Tenor Die Klage wird abgewiesen. Für bare Auslagen wird ein Pauschsatz von 30,00 € erhoben; das Verfahren ist gebührenpflichtig nach einem Streitwert von 5.000 €. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen den im Bodenordnungsverfahren „Wohnblöcke S...“ ergangenen Bodenordnungsplan vom 13. November 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2011. Mit notariellem Kaufvertrag vom 29. Dezember 1995 (Urkundenrolle Nr. 307/1995 des Notars F..., Berlin) erwarb der Kläger als Käufer von der Beigeladenen als Verkäuferin das von der - später in die Beigeladene umgewandelten - LPG Pflanzenproduktion S... im Jahr 1981 auf dem Flurstück 5... der Flur 1... der Gemarkung S... errichtete Wohnhaus mit 12 Wohneinheiten (Postanschrift „W...“). Das Eigentum an dem Wohnhaus stehe gem. § 27 LPG-Gesetz im Eigentum der Verkäuferin, da die Bebauung im Jahr 1981 auf der Grundlage eines Nutzungsrechts aus § 18 LPG-Gesetz erfolgt sei. Ein Gebäudegrundbuch für das verkaufte Gebäude sei bisher nicht angelegt worden, die Anlegung sei beantragt worden bzw. werde vorsorglich beantragt. Gem. § 2 des Kaufvertrages sollte der Kaufpreis nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung in das noch anzulegende Gebäudegrundbuch fällig und zahlbar werden; die Auflassung sollte erst erklärt und die Umschreibung des Eigentums auf den Käufer erst beantragt werden, wenn beide Vertragsparteien dem Notar die vollständige Zahlung des Kaufpreises bestätigt haben (§ 14 Abs. 2 des Kaufvertrages). Die Übergabe des Kaufgegenstandes erfolgte zum 1. Januar 1996 (§ 7 Abs. 1 des Kaufvertrages). Zur Anlegung eines Gebäudegrundbuchblatts für das vom Kläger erworbene Gebäude kam es in der Folge nicht. Auf den Antrag der Grundstückseigentümerinnen vom 5. August 1999 hin leitete das damalige Amt für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung Brieselang mit Anordnungsbeschluss vom 28. Februar 2000 gem. § 64 i.V.m. § 56 Abs. 1 LwAnpG das Bodenordnungsverfahren „Wohnblöcke S...“ ein. Der Anordnungsbeschluss wurde in der Zeit vom 21. März bis 19. Mai 2000 „nach den für öffentliche Bekanntmachungen von Verfügungen der Gemeinden bestehenden Rechtsvorschriften ortsüblich“ in der Gemeinde S... bekannt gemacht. Widerspruch hiergegen wurde nicht erhoben. Neben den im Grundbuch Bl. 1...eingetragenen Grundstückseigentümerinnen, der im Gebäudegrundbuch Bl. 1... eingetragenen Erwerberin eines zweiten, von einer anderen LPG-Nachfolgerin veräußerten Gebäudes auf demselben Grundstück und der nicht in einem Grundbuch oder Gebäudegrundbuch eingetragenen Beigeladenen als Gebäudeeigentümerin des an den Kläger verkauften Wohnblocks wurde der Kläger als Nebenbeteiligter (Ordnungsnummer 4) am Verfahren beteiligt. In Umsetzung einer Landverzichtserklärung der Eigentümerinnen des Grundstücks, die diese nach entsprechender Einigung mit den Gebäudeeigentümern im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens für die jeweils neu zu bildenden Flurstücke abgegebenen hatten, wurde mit dem Bodenordnungsplan vom 13. November 2008 (u.a.) geregelt, dass das Eigentum an den neuen Flurstücken 7... und 7... der Flur 1... der Gemarkung S... der Beigeladenen als Eigentümerin des an den Kläger verkauften Mietwohngebäudes zugeordnet wurde. Diese hatte den Grundstückseigentümerinnen dafür eine Abfindung in Höhe von 72.500 EUR zu zahlen. Mit Blick auf die Rechte des Klägers enthält der Bodenordnungsplan den Hinweis, dass der Erwerb eines Wohnblocks mit notariellem Kaufvertrag vom 29. Dezember 1995 „außerhalb des Verfahrens nach Abschluss des Bodenordnungsverfahrens durchgesetzt“ werde. Der im Anhörungstermin über den Bodenordnungsplan am 14. Januar 2009 erhobene Widerspruch des Klägers gegen „die Durchführung des Bodenordnungsplans in der beabsichtigten Form“ wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2011, dem Kläger zugestellt am 19. Januar 2011, zurückgewiesen. Zur Begründung seiner am Montag, dem 21. Februar 2011 erhobenen Klage führt der Kläger aus, dass es zu der im Kaufvertrag vom 29. Dezember 1995 vorgesehenen Anlegung eines Gebäudegrundbuchblattes für den von ihm erworbenen Wohnblock nicht gekommen sei, weil die Beigeladene entgegen § 8 des Kaufvertrages die in ihrem Besitz befindlichen Urkunden nicht herausgegeben habe. Der von ihm - dem Kläger - am 5. März 2010 gestellte Antrag beim zuständigen Grundbuchamt, zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nach Maßgabe des § 7 GGV (Verordnung über die Anlegung und Führung von Gebäudegrundbüchern - Gebäudegrundbuchverfügung -, BGBl. I 1994, 1606 , i.d.F. der Änderung v. 11. August 2009, BGBl. I 2009, 2713 ) vor der Anlegung eines Gebäudegrundbuchblattes in der zweiten Abteilung des Grundbuchblattes des betroffenen Grundstücks von Amts wegen einen Vermerk einzutragen, sei vom Grundbuchamt rechtsfehlerhaft abgelehnt worden. Soweit der Beklagte ausgeführt habe, dass eine Eigentumsübertragung auf den Kläger mangels Anlegung eines Gebäudegrundbuchblattes nicht stattgefunden habe, da es nach Art. 233 § 2b EGBGB für eine nach dem 21. Juli 1992 vorgenommene Übereignung der grundbuchmäßigen Form bedürfe, treffe dies nicht zu. Art. 233 § 2b EGBGB stelle lediglich klar, dass eine bis zum Ablauf des 21. Juli 1992 vorgenommene Übereignung nicht deshalb unwirksam sei, weil sie nicht nach den für die Übereignung von Grundstücken geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgenommen worden sei. Dieses schreibe in § 311b BGB für die Übertragung des Eigentums die notariell beurkundete Form vor; eine „grundbuchmäßige“ Form sei dem Gesetz unbekannt. Die Anlegung eines Gebäudegrundbuchblattes sei nicht konstitutiv für den Eigentumserwerb nach Art. 233 § 2b Abs. 1 EGBGB. Da die Übergabe des Kaufgegenstandes gemäß § 7 des Kaufvertrages vom 29. Dezember 1995 bereits am 1. Januar 1996 erfolgt und in Abs. 2 ausdrücklich vereinbart worden sei, dass von diesem Tage an alle Nutzungen und Lasten sowie die Gefahr hinsichtlich des Kaufgegenstandes auf den Kläger übergehen, besitze er das Gebäude seither als Eigenbesitzer im Sinne des § 872 BGB. Da im Bodenordnungsverfahren die §§ 12 und 13 FlurbG entsprechend anzuwenden seien und die Beigeladene als Verkäuferin „mangels Voreintragung“ nicht als Eigentümerin des Gebäudes aus dem Grundbuch ersichtlich sei, gelte gemäß § 13 Abs. 1 FlurbG der Eigenbesitzer – mithin der Kläger – als Beteiligter. Wegen des Widerspruchs zu § 13 FlurbG sei der Beklagte auch im Verfahren gem. § 64 LwAnpG nicht befugt, Gebäudeeigentum festzustellen; die ausschließliche Zuständigkeit für die Feststellung von Gebäudeeigentum liege bei der Oberfinanzdirektion oder beim Grundbuchamt. Es sei mit dem „Landwirtschaftsgesetz“ unvereinbar, wenn der landwirtschaftliche Betrieb anstelle des Klägers mit den Erben einen Kaufvertrag über das Grundstück schließe, weil er meine, auf diese Weise werde rückwirkend das Eigentum an dem Gebäude mit den Rechten am Grundstück vereinigt. Tatsächlich stünden ihm - dem Kläger - die Rechte nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu, das jedoch während der Dauer des Bodenordnungsverfahrens nicht habe eingeleitet werden können. Der Kläger beantragt, den Bodenordnungsplan im Bodenordnungsverfahren „Wohnblöcke S...“ vom 13. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2011 dahingehend zu ändern, dass der Kläger als Zuordnungsempfänger sowohl des Eigentums an dem von ihm erworbenen Wohnblock als auch der zugehörigen Grundfläche ausgewiesen wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Klage für unbegründet. Der Kläger behaupte selbst nicht, Gebäudeeigentümer oder im Grundbuch eingetragen worden zu sein, sondern wolle seine Beteiligtenstellung aus Eigenbesitz im Sinne des § 872 BGB und § 13 Abs. 1 FlurbG ableiten. Da diese Regelung indessen nur der Ermittlung der am Verfahren zu Beteiligenden bei ungeklärter Rechtslage diene, ergäbe sich daraus kein Anspruch auf Eintragung als Eigentümer. Schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers sei unklar, ob dieser sich überhaupt darauf berufe, dass die Eintragung im Grundbuch nicht der wahren Rechtslage entspreche. Er trage nicht etwa den Abschluss eines dinglichen Kaufvertrages (Auflassung) für das Gebäude, sondern einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Beigeladene aufgrund des notariellen Kaufvertrages vom 29. Dezember 1995 vor, und aus der Klagebegründung ergebe sich, dass es schon bei der Abwicklung des schuldrechtlichen Kaufvertrages zu Leistungsstörungen zwischen den Vertragsparteien gekommen und die Anlegung eines Gebäudegrundbuchblattes gescheitert sei. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Bodenordnungsplans sei der Kläger danach lediglich Eigenbesitzer des Gebäudes gewesen. In die aufgrund des notariellen Kaufvertrages bestehende Berechtigung zum Besitz und zur Nutzung der erworbenen Flächen werde durch den Bodenordnungsplan nicht eingegriffen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers führten zu keiner anderen Wertung. Insbesondere führe ein Eigenbesitz des Klägers am Gebäude im Sinne des § 13 FlurbG nicht dazu, dass er im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens als Eigentümer eingetragen werden könne. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet ein Rechtsschutzinteresse des Klägers und meint, dass das Verfahren nur der Verzögerung diene. Den zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Klägers, ihm „mit Blick auf die heutige Erörterung“ Schriftsatznachlass zu gewähren, hat der Senat abgelehnt. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Verwaltungsakte (1 Ordner) Bezug genommen. Gründe Die Klage, über die der Senat ohne Gewährung der vom Kläger beantragten Schriftsatznachlassfrist entscheiden konnte (1.), ist zulässig (2.), aber unbegründet (3.). 1. Der nach der Erörterung der Sach- und Rechtslage zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag des Klägers, ihm mit Blick auf diese Erörterung Schriftsatznachlass bis zum 15. Juni 2013 zu gewähren, war abzulehnen. Ein Anspruch auf Gewährung einer Schriftsatzfrist besteht dann, wenn in der mündlichen Verhandlung durch neues Vorbringen eines anderen Verfahrensbeteiligten oder durch einen Hinweis des Gerichts erstmals erhebliche neue Gesichtspunkte zur Sprache gekommen sind, zu denen sich der Beteiligte in der gerade stattfindenden Verhandlung nicht äußern kann (vgl. § 108 Abs. 2 VwGO, § 173 VwGO i.V.m. § 283 ZPO, § 139 Abs. 5 ZPO). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen vermochte der Senat indes nicht zu erkennen. Denn bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage wurde nicht auf neues, dem Kläger bis dahin unbekanntes Vorbringen der übrigen Beteiligten abgestellt: solches ist weder kurz vor dem Termin noch in dessen Verlauf vorgetragen worden. Es ist aber auch nicht ersichtlich, dass im Verlauf der durchgeführten Erörterung auf erhebliche neue rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte hingewiesen wurde, zu denen eine Stellungnahme im Termin nicht möglich gewesen wäre. Dem pauschal auf die gesamte durchgeführte Erörterung verweisenden Antrag ist hierfür ebenfalls nichts zu entnehmen. Die Frage einer - dem angegriffenen Bodenordnungsplan ganz offensichtlich zugrunde liegenden - Befugnis der Neuordnungsbehörde zur Feststellung von außerhalb des Grundbuchs bestehendem Gebäudeeigentum im Rahmen eines Verfahrens gem. § 64 LwAnpG, zu der der Kläger im Anschluss an die durchgeführte Erörterung eine Erklärung zu Protokoll gegeben hat, stellt jedenfalls keinen neuen Gesichtspunkt dar, der die Gewährung des begehrten Schriftsatznachlasses hätte gebieten können. 2. Die fristgemäß – am Montag nach dem auf einen Samstag fallenden Tag des Fristablaufs – erhobene Klage ist auch im Übrigen zulässig. Dies folgt zwar nicht schon aus der Beteiligung des Klägers als Käufer und (Eigen-)Besitzer eines im Bodenordnungsgebiet gelegenen, im selbständigen Eigentum stehenden Gebäudes am Bodenordnungsverfahren „Wohnblöcke S...“ als Nebenbeteiligten (gem. § 56 Abs. 2 LwAnpG, § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 10 Nr. 2 Buchst. d FlurbG). Diese ist nach Auffassung des Senats allerdings zu Recht erfolgt. Denn für das Flurbereinigungsverfahren ist anerkannt, dass der Käufer eines im Verfahrensgebiet gelegenen Grundstücks mit Abschluss des Kaufvertrages jedenfalls dann eine eigene, seine Beteiligung am Verfahren begründende Rechtsposition erworben hat, wenn ihm der Besitz eingeräumt worden ist oder ein Anwartschaftsrecht zusteht (Wingerter/Mayr, FlurbG, Kommentar, 9. Aufl. 2013, § 10 Rn 21 m.w.N.; z.B. OVG Lüneburg, Urteil v. 2. Juli 1981 - F OVG A 62/80 -, RzF 5 zu § 10 Nr. 2 d FlurbG). Dies gilt auch im Bodenordnungsverfahren, und zwar auch für den Erwerber selbständigen Gebäudeeigentums (ebenso OVG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 20. Juli 2000 - 8 K 1/00 -, RzF 2 zu § 56 Abs. 2 LwAnpG), das insoweit dem Grundstückseigentum gleichsteht. Die gegenteilige, auf den gegenüber § 10 Nr. 2 Buchst. d FlurbG engeren Wortlaut des § 56 Abs. 2 LwAnpG abstellende Auffassung des OVG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil v. 6. September 1998 - 9 K 2/98 -, zit. nach juris Rn 17; dem folgend Urteil v. 13. September 2006 - 9 K 4/06 -, zit. nach juris Rn 44 ff.) erscheint weder zwingend (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O., wonach „mit `Inhabern von Rechten an Grundstücken´ … der in § 10 Nr. 2 Buchst. d FlurbG genannte Personenkreis gemeint [sei], mithin auch die Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen“) noch sachlich gerechtfertigt. Denn da Besitzrechte zu den unter den Schutz der Eigentumsgarantie fallenden vermögenswerten Rechten gehören, die ihrem Inhaber von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (vgl. BVerwG, Urteil v. 29. Januar 2009 - 9 C 3/08 -, zit. nach juris Rn 15 f., zur Klagebefugnis von Pächtern im Unternehmensflurbereinigungsverfahren), erscheint es geboten, die Möglichkeit zur Wahrung dieser Rechte auch in einem Bodenordnungsverfahren einzuräumen. Allein aus der Nebenbeteiligung als solcher lässt sich indes noch nichts für eine verletzbare subjektive Rechtsstellung des Betreffenden herleiten (OVG Thüringen, Urteil v. 5. Juni 2002 - 7 F 950/00 -, zit. nach juris Rn 29 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil v. 23. Juni 1983 - 5 C 13.83 -, RzF 24 zu § 4 FlurbG). Der Umfang der dem Nebenbeteiligten zustehenden und im Klagewege zu verteidigenden Rechte wird vielmehr durch den Umfang und den Inhalt der ihm jeweils konkret zustehenden - hier im einzelnen streitigen - Rechte beschränkt (OVG Niedersachsen, Urteil v. 2. Juli 1981 - F OVG A 62/80 -, RzF 5 zu § 10 Nr. 2 d FlurbG). 3. Die zu Protokoll der mündlichen Verhandlung im Sinne des nunmehr gestellten Antrags konkretisierte, auf Ausweisung des Klägers als Zuordnungsempfänger sowohl des Eigentums an dem von ihm erworbenen Wohnblock als auch der zugehörigen Grundfläche im Bodenordnungsplan gerichtete Klage hat keinen Erfolg.
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