Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 450,- € abwenden, sofern nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Gründe Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin hat die Klage in dem Verhandlungstermin vom 23.9.2011 in der Weise umgestellt, dass der verlangte Ersatz betragsmäßig erhöht und das Klagebegehren zugleich von Leistung auf Freistellung abgeändert wurde. Insoweit liegt eine Klageerhöhung in Kombination mit einer Klageänderung vor, wobei die Besonderheit gegeben ist, dass dieser Vorgang in der mündlichen Verhandlung erfolgt ist, mithin § 261 II ZPO zum Zuge kommt. Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt danach in dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder (hier nicht gegeben) ein den Erfordernissen des § 253 II Nr. 2 ZPO entsprechender Schriftsatz zugestellt wird. Der Klägervertreter hat im Termin den Klageantrag in der geänderten Form gestellt. Dieser muss indessen den Anforderungen des § 253 II Nr. 2 ZPO genügen, anderenfalls zwar Rechtshängigkeit eintritt, jedoch die Klage als unzulässig abzuweisen ist (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 28. Auflage, § 261 Rdnr. 6). Den danach zu stellenden Anforderungen genügt die Vorgehensweise der Klägerin nicht. Es fehlt an der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs. Die seitens des Klägervertreters im Termin erfolgte mündliche Anspruchsbegründung der aus mehreren Teilforderungen zusammengesetzten komplexen Gesamtforderung durfte von dem Richter - wie seitens des Klägervertreters mehrfach energisch hervorgehoben wurde - nicht unterbrochen werden, was jedoch zu deren Protokollierung erforderlich gewesen wäre. Ohne Protokollierung dieses neu gefassten Sachvortrages fehlt es aber für Gericht und Gegner an einem einlassungsfähigen bzw. subsumtionsfähigen prozessualen Vorbringen, da dieses hierfür zwingend - schon aus Klarstellungsgründen und zur Rechtskrafteingrenzung - schriftlich fixiert sein muss. Spätestens nach dem Beschluss des Gerichts, mit dem der klägerseitige Antrag auf Bewilligung einer "Schriftsatzfrist" zurückgewiesen wurde, hätte es dem Klägervertreter oblegen, seinen neuen Sachvortrag zu Protokoll zu erklären und dem Abteilungsrichter ein entsprechendes Diktat zu ermöglichen, was er indessen nicht getan hat. Auf den nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerseite vom 23.9.2011 kann insoweit nicht abgestellt werden. Nach allem ist die Klage mit den prozessualen Nebenentscheidungen aus §§ 91 I, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO als unzulässig abzuweisen. Streitwert: 2.959,90 € Permalink: http://openjur.de/u/635027.html Kommentare
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