Tenor Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 3. Zivilsenat - vom 31. Januar 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Beklagte betreibt Supermärkte, in denen sie ihre Waren unter anderem in Verkaufsgondeln und -regalen anbietet. Die dort angebrachten Preisschilder sind wie nachstehend wiedergegeben gestaltet: Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verein. Er beanstandet, dass die Grundpreise auf den Preisschildern der Beklagten in einer Schrift angegeben sind, deren Höhe nur zwei Millimeter beträgt; damit sei die Grundpreisangabe entgegen den Anforderungen der Preisangabenverordnung nicht deutlich zu lesen. Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Interesse - beantragt, die Beklagte unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, in ihren Verkaufsräumen die Preise je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreise) nicht deutlich lesbar anzugeben, wenn dies wie nachfolgend abgebildet geschieht: (Es folgt eine Darstellung der oben wiedergegebenen Preisschilder.) Darüber hinaus hat der Kläger Abmahnkosten in Höhe von 214 € nebst Zinsen ersetzt verlangt. Das Landgericht hat der Klage in diesem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Gründe I. Das Berufungsgericht hat Zweifel daran geäußert, ob der vom Kläger gestellte Unterlassungsantrag und damit auch der Unterlassungsausspruch im Urteil des Landgerichts bestimmt genug sind. Der dort verwendete Begriff "deutlich lesbar" wiederhole lediglich den - wie der vorliegende Rechtsstreit zeige - für die Möglichkeit einer problemlosen Vollstreckung keineswegs eindeutig und konkret genug gefassten Gesetzestext. Die im Klageantrag enthaltene Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform mache diesen ebenfalls nicht bestimmt, da gerade Streit darüber bestehe, ob das beanstandete Verhalten der Beklagten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfülle. Eine Änderung des Klageantrags sei aber deshalb nicht anzuregen gewesen, weil die beanstandeten Zahlen 3.15, 5.98 und 2.65 gerade noch als deutlich lesbar im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV anzusehen seien und die Klage daher (jedenfalls) unbegründet sei. Die Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (Preisangabenrichtlinie), deren Art. 3 Abs. 4 in § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV umgesetzt worden sei, betone in ihren Erwägungsgründen die Angabe des Grundpreises als solchen, lege aber nicht fest, wie dies zu geschehen habe. Aus der nationalen Regelung gehe nicht hervor, dass für die Beantwortung der Frage, welche Größe der Grundpreis haben müsse, nach Ansicht des Ver-5 ordnungsgebers auf die DIN 1450 zurückzugreifen sei. Außerdem ergebe sich aus dem zweiten Absatz des Abschnitts 5.1 der DIN 1450, dass diese eine Schriftgröße von 1,75 mm noch als grundsätzlich leserlich und damit die Lesbarkeit als solche nicht beeinträchtigend ansehe. Die Frage, welche Anforderungen an die konkrete Schriftgröße zu stellen seien, sei letztlich im Hinblick auf die Interessen eines Verbrauchers zu beantworten, der sich dazu entschließe, nicht nur den konkreten Preis für die von ihm ausgewählte Ware festzustellen, sondern zusätzlich Preisvergleiche vorzunehmen, und dessen Augenmerk daher von vornherein auf Ziffern gerichtet sei. Aus einer Entfernung von 50 cm, aus der in dieser Weise interessierte Verbraucher Preisauszeichnungen in Leisten an Regalen oder Gondeln üblicherweise zur Kenntnis nähmen, seien die Ziffern des Grundpreises auf den beanstandeten Preisschildern der Beklagten ohne weiteres deutlich zu erkennen. Soweit der Bundesgerichtshof eine Schriftgröße von umgerechnet mindestens 2,1162 mm in seiner Rechtsprechung zu § 4 HWG verlangt habe, sei zu berücksichtigen, dass die aufgrund dieser Bestimmung vorgesehenen Angaben wegen ihrer Länge und der dort verwendeten, oft schwer verständlichen medizinischen, pharmazeutischen oder chemischen Begriffe ganz anderen Anforderungen entsprechen müssten als einzelne ziffernmäßige Preisangaben. Überdies verlange § 4 Abs. 4 HWG im Gegensatz zu § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV nicht nur deutlich lesbare, sondern gut lesbare Angaben. II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Das Berufungsgericht hat zwar zu Unrecht die Frage offen gelassen, ob der vom Kläger gestellte Unterlassungsantrag und damit auch der Unterlassungsausspruch im Urteil des Landgerichts bestimmt genug ist (dazu unter II 1 und 2). Ohne Rechtsfehler hat es aber angenommen, dass die vom Klä-8 ger beanstandeten Grundpreisangaben gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV noch deutlich lesbar im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV sind (dazu unter II 3). 1. Das Berufungsgericht hätte nicht in die Prüfung der Begründetheit der Klage eintreten dürfen, bevor es abschließend festgestellt hatte, ob der vom Kläger gestellte Unterlassungsantrag den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechend hinreichend bestimmt und die Klage zulässig war (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1984 - VIII ZR 129/83 , BGHZ 91, 37 , 41; Beschluss vom 26. September 1995 - KVR 25/94 , BGHZ 130, 390 , 399 f. - Stadtgaspreise; Urteil vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/98 , NJW 2000, 738 f.; Urteil vom 12. Januar 2006 - IX ZR 131/04 , BGHZ 166, 1 Rn. 7; MünchKomm.ZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., Vor §§ 253 ff. Rn. 3 und 19, jeweils mwN). Dies gilt schon im Hinblick auf den Umfang der materiellen Rechtskraft, der bei einem Prozessurteil ein anderer ist als bei einem Sachurteil (vgl. dazu näher BGH, Urteil vom 19. April 2012 - I ZR 86/10 , GRUR 2012, 1145 Rn. 25 = WRP 2012, 1392 - Pelikan, mwN). Ausnahmen von diesem Grundsatz, dem zufolge die Sachurteilsvoraussetzungen vorrangig zu prüfen sind, sind anerkannt für das Rechtsschutzbedürfnis und das bei Feststellungsklagen erforderliche besondere Feststellungsinteresse sowie die Prozessführungsbefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UWG; deren Prüfung kann unterbleiben, wenn die Unbegründetheit der Klage bereits feststeht (vgl. BGHZ 130, 390 , 400; BGH, Urteil vom 20. Mai 1999 - I ZR 31/97 , GRUR 1999, 1119 , 1120 = WRP 1999, 1159 - RUMMS!; BGHZ 166, 1 Rn. 7; MünchKomm.ZPO/Becker-Eberhard aaO Rn. 19 und § 256 Rn. 36; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., Vor § 253 Rn. 10 und § 256 Rn. 7, jeweils mwN). 2. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags in Zweifel gezogen. Die hinreichende Bestimmtheit dieses Antrags folgt aus der konkreten Verletzungsform, auf die der Antrag insoweit Be-10 zug nimmt, als er die Schilder abbildet. Die Höhe der Ziffern ist unstreitig. Es geht danach allein um die rechtliche Qualifikation der vom Kläger angegriffenen Verhaltensweise der Beklagten. 3. Das Berufungsgericht hat den damit bestimmten und auch ansonsten zulässigen Unterlassungsantrag mit Recht als unbegründet angesehen.
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