← Deutschland

LG Kempten, Beschluss vom 25. April 2013 - Az. 43 T 620/13

Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde der Gerichtsvollzieherin ... vom13.03.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen vom01.03.2013 wird zurückgewiesen.
  2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Mit Schreiben vom 25.02.2013 beantragte die Gerichtsvollzieherin... die öffentliche Zustellung der vorgelegtenEintragungsanordnungsmitteilung an den Schuldner. Hierzu trug sie vor, der Schuldner sei nach Aussage desEinwohnermeldeamtes Wertach noch immer unter der genannten Adressegemeldet, jedoch seit Ende Januar 2013 mit unbekanntem Zielverzogen. Die neue Adresse sei nicht feststellbar. Zur Vorbereitung der Eintragung in das ZentraleSchuldnerverzeichnis gem. § 882 c ZPO sei es jedoch erforderlich,ein entsprechendes Schreiben an den Schuldner zuzustellen. Wegendes unbekannten Aufenthaltes werde die öffentliche Zustellungbeantragt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 01.03.2013 hat dasAmtsgericht Sonthofen - Abteilung für Vollstreckungssachen - denAntrag der Gerichtsvollzieherin auf öffentliche Zustellungzurückgewiesen. Dabei hat das Amtsgericht darauf abgestellt, dass nach denVorschriften der §§ 882 c Abs. 2, 763 Abs. 2 S. 3 ZPO eineöffentliche Zustellung nicht stattfindet. Mit Schreiben vom 13.03.2013 hat die Gerichtsvollzieherin gegendiesen Beschluss die sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sieweiterhin ihr Ziel der öffentlichen Zustellung verfolgt. ZurBegründung trägt sie vor, dass es sich bei der beantragtenöffentlichen Zustellung nicht um eine Zustellung im Sinne des § 763ZPO handele, da keine Protokollabschrift zugestellt werde. ZurVorbereitung der Eintragung in das Zentrale Schuldnerverzeichniswerde vielmehr ein Hinweisschreiben nebst Rechtsbehelfsbelehrung anden Schuldner zugestellt, wobei die Vorschrift des § 763 ZPO nichtzu beachten sei. Ohne einen Zustellnachweis sei jedoch dieEintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht möglich. Dieöffentliche Zustellung sei daher zu bewilligen. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfenund die Sache dem Landgericht zur Entscheidung über die sofortigeBeschwerde vorgelegt. II. Die gem. § 793 ZPO statthafte, gegen eine Entscheidung desRechtspflegers gerichtete sofortige Beschwerde ist auch im Übrigengem. §§ 567 ff. ZPO zulässig. Die Beschwerde bleibt im Ergebnis jedoch ohne Erfolg, da dieangefochtene Entscheidung des Amtsgerichts der Sach- und Rechtslageentspricht. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat der zuständigeRechtspfleger den Antrag der Gerichtsvollzieherin auf öffentlicheZustellung der Eintragungsanordnung zurückgewiesen. Gem. § 882 c ZPO ordnet der zuständige Gerichtsvollzieher vonAmts wegen die Eintragung des Schuldners in dasSchuldnerverzeichnis an, wenn der Schuldner seiner Pflicht zurAbgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist. DieEintragungsanordnung ist dem Schuldner zuzustellen, soweit sie ihmnicht mündlich bekanntgegeben und in das Protokoll aufgenommenwird, § 882 c Abs. 2 S. 2 ZPO. Diese Vorschrift verweist auf die Vorschrift des § 763 ZPO,wonach Aufforderungen und sonstige Mitteilungen, die zu denVollstreckungshandlungen gehören, von dem Gerichtsvollziehermündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmensind. Kann dies mündlich nicht ausgeführt werden, so hat derGerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls zuzustellen oderdurch die Post zu übersenden. Es muss im Protokoll vermerkt werden,dass diese Vorschrift befolgt ist. Eine öffentliche Zustellungfindet nicht statt! Vorliegend waren mündliche Ausführungen nicht möglich, da derSchuldner nicht zum Termin geladen werden konnte bzw. nichterschienen ist. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zu Gunsten desSchuldners ist daher eine Abschrift des Protokolls zuzustellen bzw.das entsprechende Hinweisschreiben mit Rechtsmittelbelehrung. Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des § 763 ZPO findet indiesem Zusammenhang eine öffentliche Zustellung jedoch nicht statt.Auch die hierzu herangezogenen Gesetzesmaterialien sind nichtgeeignet, eine andere Entscheidung zu begründen. Offensichtlich hatder Gesetzgeber die hier bestehende Problematik entweder nichterkannt oder den Schuldnerschutz und seinen Anspruch aufrechtliches Gehör tatsächlich in den Vordergrund stellen wollen.Ausdrücklich findet sich hierzu allerdings nichts. Problematisch ist in diesem Zusammenhang auch, dass dieErmittlungsmöglichkeiten für den Gerichtsvollzieher durch § 882 cAbs. 3 S. 2 ZPO beschränkt sind auf die Auskünfte gem. § 755 Abs. 1und 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Jede weitergehende Auskunft würde den Antragdes Gläubigers mit entsprechender Kostenfolge voraussetzen. Nach allem besteht damit das Dilemma, dass der mit unbekanntemZiel verzogene (untergetauchte) Schuldner durch die genanntenVorschriften geschützt wird und eine Eintragung in dasSchuldnerverzeichnis nicht möglich ist. Danach war aber die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt wegen dergrundsätzlichen Bedeutung der Sache. Permalink: http://openjur.de/u/635754.html Kommentare

(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.