die Anschläge vom
- September 2001 gegen Ziele mit hohem Symbolcharakter gerade gegen ein deutsches Zwischenlager gerichtet werden könne, erscheine so unwahrscheinlich, dass er bei der Auslegung des Lagers außer Betracht bleiben könne. Die insoweit abweichende Bewertung der Genehmigungsbehörde sei unzutreffend und überschreite die Grenzen ihres Beurteilungs- und Prognosespielraums. Sie stütze sich auf die Aussage des Bundesministeriums des Inneren, dass terroristischer Angriffe zwar nicht wahrscheinlich seien, aber auch nicht ausgeschlossen werden könnten. Die nicht auszuschließende Möglichkeit von Kamikaze-Angriffen mit Flugzeugen sei seit Jahrzehnten bekannt, ohne dass entsprechende Sicherungsvorkehrungen von den Betreibern verlangt worden wären. Die nunmehr vorgenommene veränderte Einschätzung und die erhobenen Forderungen seien widersprüchlich und ließen die danach auf internationaler und nationaler Ebene ergriffenen zahlreichen Maßnahmen zur Sicherung des Luftverkehrs außer Acht. Potentielle Terroristen wichen angesichts dieser spezifischen Schutzmechanismen eher auf einfacher zu attackierende (sog. „weiche“) Ziele aus. Keines der Regelwerke der Exekutive, welches die bei der Errichtung kerntechnischer Anlagen zu berücksichtigenden Risiken aufliste, enthalte – trotz Überarbeitungen nach dem
- September 2001 – den terroristischen Flugzeugangriff als genehmigungsrechtlich zu betrachtendes Ereignis. Mit der danach zu treffenden Zuordnung zum Restrisiko entfalle neben dem Drittschutz auch eine Verpflichtung der Beigeladenen zu entsprechenden Sicherungsvorkehrungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG. Entgegen der Auffassung der Beklagten existiere ein „dritter Bereich“ zwischen drittschützenden Anforderungen des Genehmigungstatbestandes und dem nicht drittschützenden Bereich des Restrisikos mit eigenständigen behördlichen Befugnissen gegenüber dem Betreiber nicht. Diese von der Beklagten neu geschaffene Rechtskategorie verstoße gegen die von der Judikatur herausgearbeitete Unterscheidung zwischen drittschützender Schadensvorsorge und nicht drittschützender Restrisikominimierung. Trotz ihrer nach alledem fehlenden Verpflichtung habe die Beigeladene Schutzvorkehrungen gegen Flugzeugangriffe getroffen, die selbst bei unterstellter Verpflichtung über das Maß des auf Grund von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG rechtlich überhaupt Verlangten hinausgingen. Auch eine solche Verpflichtung habe ihre Grenzen dort, wo der Staat aufgerufen sei, die erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu ergreifen bzw. sie zu finanzieren. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts („Werkschutz-Entscheidung“) folge dementsprechend, dass der private Betreiber zwar (bau-)technische und organisatorische Maßnahmen zur Objektsicherung im Sinne einer frühzeitigen Erkennung der anlagenspezifischen Gefahren, sprich hinhaltende Gegenmaßnahmen „bis zum Eintreffen der Polizei“ gewährleisten müsse, dann aber die staatliche Verantwortung greife. Dies ergebe sich auch schon aus dem Gesetz selbst, in dem nämlich die Pflichten aus § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG – im Gegensatz zu den Pflichten aus Nr. 2 der Vorschrift – adressatenneutral gefasst seien. Allerdings fehle es bislang an einer positiven Bestimmung dessen, was der Betreiber zu tun verpflichtet sei, da die Strahlenschutzverordnung hier – anders als für den Bereich der Schadensvorsorge nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG – keine konkretisierenden Vorgaben mache. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine Einhaltung der Störfallplanungswerte des § 49 StrlSchV berufen, da es sich hier nicht um Störfälle iSd § 3 Abs. 2 Nr. 28 StrlSchV handele und die Regelungsgegenstände nicht vergleichbar seien. Als Grundlage für ihre Beurteilung habe die Genehmigungsbehörde daher die SEWD-Richtlinie vom 24.10.2001 mit ihren Schutzzielen herangezogen (obgleich der willkürlich herbeigeführte Flugzeugabsturz dort nicht in der Reihe der zu betrachtenden Ereignisse aufgezählt sei) sowie die nicht auf Zwischenlager, sondern an sich nur auf kerntechnische Einrichtungen der Sicherungskategorie I zugeschnittenen sog. Lastannahmen. Diese von der Beklagten überobligatorisch herangezogenen Schutzziele seien nach den intensiven Untersuchungen des BfS entsprechend den Maßstäben von SSK und RSK durch Auslegung des Lagergebäudes und der Behälter auch bei einem Flugzeugangriff eingehalten. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten könne die übereinstimmenden fachwissenschaftlichen Bewertungen nicht in Zweifel ziehen. Die Stellungnahme der „Gruppe Ökologie“ gebe nichts für willkürliche Ermittlungs- und Bewertungsdefizite der Beklagten her. Entsprechendes gelte für die Einhaltung der Schutzziele der SEWD-Richtlinie bei etwaigen Panzerfaustangriffen. Auch dieses Tatmittel unterfalle dem Bereich des Restrisikos. Auch für derartige terroristische Einwirkungen seien die geplanten Vorkehrungen vom BfS geprüft und für ausreichend erachtet worden, wobei es die Begründung im Einzelnen wegen der besonderen Vertraulichkeit in einem gesonderten Anlagensicherungsschreiben vom 28.11.2003 abgefasst habe, das Bestandteil der der Beigeladenen erteilten Genehmigung sei. Mit Urteil vom
- Januar 2007 - 4 KS 2/04 , 4 KS 6/04 - hat der Senat die Klage als unbegründet abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe zwar im Sinne der Anforderungen an die Zulässigkeit seiner Klage hinreichend dargelegt, dass seine Rechte bei Störfällen und Störmaßnahmen oder sonstigen Einwirkungen Dritter verletzt werden könnten. Die Genehmigung des Zwischenlagers sei aber nicht aus Gründen rechtswidrig, die eine Verletzung der Rechte des Klägers beinhalteten. Sie sei vom Bundesamt für Strahlenschutz als - verfassungsrechtlich unbedenklich - nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 AtG zuständiger Behörde auf der hier für die Errichtung eines „gesonderten Lagergebäudes“ maßgeblichen Grundlage des § 6 AtG erteilt worden. Sicherheitstechnisch bedeutsame Rückwirkungen aus dem Betrieb des Kernkraftwerks Brunsbüttel auf das Standortzwischenlager seien bei der Prüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung des Zwischenlagers zu berücksichtigen. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Kernenergienutzung sei nicht im Hinblick auf die Probleme der langfristig sicheren Entsorgung von Kernbrennstoffen neu aufgeworfen. Die angefochtene Genehmigung betreffe allein die befristete Aufbewahrung und nicht eine Endlagerung. Anhaltspunkte für eine absehbare Unmöglichkeit der Schaffung eines Bundesendlagers, welche in der politischen Verantwortung und Kompetenz des Gesetzgebers liege, gebe es nicht. Das Bedürfnis für die Errichtung gesonderter Standortzwischenlager bestehe schon kraft Gesetzes. Die vom Bundesamt für Strahlenschutz angenommene Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzung der nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen sei durch das Vorbringen des Klägers nicht in Frage gestellt. Die Genehmigungsbehörde habe, gemessen am Maßstab der willkürfreien Ermittlung und Bewertung der Sicherheitsannahmen im Rahmen des behördlichen Funktionsvorbehaltes, auf Grundlage der von ihr eingeholten Gutachten und der einschlägigen Regelwerke von der Langzeitsicherheit der Aufbewahrung in den Transport- und Lagerbehältern der Bauart Castor V/52 ausgehen dürfen. Die Genehmigung sehe in plausibler und nachvollziehbarer Weise die hinreichende Hüllrohrintegrität und Behälterdichtheit, die Eignung des Behälterüberwachungssystems sowie die ausreichende Widerstandsfähigkeit der Behälter bei starken Belastungen bzw. bei auslegungsbestimmenden Stör- und Unfällen als gegeben an. Die vom Bundesamt eingeholten Gutachten des TÜV zur Störfallanalyse und Beurteilungen der Behälter bei Stör- und Unfällen deckten das gesamte Spektrum auslegungsbestimmender Störfälle einschließlich eines Brandes, von Erdbeben sowie zufälligem Flugzeugabsturz ab und seien in ihren Schlussfolgerungen in rechtlich unbedenklicher Weise in die Genehmigung übernommen worden. Auch das genehmigte Behälterreparaturkonzept habe das Bundesamt auf Grundlage des entsprechenden TÜV-Gutachtens für geeignet ansehen dürfen; die Einwände des Klägers gegen das Konzept der Anbringung eines Fügedeckels griffen nicht durch. Die vom Kläger angeführten Szenarien terroristischer Angriffe auf das Standortzwischenlager seien nicht am Maßstab des Schadensvorsorgegebotes, sondern am Gebot der Gewährleistung des erforderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gem. § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG zu messen. Solche Angriffe seien typische Störmaßnahmen im Sinne dieser Regelung und nicht etwa als kriegsähnliche Ereignisse aus dessen Anwendungsbereich und damit dem Verantwortungsbereich des Betreibers auszuschließen. Zwar sei die Abwehr gezielter terroristischer Störmaßnahmen Dritter typischerweise eine öffentliche Aufgabe des Staates. Der Anlagenbetreiber könne jedoch zu Maßnahmen innerhalb der privaten Handlungsbefugnisse, insbesondere zu baulich-technischen Vorkehrungen und organisatorische Maßnahmen bis zum Eintreffen der Polizei, verpflichtet werden. Jedoch vermittle § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG dem Kläger jedenfalls für die von ihm geltend gemachten Terrorszenarien des gezielten Flugzeugabsturzes auf das Zwischenlager und eines Hohlladungsbeschusses der Behälter keinen Drittschutz, weil die Norm insoweit nur im allgemeinen Interesse bestehe. Der erforderliche Schutz vor diesen terroristischen Angriffsszenarien könne vom Kläger daher unabhängig von der Frage ihrer Zuordnung zum Bereich des sog. Restrisikos und der rechtlichen Unbedenklichkeit der Einschätzungen des Bundesamtes zu ihren Folgen nicht geltend gemacht werden. Solche Angriffe zielten auf die Anrichtung unabsehbar großer Schäden, so dass ein von der Allgemeinheit abgrenzbarer Personenkreis von Opfern nicht bestimmbar sei. Das Gebot der Gewährleistung des Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter ermögliche es, den Betreiber zur Vorsorge im Hinblick auf terroristische Anschläge heranzuziehen, damit der Staat seine Schutzaufgabe gegenüber den Bürgern in diesem Bereich effektiver erfüllen könne. Ein individueller Anspruch auf staatliche Schutzvorkehrungen gegen Terrorangriffe sei der Rechtsordnung fremd. Es komme in diesem Bereich vorrangig auf komplexe politische, nachrichtendienstlich gestützte prognostische Einschätzungen in Bezug auf Täter, Tathandlungen und die Wirksamkeit vorgesehener Gegenmaßnahmen an, die zur Sicherung der Effektivität von Schutzmaßnahmen nicht vollständig offen gelegt werden könnten. Das vorliegend der Genehmigung zugrunde gelegte integrierte Sicherungs- und Schutzkonzept beruhe auf unveröffentlichten Richtlinien und Lastannahmen auf Grundlage des Sachverstandes und der Erfahrungen der einschlägigen Fachbehörden und -gremien. Sie könnten ebenso wie die auf ihnen basierenden fachtechnischen Prüfungen und Gutachten aus guten Gründen nicht vollständig im gerichtlichen Verfahren vorgelegt werden, weshalb selbst bei Bejahung eines Drittschutzes bei Terrorszenarien im Rahmen von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG das Gericht seiner Prüf- und Kontrollaufgabe nicht in verantwortlicher Weise nachkommen könne. Auch die Möglichkeit der Einleitung eines Vorlageverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO führe wegen der offenkundigen Geheimhaltungsbedürftigkeit insoweit sicherheitsrelevanter Informationen nicht weiter. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Revision hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, dass die maßgebliche Rechtsgrundlage für die angefochtene Genehmigung wegen der Wechselwirkungen mit der Betriebsgenehmigung des Kernkraftwerks Brunsbüttel in § 7 AtG zu suchen sei. Unabhängig hiervon sei § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG, ebenso wie das Gebot der Schadensvorsorge nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG, vor dem Hintergrund der staatlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit auch zum Schutz Dritter bestimmt. Der Schutzzweck der Norm sei von der Motivation des Täters terroristischer Angriffe unabhängig. Eine Abgrenzung des betroffenen Personenkreises gegenüber der Allgemeinheit müsse anhand der Auswirkung von Störmaßnahmen erfolgen und werde nicht wegen des kollektiven Gefährdungspotentials einer Anlage ausgeschlossen. Die Szenarien des gezielten Flugzeugabsturzes und des Hohlladungsbeschusses seien nicht einem Bereich der Restrisikominimierung oder der zu nicht drittschützender Schadensvorsorge verpflichtenden Sicherheitsebene 4 zuzuordnen. Der Bereich des Restrisikos sei unteilbar. Ein Geheimhaltungsbedarf rechtfertige nicht die uneingeschränkte Ablehnung eines Rechtsschutzanspruchs betroffener Dritter. Der Kläger hat beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom
- Januar 2007 die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Standortzwischenlager Brunsbüttel vom
- November 2003 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Zur Begründung hat sie die Bewertung des Oberverwaltungsgerichts verteidigt, wonach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG im Bereich der vom Kläger geltend gemachten Terrorszenarien keinen Drittschutz vermittle. Die Reichweite des Drittschutzes im Bereich der atomrechtlichen Schadensvorsorge ergebe sich aus den Vorschriften der Strahlenschutzverordnung über Dosisgrenzwerte für Einzelpersonen in der Bevölkerung und über auslegungsbestimmende Störfallplanungswerte. Für die Konstellation eines Terrorangriffs seien jedoch Dosisgrenzwerte weder gesetzlich noch durch Verordnung festgelegt. Die auf die Abwehr anlagenexterner Risiken der allgemeinen Kriminalität und auf Terrorabwehr zielende Schutzrichtung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG lasse darauf schließen, dass der Gesetzgeber dem Dritten keinen besonderen Schutzanspruch habe einräumen wollen. Die Norm diene primär dem Kollektivschutz, indem sie das allgemeine Kriminalitätsrisiko durch Ausnutzung des Risikopotenzials der Anlage ausschließen wolle. Aus verfassungsrechtlichen Schutzpflichten könne sich ein durchsetzbarer Schutzanspruch allenfalls bei fehlenden oder offensichtlich unzulänglichen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt zur Erreichung des Schutzziels ergeben. Jedenfalls müsse Drittschutz enden, wenn nach Maßgabe des Schutzkonzeptes der Beklagten eine Beeinträchtigung von Leben oder Gesundheit des Klägers ausgeschlossen werden könne, wobei der Beklagten wegen der zu berücksichtigenden sicherheitsbehördlichen und nachrichtendienstlichen Erkenntnisse ein äußerst weiter Beurteilungsspielraum einzuräumen sei. Der maximal zu beanspruchende individuelle Schutz gegen SEWD sei jedenfalls dann gewährleistet, wenn der Evakuierungsrichtwert der Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz (100 mSv) am Wohnort des Klägers voraussichtlich nicht überschritten werde. Dies sei nach den sachverständigen Begutachtungen im Auftrag der Beklagten der Fall. Überdies komme ein effektiver Drittschutz unter Beibehaltung der derzeit geltenden prozessrechtlichen Vorgaben zum Geheimnisschutz nicht in Betracht, was gleichfalls gegen eine Absicht des Gesetzgebers spreche, im Bereich des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG Drittschutz zu gewähren. Sofern man einen umfassenden Drittschutz hier für verfassungsrechtlich geboten halte, sei deshalb eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG erforderlich. Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt, die Revision zurückzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Oberverwaltungsgericht habe den Drittschutz des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG bezüglich der vom Kläger angeführten Terrorszenarien aus Gründen verneint, die nach Auffassung der Beigeladenen bereits zu einer Ausnahme vom Anwendungsbereich des AtG bzw. zu einer Zuordnung zur Sicherheitsebene 4 und damit zum Restrisikobereich führen müssten. Mit Urteil vom
- April 2008 (- 7 C 39.07 -, BVerwGE 142, 159 ) hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom
- Januar 2007 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Rechtsgrundlage für die angefochtene Aufbewahrungsgenehmigung sei § 6 Abs. 1 AtG, da die neu eingefügte Regelung des § 6 Abs. 3 AtG klarstelle, dass ein Zwischenlager im Sinne dieser Norm kein Teil der Kernkraftanlage sei und keiner Änderungsgenehmigung nach § 7 AtG bedürfe. Auch unter Berücksichtigung der Nutzung organisatorischer und betrieblicher Strukturen für bestimmte Dienstleistungen aus dem Kernkraftwerk handele es sich beim Zwischenlager Brunsbüttel um ein gesondertes Lagergebäude i.S.v. § 6 Abs. 3 AtG. Es bestehe im Revisionsverfahren angesichts des sich mit den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Einhaltung des Gebotes der Schadensvorsorge gem. § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG nicht auseinandersetzenden Revisionsvorbringens kein Anlass, diesbezüglichen Fragen nachzugehen. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Genehmigungstatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG entfalte hinsichtlich der Gewährleistung des erforderlichen Schutzes gegen Risiken infolge eines gezielten Flugzeugabsturzes oder eines Hohlladungsbeschusses keine Schutzwirkung zugunsten Dritter, verletze demgegenüber Bundesrecht. Jene terroristischen Angriffsszenarien seien als Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter i.S.v. § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG einzustufen. Diese Begriffe seien denkbar weit gefasst, um entsprechend dem Gebot des dynamischen Grundrechtsschutzes den erforderlichen Schutz auch gegenüber neuen Bedrohungsformen durch Handeln Dritter zu gewährleisten. Für eine Ausgrenzung terroristischer Anschläge als besonders schwerwiegender Einwirkungen auf atomrechtliche Anlagen aus dem Regelungsbereich des AtG böten Wortlaut und Schutzzweck des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG keinen Anhaltspunkt. Die staatliche Verantwortung für die Abwehr solcher Gefahren schließe die Verpflichtung des Betreibers zur bestmöglichen Gewährleistung des erforderlichen Schutzes in seinem Verantwortungsbereich nicht aus. Drittschützende Wirkung komme der Genehmigungsvoraussetzung der erforderlichen Schadensvorsorge im Rahmen des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG ebenso zu wie bei den Vorschriften der §§ 6 Abs. 2 Nr. 2, 7 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5 AtG. Der von einem Terroranschlag betroffene Personenkreis sei unabhängig von der subjektiven Motivation der Täter, viele Menschen zu treffen, objektiv nach dem Einwirkungsbereich, insbesondere der potentiellen Freisetzung der von dem Zwischenlager ausgehenden Strahlung, bestimmbar. Einschränkungen der gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeiten infolge der - im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO zu klärenden - Geheimhaltungsbedürftigkeit von Einzelheiten des Sicherheits- und Schutzkonzeptes rechtfertigten nicht die vollständige Versagung des Rechtsschutzes Drittbetroffener. Ein Schutzanspruch Drittbetroffener auf Schadensvorsorge gegen terroristische Angriffe bestehe aber nur unter der Voraussetzung, dass diese Ereignisse nicht dem Bereich des Restrisikos zuzurechnen sein dürften. Das Maß des Schutzes sei entsprechend dem Funktionsvorbehalt zugunsten der Exekutive nur eingeschränkt gerichtlich kontrollierbar. Die Störfallplanungswerte seien im Bereich der Szenarien terroristischer Anschläge nicht anzuwenden, da diese nicht dem Bereich auslegungsbestimmender Störfälle zuzurechnen seien. Vorsorgender Schutz könne in diesem Bereich nur durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen des Betreibers und staatlicher Sicherheitskräfte im Rahmen eines integrierten Sicherheitskonzeptes gewährleistet werden. Nach dem in der aktuellen Genehmigungspraxis zugrunde gelegten vierstufigen Sicherheitskonzept würden im Rahmen der Sicherheitsebene 4 nach dem Stand von Wissenschaft und Technik auch gegen auslegungsüberschreitende Ereignisse Vorsorgemaßnahmen verlangt. Diese könnten entsprechend dem verfassungsrechtlichen Konzept des dynamischen Grundrechtsschutzes nicht außerhalb des Tatbestands der Schadensvorsorge liegen, zumal im Rahmen der Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen nach § 6 AtG kein Versagungsermessen eingeräumt sei. Demgegenüber sei der Bereich des Restrisikos durch einen nicht weiter minimierbaren, „unentrinnbaren“ Rest gekennzeichnet. Die Schadensvorsorge könne nicht in drittschützende und nicht drittschützende Bereiche unterteilt werden. Soweit die Behörde Schadensvorsorge für erforderlich halte, habe der Drittbetroffene einen Genehmigungsabwehranspruch, wenn er einen hinreichend wahrscheinlichen Geschehensablauf vortrage, bei dem trotz der getroffenen Vorsorge eine Verletzung in seinen Rechten möglich erscheine. In dem an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesenen Verfahren seien die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zur Frage einer Rechtsverletzung des Klägers unter dem Aspekt der geltend gemachten Terrorszenarien nachzuholen und unter Berücksichtigung des Maßstabes eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle der von der Exekutive zu verantwortenden Risikoermittlung und -bewertung zu prüfen, ob der erforderliche Schutz des Klägers gegen die in Rede stehenden terroristischen Angriffe nach Maßgabe des integrierten Sicherungs- und Schutzkonzeptes gewährleistet sei und die Risiken damit praktisch ausgeschlossen seien. Mit gerichtlicher Verfügung vom
- November 2008 hat der Senat die Beklagte um Benennung und Vorlage sämtlicher Unterlagen und Erkenntnismittel gebeten, die der Genehmigungserteilung im Hinblick auf die Risikoeinschätzung und -bewertung in Bezug auf einen Beschuss der Castorbehälter mit panzerbrechenden Waffen und einen gezielten Flugzeugabsturz auf das Zwischenlager sowie im Hinblick auf die abgestimmten Schutzmaßnahmen des Betreibers und des Staates zugrundegelegen hätten. Nachdem die Beklagte die entsprechenden Unterlagen mit Schriftsatz vom
- Juni 2009 benannt, teilweise übersandt und hinsichtlich der nicht übersandten Unterlagen deren Geheimhaltungsbedürftigkeit erläutert hat, hat der Senat mit Beschluss vom
- September 2009 die Beiziehung von entscheidungserheblichen Unterlagen beschlossen. Nach Abgabe einer Sperrerklärung gem. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO seitens des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in Bezug auf das Anlagensicherungsschreiben des BfS zum Standortzwischenlager Brunsbüttel vom
- November 2003, die SEWD-Richtlinien LWR und SZL vom
- Dezember 1995 bzw.
- November 2003, die Lastannahmen gegen SEWD - Entwurf - v. August 1997, die Anforderungen an die Außenbeleuchtung zur Sicherung gegen SEWD vom
- April 2000, den Rahmenplan Sicherung bei verschärfter Gefahrenlage v.
- Dezember 2000, das BMU-Schreiben SEWD vom
- Januar 2003, den BMU-Erlass zum gezielten Flugzeugabsturz (FLAB) vom
- August 2003, das GRS-Konzeptgutachten Anlagensicherung des Standortzwischenlager vom Juli 2003, das GRS-Freisetzungsgutachten aufgrund Einwirkungen Dritter vom Juni 2003, das GRS-Anlagensicherungsgutachten für das Standortzwischenlager vom September 2003 und das FLAB-Gutachten des TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt vom August 2003 und nach Stellung eines Antrages gem. § 99 Abs. 2 VwGO hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom
- September 2010 (- 20 F 9.10 -) entschieden, dass die Verweigerung der Aktenvorlage durch das Bundesministerium hinsichtlich des Anschreibens zum Rahmenplan Sicherung bei verschärfter Gefahrenlage vom
- Dezember 2000 sowie der Anlage 2 zum BMU-Erlass bzw. -Schreiben zum FLAB vom
- August 2003 (Stellungnahme des LAA) ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig sei, weil diese Unterlagen in anderen gerichtlichen Verfahren offengelegt worden seien. Im Übrigen hat es den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Offenlegung sicherheitsrelevanter Informationen über Schutzkonzepte und -maßnahmen zur Vorsorge gegen auslegungsüberschreitende Ereignisse wie Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter stelle einen Nachteil i.S.v. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO dar, weil bei Kenntnis der Allgemeinheit und damit auch potentieller Täter über die Reichweite und Ausgestaltung solcher Maßnahmen Schutzmaßnahmen unterlaufen werden könnten. Die Beklagte hat sodann die im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts als bislang nicht ermessensfehlerfrei zurückgehalten bewerteten Unterlagen vorgelegt. Mit Aufklärungsverfügung vom
- Juli 2011 hat der Senat um Vorlage des in einem Verfahren vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht erwähnten GRS-Gutachtens vom
- März 2010 zu den Auswirkungen des gezielten Absturzes eines Passagierflugzeugs des Typs Airbus A380 auf ein Zwischenlager oder dessen Zusammenfassung sowie um Stellungnahme zur Methodik des geschwärzt vorgelegten Gutachtens des TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt vom August 2003 zu Auswirkungen eines Flugzeugabsturzes, zur Methodik des Gutachtens der GRS zur Freisetzung aufgrund der Einwirkung Dritter auf Castorbehälter vom Juni 2003 und um inhaltliche Zusammenfassungen weiterer GRS-Gutachten gebeten. Die Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom
- Oktober 2011 Stellung genommen, das Gutachten der GRS aus 2010 zum Airbus A380 könne aus Geheimhaltungsgründen nicht vorgelegt werden, und zwei Vermerke zum Ergebnis des Gutachtens der GRS vom 02.03.2010 bzw. 08.03.2010 eingereicht, wonach es bei einem unterstellten Absturz eines Airbus A380 nicht zu erheblichen Freisetzungen radioaktiver Stoffe komme und der Eingreifrichtwert sowie der Störfallplanungswert weit unterschritten würden. Unter Einbeziehung dessen trägt die Klägerin in dem neuerlichen Berufungsverfahren nach Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen wie folgt vor: Die Geheimhaltungspraxis der Beklagten in diesem - wie auch in anderen anhängigen - atomrechtlichen Verfahren sei mittlerweile exzessiv und behindere den Kläger darin, Bewertungsdefizite hinsichtlich der von der Beklagten offenkundig anerkannten Angriffsszenarien (Panzerfaustbeschuss und gelenkter Flugzeugabsturz) aufzuzeigen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das GRS-Gutachten zum Airbus A380 nicht wenigstens in einer Form mit Schwärzungen vorgelegt werden könne wie seinerzeit das TÜV-Gutachten vom August
- Die eingereichten Kurzvermerke vom
- März bzw.
- März 2010 seien substanzlos. Eine derartige bloße Ergebnismitteilung reiche nicht aus. Die Daten über die Entwicklung des Airbus A380 ließen den Schluss zu, dass die maßgeblichen Konstruktionsdaten bereits weit vor November 2005 vorgelegen haben müssten. Der Erstflug habe bereits am
- April 2005 stattgefunden; das Flugzeug sei seit 2005 in Produktion. Der Prototyp habe sich von Oktober 2004 bis Januar 2005 in der Endfertigung befunden. Spätestens seit dem offiziellen Beginn der Konstruktion im Dezember 2000 seien die geplanten Dimensionen des neuen Flugzeuges bekannt gewesen. Es sei absehbar gewesen, dass das Flugzeug 2005 auf den Markt kommen werde und in Größe und Gewicht der Turbinen sowie des Tankinhalts alle bislang bekannten Dimensionen überschreiten würde. Auch ohne genaue Kenntnis der Konstruktionsdaten wäre eine Bewertung der Auswirkungen eines Absturzes auf ein Zwischenlager möglich und geboten gewesen. Die Gründe für die Ausblendung des A380 im Zusammenhang mit der angefochtenen Genehmigungsentscheidung seien nicht dokumentiert und erstmalig in der Verhandlung des OVG Lüneburg zum Zwischenlager Unterweser am
- Februar 2010 vorgetragen worden. Angesichts der Befristung der Genehmigung auf 40 Jahre habe die Genehmigungsbehörde im Jahre 2003 Risiken im Hinblick auf die für 2006 vorgesehene Indienststellung des A380 mit einbeziehen müssen. Dieser Zeitraum sei auch einer Wahrscheinlichkeitsbetrachtung des herbeigeführten Flugzeugabsturzes im Hinblick auf den A380 zugrunde zu legen gewesen. Eine Verlagerung der im Genehmigungszeitpunkt erforderlichen Vorsorge in den Bereich der Aufsichtsphase sei unzulässig und verkürze den gebotenen Schutz, zumal Auflagen im Sinne von § 17 Abs. 1 AtG Verhältnismäßigkeitserwägungen unterlägen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Zwischenlager Unterweser vom
- März 2012 (- 7 C 1/11 -) bestätige die Argumentation des Klägers. Es sei klargestellt worden, dass die im Rahmen von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG anzustellende zukunftsgerichtete Beurteilung absehbare Entwicklungen in den Blick nehmen müsse, sofern ausreichende Daten für deren grobe Bewertung verfügbar seien. Dies sei im Genehmigungszeitpunkt hinsichtlich der wesentlichen Konstruktionsdaten für den A380 der Fall gewesen. Aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Stellungnahme der RSK vom
- Juli 2002 zum Verlauf und Ergebnis der Diskussion zum gezielten Flugzeugabsturz ergebe sich, dass die RSK zum erheblichen Teil lediglich auf pauschalierende Massekonzentrationen abgestellt habe. Nach dieser Unterlage seien relevante Parameter für die Abschätzung eines gezielten Flugzeugabsturzes der Triebwerkstyp, sonstige durchdringungsfähige Bauteile (insbesondere Bugfahrwerk) und der Tankinhalt. Die von EADS für den A380 angebotenen Triebwerkstypen seien weit vor der Erteilung der angefochtenen Zwischenlagergenehmigung bekannt gewesen. Auch seien die Ausrichtung der Triebwerke sowie die Größe des Tankinhaltes des A380 zu diesem Zeitpunkt ableitbar bzw. bekannt gewesen. Da sowohl GRS als auch RSK bezüglich der sonstigen durchdringungsfähigen Bauteile mit pauschalierenden Annahmen gearbeitet hätte, wäre gleiches auch für den A380 möglich gewesen. Es sei daher unschädlich, wenn die genauere Konstruktion des Bugfahrwerkes noch nicht bekannt gewesen sein sollte. Jedenfalls sei eine grobe Beurteilung der Auswirkungen eines Absturzes eines Flugzeuges vom Typ A380 ohne Weiteres möglich gewesen, und die Genehmigung allein aus diesem Grunde wegen eines eindeutigen Ermittlungs- und Bewertungsdefizits aufzuheben. Aus veröffentlichten Artikeln in Fachzeitschriften gehe im Übrigen hervor, dass 2003 vor der Genehmigungserteilung sehr weitgehende Informationen über die Konstruktion des Airbus A380 vorhanden gewesen wären. Die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, dass die Methodik der Begutachtung im Rahmen des TÜV-Gutachtens vom August 2003 zu den Folgen eines herbeigeführten Flugzeugabsturzes hinreichend konservativ gewesen sei. Vielmehr sei versucht worden, die schwerwiegenden Fälle aus der Betrachtung auszugrenzen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie aus den errechneten Einzellastfällen eine - nach der Begriffswahl der Beklagten - „sinnvolle Auswahl“ getroffen worden sei und ob diese die schwerwiegendsten Lastfälle abdecke. Hinsichtlich des Kerosineintrages sei offenbar lediglich mit einem 80-Perzentil gerechnet und damit der Bereich der schlimmsten Störfälle außer Betracht gelassen worden. Die von der Beklagten vorgetragene Ergebnismitteilung zur Unterschreitung des Evakuierungswertes im Falle eines Flugzeugabsturzes vom Typ A380 sei, verglichen mit den Angaben zu einem Angriff mit einem konventionellen Verkehrsflugzeug, nicht nachvollziehbar. Zur Anlagensicherung habe die Beklagte keine substantiellen Ausführungen gemacht. Dies gelte in noch größerem Maße für die Erläuterungen zu dem GRS-Freisetzungsgutachten aufgrund der Einwirkungen Dritter auf Castorbehälter vom Juni
- Es reiche nicht aus, die an der Entstehung der Lastannahmen beteiligten Institutionen aufzuzählen. Das Freisetzungsgutachten könne im Übrigen auch nicht sämtliche aktuellen Lastannahmen berücksichtigen, wie sich aus der gegenwärtigen Maßnahme der Umlagerung von Behältern im Transportbehälterlager Gorleben und in sämtlichen Zwischenlagern infolge - nach Aussage der Beklagten - „neuer Erkenntnisse über Tatmittel und Täterprofile“ ergebe. Diese sei als vorläufige Maßnahme im Vorfeld von umfangreichen baulich-technischen Nachrüstungen eingeordnet worden. Aus den aktuell initiierten Nachrüstungsmaßnahmen ergebe sich, dass auch nach Sicht der Beklagten die bisherigen mit der Genehmigung verbundenen Schutzmaßnahmen grob defizitär seien und keinen ausreichenden Schutz vor einem Angriff mit panzerbrechenden Waffen oder vor einem herbeigeführten Flugzeugabsturz gewährleisteten. Die Unterlagen im Zusammenhang mit jenen neuen, für alle Zwischenlager maßgeblichen Erkenntnissen über Tatmittel und Täterverhalten und zur Verbesserung des Schutzes vor SEWD müssten vorgelegt werden. Die Beklagte halte Informationen über die aktuellen Nachrüstungsmaßnahmen der Zwischenlager und die sie veranlassenden Erkenntnisse nach wie vor zurück. Der Kläger bestreite, dass diese Erkenntnisse neu seien, und sehe sich in seiner Auffassung eines von Anfang an mangelhaften Schutzes vor SEWD bestärkt. Eine rechtliche Sicherung der behaupteten Nachrüstungen sei nicht ersichtlich. In der Presse werde über eine mögliche Stellplätzereduzierung für das Zwischenlager Brunsbüttel auf 34 Castorbehälter berichtet, was gleichfalls auf eine derzeit mangelhafte Sicherheitssituation hindeute. Die Angaben der Beklagten zur Methodik des GRS-Freisetzungsgutachtens ließen keine systematische Vorgehensweise erkennen. Jedenfalls würden offensichtlich die ungünstigsten Situationen nicht abgedeckt. Es sei nicht nachzuvollziehen, inwieweit und warum das Gutachten von den gängigen SBG abgewichen sei. Aus den Berechnungen und dem Vortrag des Klägers ergebe sich, dass es unter Berücksichtigung der Inhalationsdosis zu einer Überschreitung des 7-Tage-Wertes für die Strahlenbelastung, nämlich am Wohnort des Klägers zu einer Belastung in Höhe von ca. 200 mSV, komme. Aus dem Vortrag der Beklagten zur Methodik der Bestimmung von Parametern für das Freisetzungsgutachten werde deutlich, dass methodische Elemente eklektizistisch und ergebnisbezogen angewandt worden seien. Stattdessen sei eine grundsätzlich abdeckende Betrachtung vorzunehmen, die den Erkenntnisunsicherheiten Rechnung trage. Unabdingbar sei deshalb die Unterstellung eines Doppelbeschusses. Die Waffen seien auf Nachladbarkeit innerhalb kurzer Zeit ausgelegt. Es sei nicht hinreichend konservativ, von einem Einfachbeschuss auszugehen. Der Genehmigungsbehörde stehe bei der Beurteilung, welcher Schutz gegen SEWD erforderlich sei, kein Beurteilungsspielraum zu. Stattdessen sei das Schutzniveau abschließend gesetzlich definiert. Die Werkschutzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestehe einen Beurteilungsspielraum lediglich hinsichtlich der prognostischen Einschätzung über künftige Entwicklungen und Geschehensabläufe zu, während der Funktionsvorbehalt zugunsten der Genehmigungsbehörde vor allem den Inhalt der Risikoabschätzung im Sinne einer Bewertung und nicht schon der Risikoermittlung betreffe. Die Annahmen und Bewertungen der Beklagten im Bereich von SEWD bezüglich des gewillkürten Flugzeugabsturzes und des Hohlladungsbeschusses seien in hohem Maße willkürlich. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
- März 2012 bestätige auch die Argumentation des Klägers, dass die Schussversuche mit denselben Waffen wie bereits 1992 nicht mehr ausreichend konservativ und das Szenario des Mehrfachbeschusses einer Prüfung zu unterziehen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe auch klargestellt, dass der atomrechtliche Funktionsvorbehalt an der Beweislast der Behörde für das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG nichts ändere. Weiterer Vorsorgebedarf könne nach wie vor bezüglich anderer Szenarien u.a. eines Selbstmordanschlages mittels LKW-Bomben, mit Sprengstoff beladener Flugzeuge, Raketen oder Sauerstofflanzen dargelegt werden, zu denen die Beklagte sich bislang nicht verhalten habe. Der Kläger beantragt erneut, die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Standortzwischenlager Brunsbüttel vom
- November 2003 aufzuheben. Die Beklagte beantragt erneut, die Klage abzuweisen. Sie verweist hinsichtlich der vom Senat erfragten Methodik des teilweise geschwärzten Gutachtens des TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt von August 2003 zu den Auswirkungen eines absichtlich herbeigeführten Flugzeugabsturzes u.a. auf die Ausführungen in Seite 5 f. des vorgenannten Gutachtens sowie auf dessen Zusammenfassung. Für vier unterschiedliche Flugzeugkategorien seien repräsentative Verkehrsflugzeuge unterstellt und für die Ermittlung diejenigen ausgewählt worden, von denen die größten mechanischen und thermischen Belastungen ausgingen. Im Rahmen des Gutachtens sei ein breites Spektrum denkbarer Geschwindigkeiten berücksichtigt worden. Zur Treibstoffmasse sei in konservativer Herangehensweise das maximale Startgewicht der Flugzeuge unterstellt worden, obwohl beim Startvorgang relevante Treibstoffmengen verbraucht würden. Insgesamt hätten sich 48 mögliche Einzellastfälle aus den unterstellten Auftrefforten, Flugzeugtypen und Geschwindigkeiten ergeben, aus denen eine sinnvolle Auswahl getroffen und auf deren Grundlage das Bauwerksverhalten ermittelt worden sei. Für die möglichen Freisetzungen seien die ungünstigsten und abdeckenden Lastfälle zugrunde gelegt worden. Der Kerosineintrag in das Gebäude sei probabilistisch auf Basis einer Häufigkeitsverteilung ermittelt worden. Basis für die weiteren Abschätzungen zur Brandauswirkung sei das abgeschätzte 80-Perzentil und mithin ein Szenario gewesen, welches nur in einem von fünf Fällen übertroffen werde. Abbrandrate und Branddauer beruhten auf einer konservativen Abschätzung. Für die Ermittlung der Freisetzung oder Direktstrahlung radioaktiver Stoffe sei die Standfestigkeit der Kranbahn nicht von Bedeutung, da sich der Kran im Falle eines Flugzeugabsturzes in der Parkposition befinde und daher keine Behälter getroffen werden könnten. Der erforderliche Schutz gegen SEWD sei mit den erfolgten Prüfungen und Annahmen der Beklagten hinreichend sichergesellt. Hierbei seien die staatlichen Maßnahmen einzubeziehen. Der Genehmigungsbehörde stehe bei der Beurteilung der zum Schutz gegen SEWD erforderlichen Maßnahmen ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser müsse im Bereich der SEWD wegen der Besonderheiten des Schadensrisikos weiter sein als im Bereich der Schadensvorsorge und insbesondere einschließen, dass es der Einschätzung der Beklagten überlassen bleibe, welche Tatmittel und welche Art ihres Einsatzes zu unterstellen seien. Ein entsprechender Einschätzungsspielraum der Behörde bestehe hinsichtlich der Bestimmung des Maßes der Konservativität einzelner Parameter und damit mittelbar der Schutzmaßnahmen insgesamt. Die Beklagte habe im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums sowohl das potenzielle Ausmaß als auch die Wahrscheinlichkeit eines Schadens durch den gezielten Absturz eines Airbus A380 rechtsfehlerfrei beurteilt. Eine erhebliche Freisetzung im Sinne einer Überschreitung des als Orientierungswert maßgeblichen Evakuierungsrichtwertes sei nicht zu erwarten gewesen. Für andere Flugzeugtypen habe die Begutachtung ergeben, dass mögliche Auswirkungen weit unter dem relevanten Orientierungswert blieben und noch nicht einmal ein Zehnmillionstel des Evakuierungsrichtwertes an der nächsten Wohnbebauung erreichten. Daraus habe die Beklagte schließen dürfen, dass auch im Falle der Verwendung eines größeren Verkehrsflugzeuges eine Überschreitung des Evakuierungsrichtwertes unwahrscheinlich wäre. Die später erstellten Gutachten zum gezielten Absturz eines A380 basierten auf einer generischen Untersuchung in Form einer Übertragbarkeitsbetrachtung aus früheren Untersuchungen und damit auf der Basis von konservativen Annahmen, wodurch die realistischerweise zu erwartenden Auswirkungen, wie sie in den früheren Gutachten für andere Flugzeugtypen ermittelt worden seien, für den A380 erheblich überschätzt worden seien. Die Einbeziehung des Airbus A380 in das Szenario gezielt herbeigeführter Flugzeugabstürze sei bereits Ende 2001/Anfang 2002 im Rahmen einer grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung zu süddeutschen Zwischenlagern vom Nachbarland Österreich gefordert worden. Daraufhin sei die RSK-Stellungnahme vom
- Juli 2002 erstellt worden. Nach den fachtechnischen Vorgaben des BMU auf Grundlage der RSK-Stellungnahme und von GRS-Gutachten sei der Airbus A380 nicht im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen gewesen. Airbus habe mit der Konstruktion dieses Flugzeugtyps erst 2000 begonnen, sie sei bei Genehmigungserteilung noch nicht abgeschlossen gewesen und der Zeitpunkt und Umfang des Einsatzes dieses Flugzeugtyps sei noch nicht absehbar gewesen. Der erste Prototyp habe von 2004 bis 2005 in der Endfertigung gestanden, der Erstflug sei im April 2005 und die erste Auslieferung und Linienindienstnahme im Oktober 2007 erfolgt. Erst seit Mai 2010 würden auch Flughäfen in Deutschland angeflogen. Die Einbeziehung des A380 in die Prüfungen sei im Rahmen der Genehmigungserteilung sehr wohl erwogen, jedoch aus sachlichen Gründen abgelehnt worden. Das BfS sei im Jahre 2003 nicht von einer Indienststellung dieses Flugzeugtyps im Jahre 2006 ausgegangen, sondern von einem ungewissen Zeitpunkt sowie einer unklaren Relevanz für den Luftraum um das Standortzwischenlager. Die Beklagte hält daran fest, dass zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung die für eine Beurteilung der Auswirkungen eines gezielt herbeigeführten Flugzeugabsturzes entscheidenden Konstruktionsdaten nicht vorgelegen hätten. Es habe während der Entwicklung des A380 wesentliche konstruktive Änderungen gegeben, wie erst den im November 2005 zur Verfügung stehenden Daten etwa hinsichtlich des in der Auslieferungsversion nicht mehr vorhandenen Zentraltanks im Rumpf zu entnehmen gewesen sei. Eine isolierte Berücksichtigung des bereits bekannten Tankinhaltes hätte keinen relevanten Erkenntnisgewinn mit sich gebracht, da entscheidend insoweit der Kerosineintrag infolge mechanischer Einwirkungen in die Lagehalle sowie die Randbedingungen für das nachfolgende Brandszenario seien. Selbst wenn jedoch der Absturz eines A380 schon im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung hätte berücksichtigt werden müssen, würde dies aufgrund nachträglicher Ermittlungen nicht zur Aufhebung der angegriffenen Genehmigung führen. Gemäß den Prüfungen der Auswirkung eines Absturzes eines A380 auf das Standortzwischenlager Brunsbüttel durch das Gutachten der GRS aus dem Jahre 2010 könne ein erheblicher Schaden infolge eines solchen Ereignisses praktisch ausgeschlossen werden. Damit sei auch schon im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung der erforderliche Schutz nach heutigem Stand von Wissenschaft und Technik gewährleistet gewesen. Das Gutachten der GRS vom
- März 2010 zu den Auswirkungen eines gezielten Absturzes einer Passagiermaschine des Typs Airbus A380 auf ein Zwischenlager könne nicht vorgelegt werden, weil potenzielle Täter mit den in ihm enthaltenen Angaben einen Angriff optimieren könnten. Es sei infolge eines ersten Auftrages im Jahr 2005 und auf Grundlage der dem BMU bzw. der GRS ab November 2005 zur Verfügung stehenden wesentlichen Konstruktionsdaten des A380 entstanden. Nachdem sich eine Indienstnahme des A380 im europäischen Linienverkehr abgezeichnet habe, habe das BfS im Rahmen seiner Zuständigkeit für nachträgliche Auflagen nach § 17 AtG ein Konzept zur Prüfung der Auswirkungen eines gezielt herbeigeführten Absturzes entwickelt und die GRS im November 2008 mit der Prüfung in Form einer Übertragbarkeitsbetrachtung aus früheren Untersuchungen beauftragt. Die Prüfung habe ergeben, dass es im Fall eines gezielt herbeigeführten Absturzes eines A380 auf das Standortzwischenlager Brunsbüttel nicht zu erheblichen Freisetzungen radioaktiver Stoffe kommen würde. Die Dosis an der nächsten Wohnbebauung läge in einem solchen Fall unter 1 mSv, also weniger als einem Hundertstel des Orientierungswertes, konkret bei 0,0014 mSv. Im Übrigen sei eine Vorlage des GRS-Gutachtens vom
- März 2010 nicht erforderlich, weil es für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Genehmigungsentscheidung unerheblich sei und im Hinblick auf ein etwaiges Verfahren über den Erlass einer nachträglichen Auflage erstellt worden sei. Zur Methodik des geschwärzt vorgelegten GRS-Freisetzungsgutachtens im Hinblick auf den Beschuss des Zwischenlagers mit panzerbrechenden Waffen hat die Beklagte auf Nachfrage des Senats vorgetragen, die darin unterstellten Lastannahmen seien grundlegender Baustein des Gesamtkonzeptes von Maßnahmen anlagentechnischer Sicherheit und Sicherung bzw. polizeilicher Schutzmaßnahmen, die miteinander verzahnt und aufeinander abgestimmt würden. An der Erstellung der Lastannahmen sei eine Vielzahl von - im Einzelnen benannten - Institutionen beteiligt; sie würden regelmäßig und im Bedarfsfall geprüft, gegebenenfalls ergänzt oder überarbeitet. Die Festlegung, welche Szenarien und Hilfsmittel zu unterstellen seien, basiere auf Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden. Dabei würden nationale und internationale Erkenntnisse zu durchgeführten oder geplanten SEWD, internationale Empfehlungen sowie weitere Einschätzungen und Rahmenbedingungen etwa hinsichtlich der Wirksamkeit allgemeiner Maßnahmen zur Gewährleistung der Luftsicherheit oder Waffenkontrolle sowie zur Ausgewogenheit und Verhältnismäßigkeit der geforderten Schutzmaßnahmen einbezogen. Einzelheiten könnten aufgrund der Geheimhaltungsbedürftigkeit nicht genannt werden. Dem GRS-Freisetzungsgutachten seien die aktuellen Lastannahmen zugrunde gelegt und es sei untersucht worden, welche radiologischen Folgen in den ungünstigsten der hiernach zu unterstellenden Szenarien zu befürchten wären. Hinsichtlich der Art und Weise, in der die Behälter getroffen werden könnten, werde in einer deterministischen Betrachtung vom ungünstigsten Fall ausgegangen. Ergänzend werde teilweise im Rahmen einer probababilistischen Betrachtung berücksichtigt, welcher Quellterm für die Freisetzung sich aus verschiedenen Fallkonstellationen ergeben würde. Hinsichtlich der Wetterlagen basiere das Gutachten auf den Maßstäben für die allgemein nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge. Für die Ausbreitungsberechnung würden grundsätzlich die Parameter und Modelle der SBG zugrunde gelegt. Davon sei jedoch abgewichen worden, soweit dies nach dem Stand von Wissenschaft und Technik beispielsweise im Hinblick auf die besondere Art und Weise der Freisetzung oder durch neue Erkenntnisse geboten gewesen sei. Ergebnis der deterministischen und probabilistischen Berechnungen sei, dass sich bei der Referenzwetterlage D am Wohnort des Klägers in 6 km Entfernung vom Zwischenlager eine Dosis von weniger als 0,247 mSv ergebe und selbst bei der ungünstigsten Wetterlage der Orientierungswert von 100 mSv an diesem Wohnort mit einer effektiven Dosis von weniger als 10,6 mSv deutlich unterschritten würde. Selbst aus dem Gutachten des Klägers ergäbe sich für die ungünstigste Wetterlage im maßgeblichen 7-Tage-Zeitraum eine Dosis von maximal 45 mSv. Somit sei eine Rechtsverletzung nicht dargetan. Die Angriffe des Klägers auf die Methodik der Berechnung der radiologischen Auswirkungen von SEWD im Rahmen des GRS-Freisetzungsgutachtens vom Juni 2003 seien unsubstantiiert. Vielmehr beruhe die vom Kläger ermittelte Strahlenexposition (45 mSv bzw. 200 mSv) auf einem unrealistisch hohen Freisetzungsquellterm. Die klägerseits unterstellten Zerstörungswirkungen und Freisetzung seien nicht belegbar. Während der Kläger von einer kegelförmigen Ausbreitung der Zerstörung im Behälterinneren bzw. einer dortigen Explosion ausgehe, hätten mehrere Beschussversuche für die Beklagte bestätigt, dass lediglich ein zylindrischer Schusskanal entstehe und eine deutlich geringere Menge radioaktiver Stoffe freigesetzt werde. Der in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannte Beurteilungsspielraum der Beklagten bewirke, dass eine Beweislastentscheidung im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich sei. Die der Entscheidung der Beklagten zugrunde liegenden Bewertungen wären auch im Falle weiteren Sachaufklärung nicht widerlegbar. Die gebotene Geheimhaltung stehe auch einer weiteren Detaillierung des Beklagtenvortrages entgegen. Im Übrigen trage bei drittbetroffenen Klägern der potenzielle Drittbetroffene die Beweislast für ein Tatbestandsmerkmal, aus dem er eine für ihn günstige Rechtsfolge ableite. Auf entsprechende Verfügungen des Senats vom
- und
- März 2013 hat die Beklagte ihre Untersuchungen zu den Szenarien des gelenkten Flugzeugabsturzes und des Hohlladungsbeschusses weiter erläutert und ergänzende Unterlagen übersandt. Sie weist entsprechend dem übersandten Grundsatzpapier des BMU zum Schutz gegen SEWD vom
- August 2012 darauf hin, dass im Rahmen der durch ein integriertes Sicherungs- und Schutzkonzept von Betreiber und staatlichen Sicherheitskräften abzudeckenden SEWD-Vorsorgemaßnahmen die Erreichung des erforderlichen Schutzniveaus nicht allein dem Betreiber auferlegt werden dürfe. Den Betreiber treffe allein die Verpflichtung zur Gewährleistung eines präventiven Grundschutzes, soweit ein Szenario in die Lastannahmen aufgenommen worden sei. Dies sei für das Szenario des terroristischen Flugzeugangriffs, welches einen Sonderfall bilde, nicht der Fall. Maßgeblich könnten ausschließlich die zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung aktuellen Lastannahmen sein. Diese gewährleisteten nach Auffassung der Beklagten nach wie vor den erforderlichen Schutz gegen die beiden vom Kläger angeführten Terrorszenarien. Gleichwohl führten die aktuell durchgeführten Nachrüstungen auch zu einer Reduzierung des Schadensrisikos für den Fall eines Angriffs mit Hohlladungsgeschossen. Mit den derzeit durchgeführten Nachrüstungen von Zwischenlagern werde der Zugang zu diesen so erschwert, dass der Beschuss von Behältern mit Hohlladungsgeschossen innerhalb der Lagerhalle praktisch ausgeschlossen werden könne, wie sich aus Internetveröffentlichungen des BMU ergebe. Unterlagen über die aktuellen Nachrüstungen müssten wegen des allein vorliegend maßgeblichen Zeitpunkts der Genehmigungserteilung nicht übersandt werden. Sie seien darüber hinaus ebenfalls geheimhaltungsbedürftig. Mit Schriftsatz vom
- Juni 2013 hat die Beklagte ergänzt, es sei eine Nachrüstung aller Zwischenlager, auch des streitgegenständlichen Zwischenlagers Brunsbüttel, geplant und als wesentliche Änderung der Genehmigung zum ZLB bereits beantragt worden. Eine Genehmigung sei jedoch erst ab Mitte 2015 zu erwarten. Bis dahin unterlägen alle Zwischenlager sog. ausreichenden temporären Maßnahmen der Betreiber, die für das Zwischenlager Brunsbüttel mit der Atomaufsichtsbehörde und dem Innenministerium abgestimmt und gemäß Schreiben der Atomaufsichtsbehörde vom
- Januar 2013 vollständig umgesetzt worden seien. Anlass der Nachrüstungen seien nicht die im vorliegenden Rechtsstreit erörterten Szenarien des Flugzeugabsturzes und des Hohlladungsbeschusses, sondern eine im Rahmen regelmäßiger Überprüfungen geänderte Bewertung und Erkenntnislage zu anderen Angriffsszenarien. Bereits durch die temporären Maßnahmen sei jedoch als Reflex ein Hohlladungsbeschuss innerhalb der Lagerhalle praktisch ausgeschlossen. Die Beigeladene beantragt erneut, die Klage abzuweisen Sie hält die Klage für unbegründet. Sofern das Gericht von einer entscheidungserheblichen Unaufklärbarkeit ausgehe, sei die Klage aufgrund der besonderen Konfliktlage einer rechtmäßigen Geheimhaltung nach § 99 VwGO, des atomrechtlichen exekutiven Funktionsvorbehaltes und des Gebots einer richterlichen Überzeugungsbildung in Verbindung mit dem Amtsermittlungsgrundsatz nach §§ 86 , 108 VwGO mangels Rechtsschutzinteresses des Klägers unzulässig geworden. Im Rahmen der gerichtlichen, aufgrund des Funktionsvorbehaltes lediglich eingeschränkt möglichen Überprüfung der Behördenentscheidung sei als weitere Einschränkung zu beachten, dass - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Fällen eines nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums - der Nachweis solcher Tatsachen für entbehrlich gehalten worden sei, die dem behördlichen Werturteil zugrunde liegen, jedoch mit dem Werturteil der Behörde untrennbar verschmolzen sind. Dies treffe hier auf verschiedene Elemente der exekutiven Sicherheitsbeurteilung und Lastannahmen zu. Aspekte, die auf langjähriger fachlicher Erfahrung und dem Wissensschatz der Sicherheitsbehörden beruhten, wie etwa die behördliche Einschätzung der Verfügbarkeit von Tatmitteln oder das zu unterstellende Täterverhalten, seien einem Beweis nicht mehr zugänglich, weil sie sich von den sicherheitsbehördlichen Wertungsaspekten nicht mehr trennen ließen. Darüber hinaus sei zu beachten, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die hinter bestimmten behördlichen Einschätzungen liegenden Tatsachen nicht der gerichtlichen Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung unterlägen. Es sei ausreichend, dass sie dem Gericht schriftsätzlich oder in der mündlichen Verhandlung erläutert und vom Gericht nachvollzogen würden. Entsprechend diesen Grundsätzen sei der exakte Tatsachenrahmen, um den es im vorliegenden Verfahren gehe, abzugrenzen. Stünden die aufgrund einer rechtmäßigen Sperrerklärung nicht vorgelegten Erkenntnismittel über vom Gericht als entscheidungserheblich erkannte Tatsachen nicht zur Verfügung, so seien entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u.a. im Unterweser-Urteil ( BVerwGE 142, 159 f.) alternative Wege der Sachverhaltsaufklärung wie die Erörterung der Einwendungen des Klägers mit den übrigen Verfahrensbeteiligten, Fachbehörden und Gutachtern, ergänzend die Einholung sonstiger externer Auskünfte und die Befragung von sachverständigen Zeugen sowie die Auswertung sonstiger Quellen, vollständig auszuschöpfen. Bezüglich des Szenarios eines gelenkten Flugzeugabsturzes habe die Beklagte durch Vorlage des TÜV-Gutachtens von 2003 und des Ergebnisvermerks über das GRS-Gutachten von 2010 vorgetragen, dass die maßgeblichen Eingreifrichtwerte auch für den Kläger erheblich unterschritten würden. Die Bestimmung der vorsorgerelevanten Szenarien unterliege einem besonders weitreichenden exekutiven Einschätzungsspielraum, sodass die rein denktheoretischen Möglichkeiten weiterer, von dem Kläger bestimmter Szenarien nicht automatisch Relevanz für die Genehmigung hätten. Die verbindliche Festlegung der für das Schutzniveau des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG relevanten Szenarien erfolge in den SEWD-Richtlinien und den entsprechenden Lastannahmen. Hinter der Entscheidung einer Nichtaufnahme des terroristischen Flugzeugangriffs in die Lastannahmen stehe die behördliche Einschätzung der Sicherheitslage unter Berücksichtigung kontinuierlich weiterentwickelter Sicherheitsvorkehrungen im Luftverkehr. Die Einbeziehung des herbeigeführten Flugzeugabsturzes auf kerntechnische Anlagen in die Untersuchung zur Genehmigung des Zwischenlagers Brunsbüttel sei Ergebnis einer einzelfallbezogenen Anpassung der abstrakten Risikobeurteilung in den genannten Regelwerken durch die Beklagte. Bei der Frage, ob dieses Szenario dem Restrisiko oder dem Bereich der Schadensvorsorge zuzuordnen sei, komme es maßgeblich auf die Einschätzung der Genehmigungsbehörde an, die nicht durch eine gerichtliche Wertung ersetzt werden dürfe. Eine wichtige Interpretationshilfe für die Aussage im Genehmigungsbescheid, dass der gezielte Flugzeugabsturz zwar außerhalb des Wahrscheinlichen liege, aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden könne und daher nicht dem Restrisiko zuzuordnen sei, biete das von der Beklagten eingereichte Papier des BMU vom
- August
- Danach sei der Flugzeugangriff als nicht zu unterstellendes Szenario eingestuft worden. Die Motivation der Genehmigungsbehörde sei, kurz nach den Anschlägen von New York, in der Vermeidung der Akzeptanzprobleme einer Neuerrichtung kerntechnischer Einrichtungen zu suchen. Trotz der generellen Entscheidung, das Szenario des Flugzeugabsturzes in diesem Rahmen nicht zu unterstellen, sei es gleichwohl für die einzelnen Zwischenlager untersucht worden, ohne jedoch eine generelle Neubewertung des Risikoszenarios vorzunehmen. Mithin sei der gezielte Flugzeugabsturz nach Wertung der Genehmigungsbehörde nicht Bestandteil der Risikovorsorge. Die Untersuchung sei überobligatorisch erfolgt. Die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, dass das Szenario der Schadensvorsorge zugeordnet worden sei, sei unzutreffend. Ebenso sei eine Binnendifferenzierung innerhalb des Szenarios nach Flugzeugtyp, Verfügbarkeiten, Einsatzhäufigkeiten und Flugrouten zulässig und wesentliches Instrument sicherheitsbehördlicher Bewertungen. Zum Tatmittel eines A380 bestehe daher kein weiterer Aufklärungsbedarf, weil es nicht der Risikovorsorge zuzuordnen sei. Im Übrigen habe die Beklagte ausführlich erläutert, warum der A380 im Rahmen der Genehmigungsentscheidung nicht einbezogen worden sei. Hinsichtlich des Szenarios eines Hohlladungsbeschusses sei zweifelhaft, ob der Kläger den behördlichen Vortrag hinsichtlich dieses Szenarios überhaupt habe erschüttern können. Im Übrigen könne nach der Auffassung auch der Beklagten wegen der geplanten und der bis zu deren Umsetzung erfolgten sog. ausreichenden temporären Maßnahmen ein Hohlladungsbeschuss innerhalb der Lagerhalle nunmehr praktisch ausgeschlossen werden. Erhebliche Freisetzungen infolge des Beschusses mit Hohlladungen von außerhalb des Lagers hätten aufgrund der Bauweise nach dem sog. STEAG-Prinzip von Anfang an ausgeschlossen werden können. Für den Fall, dass das Gericht zu einer Pattsituation dergestalt kommen sollte, dass nach Ausschöpfung aller zu Gebote stehender Erkenntnismöglichkeiten die Rechtmäßigkeit der behördlichen Beurteilung aufgrund der Geheimhaltungsbedürftigkeit von Dokumenten nicht überprüft werden könne, bedürfe es einer auf die Konstellation des § 99 Abs. 2 VwGO zugeschnittenen modifizierten Beweislastentscheidung nach Maßgabe einer praktischen Konkordanz zwischen den kollidierenden Rechtsgütern innerhalb eines mehrpoligen Rechtsverhältnisses. Die Beigeladene und die Beklagten haben ein Schreiben der GRS vom
- April 2013 an das OVG Lüneburg im dortigen Verfahren über das Zwischenlager Unterweser eingereicht, in dem u.a. es heißt: „Zum Zeitpunkt der Genehmigung lagen der GRS keine detaillierten Konstruktionsdaten für den Flugzeugtyp Airbus A380 vor. Diese wurden erst im Herbst 2005 von EADS erbeten und mit Schreiben vom
- November 2005 der GRS zur Verfügung gestellt. (…) Nach uns vorliegenden öffentlich zugänglichen Informationen gab es zwischen September 2003 und Herbst 2005 noch Modifikationen an der Airbus A380-Konstruktion, die Auswirkungen auf die o.g. zu berechnenden Lastannahmen gehabt hätten“. In der mündlichen Verhandlung vom
- und
- Juni 2013 haben die Sachverständige des Klägers Frau Dipl.-Phys. B. sowie die Sachverständigen der Beklagten Dr. Dr. St. und Dr. Br. von der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) mbH Ausführungen zu den technischen Einzelheiten der Risiken aufgrund der im vorliegenden Verfahren erörterten Angriffsszenarien gemacht, die auf Tonträger aufgezeichnet worden sind. Der Vertreter des Bundesamtes für Strahlenschutz hat einen Verwaltungsakt zu Protokoll erlassen, in dem festgestellt wird, dass Maßnahmen zum Schutz vor einem gezielten Flugzeugabsturz eines Airbus A380 nicht erforderlich seien, und angeordnet wird, dass zwischenzeitlich von der Beigeladenen durchgeführte sog. ausreichende temporäre Maßnahmen bis zur Umsetzung beantragter Nachrüstungsmaßnahmen aufrecht zu erhalten sind. Die Beigeladene hat auf Rechtsmittel gegen diesen Bescheid verzichtet. Der Kläger hat den Bescheid in seine Klage einbezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten sowie der von ihnen beauftragten Sachverständigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten nebst den von den Beteiligten im Verlauf des Verfahrens übermittelten Gutachten und sonstige Unterlagen, auf das Sitzungsprotokoll und auf die in der mündlichen Verhandlung gefertigte Tonaufnahme der Aussagen der Sachverständigen Bezug genommen; die genannten Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Gründe Die - entsprechend den Ausführungen des Senats im Urteil vom
- Januar 2007 ( 4 KS 2/04 ) - zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Genehmigung für das Standortzwischenlager Brunsbüttel ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. I. Materiell-rechtlicher Maßstab für die Genehmigung Rechtsgrundlage für die angefochtene Aufbewahrungsgenehmigung ist § 6 Abs. 1 Satz 1 AtG. Danach bedarf der Genehmigung, wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt. Nach § 6 Abs. 3 AtG, der als lex specialis die Vorschriften des § 7 AtG über die Anlagengenehmigung verdrängt, gehört zu diesem Personenkreis, wer zur Erfüllung seiner Verpflichtung zur Errichtung eines Standortzwischenlagers innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt. Die dahingehende Verpflichtung trifft die Beigeladene als Betreiberin einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Energie (vgl. § 9 a Abs. 2 Satz 1 AtG). Das Bedürfnis für die Zwischenlagerung besteht dabei kraft Gesetzes, da die Verweisung in § 6 Abs. 3 Satz 2 AtG auf die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 1 - 4 AtG eingeschränkt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 ff., NVwZ 2008, 1012 ). Die vorliegend angefochtene Genehmigung für das Zwischenlager Brunsbüttel entspricht als gesonderte Genehmigung für die Aufbewahrung bestrahlter Brennelemente den Anforderungen des § 6 Abs. 3 AtG, weil sie ein gesondertes Lagergebäude betrifft und von der Anlagengenehmigung für das Kernkraftwerk Brunsbüttel abgegrenzt werden kann (vgl. BVerwG, ebd., Juris Rn. 12; Senatsurt. v. 31.01.2007 - 4 KS 2/04 , 4 KS 6/04 -, Juris Rn. 100 f.). Dies ist im neuerlichen Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht von dem Kläger auch nicht mehr in Zweifel gezogen worden. Das Bundesamt für Strahlenschutz war nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 AtG für die Erteilung der Genehmigung für das Zwischenlager zuständig. II. Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung Das Bundesamt für Strahlenschutz hat in dem angefochtenen Bescheid die Genehmigungsvoraussetzung des § 6 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG, wonach die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen sein muss, als erfüllt angesehen. Die hiergegen von den Klägern ursprünglich erhobenen Einwände hat der Senat bereits mit Urteil vom
- Januar 2007 ( a.a.O. , Juris, Rn. 116 f.) zurückgewiesen. Die Angriffe des Klägers hiergegen im Revisionsverfahren hatten keinen Erfolg (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2008, a.a.O. , Juris Rn. 13). Danach hat das Bundesamt auf einer ausreichenden Datenbasis und entsprechend dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt seiner Entscheidung nach Maßgabe einer bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge Schäden namentlich in Bezug auf die Langzeitsicherheit der genehmigten Aufbewahrung, die Widerstandsfähigkeit der Behälter bei auslegungsbestimmenden Störfällen und Unfällen sowie in Bezug auf das Konzept der Behälterreparatur für praktisch ausgeschlossen gehalten, ohne dass Rechtsfehler dieser Einschätzung ersichtlich wären. Hierzu sind im neuerlichen Verfahren vor dem Senat keine weiteren Einwände geltend gemacht worden. III. Schutz gegen terroristische Angriffe
- Rechtlicher Prüfungsmaßstab Die von dem Kläger gegen die Genehmigung des Zwischenlagers ins Feld geführten Risiken terroristischer Anschläge in Gestalt eines gezielten Flugzeugabsturzes und eines Hohlladungsbeschusses sind am Maßstab des § 6 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG zu bewerten. Hiernach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist. Dieser Regelung kommt drittschützende Wirkung zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 , Juris Rn. 21; Urt. v. 22.03.2012 - 7 C 1.11 -, BVerwGE 142, 159 , Juris Rn. 18). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG auch dem Schutz individueller Rechte eines in der Nähe des Zwischenlagers wohnenden Drittbetroffenen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter, sofern diese nicht dem Bereich des Restrisikos zuzuordnen sind. Daran hat auch die durch das
- Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom
- Dezember 2010 ( BGBl. I S. 1817 ) eingefügte Regelung des § 7 d AtG, mit welcher Inhabern einer Genehmigung ein Beitrag zur weiteren Vorsorge gegen Risiken für die Allgemeinheit auferlegt worden ist, nichts geändert (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012, a.a.O. Rn. 19). Auf eine rechtliche Einordnung dieser Regelung im Rahmen des Konzepts der atomrechtlichen Schadensvorsorge kommt es vorliegend schon deshalb nicht an, weil für die gerichtliche Prüfung der streitgegenständlichen Genehmigung die Sach- und Rechtslage bei ihrer Erteilung maßgeblich ist (vgl. BVerwG, ebd., sowie Urt. v. 19.12.1995 - 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 300 f.). Der von einem terroristischen Anschlag auf ein Zwischenlager betroffene Personenkreis und damit der Kreis der Personen, die sich auf die drittschützende Wirkung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG berufen können, ist nach dem Einwirkungsbereich der möglichen Auswirkungen eines terroristischen Ereignisses, insbesondere der potenziellen Freisetzung der von dem Zwischenlager ausgehenden ionisierenden Strahlung bestimmbar. Danach gehört der Kläger, der auf seinem nur 6 km vom Zwischenlager entfernten Grundstück wohnt, ohne Zweifel zu dem Kreis der von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG geschützten Personen. Legt ein innerhalb dieses Personenkreises geschützter Dritter einen Geschehensablauf dar, der eine Lücke im Konzept zur Beherrschung sonstiger Einwirkungen Dritter aufzeigt und zugleich so wahrscheinlich ist, dass er nicht dem Restrisiko zugerechnet werden darf, und dessen Folgen geeignet sind, die äußerste Grenze der erforderlichen Schadensvorsorge zu überschreiten, darf der Dritte die Gewährleistung des entsprechenden Schutzniveaus verlangen. Allerdings kann er keine bestimmten Schutzvorkehrungen beanspruchen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2008, a.a.O. , Rn. 22 f.). Die erforderliche Schadensvorsorge vor den von der Behörde zu betrachtenden Szenarien terroristischer Anschläge, die nicht dem Bereich auslegungsbestimmender Störfälle zuzurechnen sind, ist nicht nach den Störfallplanungswerten des § 49 Abs. 1 StrlSchV zu bemessen. Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter gehören nicht zu den auslegungsbestimmenden Störfällen i.S. dieser Norm, weil sie nicht allein dem von der Anlage ausgehenden Betriebsrisiko zuzurechnen sind, sondern maßgeblich durch zielgerichtetes und schwer berechenbares Verhalten von Terroristen bestimmt werden. Der vorsorgende Schutz kann daher nur durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen des Kraftwerksbetreibers und der staatlichen Sicherheitskräfte nach einem integrierten Sicherungs- und Schutzkonzept gewährleistet werden. Andererseits schließt das deterministische Konzept der Auslegungsstörfälle des § 49 Abs. 1 StrlSchV die erforderliche Vorsorge für auslegungsüberschreitende Ereignisse nicht aus. Auslegungsüberschreitende Ereignisse wie Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD) können nicht aus dem Tatbestand der erforderlichen Schadensvorsorge ausgeblendet werden, da dieser einheitliche und umfassende Begriff über die Gefahrenabwehr im polizeirechtlichen Sinne hinausgeht und neben dem Gefahrenverdacht auch das sog. Besorgnispotential einschließt. Nach dem Stand von Wissenschaft und Technik - entsprechend dem sog. gestaffelten Schutzkonzept der neueren Genehmigungspraxis - auch gegen auslegungsüberschreitende Ereignisse verlangte Vorsorgemaßnahmen können nicht außerhalb des Tatbestandes der Schadensvorsorge liegen, weil es mit dem verfassungsrechtlichen Konzept des dynamischen Grundrechtsschutzes nicht vereinbar ist, die tatbestandliche Schadensvorsorge an das statische Konzept der Auslegungsstörfälle zu binden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2008, a.a.O. , Juris Rn. 26 ff.; Urt. v. 22.03.2012, a.a.O. , Juris Rn. 18 f.). Über das Maß des erforderlichen Schutzes gegen terroristische Einwirkungen Dritter auf ein Zwischenlager entscheidet die Genehmigungsbehörde in eigener Verantwortung. Die Exekutive ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Risikoermittlung und -bewertung, also auch für die Entscheidung über Art und Ausmaß von Risiken, die hingenommen oder nicht hingenommen werden, allein verantwortlich. Die Gerichte sind danach darauf beschränkt zu überprüfen, ob die der behördlichen Beurteilung zugrunde liegende Risikoermittlung und -bewertung auf einer ausreichenden Datenbasis beruht und dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Behördenentscheidung Rechnung trägt, die Behörde also im Hinblick auf die Ergebnisse des von ihr durchgeführten Genehmigungsverfahrens diese Überzeugung, dass dem gesetzlichen Gebot der Schadensvorsorge Genüge getan war, von Rechts wegen haben durfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012, a.a.O. , Juris Rn. 20; Urt. v. 10.04.2008, a.a.O. , Juris Rn. 25; Urt. v. 22.10.1987 - 7 C 4.95 -, BVerwGE 78, 177 f., Juris Rn. 13). Der hierin liegende Funktionsvorbehalt zu Gunsten der Exekutive betrifft vor allem den Inhalt der Risikoabschätzung, der letztlich nur politisch verantwortet werden kann. Sind die Ermittlungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik ausreichend und hat sie die Behörde ihren Bewertungen zugrunde gelegt, so muss sich das Gericht bei der Prüfung, ob diese Bewertungen hinreichend vorsichtig sind, wegen des Funktionsvorbehalts auf eine Willkürkontrolle beschränken. Verfassungsrechtlich kann es aufgrund der Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG und der Gesetzesbindung der Gerichte aus Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 97 Abs. 1 GG zwar weder der Verwaltung noch den Gerichten überlassen werden, ohne ausdrückliche oder durch Auslegung hinreichend deutlich zu ermittelnde gesetzliche Grundlage die Grenzen zwischen Gesetzesbindung und grundsätzlich umfassender Rechtskontrolle der Verwaltung durch Annahme behördlicher Letztentscheidungsrechte zu verschieben. Allerdings hat es das Bundesverfassungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung offen gelassen, ob gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbare Entscheidungsspielräume der Verwaltung ausnahmsweise auch ohne gesetzliche Grundlage von Verfassungs wegen zulässig sind, wenn eine weitergehende gerichtliche Kontrolle an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stieße (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 -, BVerfGE 129, 1 , Juris Rn. 70 ff.; Beschl. v. 08.12.2011 - 1 BvR 1932/08 -, NVwZ 2012, 694 , Juris Rn. 23 ff.). Mit der Frage, ob hiernach Modifikationen des in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Konzepts des atomrechtlichen exekutiven Funktionsvorbehaltes geboten wären, brauchte der Senat sich allerdings im vorliegenden Verfahren schon wegen der Bindungswirkung des zurückverweisenden Urteils nicht auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat im Hinblick auf diesen Funktionsvorbehalt in erster Linie zu klären, ob die Behörde die Datenbasis, auf deren Grundlage sie entschieden hat, als ausreichend ansehen durfte und ob die damit verbundenen Bewertungen ihr als hinreichend vorsichtig erscheinen durften. Dabei sind zunächst die gedanklichen Operationen der Genehmigungsbehörde, die der angefochtenen Genehmigung zugrunde liegen, nachzuvollziehen und Einwände der Verfahrensbeteiligten mit diesen zu erörtern. Lässt sich aus dem prozessualen Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten herleiten, dass die der angefochtenen Genehmigung zugrunde liegenden Annahmen und Bewertungen der Behörde im Hinblick auf den Stand von Wissenschaft und Technik als widerlegbar erscheinen, hat das Verwaltungsgericht eine Beweisaufnahme durchzuführen (vgl. zu alledem BVerwG, Urt. v. 22.03.2012, a.a.O. , Juris Rn. 21). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient der Funktionsvorbehalt der Exekutive, dessen Reichweite und Grenzen sich aus dem materiellen Recht ergeben, einem dynamischen Grundrechtsschutz und rechtfertigt sich aus der Ausrichtung der erforderlichen Schadensvorsorge im Atomrecht am in die Zukunft hinein offenen, die bestmögliche Verwirklichung des Schutzzwecks des § 1 Nr. 2 AtG gewährleistenden Maßstab des Standes von Wissenschaft und Technik. Trifft die Exekutive im Rahmen des Funktionsvorbehaltes Feststellungen und Bewertungen im Rahmen von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG, so sind dabei auch prognostische Einschätzungen über künftige Entwicklungen und Geschehensabläufe vorzunehmen, so beim speziellen Erfordernis des Schutzes gegen Terror- und Sabotageakte zum Beispiel über voraussichtliche Täter und deren voraussichtliches Verhalten. Es ist insoweit nicht Sache der Gerichte, Prognosen der Genehmigungsbehörde im Hinblick auf solche Situationen zu korrigieren, die allenfalls im Grenzbereich des nach praktischer Vernunft noch Möglichen liegen könnten. Der Funktionsvorbehalt der Genehmigungsbehörde erschöpft sich nicht in der Identifikation der vorsorgerelevanten Risikoszenarien, sondern umfasst auch die konkrete Ausgestaltung des im Bereich der Risikovorsorge erforderlichen Schutzes. Das Maß des erforderlichen Schutzes ist hierbei allerdings normativ vorgegeben, nämlich auch im Bereich des § 6 Abs. 2 AtG auf den Grundsatz der bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge festgelegt. Dieser lässt die Genehmigungserteilung nur zu, wenn Gefahren und Risiken durch die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen sowie durch Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter nach dem Stand von Wissenschaft und Technik „praktisch ausgeschlossen“ erscheinen. Aus diesem Maßstab folgt, dass die Exekutive im Rahmen ihrer prognostischen Einschätzungen alle wissenschaftlich und technisch vertretbaren Erkenntnisse heranzuziehen hat und dass bei der Beurteilung von Schadenswahrscheinlichkeiten nicht allein auf das vorhandene ingenieurmäßige Erfahrungswissen zurückgegriffen werden darf, sondern dass Schutzmaßnahmen auch anhand bloß theoretischer Überlegungen und Berechnungen in Betracht gezogen werden müssen, um Risiken auf Grund noch bestehender Unsicherheiten oder Wissenslücken zuverlässig auszuschließen. Unsicherheiten bei der Risikoermittlung und -bewertung ist nach Maßgabe des sich daraus ergebenden Besorgnispotenzials durch hinreichend konservative Annahmen Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012, a.a.O. , Juris Rn. 25 f.). Innerhalb eines als vorsorgebedürftig erkannten Szenarios ist das erforderliche Schutzmaß konservativ anhand derjenigen Tatmittel zu bestimmen, deren Einsatz durch potenzielle Täter prognostisch nicht als nahezu ausgeschlossen betrachtet werden kann, wobei die im Rahmen von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG anzustellende Beurteilung in die Zukunft gerichtet ist. Ist die Indienststellung eines potenziellen Tatmittels bei Erlass der Genehmigung unter Betrachtung des Zeitraumes, für den sie erteilt wird, abzusehen, darf die Prüfung eines möglichen Schadensszenarios nicht in die Aufsichtsphase verlagert und einem Auflagenverfahren nach § 17 AtG vorbehalten werden (vgl. ebd. Juris Rn. 28). Stellt das Gericht bei der gebotenen rechtlichen Kontrolle Defizite im Bereich der von der Genehmigungsbehörde zu verantwortenden Ermittlung und Bewertung von Risiken fest, so kann es diese nicht durch weitere gerichtliche Aufklärung und Bewertung anhand seiner eigenen Überzeugung heilen, sondern es muss die angefochtene Genehmigung aufheben, wenn dieser Mangel auch die rechtlich geschützte Sphäre des Klägers betrifft. Dabei geht die Nichterweislichkeit von entscheidungserheblichen Tatsachen zu Lasten der Genehmigungsbehörde. Diese kann allerdings die Aufhebung der Genehmigung wegen eines Ermittlungs- und Bewertungsdefizits dadurch vermeiden, dass sie es noch während des gerichtlichen Verfahrens behebt, indem sie den das Defizit begründenden Verdachtsmomenten nachgeht und das Ergebnis ihrer ergänzenden Ermittlungen und / oder Bewertungen durch einen entsprechenden Bescheid verlautbart (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.01.1998 - 11 C 11/96 -, BVerwGE 106, 115 ). Die gerichtliche Aufhebung einer atomrechtlichen Anlagengenehmigung wegen eines Ermittlungs- und Bewertungsdefizits setzt nicht die Feststellung voraus, dass ohne diesen Fehler unter sicherheitstechnischen Gesichtspunkten in der Sache anders entschieden worden wäre oder dass sich aufgrund erkennbarer oder naheliegender Umstände zumindest die konkrete Möglichkeit einer solchen anderen Entscheidung abzeichnet. Mit der zur Feststellung der Ergebnisrelev
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