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AG Düren, Urteil vom 29. Juni 2011 - Az. 44 C 117/11

Tenor Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgericht Uelzen vom 15.03.2011 - Aktenzeichen: 11-8323178-0-5 - wird aufrecht erhalten. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Gründe Die Klage ist begründet. Auf Grund des als Einspruch auszulegenden Widerspruchs der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid vom 15.03.2011 ist der Prozess in die Lage vor dessen Erlass zurückversetzt worden. Der Einspruch ist zulässig; er ist statthaft sowie form- und fristgemäß eingelegt worden. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 2.482,92 € aus § 426 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 116 Abs. 1, 28 Abs. 2 VVG. Die Klägerin hat für den Unfallschaden im Außenverhältnis gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG einzustehen. Sie hat an den Unfallgegner der Beklagten Schadenersatz in Höhe von insgesamt 2.482,92 € geleistet. Damit hat sie auf eine Forderung gezahlt, für die Parteien gemäß § 116 Abs. 1 VVG im Außenverhältnis als Gesamtschuldner im Sinne des § 426 BGB haften. Im Innenverhältnis besteht auf Grund der von der Beklagten begangenen Obliegenheitsverletzung eine Ausgleichspflicht der Beklagten in voller Höhe. Nach § 28 Abs. 2 VVG muss der Versicherer dann nicht leisten, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person vorsätzliche gegen eine Obliegenheit aus dem Versicherungsvertrag verstoßen hat. Ein solcher Verstoß liegt hier vor. Entgegen Ziffer D 2.1. der vereinbarten Versicherungsbedingungen steuerte die Beklagte im alkoholbedingt fahruntüchtigen Zustand und zwar mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,55 Promille den bei der Klägerin versicherten Pkw. In diesem Zustand verursachte die Beklagte einen Unfall. Die Obliegenheitsverletzung war ursächlich für den Unfall. Bei der vorliegenden absoluten Fahruntüchtigkeit wird die Ursächlichkeit vermutet. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, was diese Vermutung entkräften könnte. Auch hat die Beklagte die Obliegenheit vorsätzlich verletzt. Dem Vortrag der Klägerin, sie habe die Fahruntüchtigkeit zumindest billigend in Kauf genommen, ist die Beklagte nicht entgegen getreten. Die Beklagte haftet im Innenverhältnis für den gesamten entstandenen Schaden. Es besteht ein erstattungspflichtiger Schaden in Höhe von 2.482,92 €. Die Reparaturkosten des Brückengeländers betragen nach den vorgelegten Kostenvoranschlägen 2.173,05 €. Die Klägerin hat detaillierte Kostenvoranschläge über die Reparaturkosten vorgelegt. Soweit die Beklagte pauschal behauptet, der Schadensbetrag sei in Anbetracht des Schadensbildes zu hoch angesetzt, ist dieser Vortrag mangels hinreichender Konkretisierung unerheblich. Die Beklagte hat weder im Einzelnen vorgetragen, welche Positionen aus den Kostenvoranschlägen in welchem Umfang übersetzt sind, noch hat sie dargelegt, welche Schäden konkret entstanden sind und welche Arbeiten aus ihrer Sicht überflüssig seien. Das pauschale Bestreiten der detailliert dargelegten Reparaturkosten ist daher unbeachtlich. Zu den Reparaturkosten kommen eine Kostenpauschale von 25,00 € sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 284,87 €, so dass sich ein Gesamtschadensbetrag von 2.482,92 € ergibt. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291 , 288 Abs. 1 BGB, der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Mahnkosten aus §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 2 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: 2.482,92 € Permalink: http://openjur.de/u/635071.html Kommentare

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