richtlich wurde in dem Bescheid mitgeteilt, dass aus anderen Beitragsjahren offene Beiträge in Höhe von 60,00 EUR bestehen. Festgesetzt wurde jeweils nur der Grundbeitrag von 60,00 EUR. Ein Umlagebeitrag wurde nicht festgesetzt, da die Bemessungsgrundlage, nämlich der Gewinn 2009 den Freibetrag von 15.340,00 EUR nicht überstieg. II.
gekommen. Die in § 1 Abs. 1 IHKG genannte Aufgabe der IHK, das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen, könne die IHK nicht erfüllen, da es ein solches Gesamtinteresse nicht gebe. Ein den Grundrechtseingriff rechtfertigendes Gesamtinteresse gebe es weder quantitativ noch qualitativ noch geographisch. Die Kammerorganisationen verfügten über keinerlei Instrumentarium, um ein solches vermeintliches Interesse zu ermitteln. Weder die Legislative, noch die Exekutive noch die Kammern selbst glaubten, dass ein Gesamtinteresse durch die Kammerorganisation wirksam und kompetent vertreten werden könne. Damit mangele es dem Kammerzwang aber an der grundlegenden Rechtfertigung. Die Industrie- und Handelskammern verstießen gegen das Demokratiegebot. Durch das IHKG würden im Wesentlichen zwei Demokratiegebote verletzt, nämlich das Gebot, staatliche Herrschaft immer auf einen legitimierenden Wahlakt durch das Gesamtvolk zurückführen zu müssen und das Gebot, Wahlen als gleiche Wahlen durchzuführen. Den Industrie- und Handelskammern fehle die verfassungsrechtliche Fundierung. Die demokratisch legitimierten staatlichen Behörden besäßen bei den Industrie- und Handelskammern über keine fachaufsichtlichen Weisungsbefugnisse, sondern lediglich Instrumente der Rechtsaufsicht. Die Zweckmäßigkeit der von den Industrie- und Handelskammer beschlossenen und durchgeführten Maßnahmen unterliege keiner demokratisch legitimierten staatlichen Kontrolle. Der Wahlmodus der Gruppenwahl in § 5 Abs. 3 IHKG verstoße gegen den fundamentalen Grundsatz der gleichen Wahl. Dem Kläger könne nicht zugemutet werden, Mitglied in einer Organisation zu sein, die außerhalb der demokratisch-legitimierten Kontrolle stehe. Der Zwang zur Mitgliedschaft in der IHK verstoße in vielfältiger Weise gegen europarechtliche Bestimmungen. Die Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit würden durch die Pflichtmitgliedschaft massiv eingeschränkt. Art. 14 Ziffer 2 der Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 sei insoweit verletzt, als Deutschland die Pflichtmitgliedschaft auch von solchen Dienstleistungserbringern vorsehe, die schon in einem anderem Mitgliedsstaat in einer vergleichbaren Kammer registriert seien. Das Demokratieprinzip der Europäischen Union sei verletzt, weil Deutschland mit den Industrie- und Handelskammern öffentliche Einrichtungen unterhalte, die einer demokratisch-legitimierten staatlichen Kontrolle weitgehend entzogen seien. Art. 9 Abs. 1 GG sei als Maßstab zur Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit öffentlich-rechtlicher Zwangszusammenschlüsse zu berücksichtigen. Mit der Wirtschaftssatzung für die Jahre 2009 und 2011 verstoße die Beklagte sowohl gegen das Äquivalenzprinzip als auch gegen den Gleichheitssatz
Teilweise liege die prozentuale Belastung des Klägers um das dreifache höher als die Beitragsbelastung von wirtschaftlich stärkeren Betrieben. Die Verstöße gegen das Äquivalenz- und Gleichheitsprinzip seien so gravierend, dass die gesamte Wirtschaftssatzung rechtswidrig und die Beitragsveranlagung aufgrund dieser rechtswidrigen Wirtschaftssatzung unwirksam sei. Im Übrigen verstießen Art und Umfang der durch die Beklagte gebildeten Rücklagen gegen § 3 Abs. 2 IHKG. Für das Jahr 2009 ergäben sich für die Beklagte Rücklagen von 2,6 Millionen EURO. Dies entspreche für den Gesamtaufwand der Kammer 58,57 %. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 26. Juni 1990 Az: 1 C 45.87 15 % als noch angemessen hoch bezeichnet. Bei Rückführung der Rücklagen wären die in der Wirtschaftssatzung festgesetzten Beiträge niedriger ausgefallen. 2. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 18. August 2011 sei dem Grunde und der Höhe
rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger sei grundsätzlich IHK-zugehörig und beitragspflichtig. Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 1 IHKG. Gemäß dieser Vorschrift gehörten natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere nicht rechtsfähige Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts der IHK an, sofern sie in ihrem Bezirk entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhielten und zur Gewerbesteuer zu veranlagen seien. Diese Voraussetzungen lägen im Fall des Klägers vor. Er habe seit dem
IHKG hätten die Industrie- und Handelskammern die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen und für die Wirtschaftsförderung zu wirken. Dabei solle die Selbstverwaltungskörperschaft der Wirtschaftstreibenden deren Sachverstand und Interessen bündeln, strukturieren und ausgewogen in den wirtschaftspolitischen Willensbildungsprozess einbringen und gleichzeitig den Staat in der Wirtschaftsverwaltung entlasten. An diesen Aufgaben bestehe
wie vor ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft, so dass es sich um legitime öffentliche Aufgaben handele, die der Staat
seinem weiten Gestaltungsspielraum durch öffentlich-rechtliche Verbände mit Pflichtmitgliedschaft erledigen lassen dürfe. Der Kläger behaupte eine mangelnde bis fehlende Interessenvertretung bei der IHK und eine Intransparenz. Hier beziehe er sich auf Äußerungen der Handelskammer Hamburg und deren Geschäftsbericht. Diese Behauptungen seien als Argumentation in der vorliegenden Verwaltungsstreitsache untauglich. Die Beklagte könne zu den Geschehnissen bei der Handelskammer Hamburg zum einen nichts beitragen, zum anderen müsse sie dafür auch rechtlich nicht einstehen. Dasselbe gelte, wenn der Kläger zum Thema Mittelverschwendung argumentiere. Darüber hinaus mache der Kläger Bedenken gegen den Datenschutz geltend. Auch hier irre er. Gemäß § 9 Abs. 2 IHKG sei die Beklagte berechtigt, zur Festsetzung der Beiträge der IHK-Zugehörigen Angaben zur Gewerbesteuerveranlagung sowie die
3 IHKG erforderlichen Bemessungsgrundlagen zu erheben. Die Industrie- und Handelskammern seien sowohl für die Feststellung der Kammerzugehörigkeit, die von der Gewerbesteuerpflicht abhänge, vor allem aber für die Erhebung der Beiträge auf die Mitteilung der Gewerbeerträge, der Zerlegungsanteile – und soweit keine Gewerbesteuermessbeträge festgesetzt worden seien – auf die Mitteilung der Gewinne aus Gewerbebetrieb
dem Einkommens- und Körperschaftssteuergesetz angewiesen. Die Finanzbehörden seien dazu
AO berechtigt und die Landesgesetzgeber könnten sie dazu
1 Nr. 5 IHKG auch verpflichten. Unter der Überschrift „Wettbewerbsverzerrung“ komme der Kläger schließlich auf Firmenbeispiele zu sprechen, deren Relevanz für die vorliegende Verwaltungsstreitsache sich nicht erschließe. Offenbar handele es sich hier auch um Fälle aus Hamburg. Seit der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 2001 habe der Gesetzgeber das IHKG wiederholt geändert und dabei auch die gesetzliche Mitgliedschaft inzident bestätigt. Die gesetzliche Mitgliedschaft sei von allen Fraktionen des Bundestages bestätigt worden. Die gesetzliche Mitgliedschaft bei den Industrie- und Handelskammern sei
wie vor rechtmäßig und verfassungskonform. Sie verstoße weder gegen das Grundgesetz noch gegen das EU-Recht. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom
1 IHKG gehören zur Industrie- und Handelskammer, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor. Der Kläger wurde für das Jahr 2009 zur Gewerbesteuer veranlagt. Er unterhält im Bezirk der Beklagten auch eine Betriebsstätte.
2 Satz 1 IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind,
Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Als Beiträge erhebt die IHK gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG und § 1 Abs. 2 der ab 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Beitragsordnung der Beklagten Grundbeiträge und Umlagen.
Ziffer II Nr. 2.1 der Wirtschaftssatzung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2009 sind als Grundbeiträge zu erheben von IHK-Zugehörigen, die – wie der Kläger – nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb
Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, soweit für sie nicht Befreiung
Ziffer 1 zutrifft, 60,00 EUR. Ziffer 1 trifft hier nicht zu. Danach sind entsprechend § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG und § 5 Abs. 1 der Beitragsordnung der Beklagten nicht in das Handelsregister eingetragene Personen, deren Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200,00 EUR nicht übersteigt, vom Beitrag freigestellt. Der Gewinn 2009 betrug jedoch beim Kläger 8.857,00 EUR, also mehr als 5.200,00 EUR, so dass eine Freistellung
diesen Vorschriften nicht in Betracht kommt. Eine Umlage wurde im vorliegenden Fall nicht erhoben, da die Bemessungsgrundlage Gewinn 2009 in Höhe von 8.857,00 EUR den Freibetrag in Höhe von 15.340,00 EUR (vgl. Ziffer II Nr. 3 der Wirtschaftssatzung 2009) nicht übersteigt. Auch die vorläufige Veranlagung mit einem IHK-Beitrag für das Jahr 2011 in Höhe von 60,00 EUR ist rechtmäßig.
Ziffer II Nr. 5 Satz 1 der Wirtschaftssatzung der Beklagten vom 26. November 2010 für das Geschäftsjahr 2011 wird, soweit ein Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Bemessungsjahr (
Ziffer II Nr. 4 der Wirtschaftssatzung: das Geschäftsjahr 2011) nicht bekannt ist, eine Vorauszahlung des Grundbeitrags auf der Grundlage des letzten der IHK vorliegenden Gewerbeertrags- bzw. Gewinns des Gewerbebetriebs erhoben. Maßgeblich ist hier also vorläufig der Gewinn aus 2009, der die Freistellungsgrenze von 5.200,00 EUR überschreitet, so dass
Ziffer II Nr. 2.1 der Wirtschaftssatzung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2011 ein Grundbeitrag in Höhe von 60,00 EUR festzusetzen ist. Die mit dem angefochtenen Beitragsbescheid vom
1 der Beitragsordnung mit Beginn des Geschäftsjahres, also für 2009 mit dem 1.1.
ständiger Rechtsprechung der erkennenden Kammer, des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2009 Az: 22 ZB 09.2314 ), des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 19.01.2005, Az: 6 C 10.04 , DÖV 2005, 607, 609; U.v. 21.07.1998, Az: 1 C 32.97 , Gewerbearchiv 1998, 410) und des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 07.12.2001, Az: 1 BvR 1806/98 , Gewerbearchiv 2002, 111) ist die Pflichtmitgliedschaft mit höherrangigem Recht vereinbar. Da die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG für alle Gerichte und Behörden Bindungswirkung hat, sind weitere Ausführungen zum Klagevorbringen, soweit es sich mit den Grundrechten der Art. 2 und 9 GG befasst, nicht veranlasst, da das Bundesverfassungsgericht diese Problematik bereits eingehend geprüft hat. Sicherlich hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom
1 IHKG haben die Industrie- und Handelskammern die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Das Bundesverfassungsgericht ist in seinem Beschluss vom
3 Satz 2 IHKG in besondere Wahlgruppen einzuteilen, wobei unter anderem die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen zu berücksichtigen ist (vgl. BayVGH, U.v. 07.11.1999, Az: 22 B 99.1063 ). Der Sinn der Gruppenwahl liegt also darin, die Vollversammlung zu einem Spiegelbild der tatsächlichen Wirtschaftsstruktur zu machen (vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 7. Auflage, § 5, Rd.Nr. 44). Hierin kann entgegen der Auffassung des Klägers kein Verstoß gegen das Demokratiegebot gesehen werden. Das in Art. 20 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 GG verankerte Demokratieprinzip erfordert für die unmittelbare und kommunale Staatsverwaltung eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern. Außerhalb dieses Bereichs, namentlich in der funktionalen Selbstverwaltung, dem die Industrie- und Handelskammern zuzuordnen sind, ist das Demokratieprinzip offen für andere, insbesondere vom Erfordernis der lückenlosen personellen demokratischen Legitimation der Entscheidungsbefugten abweichende Formen der Organisation und Ausübung von Staatsgewalt. Es erlaubt, durch Gesetz für abgegrenzte Bereiche der Erledigung öffentlicher Aufgaben besondere Organisationsformen der Selbstverwaltung zu schaffen. In diesem Falle darf der Gesetzgeber keine Ausgestaltung vorschreiben, die mit dem Grundgedanken autonomer interessengerechter Selbstverwaltung einerseits und effektiver öffentlicher Aufgabenwahrnehmung andererseits unvereinbar wäre. Deshalb sind organisatorische Vorkehrungen erforderlich, damit die betroffenen Interessen angemessen berücksichtigt und nicht Interessen Einzelner oder bestimmter Gruppen bevorzugt werden. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, das § 5 Abs. 3 Satz 2 IHKG die Aufteilung der Kammermitglieder in besondere Wahlgruppen vorschreibt und diesen eine bestimmte Anzahl von Sitzen in der Vollversammlung zuordnet. Dies trägt der im Bereich der funktionalen Selbstverwaltung erforderlichen angemessenen Berücksichtigung unterschiedlicher Einzel- und Gruppeninteressen Rechnung. Der für die Volksvertretungen in der unmittelbaren und kommunalen Staatsverwaltung geltende Grundsatz der Gleichheit der Wahl tritt demgegenüber im Bereich der funktionalen Selbstverwaltung zurück (vgl. OVG Koblenz, U.v. 20.09.2010, Az: 6 A 10282/10 ). Der Gesetzgeber war entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht verpflichtet, die Beklagte einer staatlichen Fachaufsicht zu unterstellen. Die Industrie- und Handelskammern unterliegen
1 Satz 1 IHKG nur der Aufsicht des Landes darüber, dass sie sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften halten. Die insoweit bestehende Lockerung des Bestimmungsrechts des (Staats-)Volkes ist jedoch unbedenklich, da die Industrie- und Handelskammern zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht zu einem Handeln mit Entscheidungscharakter, zumal nicht gegenüber Nichtmitgliedern, ermächtigt werden (vgl. OVG Koblenz, U.v. 20.09.2010 Az: 6 A 10282/10 . Die Bedenken des Klägers bezüglich des Datenschutzes sind unbegründet. Die IHK ist
2 IHKG berechtigt, zur Festsetzung der Beiträge der Kammerzugehörigen Angaben zur Gewerbesteuerveranlagung sowie die erforderlichen Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden zu erheben. Die Finanzbehörden sind
1 Satz 1 AO verpflichtet, Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge an Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Festsetzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die an diese Besteuerungsgrundlage, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen. Die vom Finanzamt gemeldeten Daten unterliegen selbstverständlich dem Datenschutz. Die Beklagte unterliegt als juristische Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Bayern untersteht, dem Bayerischen Datenschutzgesetz (vgl. Art. 2 Abs. 1 BayDSG).
DSG ist es den bei öffentlichen Stellen beschäftigten Personen (nicht nur Beamten) untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Die vom Kläger erhobenen Grundbeiträge verstoßen auch nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Danach darf die Höhe eines Beitrags nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den er abgelten soll und einzelne Mitglieder dürfen nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden. Der Vorteil, für den der Beitrag die Gegenleistung ist, besteht darin, dass die Kammer die ihr übertragenen Aufgaben erfüllt, insbesondere das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrnimmt und für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft wirkt. Der Vorteil dieser Interessenvertretung kommt allen Mitgliedern zugute (vgl. BVerwG, U.v. 26.06.1990, Az: 1 C 45.87 , GewArch. 1990, 398, 399). Der Grundbeitrag findet daher seine Rechtfertigung in dem allen Kammerzugehörigen zukommenden Vorteil, der in der Kammervertretung als solcher besteht (vgl. BVerwG, U.v. 21.03.2000, Az: 1 C 15.99 ). Ein die Beitragspflicht rechtfertigender Vorteil kann selbst dann vorhanden sein, wenn der Nutzen der von IHK finanzierten Tätigkeit für das einzelne Mitglied nicht messbar ist, sondern weitgehend nur vermutet werden kann (vgl. OVG Koblenz, U.v. 20.09.2010 Az: 6 A 10282/105; VGH Mannheim, B.v. 15.05.2000, Az: 14 S 353/00 , NVwZ 2000, 1313 , 1314). Der Kläger wird durch die Erhebung des Grundbeitrags in Höhe von 60,00 EUR jährlich auch nicht im Verhältnis zu anderen Mitgliedern der IHK übermäßig hoch belastet. Der Grundbeitrag kann
3 Satz 2 IHKG gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebs berücksichtigt werden. Die Beklagte hat ein weitgehendes Gestaltungsermessen bei der Frage, an welche Parameter sie die Leistungskraft der Unternehmen im Einzelnen misst. Im Hinblick auf den Zweck und die Eigenart des Grundbeitrags stehen der Kammer im weitem Maße Pauschalierungen und Typisierungen offen (vgl. BVerwG, U.v. 21.03.2000, Az: 1 C 15/99 ). Ob die Eintragungsfähigkeit ins Handelsregister ein an der Leistungskraft des Kammerzugehörigen orientiertes Kriterium für die Staffelung des Grundbeitrages ist, (so VGH Mannheim, U.v. 17.06.1998, DÖV 1999, 479; VG Karlsruhe, U.v. 21.04.1998, Az: 1 K 2075/96 , GewArch 1998, 423 , 424; VG Hamburg, U.v. 24.11.1997, Az: 21 VG 6931/96), kann aufgrund der Neuregelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG dahinstehen, da jetzt neben der Leistungskraft ausdrücklich auch Art und Umfang des Gewerbebetriebs erwähnt werden. Da es sich um eine bloß beispielhafte Aufzählung handelt („insbesondere“) ist auch die Heranziehung weiterer Kriterien (etwa Handelsregistereintrag, Beschäftigtenzahl, Umsatz) für die Grundbeitragsstaffelung zulässig (vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 7. Auflage, § 3, Rd.Nr. 49). Mit der Einteilung in vier Grundbeitragsgruppen in Ziffer II Nr. 2 ihrer Wirtschaftssatzungen nehmen diese hinreichend differenziert Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und den damit korrespondierenden Nutzen der Kammertätigkeit für die einzelnen Kammerzugehörigen. Eine weitergehende Staffelung des Grundbeitrags ist nicht zwingend geboten. Denn im Interesse der Praktikabilität und Verfahrensvereinfachung fordert das Abgabenrecht keine absolute Abgabengleichheit und Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Dies gilt umso mehr, als
3 Satz 2 IHKG der Grundbeitrag gestaffelt werden kann und damit nicht gestaffelt werden muss. Die Beklagte könnte auch von allen Mitgliedern – ungeachtet ihrer konkreten Leistungskraft – einen einheitlichen Grundbeitrag erheben. Wenn sie demgegenüber eine nur geringfügig gestaffelte Differenzierung vornimmt, so kann die Schranke dafür nur in einer willkürlichen Handhabung liegen, wofür aber hier nichts ersichtlich ist. Dem weiteren Erfordernis, dass die Beiträge grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden müssen, so dass leistungsstarke Unternehmen zu entsprechend höheren Beiträgen heranzuziehen sind, ist jedenfalls durch die am Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb ausgerichtete Umlagenregelung genügt (vgl. VG Gelsenkirchen, U.v. 17.07.1996, Az: 7 K 5661/94 , NVwZ-RR 1997, 707 , 709). Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihre Rücklagen zurückzuführen, damit die Beiträge gesenkt werden können. Grundsätzlich steht außer Frage, dass die Industrie- und Handelskammern in angemessenem Umfang Rücklagen bilden dürfen. Die Bildung angemessener Rücklagen gehört zu einer geordneten Haushaltsführung, die bei anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. Es handelt sich daher bei den Mitteln für angemessene Rücklagen ebenfalls um Kosten der IHK i.S. des § 3 Abs. 2 IHKG (vgl. BVerwG, U.v. 26.06.1990, Az: 1 C 45.87 , GewArch 1990, 398 , 400). Die angemessene Rücklagenbildung ist aufgrund des der IHK zustehenden Gestaltungsermessens zulässig (vgl. OVG Münster, B.v. 05.02.1999, Az: 4 A 1168/96 ). Die Gestaltung des Kammerhaushalts ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit. Dies gilt auch für den Erlass kammereigener haushaltsrechtlicher Bestimmungen. Dem Gericht steht lediglich eine Missbrauchskontrolle zu (vgl. HessVGH, U.v. 15.10.1986, Az: 5 UE 236/84 , GewArch 1987, 395 , 396).
3 des Finanzstatus der Beklagten vom 30. Juni 2005 ist, um Schwankungen im Beitragsaufkommen auszugleichen, eine Ausgleichszulage anzusammeln, die zwischen 30 v.H. und 50 v.H. der Betriebsaufwendungen beträgt. Daneben kann eine Liquidititätsrücklage in Höhe von 50 v.H. der Summe der Betriebaufwendungen gebildet werden, die der Aufrechterhaltung einer ordentlichen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Krediten dient.
3 Satz 3 des Finanzstatus ist auch die Bildung anderer Rücklagen zulässig.
den dem Gericht vorliegenden Zahlen für den Jahresabschluss 2009 betrugen die Betriebsaufwendungen 4.474.974,12 EUR (geplant: 4.431.500,00 EUR). Die Ausgleichsrücklage betrug 1.700,000 EUR, also rd. 38,3 % der geplanten Betriebsaufwendungen, die Liquiditätszulage 300.000,00 EUR, also etwa 6,8 % der geplanten Betriebsaufwendungen. Sowohl die Ausgleichsrücklage als auch die Liquiditätsrücklage liegen daher in dem durch § 15 Abs. 3 Satz 3 des Finanzstatus vorgegebenen Rahmen, ohne diesen auszuschöpfen. Daneben besteht noch eine Investitionsrücklage in Höhe von 200.000,00 EUR und eine Bau- und Bauerhaltungsrücklage in Höhe von 400.000,00 EUR. Die Angaben des Klägers in der Klageschrift, dass die Beklagte laut Jahresabschluss 2009 über Rücklagen von insgesamt 2.600.000,00 EUR verfügt, sind demnach zutreffend. Gleichwohl kann der Beklagten deshalb nicht der Vorwurf gemacht werden, sie betreibe unzulässige Vermögensbildung auf Kosten der Beitragszahler. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1990 Az: 1 C 45.87 ( GewArch 1990, 398 , 400) kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht der Schluss gezogen werden, dass die Rücklagen nur 15 % des Gesamthaushalts betragen dürften. In den dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Fall betrugen die Rücklagen 15 % des Gesamthaushalts, was das Bundesverwaltungsgericht noch nicht als unangemessen hoch angesehen hat. Keineswegs wollte das Bundesverwaltungsgericht hiermit eine Grenze setzen, oberhalb derer die Rücklagenbildung unzulässig wäre. Sicherlich ist die Rücklagenbildung im vorliegenden Fall nicht unbedeutend. Die Rücklagen wurden von der Beklagten hier aber nicht pauschal gebildet, sondern zweckgerichtet. Die Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG) wird durch die von der Beklagten gebildeten Rücklagen jedoch noch nicht überfordert.
alledem kann die Klage keinen Erfolg haben. Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 180,00 EUR festgesetzt. (§ 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/635760.html ( https://oj.is/635760 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 18 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.