für unanwendbar hält und insoweit auf das nationale Recht verweist, für die Entscheidung über eine Prozeßaufrechnung nach deutschem Verfahrensrecht noch einer internationalen Zuständigkeit bedürfe und wie dieses Erfordernis gegebenenfalls zu begründen sei. Jedenfalls sei die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die hierzu die Vorschrift des Art. 6 Nr. 3
herangezogen habe, durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes überholt. Unabhängig von dem Meinungsstreit über die Auslegung des Urteils hinsichtlich der Anwendbarkeit des nationalen Rechts sei im vorliegenden Fall die internationale Zuständigkeit zumindest deshalb gegeben, weil die deutschen Gerichte zur Entscheidung über die Aufrechnungsforderung unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsortes nach Art. 5 Nr. 1
bzw. § 29 Abs. 1 ZPO (analog) international originär zuständig seien. Die Parteien seien nämlich stillschweigend davon ausgegangen, daß die Ware erst nach der Lieferung zu bezahlen sei. Daher seien gemäß Art. 57 Abs. 1 b CISG, dessen Bestimmungen auf den internationalen Kaufvertrag zwischen der Firma L. und der Klägerin anzuwenden seien, die Forderungen in Deutschland zu erfüllen. Im übrigen ergäbe sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte auch aus § 33 ZPO oder der analogen Anwendung des Art. 6 Nr. 3
, weil die Klageforderung und ein Teil der Aufrechnungsforderung sich auf dieselbe Lieferung bezögen und überdies insgesamt ein natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe, so daß von einer Konnexität der beiderseitigen Forderungen auszugehen sei. Das Berufungsgericht hält die Aufrechnung aber deshalb für unzulässig, weil sie nach dem insoweit maßgebenden deutschen Prozeßrecht -hier: § 253 Abs. 2 ZPO -zu unbestimmt sei. Die Beklagte habe einen Teilbetrag von 20.166,-DM aus einer Gesamtforderung von 82.251,-DM zur Aufrechnung gestellt, deren "rangersten" Teil in Höhe von 70.711,20 DM sie durch Abtretung erlangt haben wolle. Damit sei unklar, welche von den insgesamt sechs abgetretenen Einzelforderungen sie zur Tilgung der Klageforderung verbrauchen wolle. Obwohl das Oberlandesgericht auf diesen -bereits von der Klägerin gerügten -Gesichtspunkt hingewiesen habe, habe die Beklagte hierzu nichts weiter vorgetragen. Ihr Prozeßbevollmächtigter habe in der mündlichen Verhandlung lediglich erklärt, ihm sei die Problematik bekannt, mangels näherer Information seiner Mandantin "könne und wolle er (aber) nicht angeben, welche Rechnungsforderung er zur Aufrechnung stelle." Soweit sich die Berufung der Beklagten gegen die Abweisung der Widerklage gerichtet hat, hält das Oberlandesgericht das Rechtsmittel für unzulässig, weil nur bedingt eingelegt. Die Beklagte habe die Entscheidung zur Widerklage ausdrücklich nur hilfsweise angegriffen. Auch eine Auslegung der Berufungsbegründung ergebe nicht, daß die Beklagte insoweit eine unbedingte Berufung einlegen und begründen wollte. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in den wesentlichen Punkten nicht stand. Hierüber war durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Klägerin trotz rechtzeitiger Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten war. Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis der Klägerin, sondern auf einer Sachprüfung ( BGHZ 37, 79 , 81 f).
hat der Senat die Aufrechnung mit bestrittenen, inkonnexen Gegenforderungen in entsprechender Anwendung des Art. 6 Nr. 3
mangels internationaler Zuständigkeit als unzulässig angesehen (aaO unter III 2 b). An dieser Rechtsprechung kann, soweit es den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens anbetrifft, nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden. Sie ist, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 13. Juli 1995 ( C-341/93 , NJW 1996, 42 ) überholt. Dort hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, daß Art. 6 Nr. 3
nur den Fall einer Klage des Beklagten auf gesonderte Verurteilung regelt, nach deutschem Rechtsverständnis also für eine Widerklage gilt. Die Vorschrift ist jedoch, wie der Europäische Gerichtshof weiter klargestellt hat, nicht für den Fall heranzuziehen, daß ein Beklagter eine Forderung gegenüber dem Kläger als bloßes Verteidigungsmittel in das Verfahren einführt. Die Verteidigungsmittel, die geltend gemacht werden können, und die Voraussetzungen, unter denen dies geschehen kann, bestimmen sich - so führt der Europäische Gerichtshof aus - vielmehr nach nationalem Recht. Wie dieser Hinweis auf das nationale Recht zu verstehen ist, ist, auch bei Heranziehung der Ausführungen des Generalanwalts (vgl. Coester-Waltjen, Festschrift für G. Lüke 1997, S. 35 f, 46/47), umstritten. Teilweise wird die Ansicht vertreten, der Europäische Gerichtshof habe für den Fall, daß der Rechtsstreit den Regelungen des
unterliege, das Erfordernis einer internationalen Zuständigkeit für die Aufrechnung verneint und mit dem Verweis auf das nationale Recht das nationale materielle Recht gemeint, oder es wird darüber hinaus -unabhängig vom Geltungsbereich des
-empfohlen, grundsätzlich auf das Erfordernis einer internationalen Zuständigkeit für die Gegenforderung zu verzichten (Kannengießer, Die Aufrechnung im internationalen Privat- und Verfahrensrecht, Dissertation Konstanz 1998, S. 184 f, 217; Roth, RIW 1999, 819; Busse, MDR 2001, 729 unter II 2 a und b, IV 2, Coester-Waltjen, aaO S. 48; offengelassen: Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 6. Aufl., Art. 6
Rdnr. 41 f; vgl. auch Soergel/von Hoffmann, BGB, 12. Aufl., Art. 32 EGBGB Rdnr. 52). Die Gegenmeinung hält weiterhin ohne Einschränkung eine internationale Zuständigkeit nach deutschem internationalem Prozeßrecht, auch im Geltungsbereich des
, für erforderlich (Wagner, IPRax 1999, 65, 71 f, 76; Jayme-Kohler, IPRax 1995, 349; Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht, 3. Aufl. Rdnr. 868 c; Schlosser,
1996, Art. 2 Rdnr. 15; Bülow/Böckstiegel/Auer, Internationaler Rechtsverkehr in Zivilund Handelssachen 1997, Art. 6 Rdnr. 60). Nach dieser Auffassung ist das genannte Urteil des Europäischen Gerichtshofes dahin zu verstehen, daß das
sich insoweit nur mit der Widerklage befassen, die Regelung der Aufrechnung aber ebenso wie diejenige der sonstigen Verteidigungsmittel den nationalen Prozeßordnungen überlassen will. Die Streitfrage bedarf jedoch keiner Entscheidung. Selbst wenn man die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Aufrechnung der Beklagten mit den ihr von der Firma L. abgetretenen Forderungen für erforderlich hält, ist sie jedenfalls deshalb zu bejahen, weil die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 33 ZPO erfüllt sind. Aus dem Grundgedanken der für die Widerklage geltenden Vorschrift des § 33 ZPO ist herzuleiten, daß eine internationale Zuständigkeit für die aufrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung stets dann gegeben ist, wenn der Gegenanspruch -anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall (Urteil vom
) ergibt und ob, wie die Revision annimmt, die Abtretung der Kaufpreisforderung aus einem internationalen Kaufvertrag Einfluß auf die Bestimmung des Erfüllungsortes nach Art. 57 CISG hat (vgl. dazu Schlechtriem/Hager, CISG,
erforderliche internationale Zuständigkeit ist gegeben. Diese setzt voraus, daß die Widerklage auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage gestützt wird. Zwar kann insoweit nicht unmittelbar auf die deutsche Rechtsprechung zu § 33 ZPO zurückgegriffen werden; denn das
ist als internationales Abkommen im Interesse einer einheitlichen Anwendung in seinem Geltungsbereich autonom, d.h. aus sich selbst heraus auszulegen. Ob der Begriff des für die Anwendung des Art. 6 Nr. 3 erforderlichen Zusammenhangs enger einzugrenzen ist als im Anwendungsbereich des § 33 ZPO (vgl. dazu Kropholler aaO Rdnr. 35; Musielak/Weth aaO,
7; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 22. Aufl.,
O,
Komm-ZPO/Gottwald,
16), kann hier dahinstehen. Angesichts der einem Rahmenvertrag vergleichbaren engen rechtlichen Beziehungen zwischen der Fa. L. , der Klägerin und der Beklagten sowie des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs sämtlicher den Forderungen zugrundeliegender Einzellieferungen ist auch das Merkmal der Konnexität im Sinne des Art. 6 Nr. 3
zu bejahen. Sämtlichen, von der Beklagten widerklageweise geltend gemachten Forderungen liegen Lieferungen der Fa. L. zugrunde, für die die Beklagte bereits das Entgelt an die Klägerin geleistet hat. 3. Das Berufungsgericht hat -aus seiner Sicht folgerichtig -nicht geprüft, ob die im Wege der Aufrechnung und der Widerklage geltend gemachten Gegenforderungen der Beklagten begründet sind. Der Senat ist insoweit an einer eigenen Entscheidung gehindert, weil es hierzu weiterer Feststellungen bedarf. Gemäß § 565 Abs. 1 ZPO war die Sache daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Permalink: http://openjur.de/u/63512.html Kommentare
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