Tenor Die Ablehnungsanträge der Beschwerdeführer zu 1) bis 4) vom 13. Juni 2013 gegen die Richterinnen Hillmann und Thomsen werden als unbegründet zurückgewiesen. Gründe I. Die Beschwerdeführer zu 1) - 4) haben am 13. Juni 2013 Richterin Hillman und Richterin Thomsen gemäß § 16 LVerfGG wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. 1. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, die Richterinnen seien befangen, an der Entscheidung über die beim Landesverfassungsgericht anhängige Wahlprüfungsbeschwerde betreffend die Gültigkeit der Landtagswahl vom 6. Mai 2012 mitzuwirken. Da beide Richterinnen sich um die ausgeschriebene und noch zu besetzende Stelle der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts beworben hätten und die Auswahlentscheidung vom Schleswig-Holsteinischen Landtag getroffen werde, müssten die Richterinnen ein Interesse haben, dass die personelle Zusammensetzung des Landtages unverändert bleibe. Denn die bisherigen Mitglieder des Landtages seien ihnen ja bekannt. Den Richterinnen fehle - unabhängig davon, ob sie nur die geringsten Initiativen entfaltet hätten, auf Mitglieder des Wahlorgans einzuwirken - die notwendige Unabhängigkeit für eine Sachentscheidung im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren. Jedenfalls entstehe nach außen der Eindruck, dass die Richterinnen kein Ergebnis der Verhandlung in dem gegenständlichen Verfahren befürworten könnten oder würden, das ihrem Interesse, Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts zu werden, zuwider liefe. 2. Die abgelehnte Richterin Hillmann hat sich zu dem Antrag dahingehend geäußert, dass es zutreffend sei, dass sie sich auf die ausgeschriebene Stelle für eine Präsidentin oder einen Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht in Schleswig beworben habe. Auch die abgelehnte Richterin Thomsen hat in ihrer dienstlichen Äußerung angegeben, dass es zutreffe, dass sie sich um die planmäßige Besetzung der Stelle der Besoldungsgruppe R 6 für eine Präsidentin oder einen Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht beworben habe. 3. Die Antragsteller haben am 17. Juni 2013 dazu Stellung genommen. II. 1. Gemäß § 16 Abs. 1 Hs. 1 LVerfGG entscheidet das Gericht unter Ausschluss der oder des Abgelehnten, wenn ein Mitglied des Landesverfassungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wird. Da die beiden Richterinnen aus denselben Gründen abgelehnt sind, ist über die Ablehnungsgesuche einheitlich unter Ausschluss beider Richterinnen zu befinden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 1953 - 1 BvR 344/51 - BVerfGE 2, 295 , 298 zu § 19 BVerfGG; Heusch, in: Umbach /Clemens/ Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 19 Rn. 38). 2. Die Ablehnungsanträge sind unbegründet. Der von den Beschwerdeführern angezeigte Sachverhalt begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit der Richterinnen Hillman und Thomsen. Die Besorgnis der Befangenheit ist gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit der Richterinnen zu zweifeln. Es kommt nicht darauf an, ob die Richterinnen tatsächlich „parteilich“ oder „befangen“ sind oder ob sie sich selbst für befangen halten (vgl. Beschluss vom 17. Februar 2012 - LVerfG 2/11 - Juris Rn. 19, m.w.N. zur stRspr. des BVerfG). Auch der Anschein einer möglichen Voreingenommenheit ist zu vermeiden (vgl. Beschluss vom 17. Februar 2012, a.a.O. , Juris Rn. 24; BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2003 - 2 BvR 383/03 - Juris Rn. 25).
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