Tenor 1. Die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 28. Dezember 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird davon abgesehen, diesem Angeklagten die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen. 2. Auf die Revision des Angeklagten O. wird das vorgenannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe Das Landgericht hat den Angeklagten O. wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Den Angeklagten S. hat es wegen Totschlags unter Einbeziehung zweier Geldstrafen zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Nichtrevidentin E. wurde - unter Frei-1 sprechung im Übrigen - wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten O. hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie ebenso wie die Revision des Angeklagten S. unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Der zur Tatzeit 31 Jahre alte Angeklagte O. hatte zeitweise bei dem später getöteten 42 Jahre alten geistig behinderten und bis zu seiner Augenoperation kurz vor der Tat fast blinden späteren Tatopfer M. gewohnt und mit diesem eine homosexuelle Beziehung unterhalten, ohne jedoch selbst homosexuell zu sein. Hin und wieder kam es auch zu gegenseitiger Gewaltanwendung. Seit Sommer 2011 bewohnte der Angeklagte eine eigene Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, in dem auch die zur Tatzeit 50-jährige Nichtrevidentin E. wohnte. Zwischen beiden entwickelte sich eine sexuelle Beziehung. Der Angeklagte hielt sich öfter in der Wohnung der Nichtrevidentin auf. Der zur Tatzeit 19 Jahre alte Angeklagte S. wohnte seit Ende 2011 bei M. . Allein oder gemeinsam hielten beide sich zeitweise bei den Angeklagten O. und E. auf, die im Tatzeitraum täglich Bier, Schnaps und Sangria tranken. Am Nachmittag des Tattages (31. Januar 2012) befanden sich die Angeklagten und M. in der Wohnung der Nichtrevidentin. Sie spielten Karten und "nahmen verschiedene alkoholische Getränke (Bier, Schnaps, Sangria) in unterschiedlicher, nicht genau feststellbarer Menge und Zeit zu sich, infolge dessen die drei Angeklagten alkoholisiert waren" (UA S. 42). Wegen angeblicher Schulden des M. bei der Nichtrevidentin kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Ange-2 klagten O. , in deren Verlauf der Angeklagte ihn gewaltsam zu Fall brachte. O. schlug und trat "in blinder Wut rücksichtslos und heftig" auf Körper und Kopf des am Boden liegenden, sich nicht zur Wehr setzenden M. ein, wobei er dessen Tod beabsichtigte. Er drückte M. mit dem Daumen das rechte Auge ein, wodurch er die Augenhöhle zertrümmerte, und steckte ihm zwei Finger tief in Mund und Rachen, um ihn zu ersticken. Nun beteiligte sich auch der Angeklagte S. aktiv an den weiteren massiven Tätlichkeiten gegen M. . Er schlug und trat vielfach mit seinen Stiefeln gegen Kopf und Körper des M. , dem von den Angeklagten die Hände gefesselt worden waren. Beide schlugen mit einem Besenstiel aus Hartplastik, den sie zuvor in zwei Teile gebrochen hatten, auf den Oberkörper des M. ein. S. zwang M. , ihm seine Stiefel abzulecken und urinierte auf das am Boden liegende Opfer. O. setzte sich mit einem Hocker auf den Oberkörper des M. ; damit wippend schlug er weiter massiv und brutal auf ihn ein. Schließlich zogen die Angeklagten ihm Hose und Unterhose aus und schlugen und traten mehrfach brutal gegen seinen Genitalbereich; zum Schlagen benutzten sie ein Holzstück. Zudem stachen sie ihn mit Steakmessern in die Genitalregion und führten gewaltsam einen Gegenstand in den After ein. Die Nichtrevidentin war bei den Verletzungshandlungen der Angeklagten, die schließlich zum Tod des M. führten, zugegen und beobachtete diese von der Couch aus. Nach der Tat aßen alle Angeklagten in der Wohnküche, in der auch die Leiche lag, zu Abend, tranken Alkohol und unterhielten sich. Sie verbrachten auch die nachfolgenden Tage bis zum Abend des 7. Februar 2013 gemeinsam in der Wohnung der E. , "wo ihr Tagesrhythmus verbunden mit dem für sie üblichen Konsum von Alkohol immer gleich ablief" (UA S. 27). Versuche, die Leiche des M. zu zerstückeln, um sie besser entsorgen zu können, schlugen fehl. Die Angeklagten nahmen auch "Schändungshandlungen" an dem Leichnam vor, die allein seiner Beschimpfung dienten. So schnitt der Angeklagte O. dem Verstorbenen ein Ohr ab und legte es zum Trocknen auf die Heizung. E. durchstach die 5 Zunge des Toten mit einem Korkenzieher; S. "skalpierte" ihn teilweise. Schließlich warfen E. und S. den Leichnam auf Anweisung des O. in einen Papiercontainer der Wohnanlage. Dort wurde er am 8. Februar 2013 gefunden, nachdem die Nichtrevidentin sich kurz zuvor der Polizei offenbart hatte. 2. Das Landgericht hat die Tat des Angeklagten O. unter Annahme niedriger Beweggründe als Mord bewertet. Bei der Ausführung der Tat sei er - trotz seiner Alkoholisierung - stets in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Demgegenüber sei der nach seiner geistigen und seelischen Entwicklung einem Jugendlichen gleichstehende Angeklagte S. bei der Tat infolge einer organischen Persönlichkeitsstörung bei erhaltener Einsichtsfähigkeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich gemindert gewesen. Aufgrund seiner organischen Persönlichkeitsstörung sei er auch nicht in der Lage gewesen, seine gefühlsmäßigen oder triebhaften Regungen gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern und das Verachtenswerte seiner Gefühlsregungen gegenüber M. zu erkennen. Die Jugendkammer hat den Angeklagten S. deshalb wegen Totschlags zu Jugendstrafe verurteilt und ihn in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht (§ 63 StGB). II. Während die Revision des Angeklagten S. aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) ist, führt die Revision des Angeklagten O. zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. 1. Das Landgericht hat eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten O. nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Soweit das Landgericht feststellt, dass es "an greifbaren Anhaltspunkten" (UA S. 91) dafür fehle, dass bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt ein zumindest mittelgradiger alkoholbedingter Rauschzustand vorgelegen habe, ist dies gerade angesichts der Vielzahl solcher Anhaltspunkte nicht hinreichend nachvollziehbar.
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