Zweimalige (dreimalige) Untersuchung im Jahr nicht ausreichend;Messung der Redox-Spannung nicht ausreichend, da nur zusätzlicher Hilfsparameter;Abweichende Verwaltungsvorschrift der Stadt Berlin über nur halbjährliche Untersuchung unbeachtlich;Keine Untersuchungsnotwendigkeit in Schulferien, wenn kein Badebetrieb und Becken entleert;Vermeidbarkeit der Kosten, soweit kein Anlass zur Klage;Gemeindliches Hallen- und Schulschwimmbad; Anordnung zur Untersuchung des Beckenwassers; zweimonatiges Untersuchungsintervall; sechs (fünf) Untersuchungen jährlich; Empfehlung des Umweltbundesamtes; antizipiertes Sachverständigengutachten; Erforderlichkeit der Untersuchungen Tenor I. Der Bescheid des Landratsamtes Haßberge vom
(2007)). Im vorliegenden Zusammenhang stellt nicht nur die DIN 19643, sondern auch die Empfehlung des Umweltbundesamtes konkrete sachverständige Hygieneanforderungen an Bäder und an deren Überwachung. Die Behörden können zur Beurteilung der Frage, ob Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefährdung durch Badewasser vorliegen und damit eine Gesundheitsschädigung im Sinne § 37 Abs. 2 IfSG zu besorgen ist, auf die zur technischen Umsetzung des § 37 Abs. 2 IfSG ergangenen Sachverständigenaussagen zurückgreifen. Ziel ist es, eine gute und gleichbleibende Beschaffenheit des Beckenwassers in Bezug auf Hygiene, Sicherheit und Ästhetik sicherzustellen, damit eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Zu diesem Zweck werden mit fachlicher Unterstützung die Anforderungen an die Aufbereitung sowie an die Überwachung festgelegt (vgl. VG Ansbach, U.v. 22.1.2013 – AN 4 K 12.01499 – juris; VG Ansbach; B.v. 13.12.2011 – AN 4 K 11.01616 und AN 4 S 11.01618 – juris; VG Regensburg, B.v. 23.10.2006 – RN 5 S 06.1625 – juris; BayVGH, B.v. 3.2.2003 – 24 CS 02.2800 – juris). Die Empfehlung des Umweltbundesamtes hat zwar keine unmittelbare rechtliche Verbindlichkeit, sie ist jedoch als vorweggenommene gutachterliche Äußerung zu werten, die in allgemeiner Weise die beachtlichen Mindestanforderungen beschreibt und geeignet ist, die gesetzlichen Vorgaben auszufüllen. Denn das Umweltbundesamt erledigt in eigener Zuständigkeit Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Umwelt und der gesundheitlichen Belange des Umweltschutzes, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden. Das Umweltbundesamt hat insbesondere die Aufgabe der wissenschaftlichen Unterstützung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes vom 22.07.1974, BGBl. I S. 1505 ). Konkret weist § 40 IfSG dem Umweltbundesamt die Aufgabe zu, Konzeptionen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung durch Wasser übertragbarer Krankheiten zu entwickeln. Diese Konzeptionen dienen primär dazu, die Verwaltungsbehörden durch grundsätzliche fachliche Expertisen zu unterstützen. Diese fachlichen Konzeptionen liefern wichtige Grundlagen für gesundheitspolitische Maßnahmen. Schwimm- und Badebeckenwasser kann bei nicht sachgerechter Bereitstellung und Aufbereitung Mikroorganismen enthalten, die die Gesundheit der Badenden gefährden können. Dazu sind in der Empfehlung des Umweltbundesamtes biologische Überwachungsparameter angegeben sowie die Untersuchungshäufigkeiten festgelegt. Die Anforderungen werden dabei auch auf der Basis von Risikoabschätzungen durchgeführt (vgl. http://www.umweltbundesamt.de/wasser/themen/badebeckenwasser/index.htm). Hinzu kommt, dass das Umweltbundesamt durch eine Badebeckenkommission unterstützt wird, die aufgrund der besonderen Bedeutung ihrer Empfehlungen für den Infektionsschutz der Bevölkerung ausdrücklich in § 40 Satz 2 IfSG gesetzlich verankert ist. Sie soll als unabhängiges Expertengremium arbeiten und die Fachexpertise des Umweltbundesamtes ergänzen und unterstützen ( BT-Drs. 14/2530, S. 80 ). Die Badebeckenwasserkommission gibt Empfehlungen gerade auch zum vorbeugenden Gesundheitsschutz, die als Handlungsgrundlage für die Badbetreiber und Gesundheitsämter dienen. Der hier relevanten Empfehlung des Umweltbundesamtes unter Beteiligung der Badebeckenwasserkommission kommt ein wesentlicher Stellenwert zu, weil eine rechtlich verbindliche Vorgabe zu den Untersuchungsintervallen mangels Erlasses einer Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit gemäß § 38 Abs. 1 IfSG noch nicht erfolgt ist. Insoweit existiert nur ein Entwurf aus dem Jahr 2002 (vgl. Entwurf einer Verordnung über die Qualität von Schwimm- und Badebeckenwasser von 2002, BT-Drs. 748/02). Dort ist indes in § 8 des Verordnungsentwurfs ebenfalls eine mikrobiologische Untersuchung in einem Abstand von längstens zwei Monaten vorgesehen. Ebenso sieht die Empfehlung des Umweltbundesamtes unter Nr. 2.3.1 (Bundesgesundheitsblatt 2006, 931) eine mikrobiologische Untersuchung zur Feststellung, ob die festgesetzten Höchstwerte für die mikrobiologischen Parameter nicht überschritten sind, in Becken in geschlossenen Räumen im Abstand von längstens zwei Monaten vor. Von diesem fachlich fundiertem Erfordernis ist nach alledem im vorliegenden Zusammenhang auszugehen. Der Einwand der Klägerin, dass diese Untersuchungen keine zusätzliche Sicherheit brächten und dass die von ihnen vorgenommenen Untersuchungen der Hygienehilfsparameter freies Chlor, pH-Wert, Temperatur und Redox-Spannung ausreichend seien, greift nicht durch. Zwar ist die Untersuchung dieser Hygienehilfsparameter unter Nr. 2.2.1 der Empfehlung des Umweltbundesamtes (Bundesgesundheitsblatt 2006, 928) vorgesehen. Jedoch besagt die Empfehlung des Umweltbundesamtes ausdrücklich, dass diese Untersuchungen zusätzlich zu den mikrobiologischen Untersuchungen zu erfolgen haben. Die von der Klägerin genannte Untersuchung betrifft Parameter, die der Aufbereitung einschließlich der Desinfektion als Indikator für die Desinfektionskapazität des gechlorten Beckenwassers dienen und indirekt die kontinuierliche Einhaltung der mikrobiologischen Anforderungen ermöglichen. Sie ersetzt jedoch nicht die direkte mikrobiologische Untersuchung des Beckenwassers selbst. Der vom Beklagten beigezogene sachverständige Vertreter des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit erklärte dazu in der mündlichen Verhandlung am
- Juni 2013 plausibel, die mikrobiologische Untersuchung diene der Feststellung von Krankheitserregern unmittelbar im Wasser. Demgegenüber sei die Untersuchung der Redox-Spannung ein Hilfsparameter, dass der Chlorgehalt ausreichend sein könne. Dies sei kein direkter Nachweis des Chlors im Wasser. Die mikrobiologische Untersuchung diene dazu, die Besorgnis von Gefährdungen auszuschließen. Die Untersuchung der Hilfsparameter sei für sich nicht ausreichend, weil die mikrobiologische Untersuchung weitere Werte des Wassers zum Gegenstand habe. Im Übrigen diene die mikrobiologische Untersuchung auch zur Kontrolle, dass die Anlage richtig arbeite. Der Vertreter der Fachbehörde betonte, dass die zurzeit empfohlene zweimonatige Untersuchung seitens der Fachleute als ausreichend angesehen werde, um zu kontrollieren, dass das Bad ordnungsgemäß betrieben werde. Sowohl die Empfehlung des Umweltbundesamtes als antizipiertes Sachverständigengutachten als auch die erläuternden Ausführungen des Vertreters der Fachbehörde in der mündlichen Verhandlung zur Erforderlichkeit der zweimonatlichen mikrobiologischen Untersuchungen hat die Klägerin nicht substanziiert angegriffen. Aus diesem Grund ist an der zweimonatlichen Untersuchungshäufigkeit nach Einschätzung des Umweltbundesamtes festzuhalten, um sicherzustellen, dass eine Gefährdung und Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die DIN 19643 in ihrer bisherigen Fassung eine zweimonatliche Untersuchung vorsieht, so dass die Klägerin unabhängig von der Empfehlung des Umweltbundesamtes schon im eigenen Interesse gehalten ist, diese Untersuchungen vorzunehmen, da sie ohnehin Bestandteil ihrer Verkehrssicherungspflicht sind. Anders als die von der Klägerin angesprochen Untersuchung der Hilfsparameter zur Überwachung der Desinfektion und der Wasseraufbereitung kann nur über eine mikrobiologische Untersuchung der Zustand des Wassers selbst unmittelbar überprüft werden. Soweit die Klägerin dagegen vorbringt, die mikrobiologische Untersuchung sei nur eine Momentaufnahme und biete nicht mehr Sicherheit, spräche dies eher für noch häufigere Untersuchungen. Schließlich verfängt auch nicht der Einwand der Klägerin mit dem Hinweis auf die halbjährliche Untersuchung nach der Berliner Regelung. Die Berliner Verwaltungsvorschriften für die Überwachung der Hygiene in Einrichtungen des Badewesen mit Ausnahme von Freibädern vom
- Februar 2008 haben keinen Gesetzes- oder Verordnungscharakter, sondern sind Verwaltungsvorschriften ohne rechtliche Außenwirkung. Sie verpflichten nur die Berliner Behörden intern. Sie dienen einem gleichmäßigen Gesetzesvollzug im Berliner Zuständigkeitsbereich. Für Bayern (wie auch für andere Bundesländer) sind diese Verwaltungsvorschriften ohne rechtliche Bedeutung. Die Berliner Verwaltungsvorschriften stehen im eindeutigen Widerspruch zur Empfehlung des Umweltbundesamtes, ohne dass vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass sie ihrerseits auf eigenen abweichenden fachlichen und wissenschaftlich fundierten Erkenntnissen beruhen. Demgegenüber dient – solange die vorgesehene Verordnung nach § 38 IfSG noch nicht wirksam erlassen ist – gerade die Empfehlung des Umweltbundesamtes neben den DIN-Vorschriften einer Gleichbehandlung. Die Beklagtenvertreter haben in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt und der Vertreter der Fachbehörde hat dies bestätigt, dass nicht nur die anderen Schwimmbäder im Landkreis der Empfehlung des Umweltbundesamtes folgen, sondern dass auch in den anderen Landkreisen Bayerns die mikrobiologischen Untersuchungen nach der Empfehlung des Umweltbundesamtes erfolgen. Liegen nach alledem die Eingriffsvoraussetzungen des § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 37 Abs. 2 IfSG vor, weil zweimonatliche mikrobiologische Untersuchungen notwendig sind, um sicherzustellen, dass keine Gefährdung oder Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist, so war der Beklagte verpflichtet, die Maßnahmen ohne Ermessen anzuordnen. Insofern handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Infolgedessen war die Klage wie tenoriert abzuweisen, soweit die Klägerin weniger als fünf jährliche Untersuchungen ihres Badebeckenwassers begehrte. Die Kosten des Verfahrens waren in vollem Umfang der Klägerin aufzuerlegen. Zwar hat die Klägerin zu einem kleinen Teil (bezogen auf eine entbehrliche Untersuchung im Jahr, konkret im August) obsiegt, gleichwohl war sie insgesamt zur Kostentragung zu verpflichten, weil die Kosten zu vermeiden gewesen wären. Insoweit war keine Klage veranlasst (vgl. § 155 Abs. 4 und § 156 VwGO). Der Beklagte hat schon vor Klageerhebung (sowie dann auch im Gerichtsverfahren) gegenüber der Klägerin ausdrücklich bekundet, dass im Hinblick auf die Schließung des Bades in den Sommerferien auf eine Untersuchung verzichtet werden kann. Dazu hat er der Klägerin per E-Mail am
- Januar 2013 mitgeteilt, dass die im Bescheid festgelegte Untersuchung angepasst und der Bescheid dementsprechend geändert werden könne, nachdem klar gestellt sei, dass das Bad in den gesamten Sommerferien über geschlossen sei. Offenbar ist lediglich infolge der Klageerhebung die formale Anpassung des Bescheides unterblieben, ohne dass die Beklagte von ihrem Zugeständnis über den Verzicht auf die Augustuntersuchung abgerückt ist. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Im vorliegenden Fall war vom Regelstreitwert von 5.000,00 EUR auszugehen. Permalink: https://openjur.de/u/635765.html ( https://oj.is/635765 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 9 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.