(1)Ob die die der Schlussrechnung der Klägerin vom 23.11.2004 (27 ff. GA) zugrundeliegende Abrechnungsmethode der ständigen Rechtsprechung des BGH an die Abrechnung durch Kündigung beendeter Pauschalpreisverträge entspricht (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rn 1553 ff. mwN; Kniffka/Koeble, a.a.O.,
- Teil, Rn 16 ff. mwN), kann dahinstehen, da der Beklagte als Auftraggeber diese Abrechnungsmethode nicht hinreichend angreift, vielmehr mit Fertigstellungsmehrkosten aufrechnet (vgl. Kniffka/Koeble, a.a.O., Rn 23 a.E.; BGH, Urteil vom 19.04.2005, X ZR 191/02 , BauR 2006 mit Anm. Schmitz). Insoweit kann auch dahinstehen, und ob von einer dabei grundsätzlich erforderlichen kalkulatorischen Aufschlüsselung der Gesamtleistungen abgesehen werden kann, wenn im Zeitpunkt der Kündigung nur noch geringfügige Leistungen noch nicht erbracht worden sind und - sofern keine kalkulatorischen Verschiebungen zu Lasten des Auftraggebers damit verdeckt werden können - eine Bewertung der nicht erbrachten Leistungen und deren Abzug vom Gesamtpauschalpreis ausreichen (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.2000, VII ZR 53/99 , BGHZ 144, 242 ; BGH, Urteil vom 26.09.2000, VII ZR 3/99 , NZBau 2001, 138 ; BGH, Urteil vom 16.01.1986, VII ZR 138/85 , BGHZ 96, 392 ; Kniffka/Koeble, a.a.O.,
- Teil, Rn 23).
(2)Eine bislang nicht erfolgte Abnahme der von der Klägerin bis zur Kündigung vom 2004 erbrachten Werkleistungen durch den Beklagten steht einem etwaigen diesbezüglichen Vergütungsanspruch der Klägerin nicht entgegen, da eine solche Abnahme hier ausnahmsweise entbehrlich ist. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH wird der Werklohn des Auftragnehmers auch bei einem gekündigten Werkvertrag grundsätzlich erst nach der Abnahme fällig (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2006, VII ZR 146/04 , BGHZ 167, 345 unter Aufgabe von BGH, Urteil vom 09.10.1986, VII ZR 249/85 , BauR 1987, 95 ; vgl. Kniffka u.a., ibronline-Kommentar 2011, § 649, Rn 50/144 mwN; Kniffka, a.a.O.,
- Teil, Rn 129 mwN). Die Leistungsverpflichtung reduziert sich auf das bis zur Kündigung erbrachte Teilwerk, das im Falle seiner Mangelfreiheit vom Auftraggeber abzunehmen ist. Es gelten indes die sonstigen Regelungen zur Entbehrlichkeit einer Abnahme. Danach ist eine Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung insbesondere dann entbehrlich, wenn der Auftraggeber - wie hier - keine weitere Werkleistungen hinsichtlich der vom Auftragnehmer bis zur Kündigung erbrachten Werkleistungen mehr verlangt; es tritt dann ein Abrechnungsverhältnis ein (vgl. Kniffka, a.a.O.,
- Teil, Rn 129 i.V.m. Rn 123 ff. mwN in Fn 440; Kniffka u.a., a.a.O., § 631, Rn 519 ff. mwN; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 1787), in das - etwaige - Vergütungsansprüche des Auftragnehmers und - etwaige - Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers einzustellen sind (vgl. auch Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 281, Rn 18 ff. mwN).
(3)Die in erster Instanz bislang noch nicht abschließend getroffene Feststellung dazu, welche gegenseitigen Ansprüche in welcher konkreten Höhe hier in dieses Abrechnungsverhältnis als Vergütungsansprüche der Klägerin als Auftragnehmerin einerseits und als Gewährleistungsansprüche des Beklagten als Auftraggebers andererseits einzustellen sind, ist im Berufungsverfahren derzeit nicht möglich, so dass der Zahlungs-/Leistungsantrag der Klägerin in einen Feststellungsantrag auf eine entsprechende Zahlungspflicht des Beklagten umzudeuten ist. (
- a)Ein Vergütungsanspruch des Auftragnehmers besteht nach berechtigter außerordentlicher Kündigung des Werkvertrages durch den Auftraggeber dann nicht, wenn die bis zur Kündigung erbrachte Leistung infolge einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Kündigung für den Auftraggeber ohne Wert ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1993, X ZR 17/92 , NJW 1993, 1972 ; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 1755 mwN), weil sie infolge der Kündigung (vollständig) unbrauchbar (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.1975, VII ZR 244/73 , NJW 1975, 825 ) oder die Verwertung der bis zur Kündigung erbrachten Werkleistungen - unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem der Gründe der außerordentlichen Kündigung - dem Auftraggeber nicht zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 05.06.1997, VII ZR 124/96 , a.a.O.). Die Beweislast für die (völlige) Wertlosigkeit bzw. Unbrauchbarkeit der bis zur Kündigung erbrachten Werkleistungen trägt der Auftraggeber (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1993, X ZR 17/92 , NJW 1993, 1972 , dort zu Rn 21; Kniffka, Kompendium des Baurechts, 3. Auflage 2008, 8. Teil, Rn 44). Bei Baumaßnahmen, die fortgeführt werden, ist indes die (völlige) Unverwertbarkeit bzw. Unbrauchbarkeit der bis zur Kündigung erbrachten Werkleistungen der Ausnahmefall (vgl. Kniffka u.a., a.a.O., § 649, Rn 153 mwN). Der Beklagte ist hier zwar dafür darlegungs- und beweisfällig, dass die von der Klägerin bis zur außerordentlichen Kündigung vom 03.11.2004 erbrachten Werkleistungen wertlos im Sinne von vollständig unbrauchbar sind mit der Folge, dass sich der der Klägerin zustehende Werklohn auf Null belaufen würde. Dies gilt schon deswegen, weil der Beklagte die Werkleistungen im Wege der Selbstvornahme zumindest teilweise nachgebessert bzw. vervollständigt hat, hierfür auch im Wege der Widerklage Teilbeträge verlangt und das Objekt zudem unstreitig - jedenfalls teilweise, wenn auch ggf. provisorisch bzw. mit gewissen durch Mängel, Unfertigkeiten sowie etwaig weiterhin fehlenden Genehmigungen bedingten Einschränkungen - zum vertraglich vorgesehen Zweck als Reitanlage "L S" nutzt (vgl. 99 ff. GA; 413 GA, dort zu 2.1.2.; 784 GA, 803 GA; dort zu 2.1.2.). (
- b)Die Klägerin ist indes - unter Berücksichtigung der Feststellungen des gerichtlich beauftragten G zu mehrfachen und teilweise schwerwiegenden Mängeln ihrer Werkleistungen und des durch Vorlage des Privatgutachten S (576 ff. GA) belegten Vortrags des Beklagten zur Höhe der Mängelbeseitigungskosten - ihr obliegende Darlegungen dazu fällig geblieben, dass die von ihr bis zur Kündigung vom 03.11.2004 erbrachten Werkleistungen in einem Umfang mangelfrei sind, die den von ihr hier durch Leistungsklage geltend gemachten Anspruch auf Restwerklohn in Höhe von weiteren 468.434,96 EUR (473.322,21 EUR ./. 4.887,25 EUR als Anteil für nicht erbrachte Leistungen, s.o.) rechtfertigen. (
- aa)Eine (freie oder außerordentliche) Kündigung des Werkvertrages seitens des Auftraggebers lässt dessen Gewährleistungsansprüche grundsätzlich unberührt, denn wegen des nicht gekündigten Teils besteht der Vertrag fort (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.2004, VII ZR 317/02 , BauR 2004, 1616 ), d.h. die Leistungsverpflichtung reduziert sich auf das bis zur Kündigung erbrachte Teilwerk. Der Auftraggeber kann daher grundsätzlich Nacherfüllung verlangen und hat nach fruchtlosem Fristablauf bzw. im Falle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung die Rechte auf Selbstvornahme und Kostenerstattung bzw. Vorschuss (§ 637 BGB), Minderung (638 BGB), Rücktritt (§ 634 Nr. 3 i.V.m. § 323 BGB) bzw. - wie hier in Gestalt der Widerklageanträge des Beklagten - Schadensersatz bzw. Ersatz der vergeblichen Aufwendungen (§§ 634 Nr. 4 i.V.m. §§ 280 , 281 , 283 , 311a , 284 BGB; vgl. Kniffka, ibronline-Kommentar, 2011, § 649, Rn 148-156 mwN). (
- bb)Die Klägerin als Auftragnehmerin musste nach berechtigter Kündigungserklärung seitens des Beklagten als Auftraggebers auch keine (ggf. weitere) Gelegenheit zur Mängelbeseitigung (durch Fristsetzung) erhalten, da die Mängel und die Verweigerungshaltung der Klägerin - wie oben bereits im Einzelnen vom Senat festgestellt - der wesentliche und berechtigte Grund für die außerordentliche Kündigung vom 03.11.2004 waren (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 01.03.2000, 11 U 2968/98 , BauR 2001, 809 ) und der Beklagte als Auftraggeber zu Recht das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers bereits vor der Kündigung verloren bzw. davon auszugehen ist, dass die Klägerin als Auftragnehmerin eine Mängelbeseitigung bereits endgültig verweigert hatte (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.1975, VII ZR 65/74 , BauR 1976, 285 ; BGH, Urteil vom 21.12.2000, VII ZR 488/99 , BauR 2001, 667 ; OLG Oldenburg, Urteil vom 18.11.2004, 8 U 150/04 , NJW-RR 2005, 1104 ; Kniffka u.a., a.a.O., § 649, Rn 152 mwN; vgl. auch Kniffka, ZfBR 1998, 113). Ob das bis zur Kündigung von der Klägerin erbrachte Teilwerk so schwerwiegende Mängel aufweist, dass es nicht bzw. nicht ohne weiteres nachbesserungsfähig ist und auch deswegen eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung nach der Kündigung entbehrlich war (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.1971, VII ZR 211/69 , BauR 1972, 185 ; BGH, Urteil vom 11.03.1982, VII ZR 128/81 , BGHZ 83, 191; BGH, Urteil vom 05.06.1997, VII ZR 124/96 , BGHZ 136, 33 ; Kniffka u.a., a.a.O., § 649, Rn 152 mwN; vgl. auch Kniffka, ZfBR 1998, 113; OLG Hamm, Urteil vom 02.02.1995, 17 U 162/92 , BauR 1995, 413 ), kann hier dementsprechend dahinstehen. Ob der erstmals in zweiter Instanz ergänzte Einwand der Klägerin (vgl. zuvor 925 GA), der Beklagte habe Anfang November 2004 das Restmaterial an sich genommen, ihrem Subunternehmer/Streithelfer C den Zutritt verweigert habe und auch das Angebot, am 05.01.2005 Restarbeiten zu erbringen, abgelehnt, unter Berücksichtigung von §§ 529 , 531 ZPO im Berufungsverfahren zuzulassen ist, kann dahinstehen. Dieser Einwand der Klägerin ist insoweit nicht entscheidungserheblich, als die Klägerin unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze und der notwendigen Gesamtschau ihres früheren Verhaltens spätestens im Zeitpunkt der Kündigungserklärung am 03.11.2004 ihr Recht zur Selbstvornahme der Mängelbeseitigung verloren hatte. Zudem widerspricht sich die Klägerin mit diesem Vorbringen insoweit selbst, als sie sich gleichzeitig unter Hinweis auf die bevorstehende Begutachtung ihrer Werkleistung - auch noch ihrer Berufungsbegründung - zu Unrecht für berechtigt hält, jedwede Tätigkeit zur Mängelbeseitigung unterlassen zu haben und selbst vorgetragen hat, sie habe nach der am 24.09.2004 durch den Beklagten erfolgten Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens bereits am 13.10.2004 die Arbeiten berechtigt eingestellt (vgl. 1186 GA). Der damit einhergehende Berufungseinwand der Klägerin, die Notwendigkeit einer Begutachtung habe - bei interessengerechter Auslegung der getroffenen Vereinbarung - einseitige Veränderungen des Zustandes ihrer Bauleistung gerade ausgeschlossen, verkennt, dass der Auftragnehmer - wie oben bereits für den Zeitraum vor der Kündigungserklärung bereits ausgeführt - grundsätzlich auch im Zeitraum nach der Kündigungserklärung keinen Anspruch darauf hat, das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens oder den Ausgang eines selbständigen Beweisverfahrens oder Prozesses abzuwarten und bis dahin jedwede Tätigkeiten zur Beseitigung von Mängeln von bis zur Kündigung erbrachter Teilleistungen zu verweigern (vgl. Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 127 mwN). (
- cc)Ihrer Darlegungs- und Beweislast für die Mangelfreiheit der von ihr bis zur Kündigung erbrachten und vom Beklagten nicht abgenommenen Werkleistungen (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1993, X ZR 17/92 , BauR 1993, 469 ; BGH, Urteil vom 13.10.1994, VII ZR 139/93 , BauR 1995, 91 ; BGH, Urteil vom 24.06.1999, VII ZR 196/98 , BauR 1999, 1319 ), ist die Klägerin nicht hinreichend nachgekommen. Auch bei - wie hier- ausnahmsweiser Entbehrlichkeit der Abnahme und Eintritt eines sog. Abrechnungsverhältnisses (s.o.) verbleibt es grundsätzlich bei der Darlegungs- und Beweislast des Auftragnehmers für die Mangelfreiheit der bis zur Kündigung erbrachten Werkleistungen (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1993, X ZR 17/92 , BauR 1993, 469 ; Kniffka/Koeble, a.a.O., 4. Teil, Rn 14 mwN; Kniffka u.a., a.a.O., § 640, Rn 16-20 mwN). Auch der Umstand, dass der Beklagte als Auftraggeber Mängel oder Teile der Mängel etwaig bereits im Wege der Selbstvornahme beseitigt haben mag, führt grundsätzlich nicht dazu, dass die Beweislast für die Mängelfreiheit der bis zur Kündigung erbrachten Werkleistungen auf ihn übergeht (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2008, VII ZR 64/07 , BauR 2009, 237 ; Kniffka u.a., a.a.O., § 649, Rn 154/162 mwN; 640, Rn 16-20). (
- dd)Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ist die Klägerin für - über die vom Beklagten unstreitig geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von 328.532,51 EUR, deren Rückzahlung der Beklagte bislang nicht beziffert geltend macht, sondern sich im Rahmen des Widerklageantrages zu 3. (Feststellung der Schadensersatzpflicht der Klägerin) in zulässiger Weise nur - sobald hinreichend bezifferbar - für die Zukunft vorbehält - hinausgehende Werklohnansprüche darlegungsfällig, so dass ihre darauf gestützte Leistungs-/Zahlungsklage abzuweisen ist. Dem Beklagten stehen Schadensersatzansprüche gemäß §§ 634 Nr. 4 i.V.m. §§ 280 , 281 , 283 , 311a , 284 BGB) in derzeit noch nicht bezifferbarer Höhe zu, deren Feststellung er in zulässiger Weise im Rahmen seiner Widerklage begehrt. Der Beklagte macht im vorliegenden Verfahren geltend, die von der Klägerin mangelhaft erbrachten Leistungen seien mit dem von ihm getätigten Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 328.532,51 EUR "mehr als vergütet" worden (vgl. 99 GA, dort vorletzter Absatz, vgl. auch 82 GA). Der Annahme, dass der Beklagte damit im Wege der Gewährleistung ein Minderungsrecht i.S.v. § 638 BGB geltend macht, steht indes entgegen, dass er zugleich vorgetragen hat (vgl. 82 GA), der ihm diesbezüglich zustehende Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin, dessen Geltendmachung per Widerklage vorbehalten bleibe, werde den bisher von ihm an die Klägerin gezahlten Betrag um ein Vielfaches übersteigen. Im weiteren Prozessverlauf erster Instanz hat der Beklagte sodann sein durch Widerklage geltend gemachtes Schadensersatzbegehren nicht auf die beiden bezifferten Positionen "Fertigstellungsmehrkosten" und "entgangenen Gewinn" beschränkt (vgl. 775 ff. GA) beschränkt, sondern mit dem Widerklageantrag zu 3. - und zwar sowohl hinsichtlich weitergehender Fertigstellungsmehrkosten (vgl. Formulierung des Widerklageantrags: "einschl. kündigungsbedingter Mehrkosten") als auch nach seinem Vortrag insgesamt noch nicht hinreichend bezifferbarer Mängelbeseitigungskosten - auch die (weitergehende) Ersatzpflicht der Klägerin geltend gemacht (vgl. 778 GA, dort vorletzter Absatz; 783 ff.), Das LG hat im Rahmen der umfangreichen erstinstanzlichen Beweisaufnahme mit vom Senat gemäß §§ 529 , 531 ZPO nicht zu beanstandender Beweiswürdigung der überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen G festgestellt, dass die Werkleistungen der Klägerin eine Vielzahl unterschiedlicher, - unter Berücksichtigung von Standsicherheit, Brandschutz, Dauerhaftigkeit und Mängelbeseitigungskosten - teilweise schwerwiegender Mängel (vgl. Urteil Seite 12/13, dort Aufstellung zu 1.) und teilweise weniger schwerwiegender Mängel (vgl. Urteil Seite 13/14, dort Aufstellung zu 2.) in verschiedenen Gewerken aufwiesen, welche die Klägerin zu vertreten hat. § 412 gilt für das Berufungsverfahren nur noch im Rahmen von § 529 ZPO. Zweifel an der Richtigkeit und/oder Vollständigkeit eines erstinstanzlich eingeholten Gutachtens können sich aus dem Gutachten und/oder der Person des Gutachters ergeben, auch wenn der Sachverständigenbeweis ansonsten fehlerfrei erhoben wurde. Solche Zweifel liegen vor, wenn das Gutachten in sich widersprüchlich und/oder unvollständig ist, wenn der Sachverständige nicht sachkundig war, sich die Tatsachengrundlage durch zulässige Noven geändert hat oder wenn es neue wissenschaftliche Erkenntnismöglichkeiten zur Beantwortung der Beweisfragen gibt (vgl. BGH, Urteil vom 05.09.2006, VI ZR 176/05 , NJW-RR 2007, 212 ; Zöller-Heßler, a.a.O., § 529, Rn 9 mwN). Solche Zweifel an der Richtigkeit und/oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen des Sachverständigen G sind der Berufung der Klägerin nicht hinreichend zu entnehmen. Der Sachverständige G hat zwar im Rahmen der Beweisaufnahme erster Instanz aus den von ihm im Einzelnen dargestellten und nachvollziehbaren Gründen (vgl. insbesondere 702 GA) die Höhe der zur Beseitigung dieser Vielzahl von der Klägerin zu vertretender Mängeln nicht abschließend beziffern können. Der Beklagte hat jedoch ein Privatgutachten des Sachverständigen S vom 14.07.2006 (576 ff. GA) vorgelegt, der nach einer vorläufigen und überschlägigen Aufstellung Mängelbeseitigungskosten in Höhe von insgesamt rund 742.000 EUR für erforderlich hält (vgl. im Einzelnen: 587-589 GA, vgl. auch Anlage B 33). Auch wenn sich Privatgutachten regelmäßig zunächst lediglich als sog. qualifizierter Sach-/Parteivortrag darstellen (vgl. BGH, 11.05.1993, VI ZR 243/92 , NJW 1993, 2382 ; Zöller-Greger, a.a.O., § 402, Rn 2 mwN), führen sie nach dem Grundsatz der Wechselwirkung der Darlegungslast (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 29. Auflage 2012, § 138, Rn 8/8a) dazu, dass sich die Erklärungs-/Bestreitenslast der Klägerin entsprechend erhöht. In einer solchen Prozesssituation ist es der Klägerin als Auftragnehmerin verwehrt, von ihr zu verantwortende Mängel bzw. die Kosten einer notwendigen Mängelbeseitigung im Berufungsverfahren weitgehend nur pauschal bzw. mit unzulässigem Nichtwissen zu bestreiten und in keiner Weise - und zwar nicht einmal hilfsweise - sich mit den durch Vorlage des Privatgutachtens S vom 14.07.2006 (576 ff. GA) gestützten Einwänden i.S. qualifizierten Bestreitens des Beklagten zur Höhe auseinanderzusetzen und stattdessen für die von ihr erbrachten Werkleistungen auf uneingeschränkte Begleichung ihrer Schlussrechnung vom 23.11.2004 zu beharren, die lediglich kündigungsbedingt nicht mehr ausgeführte Teilleistungen als Abzugspositionen berücksichtigt, hinsichtlich der erbrachten Werkleistungen hingegen auf deren angeblich vollständig mangelfreier Ausführung basiert, obgleich diese Abrechnungsbasis durch die in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme bereits überzeugend widerlegt ist. Dies gilt um so mehr, als die Klägerin sich insoweit widersprüchlich verhält, als sie nunmehr erstmals Mängelbeseitigungskosten von zumindest ca. 8.000 EUR (Auswechseln der Lichtplatten: 1.500 EUR; Verpressen der Risse der Bodenplatte: ca. 2.000 EUR; Beseitigung der Undichtigkeiten an der Dachrinne per Einbau eines einfachen Kantteils: ca. 3.000 EUR; Lieferung/Einbau der Stahlkonstruktion in der Treppe: 1.500 EUR) benennt bzw. beziffert (vgl. 1198 GA), obgleich sie selbst in der Antragsschrift vom 20.12.2004 im vorangegangenen Verfahren LG Kleve 3 O 72/05 die Kosten für die Beseitigung der Mängel der von ihr erbrachten Werkleistungen zumindest noch mit ca. 50.000 EUR beziffert hatte (vgl. 97 GA, 1 ff. BA). (
- c)Die Klägerin ist - jedenfalls unter Berücksichtigung der überzeugenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen G und der von der Klägerin nicht hinreichend bestrittenen Feststellungen des Privatsachverständigen S (576 ff. GA) - auch für ausreichende Grundlagen für eine gerichtliche Schätzung eines der Klägerin - unter Berücksichtigung der bereits hinreichend bewiesenen Vielzahl von Mängeln ihrer Werkleistung - etwaig zustehenden Anteils des vertraglich vereinbarten Werklohns i.S.v. § 287 ZPO darlegungs- und beweisfällig. Ist die genaue Höhe einer Werklohnforderung nicht ohne weiteres feststellbar, so kann der Richter die dem Auftragnehmer zustehende Forderung zwar gemäß § 287 ZPO schätzen, indes nur, soweit ausreichende Schätzungsgrundlagen dargelegt oder durch Beweisaufnahme zu ermitteln sind. Die Abweisung der Klage ist demgemäß unzulässig, wenn die Darlegung des Auftragnehmers zwar nicht den Anforderungen entspricht, jedoch ausreichend genug ist, einen Mindestbetrag an Vergütung zu schätzen, der dem Auftragnehmer unter Berücksichtigung der zu seinen Lasten gehenden Darlegungsdefizite zustehen muss (vgl. Kniffka, a.a.O., 5. Teil, Rn 149 a.E. mwN in Fn 513; Rn 152). Als Schätzungsgrundlagen standen dem LG und stehen dem Senat hier - mangels weitergehenden Sachvortrags der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin - lediglich die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen G und die Feststellungen des Privatsachverständigen S (576 ff. GA) zur Verfügung, die indes keine hinreichenden Anschlusstatsachen bzw. Grundlagen enthalten, die eine hinreichend zuverlässige gerichtliche Schätzung des Mindestbetrages einer Vergütung der Klägerin für von ihr bis zur Kündigung mangelfrei ausgeführte Werkleistungen i.S.v. § 287 ZPO ermöglichen könnten. In dieser Prozesssituation stellen sich diesbezügliche Beweisanträge der Klägerin als nicht statthafte Beweisermittlungsanträge dar, die auf eine im Zivilprozess unzulässige Ausforschung hinauslaufen würden (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., Vor § 284, Rn 5). Die Beibringung der für die Einholung eines (weiteren) gerichtlichen Sachverständigengutachtens notwendigen Anschlusstatsachen (bzw. Berechnungsgrundlagen) obliegt der Klägerin als darlegungs- und beweispflichtigen Partei (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 402, Rn 5 mwN). (
- d)Den vorstehenden Feststellungen steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin vom Beklagten bereits Abschlagszahlungen vom 25.06.2004 in Höhe von 116.841,30 und vom 06.09.2004 in Höhe von 211.691,21 EUR, somit in Gesamthöhe von 328.532,51 EUR erhalten hat (vgl. entsprechende Abzüge in der Schlussrechnung der Klägerin vom 23.11.2004, 27 GA), welche der Beklagte - jedenfalls bislang - weder der Klägerin im Sinne eines Anerkenntnisses zugestanden hat noch von der Klägerin in bezifferter Weise zurückgefordert hat. Da Abschlagszahlungen grundsätzlich rein vorläufigen Charakter haben, muss der Auftragnehmer im Rahmen der Schlussrechnung sein Recht nachweisen muss, diese zu behalten und ein - ggf. einklagbarer - Rückzahlungsanspruch des Auftraggebers ergibt sich ggf. unmittelbar aus dem Werkvertrag und nicht erst aus §§ 812 ff. BGB (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2002, VII ZR 196/00 , BauR 2002, 938 ; BGH, Urteil vom 11.02.1999, VII ZR 399/97 , BGHZ 140, 365 ; OLG Oldenburg, Urteil vom 18.11.2004, 8 U 150/04 , NJW-RR 2005, 1104 ; Kniffka/Koeble, a.a.O., 9. Teil, Rn 10 mwN in Fn 30; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 1602/1603 mwN). Die Rechtskraft eines Urteils im vorliegenden Verfahren umfasst die Frage des endgültigen Behaltendürfens der Abschlagszahlungen schon deswegen nicht, weil diese Abschlagszahlungen - wie auch aus der Streitwertfestsetzung ersichtlich - nicht unmittelbar Streitgegenstand, sondern nur mittelbar bzw. bedingt, nämlich soweit die dem Beklagten erst später mögliche Bezifferung zum Feststellungsantrag zu 3. der Widerklage (im Leistungs-/Betragsverfahren) dazu führen sollte, dass die von der Klägerin bis zur Kündigung erbrachten Werkleistungen unter Berücksichtigung der Höhe endgültigen Höhe der Mängelbeseitigungskosten einen Anspruch auf Werklohn in geringerer Höhe als die von ihr vereinnahmten Abschlagszahlungen von 328.532,51 EUR (ggf. bis hin zu einem vollständigen Wegfall des Werklohnanspruchs) und einem entsprechenden - unmittelbar aus dem Werkvertrag und nicht aus § 812 BGB folgenden - Anspruch des Beklagten auf teilweise bzw. vollständige Rückerstattung der Abschlagszahlungen. (
- e)Der Berufungseinwand der Klägerin, das LG habe auch zur Höhe gegen seine Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO verstoßen, indem es die von ihr bis zur Kündigung vom 03.11.2004 erbrachten Bauleistungen fehlerhaft mit dem Wert "Null" bewertet habe, weil sie auf den gerichtlichen Hinweis zur Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung ihren Werklohnanspruch nicht auf dieser Basis beziffert habe, hat aus mehrfachen Gründen keinen Erfolg. Zum einen hat das LG den Wert der von der Klägerin bis zur Kündigung vom 03.11.2004 erbrachten Bauleistungen nicht mit dem Wert "Null" bewertet, sondern eine endgültige Abrechnung der Gewährleistungsansprüche des Beklagten - unter Berücksichtigung der von der Klägerin weiterhin vereinnahmten Abschlagszahlungen in Höhe von 328.532,51 EUR - im Rahmen der Feststellungswiderklage dem späteren Leistungs-/Betragsverfahren vorbehalten. Die Klägerin konnte hier zudem bereits in erster Instanz anhand der vom LG unstreitig erteilten Hinweise zweifelsfrei erkennen, dass eine substantiierte Stellungnahme zu den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen G nicht nur dem Grunde nach (d.h. zur Bewertung der Mängel als schwerwiegend bzw. als hinreichender Grund für die außerordentliche Kündigung vom 03.11.2004), sondern auch zur Höhe - und zwar unter besonderer Berücksichtigung des diesbezüglichen substantiierten und durch das Privatgutachten des Sachverständigen S (576 ff. GA, Anlage B33) ergänzten Sachvortrags des Beklagten - erforderlich war. Es wäre auch insoweit - jedenfalls in einem Anwaltsprozess (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 139, Rn 12a mwN) - bloße Förmelei, vom LG zu fordern, die diesbezüglichen konkreten Einwände des Beklagten zu den einzelnen Mängelpositionen nebst jeweiligen Mängelbeseitigungskosten nochmals in einem Hinweisbeschluss wortgleich oder sinngemäß zu wiederholen. Zum anderen handelte es sich auch bei der Frage der Höhe des Mängelbeseitigungskosten und einem daraus sich etwaig noch ergebenden Restwerklohnanspruch der Klägerin bereits um zentrale Schwerpunkte der schriftsätzlichen Auseinandersetzung der Parteien in erster Instanz. Zudem hat die Klägerin auf den Hinweis des LG im Termin vom 18.07.2011 überhaupt nicht reagiert, insbesondere keine Schriftsatzfrist oder Vertagung beantragt, wovon das LG auch nicht ohne weiteres von Amts wegen Gebrauch zu machen hatte (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 283, Rn 3; § 139, Rn 14 mwN), so dass mangels ergänzendem tatsächlichen und/oder rechtlichen Vorbringen der Klägerin innerhalb der Spruchfrist auch kein Anlass für das LG zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bzw. zu erneuten bzw. weiteren Hinweisen bestand. Der Berufungseinwand der Klägerin, sie habe bereits in Klageschrift und Replik beziffert, welche Leistungen sie bis zur Kündigung erbracht habe, wie diese gemäß § 649 BGB zu berechnen seien und auch ihren entgangenen Gewinn dargestellt habe, und daher habe das LG die mündliche Verhandlung jedenfalls nicht schließen dürfen, sondern ihr Gelegenheit zu weiteren - nicht aus dem Stand heraus zu leistenden - Berechnungen bzw. Darlegungen zur Höhe geben müssen, hat keinen Erfolg. Die Klägerin verkennt dabei, dass ihr Vortrag in Klageschrift und Replik im Hinblick auf den weiteren Verfahrensverlauf, die substantiierten und zudem durch Privatgutachten belegten Einwände des Beklagten sowie die Hinweise des LG ersichtlich bereits in erster Instanz - und zwar im Hinblick auf die vom Sachverständigen G festgestellten umfangreichen Mängel - ebenso umfangreich zu allen Einzelpositionen ergänzungsbedürftig war. Die Berufung der Klägerin macht auch insoweit zur Höhe ihres Restwerklohnanspruchs ohne Erfolg geltend, bei einem pflichtgemäßen Schriftsatzfrist habe sie noch fachkundige Stellungnahmen ihres eigenen Hauses oder ggf. auch noch ein Privatgutachten vorgelegt, welche die Mängelrügen des Beklagten widerlegt hätten. Im Fall einer Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs bzw. eines Verstoßes des LG gegen § 139 ZPO muss von der Klägerin als Berufungsführerin zwingend vorgetragen werden, welcher konkrete Vortrag auf einen entsprechenden bzw. weitergehenden Hinweis erfolgt wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 24.04.2008, I ZB 72/07 , GRUR 2008, 1126 ; Zöller-Greger, a.a.O., § 139, Rn 20 mwN). Das Berufungsvorbringen der Klägerin lässt indes - trotz der substantiierten Einwände der Beklagten in erster Instanz, der Hinweise des LG und dessen Feststellungen im angefochtenen Urteil und der Berufungserwiderung des Beklagten - auch in der Replik eine hinreichende Auseinandersetzung mit den vom LG und dem Beklagten zutreffend aufgezeigten Mängeln ihres Vorbringens und diesbezüglich notwendige konkrete Ergänzungen (insbesondere die von ihr angeblich bei einem weiteren Hinweis des LG beabsichtigten fachkundigen Stellungnahmen ihres eigenen Hauses oder die Vorlage eines Privatgutachtens) weiterhin vermissen. (
- f)Dementsprechend kann dahinstehen, dass die von der Klägerin auf Basis ihrer Schlussrechnung vom 23.11.2004 (27 ff. GA) geltend gemachte Restwerklohnforderung für bis zur außerordentlichen Kündigung vom 03.11.2004 erbrachte Leistungen der Höhe nach auch aus weiteren Gründen in mehrfacher Hinsicht nicht hinreichend dargelegt wäre. (
- aa)Die Schlussrechnung der Klägerin vom 23.11.2004 (27 GA) geht zwar zutreffend von einem "Pauschalpreis netto" in Höhe von 826.714,00 EUR aus, obgleich die Nettobauvertragssumme lt. Bauvertrag vom 14.04.2004 (Anlage B 7) nur 798.027,02 EUR beträgt, denn die Pos. "2 % Skonto" und "1,5 % Nachlass für Tag der offenen Tür" muss sich die Klägerin mangels Vorliegen der Skontovoraussetzungen und Durchführung des Tages der offenen Tür nicht entgegenhalten lassen. (
- bb)Den weiteren Abzug wegen der Auftragsreduzierung vom 01.06.2004 (B28) um insgesamt 19.085 EUR (weitere Eigenleistungen des Beklagten) hat die Klägerin in ihrer Schlussrechnung indes fehlerhaft nicht berücksichtigt. Dass diese Auftragsreduzierung trotz beidseitiger Unterzeichnung nicht wirksam zustande gekommen sein soll (vgl. 128 GA), hat die Klägerin in beiden Instanzen nicht hinreichend substantiiert. (
- cc)Gleiches gilt für den weiteren Abzug von 25.000 EUR gemäß die optischen Mängel der Klinkerriemchen betreffender Vereinbarung der Parteien vom 12.07.2004 (Anlage B10). Dass diese Vereinbarung von der Zustimmung der Herstellerfirma - im Sinne einer nicht angeblich eingetretenen aufschiebenden Bedingung - abhängig gewesen sein soll (vgl. 120 GA), hat die Klägerin - jedenfalls unter Berücksichtigung des Schreibens der Herstellerfirma vom 08.07.2004 (Anlage B 10) - ebenfalls in beiden Instanzen nicht hinreichend substantiiert. Abgesehen davon hat sie hierzu in erster Instanz - auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Erklärungsversuche (1083 ff. GA) - insoweit widersprüchlich vorgetragen, als sie dort (1075 ff. GA) zuletzt vorgetragen hat, die Fa. M habe durch Gutschrift vom 13.07.2004 über 15.000 EUR (1076 ff. GA) der Vereinbarung zugestimmt und alle "Probleme bei den Wänden" seien damit abgegolten (vgl. 1074 GA, siehe dazu bereits oben). Entgegen der Einwände der Klägerin war der anwaltliche Vertreter des Beklagten auch bevollmächtigt, die Vereinbarung für den Beklagten zu unterzeichnen (vgl. Vollmacht vom 30.06.2004, Anlage B38/258 GA), so dass die Frage der Rechtzeitigkeit der Vollmachtsrüge (§ 174 BGB) dahinstehen kann. Zudem ist das Vorbringen der Klägerin widersprüchlich, da sie in ihrer 2. Abschlagsrechnung - anders als in der streitgegenständlichen Schlussrechnung - den Betrag von 25.000 EUR mit dem Zusatz "gem. Vereinbarung vom 12.07.2004" in Abzug gebracht hat (vgl. Anlage B 39). (
- dd)Ob die Formulierung "Minderpreise Beleuchtung" von in Höhe von 4.640 EUR bzw. 3.234 EUR in der Zusammenfassung, die dem Pauschalnettofestpreis zugrundeliegt (vgl. 21 GA), als Nachlass (bei insoweit unveränderten Leistungspflichten der Klägerin wie 12 GA, dort zu Ziff. 10 und wie 16 GA, dort zu Ziff. 9) zu verstehen ist (so der Beklagte, 95 GA, wofür das Schreiben der Klägerin vom 20.10.2004 - Anlage B 30 - spricht: "...vertraglich sind 16 Stück Leuchten ... für die Beleuchtung der Reithalle vereinbart ...") oder als vollständige Herausnahme dieser Positionen aus dem Auftrag, d.h. eine Reduzierung der vertraglichen Leistungspflichten (so die Klägerin, vgl. 128 GA Mitte), ist derzeit ebenfalls nicht entscheidungserheblich. (
- g)Das LG hat die Zahlungs-/Leistungsklage der Klägerin auf Restwerklohn aus ihrer Schlussrechnung nach alledem zutreffend unschlüssig und daher als (endgültig) und nicht nur als - wegen lediglich fehlender Prüfbarkeit/Fälligkeit der Schlussrechnung - derzeit unbegründet abgewiesen (vgl. zur Abgrenzung: BGH, Urteil vom 21.01.2009, VIII ZR 62/08 , NJW 2009, 1139 ; BGH, Urteil vom 28.09.2000, VII ZR 57/00 , BauR 2001, 124 ; BGH, Urteil vom 11.12.1999, VII ZR 399/97 , BGHZ 140, 365 ; BGH Urteil vom 28.10.1999, VII ZR 326/98 , NJW 2000, 339; BGH, Urteil vom 17.12.1998, VII ZR 37/98 , BGHZ 140, 248 ; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 1878; Kniffka/Koeble, a.a.O., 5. Teil, Rn 155/156 mwN; Kniffka u.a., a.a.O., § 641, Rn 30/76 mwN). (
- h)Das LG hat indes fehlerhaft den als solchen derzeit nicht hinreichend schlüssig begründeten Zahlungs-/Leistungsantrag der Klägerin in der gebotenen und prozessrechtlich statthaften Weise in einen zulässigen Feststellungsantrag umgedeutet. Ein Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage besteht auch unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Vorrangs der Leistungsklage, wenn der Kläger seinen Zahlungsanspruch noch nicht oder nicht ohne Durchführung einer (ggf. weiteren) aufwendigen Begutachtung beziffern kann (BGH, Urteil vom 21.01.2000, V ZR 387/98 , NJW 2000, 1256 ; BGH, Urteil vom 15.01.2008, VI ZR 53/07 , MDR 2008, 461 ; Zöller-Greger, a.a.O., § 256, Rn 7a mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 03.04.1996, VIII ZR 3/95 , NJW 1996, 2097 ). Ein sich (ggf. derzeit) als unschlüssig bzw. unbegründet erweisender Leistungsantrag kann vom Gericht ohne Verstoß gegen § 308 ZPO als zulässiger Feststellungsantrag behandelt werden, wenn die künftige Entstehung eines Leistungsanspruchs aus dem Rechtsverhältnis möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 31.01.1984, VI ZR 150/82 , NJW 1984, 2295 ; BGH, Urteil vom 01.07.1987, VIII ZR 194/86 , MDR 1988, 46 ; BGH, Urteil vom 04.03.1992, IV ZR 309/90 , NJW-RR 1992, 771 ), denn bei Identität des Streitgegenstandes ist die Feststellungsklage gegenüber der Zahlungs-/Leistungsklage kein aliud, sondern ein Minus i.S. einer Klagebeschränkung gemäß § § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.1992, VI ZR 118/91 , NJW 1992, 2296 ; Zöller-Greger, a.a.O., § 256, Rn 15c mwN; Zöller-Vollkommer, § 308, Rn 4 mwN). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ist der als solcher derzeit von der Klägerin nicht hinreichend schlüssig begründete Zahlungs-/Leistungsantrag in einen zulässigen Antrag auf Feststellung umzudeuten, dass der Klägerin ein Anspruch auf Werklohn aus ihrer Schlussrechnung vom 23.11.2004 (27 ff. GA) zusteht, soweit nach Verrechnung mit den dem Beklagten gemäß §§ 634 Nr. 4 i.V.m. 280 , 281 , 283 , 311a , 284 BGB wegen Mängeln der Werkleistung der Klägerin zustehenden Schadensersatzansprüche ein Überschuss zugunsten der Klägerin verbleibt. 2. Ein Zahlungsanspruch der Klägerin auf Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten besteht mangels schlüssiger Darlegung einer bezifferten Hauptforderung nicht. 3. Ein Anspruch der Klägerin auf Abnahme ihrer Werkleistungen besteht aus mehrfachen Gründen nicht. Zum einen ist eine Abnahme entsprechend der o.a. Feststellungen nach Eintritt eines Abrechnungsverhältnisses entbehrlich. Zum anderen wäre die Werkleistung der Klägerin wegen der oben dargestellten erheblichen Mangelhaftigkeit jedenfalls nicht abnahmefähig (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 640, Rn 9 mwN; BGH, Urteil vom 19.12.2000, VII ZR 103/00 , NJW 2003, 1450 ). II. Die zulässige Widerklage des Beklagten ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Dem Beklagten stehen gegen die Klägerin die von ihm widerklagend geltend gemachten und vom LG zuerkannten Ansprüche auf Zahlung in Höhe von 28.468,89 EUR (davon Fertigstellungsmehrkosten: 5.218,89 EUR, davon entgangener Gewinn: 23.250,00 EUR) zu. a. Fertigstellungsmehrkosten, die kündigungsbedingt für die Fertigstellung der vertraglichen Werkleistungen der Klägerin angefallen sind, stehen dem Beklagten gegen die Klägerin in Höhe von 5.218,89 EUR zu (davon für den Einbau von zwei Schiebetoren: 2.443,54 EUR, davon für den Einbau von Windschutznetzen: 2.775,35 EUR) zu (§§ 280 , 281 BGB). Nach einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Kündigung hat der Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch wegen etwaiger Mehrkosten der Fertigstellung (§§ 280 , 281 BGB), der regelmäßig mit der Kündigung fällig wird (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2005, VII ZR 197/03 , BGHZ 163, 284; OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2008, 24 U 81/07 , IBR 2010, 83 ). Außerdem können dem Auftraggeber wegen der Vertragsverletzung des Auftragnehmers weitere Schadensersatzansprüche (§§ 280 , 286 BGB) zustehen. Die Höhe dieser Ansprüche ist bei entsprechend schlüssigem Vortrag des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Auftraggebers einer gerichtlichen Schätzung i.S.v. § 287 ZPO zugänglich; der Auftraggeber kann damit ggf. gegen einen etwaigen Werklohnanspruch des Auftragnehmers aufrechnen; eine automatische Verrechnung dieser beiderseitigen Ansprüche hat nicht zu erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2005, VII 197/03 , BGHZ 163, 284; Kniffka u.a., a.a.O., § 649, Rn 157 ff. mwN; Kniffka, a.a.O., 9. Teil, Rn 45-47 mwN). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das LG die beiden o.a. Ansprüche mit zutreffender Begründung (vgl. im Einzelnen Seite 18-20 des Urteils) zuerkannt. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe der Klägerin sind nicht begründet. Der Berufungseinwand der Klägerin, das LG habe der Widerklage hinsichtlich vermeintlicher Ersatzvornahmekosten fehlerhaft teilweise entsprochen und dabei verkannt, dass sie mehrfach vorgetragen und unter Beweis gestellt habe, dass die Eigenleistungen des Beklagten von diesem überhaupt nicht bzw. nur in völlig unbrauchbarer Qualität erbracht worden seien und demzufolge auch die von ihrer Werkleistung zu erzielende Qualität hierdurch begrenzt gewesen sei, ist bereits nicht nachvollziehbar und insoweit nicht entscheidungserheblich, als die beiden o.a. Positionen Fertigstellungsmehrkosten (und nicht Mängelbeseitigungskosten) betreffen. Soweit die Berufung der Klägerin bestreitet, dass der Beklagte die Windschutznetze, für die ihm das LG Ersatz zuerkannt habe, tatsächlich eingebaut habe, ist dieses Bestreiten unerheblich, da dem Beklagten - wie vom LG bereits zu den beiden Schieb