68ff.) Entscheidend hierfür können allein medizinische Gründe sein. Der große Senat des BSG – GS 1/06 – hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die vollstationäre Behandlungsbedürftigkeit im Krankenhaus ausschließlich von der medizinischen Notwendigkeit oder auch von anderen Faktoren abhängen kann. Im Ergebnis kam das BSG zu dem Schluss, dass ausschließlich die medizinische Notwendigkeit eine stationäre Behandlung erfordern kann. Das Gericht folgert hieraus, dass auch für die Frage, ob überhaupt eine Krankenhausbehandlung in betracht kommt, nur medizinische Grüne geltend gemacht werden können. Aus Sicht der Kammer ist kein Grund erkennbar, dass in diesem Zusammenhang andere Kriterien anzulegen wären. Vielmehr erscheint es so, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung des § 39 Abs. 1 Satz 2
largestellt hat, dass auch für die unterschiedlichen Formen von Krankenhausbehandlungen, untereinander eine Nachrangigkeit der kostenintensivsten Behandlungsform besteht. Insoweit gliedert die Vorschrift die verschiedenen Behandlungsformen in das oben beschriebene abgestufte Leistungssystem ein. Daher meint die Kammer, dass ein einheitlicher Bewertungsmaßstab geboten ist, welchen das BSG – GS 1/06 – mit der Anforderung der medizinischen Notwendigkeit festgelegt hat. Zunächst ist festzustellen, dass für die begehrte Liposuktion keine positive Empfehlung des GBA i.S.d. §§ 135 Abs.1, 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V vorliegt. (www.g-ba.de) Das aus der Tatsache, dass die Liposuktion aus rechtlichen Gründen nicht im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung durchgeführt werden kann, nicht folgen kann, dass die Krankenhausbehandlung notwendig wird, ist bereits höchstrichterlich entschieden. (BSG Urteil v. 16.12.2008 – B 1 KR 11/08 R ) Insoweit kann sich die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung – wie bereits erörtert – nur aus medizinischen Gründen ergeben. Hierbei ist grundsätzlich zu beachten, dass es nach derzeitigem Stand der Wissenschaft den Regeln ärztlicher Kunst entspricht, Liposuktionen grundsätzlich außerhalb von Krankenhäusern durchzuführen. (vgl. GÄCD- Leitlinien zur Liposuktion – www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/037-012.html) Allerdings legen die zitierten Leitlinien nahe, dass ab einer gewissen Menge abzusaugenden Fettes, wegen spezifischer Risiken, eine stationäre Behandlung und damit eine Krankenhausbehandlung erforderlich wird. Die Kammer brauchte für diese Feststellungen kein eigenes Gutachten einzuholen, da diese Fragen schon häufig Gegenstand gerichtlicher Gutachten gewesen sind. Insoweit kann sich auf die Feststellungen in anderen Urteilen bezogen werden. (vgl. etwa LSG Hessen Urteil v. 05.02.2013 – L 1 KR 391/12 ) Die Kammer hat darüber hinaus darauf verzichtet, gutachterlich feststellen zu lassen, ob im Falle der Klägerin nach den erwähnten Leitlinien eine Liposuktion nur stationär durchgeführt werden kann. Aufgrund der Einweisung des Dipl. med. A besteht zumindest diesbezüglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Die sichere Feststelllungen dieser Tatsache ist aber nicht vonnöten, da diese Frage letztlich nicht entscheidungserheblich ist. Festzuhalten bleibt, dass für die medizinische Notwendigkeit einer stationären Liposuktion allenfalls Risiken aufgrund der abzusaugenden Menge oder Risiken in betracht kommen, welche im allgemeinen Gesundheitszustand der Patientin liegen. 2. In einem solchen Fall ist auch für Krankenhausbehandlungen zu überprüfen, ob die geplante Behandlungsmethode den Vorraussetzungen der §§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 SGB V genügt. Zunächst ist festzustellen, dass sich der Anspruch eines Versicherten auf Krankenhausbehandlung allein an den Voraussetzungen der §§ 27 Abs. 1, 39 Abs. 1 SGB V zu orientieren hat. Dieser Anspruch wird durch die Vorgaben der §§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 SGB V beschränkt und ist bei der Prüfung, ob ein Versicherter Anspruch auf Krankenhausbehandlung hat, im Rahmen einer Vorwegprüfung auch zu berücksichtigen. Dies erscheint als konsequente Folge daraus, dass den leistungserbringenden Krankenhäusern zwar nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V die Prüfung der Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung obliegt; die getroffene Entscheidung aber nicht bindend für die Krankenkasse ist. Der große Senat des BSG – GS 1/06 – hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die stationäre Behandlungsbedürftigkeit ausschließlich von der medizinischen Notwendigkeit oder auch von anderen Faktoren abhängen kann. Im Ergebnis kam das BSG zu dem Schluss, dass ausschließlich die medizinische Notwendigkeit eine stationäre Behandlung erfordern kann. In diesem Zusammenhang stellte der Große Senat ebenfalls fest, dass dem Krankenhausarzt bezüglich dieser Notwendigkeit keine Einschätzungsprägorative zukäme und, dass die Gerichte und Krankenkassen an die Einschätzung des Krankenhausarztes nicht gebunden sind. Hieraus ist zu folgern, dass es der Krankenkasse möglich sein muss, vorab die medizinische Notwendigkeit der stationären Behandlung prüfen zu lassen. (Noftz in: Hauck/Noftz,
108c) Verlangt man allerdings von der Krankenkasse diese „Vorwegprüfung“ muss es auch einen Prüfmaßstab geben. Wenn sich dann, wie im vorliegenden Fall die Notwendigkeit der stationären Behandlung ausschließlich aus Risiken einer Behandlungsmethode ergibt, muss es möglich sein, die Behandlungsmethode auf ihre Notwendigkeit zu überprüfen. Dieser Einschätzung steht auch die Vorschrift des § 137c SGB V nicht entgegen. Wenn § 137c SGB V für den Bereich der Krankenhausbehandlungen ein anderes Regelungssystem vorgibt als § 135 Abs. 1 SGB V für den Bereich der vertragsärztlichen Versorgung, hat dies grundsätzlich nur mittelbare Auswirkungen auf den Leistungsanspruch eines Versicherten. Für den Bereich der vertragsärztlichen Versorgung bestimmt § 135 Abs. 1 SGB V, dass nur solche Behandlungsmethoden zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden dürfen, für welche der GBA eine positive Empfehlung i.S.d. § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB V abgegeben hat. Es handelt sich hierbei um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt – „alles was nicht erlaubt ist, ist verboten“ –. Demgegenüber bestimmt § 137c Abs. 1 SGB V, dass der GBA Behandlungsmethoden in Krankenhäusern auf Antrag überprüft, und bei mangelnder Qualität und Wirksamkeit ein Negativvotum erlässt. Gegenüber § 135 SGB V ist die Regelung damit so gefasst, dass grundsätzlich alles erlaubt ist, was nicht verboten ist. Das BSG sieht den Grund der unterschiedlichen Regelung darin, dass im Krankenhaus ein geringeres Risiko bestehe, dass Außenseitermethoden, deren medizinische Effizienz nicht ausreichend belegt ist, zur Anwendung gelangen würden als im vertragsärztlichen Bereich. Berücksichtigt man die systematische Stellung dieser Regelungen, befinden sich diese im vierten Kapitel des SGB V, welches die Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern regelt. Demnach hat § 137c SGB V erhebliche Bedeutung im Verhältnis der Krankenkasse zum Krankenhaus in Abrechnungsstreitigkeiten. Insoweit ist klarzustellen, dass die §§ 135 , 137c SGB V dem Wortlaut nach nur eine Aussage über die Abrechnungsfähigkeit von Leistungen, nicht aber über den Anspruch des Versicherten haben. Für den vertragsärztlichen Bereich besteht weitgehend Einigkeit, dass dem Leistungserbringungsverbot des § 135 Abs. 1 SGB V auch ein Ausschluss des Leistungsanspruches folgt. (Flint in: Hauck/Noftz,
98) Dies folgt bereits daraus, dass Versicherte die Leistungen gemäß § 2 Abs. 2 SGB V als Sachleistung durch zugelassene Leistungserbringer erhalten. (vgl. BSG Urteil v. 16.09.1997 – 1 RK 32/95 ) Dies erscheint vor dem Hintergrund überzeugend, als dass die durch die höchstrichterliche Rechtsprechung gebildeten Ausnahmefälle – Seltenheitsfall, Systemversagen, grundrechtsorientierte Auslegung – sämtliche denkbaren Konstellationen erfassen, in welchen der aus § 135 Abs. 1 SGB V abgeleitete Leistungsausschluss zu einer unzulässigen Verkürzung des Anspruches von Versicherten nach § 27 Abs. 1 SGB V führen könnte. Insoweit gilt der Leistungsausschluss gemäß § 135 Abs. 1 SGB V nur dann, wenn nicht einer der Ausnahmefälle vorliegt. Unzulässig ist der Umkehrschluss, dass aus dem oben Dargestellten folgt, dass auch § 137c Auswirkungen auf den Leistungsanspruch eines Versicherten in der Form zeitigt, als dass er dem Versicherten auf jegliche Behandlungsmethode im Krankenhaus einen Anspruch gäbe, welche nicht mit einem Negativvotum des GBA belegt ist. Eine solche Sichtweise (so wohl LSG Hessen, Urteil v. 05.02.2013 – L 1 KR 391/12 ) ist abzulehnen. Schließlich könnten anderenfalls im Krankenhaus Behandlungsmethoden durchgeführt werden, für welche aus guten Gründen durch die nach § 91 SGB V Antragsberechtigten, kein Verfahren vor dem GBA eingeleitet worden ist. Dies würde dann bei Behandlungsmethoden – wie der hier in Rede stehenden Liposuktion – die grundsätzlich außerhalb von Krankenhäusern erbracht werden, zum einem vor Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu haltenden Ergebnis führen. So sind ohne weiteres Fälle denkbar, in welchen zwei Personen vergleichbar schwer an Lipödemen erkrankt sind und das Lipödem außerhalb eines Krankenhauses behandelt werden kann, weil die in den GÄCD Leitlinien (aaO.) vorgeschriebene Höchstmenge abzusaugenden Fettgewebes, im Rahmen einer ambulanten Behandlung noch nicht überschritten ist. Insoweit handelt es sich mit der Terminologie des Art. 3 Abs. 1 GG um vergleichbare Personengruppen, die beide an einer Krankheit leiden, die gleich schwer ist und behandlungsbedürftig ist. Stellt man sich nun vor, dass bei einer der beiden Personen ein Risikofaktor gegeben ist, der mit dem Lipödem – und damit der zu behandelnden Krankheit – nichts zu tun hat und dazu führt, dass bei dieser Person eine Liposuktion ambulant nicht durchführbar ist, führt die abzulehnende Ansicht zu dem Ergebnis, dass die Person welche zufällig Risikofaktoren mit sich bringt, Anspruch auf eine Behandlung hat, auf welche die Person, die diese Risikofaktoren nicht mit sich bringt keinen Anspruch hat. (ebenso LSG Baden-Württemberg Urteil v. 27.04.2012 – L 4 KR 595/11 ) Darüber hinaus ist anzuführen, dass wohl auch das BSG davon ausgeht, dass § 137c
eine Auswirkungen auf den Leistungsanspruch der Versicherten hat, sondern dass auch im Rahmen von Krankenhausbehandlungen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu überprüfen sind. (vgl. BSG, Urteil v. 17.02.2010 – B 1 KR 10/09 R – bzgl. dem Qualitätsgebot von § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.