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BGH, Urteil vom 14.05.2013 - VI ZR 255/11

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. August 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Der Kläger

). 2. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler das Vorliegen eines Unglücksfalls im Sinne des § 323c StGB bejaht. Nach § 323c StGB macht sich strafbar, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche Eigengefahr und ohne Verletzung anderer Pflichten möglich ist.

  1. a)Eine Straftat kann für das Opfer ein Unglücksfall im Sinne des § 323c StGB sein, wobei es genügt, dass die Begehung der Straftat unmittelbar bevorsteht, die das Risiko einer erheblichen Verletzung beinhaltet (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1993 - 1 StR 792/92 , bei Holtz MDR 1993, 721). Diese Voraus-10 setzungen liegen im Streitfall vor, wobei offenbleiben kann, ob die das Gefahrenurteil tragenden tatsächlichen Umstände - wie das Berufungsgericht meint - aus ex post-Sicht nach objektiven Maßstäben zu beurteilen sind (vgl. Sternberg-Lieben/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. § 323c Rn. 2 mwN) oder sich - wie die Revision meint - aus ex ante-Sicht beurteilen. Nachdem sich der Beklagte dem Wunsch seines Sohns, die Räumung zu beenden, nicht gebeugt hatte, hatte dieser den Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nach dem Klingeln des Klägers mit gezogener, geladener und entsicherter Schusswaffe versucht daran zu hindern, zur Haustür zu gehen. In dieser Situation war aus objektiver Sicht damit zu rechnen, dass der Sohn des Beklagten die Schusswaffe auch einsetzen würde, um die Räumung zu verhindern. Davon, dass der Sohn des Beklagten die Waffe nur gegen sich selbst oder seinen Vater, den Beklagten, richten würde, konnte auch aus damaliger objektiver Sicht nicht ausgegangen werden.
  2. b)Das Berufungsgericht hat mit Recht ein Einschreiten des Beklagten in dieser Situation für erforderlich erachtet. Erforderlich ist die Hilfeleistung nach dem objektiven ex ante-Urteil eines verständigen Beobachters aufgrund der ihm erkennbaren Umstände dann, wenn ohne sie die Gefahr besteht, dass die von § 323c StGB erfasste Notlage sich zu einer nicht mehr unerheblichen Schädigung von Personen auswirkt (vgl. Sternberg-Lieben/Hecker in Schönke/Schröder,

Rn. 12 mwN). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätte ein verständiger Beobachter aufgrund der Gesamtumstände die Gefahr einer unmittelbar bevorstehenden Straftat erkannt. Ziel des Sohns des Beklagten war es gewesen, die Räumung zu verhindern. Spätestens als der Sohn des Beklagten, der im Umgang mit Waffen erfahren war, seinen Vater mit der geladenen und entsicherten Schusswaffe bedrohte, um ihn zur Beendigung der Räumung zu veranlassen, musste ein verständiger Beobachter davon ausgehen, dass der Sohn des Beklagten die Schusswaffe notfalls auch einsetzen 12 würde. Davon, dass der Sohn des Beklagten die Waffe nur gegen sich selbst oder den Beklagten richten würde, konnte - entgegen der Darstellung des Beklagten - unter den Umständen des Streitfalles nicht ausgegangen werden. Hierzu hätte der Sohn des Beklagten - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - bereits dann Anlass gehabt, als sich der Beklagte auch angesichts der scharfen Waffe nicht von der Räumung hatte abbringen lassen, sondern sich zur Tür begab, um diese dem Kläger zu öffnen. Spätestens dann war hinreichend deutlich, dass die Drohung gegenüber dem Beklagten erfolglos war. Ein verständiger Beobachter musste in dieser Situation die Möglichkeit voraussehen, dass der Sohn des Beklagten - und sei es nur im Rahmen einer Kurzschluss- oder Panikreaktion - die geladene Waffe nicht nur, wie es ihm bereits vorher möglich gewesen wäre, gegen sich selbst oder seinen Vater einsetzen würde, sondern auch gegen denjenigen, der die Räumung im Auftrag seines Vaters durchführen sollte.

  1. c)Entgegen der Auffassung der Revision sind Rechtsfehler in der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts nicht erkennbar. Soweit die Revision meint, mit der Eskalation der Ereignisse habe der Beklagte nicht rechnen müssen und es habe für den Beklagten außerhalb der Vorstellungskraft gelegen, dass der Kläger in der damaligen Situation würde Schaden nehmen können, versucht sie lediglich, ihre eigene Würdigung in revisionsrechtlich unzulässiger Weise an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts zu setzen, ohne Rechtsfehler aufzuzeigen. Dass sich der Sohn des Beklagten mit geladener und entsicherter Schusswaffe gegen die Fortsetzung der Räumung wandte, war dem Beklagten an jenem Morgen bekannt und ergab sich nicht erst durch Erkenntnisse, die sich erst durch die Äußerung des Sachverständigen im Strafverfahren ergeben haben. Darauf, dass der unter einer Persönlichkeitsstörung leidende Sohn des Beklagten die Waffe in einer Panikreaktion nicht einsetzen würde, konnte der Beklagte aus der Sicht eines verständi-13 gen Beobachters nicht vertrauen. Da der Beklagte die der Erforderlichkeit eines Einschreitens zugrunde liegenden Umstände auch kannte, musste das Berufungsgericht auch nicht - wie die Revision meint - einen Tatbestandsirrtum gemäß § 16 StGB prüfen.
  2. d)Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler die objektive Möglichkeit für den Beklagten bejaht, durch seinen Einsatz die Tat zu verhindern. Nach den von Rechts wegen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts war ihm ein entsprechendes Handeln auch zumutbar.
  3. aa)Das Berufungsgericht hat die Möglichkeit, die Tat zu verhindern, darin gesehen, dass der Beklagte die Räumung zumindest am Tattag hätte beenden können. Soweit die Revision meint, dem Sohn des Beklagten sei es nicht einzig und allein darum gegangen, dass am Tattag nicht weiter geräumt wurde, sondern dass generell die Räumung eingestellt würde, und deshalb eine entsprechende Lüge des Beklagten erforderlich gewesen wäre, ändert dies nichts an der objektiven Möglichkeit, das Unglück zu verhindern, sondern ist dies vielmehr eine Frage der Zumutbarkeit.
  4. bb)Ein solches Vorgehen war dem Beklagten aber auch - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - zumutbar. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Frage, welche Hilfeleistungen dem Hilfspflichtigen zumutbar sind, anhand einer Wertentscheidung durch Abwägung der widerstreitenden Interessen zu beantworten ist, bei der die Bedeutung des bedrohten Rechtsguts, Art und Ausmaß der drohenden Schäden, konkrete Rettungschancen einerseits, Art und Umfang der Interessen sowie mit der Rettungshandlung verknüpfte Risiken andererseits gegeneinander abzuwägen sind (vgl. Sternberg-Lieben/Hecker in Schönke/Schröder,

Rn. 19 mwN). Das 14 Berufungsgericht hat als mögliche Handlungsoption dem Beklagten angesonnen, sich dem Wunsch seines Sohns (zunächst) zu beugen und die Räumung abzubrechen, um die Situation zu entschärfen. Wäre es gleichwohl zu einem Schuss auf den Kläger gekommen, wäre ihm dies dann nicht mehr im Rahmen des § 323c StGB anzulasten gewesen, da er dann das aus seiner Sicht Zumutbare getan hätte. Bei dieser Handlungsoption hat das Berufungsgericht zutreffend das Interesse des Beklagten an einer ungehinderten Fortführung der Räumung gegenüber der von einer entsicherten Waffe in der Hand eines völlig Verzweifelten ausgehenden erheblichen Gefahr für Leib und Leben aller sich im Umfeld der Waffe befindlichen Personen für nachrangig angesehen. Vor dieser Gefahr hatte ein - wenn auch berechtigter - Anspruch auf Räumung vor allem vor dem Hintergrund zurückzustehen, dass die Räumung zu einem späteren Zeitpunkt ohne den Sohn des Beklagten ungehindert hätte fortgeführt werden können. Die im Abbruch der Räumung liegende Hilfeleistung war dem Beklagten ohne erhebliche Eigengefahr zumutbar. Er hätte auch eine Eigengefährdung abwenden können, weil er nach seiner eigenen Darstellung davon ausging, dass sein Sohn die Schusswaffe gegebenenfalls auch gegen ihn richten würde. Soweit die Revision hiergegen meint, dem Beklagten sei es in dieser Situation nicht möglich gewesen, rational und folgerichtig zu agieren, und er hätte ohne eine Steigerung seiner eigenen Bedrohungssituation niemanden warnen können, wird übersehen, dass das Berufungsgericht gerade nicht eine Warnung des Klägers, sondern einen vorübergehenden Abbruch der Räumung für möglich und zumutbar gehalten hat. Die Revision zeigt keinen hinreichenden, vom Berufungsgericht übergangenen Sachvortrag auf, weshalb dem Beklagten angesichts der Bedrohung mit einer entsicherten Schusswaffe eine solch nahe liegende Überlegung nicht möglich gewesen wäre. e) Schließlich hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler auch den subjektiven Tatbestand des § 323c StGB als erfüllt angesehen, der auch im Rah-17 men des § 823 Abs. 2 BGB maßgeblich ist. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der strafrechtlichen Literatur und Rechtsprechung (vgl. Sternberg-Lieben/Hecker in Schönke/Schröder,

§ 15Rn. 87 mw

N) zutreffend davon ausgegangen, dass nach der neueren Rechtsprechung bedingter Vorsatz dann vorliegt, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und - im Rechtssinne - billigt oder sich um des erstrebten Ziels willen wenigstens mit ihm abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein (vgl. Fischer,

§ 15Rn. 9 b; BGH, Urteil vom 26. Juli 2007 - 3 St

R 221/07 , NStZ 2007, 700 Rn. 7; vgl. auch Senatsurteile vom

  1. Juli 2008 - VI ZR 212/07 , VersR 2008, 1407 Rn. 30 und vom
  2. November 2012 - VI ZR 268/11 , VersR 2013, 200 Rn. 32). Die Annahme einer "Billigung des Erfolgs" liegt beweisrechtlich dann nahe, wenn der Täter sein Vorhaben trotz äußerster Gefährlichkeit durchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, oder wenn er es dem Zufall überlässt, ob sich die von ihm erkannte Gefahr verwirklicht oder nicht. Im Rahmen des § 323c StGB unterlässt derjenige die Hilfeleistung vorsätzlich, der die konkrete Handlung kennt, durch die er die erforderliche Hilfe leisten könnte. Das Bewusstsein, zur Hilfeleistung verpflichtet zu sein, gehört hingegen nicht zum Vorsatz. Mangelndes Gebotsbewusstsein ist vielmehr ein dem Verbotsirrtum des § 17 StGB gleichzustellender Gebotsirrtum (vgl. Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder,

§ 15Rn.

94). Hält der Hilfsbedürftige die Tatbestandsverwirklichung für möglich und nimmt er sie aus Gleichgültigkeit in Kauf, so ist bedingter Vorsatz gegeben (vgl. Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder,

Rn. 98). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kannte der Beklagte die tatbestandsmäßige Situation. Er wusste, dass sein Sohn, dem alles daran lag, die weitere Räumung zu verhindern, eine scharfe Waffe in der Hand hielt, mit der er umzugehen verstand. Er wusste auch, dass sein Sohn aufgrund seiner - des Beklagten - Weigerung, die Räumung abzubrechen, davon ausgehenmusste, dass die Räumung mit dem Eintreffen des Klägers unmittelbar bevorstand. Ferner hat er selbst in seiner polizeilichen Vernehmung eingeräumt, dass sein Sohn nicht der Mensch sei, dem man so etwas wie die geschehene Tat zutrauen könne, es sei denn, er komme in eine Paniksituation wie mit dem Kläger. f) Auf dieser Grundlage ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Beklagten sei eine Gefährdung des Klägers erkennbar gewesen, aus Rechtsgründen ebenso wenig zu beanstanden wie die daraus gewonnene Überzeugung, dass das Vorbringen des Beklagten, eine mögliche Gefährdung des Klägers gar nicht in Betracht gezogen zu haben, in Anbetracht der Umstände als bloße Schutzbehauptung zu werten sei. Nach diesen sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beklagte sich entschlossen gehabt habe, nun endlich die Räumung "durchzuziehen", und die möglicherweise mit diesem Entschluss verbundenen Folgen in Kauf zu nehmen, zu denen neben einem möglichen Suizid seines Sohns auch das Risiko gehört habe, dass dieser auf ihn oder die die Räumung durchführende Person schießen würde. Diese Gleichgültigkeit gegenüber den möglichen Folgen, mögen ihm diese auch höchst unerwünscht gewesen sein, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler für die Annahme eines bedingten Vorsatzes als ausreichend erachtet. Soweit die Revision hierzu meint, der Beklagte habe irrtümlich angenommen, sich durch seinen Einsatz zu gefährden, was den Vorsatz entfallen lasse, wird wiederum verkannt, dass das Berufungsgericht die tatsächlichen Voraussetzungen für einen solchen Irrtum bei der vom Beklagten erwarteten Handlung, nämlich die Räumung vorerst abzubrechen, nicht festgestellt hat, da in diesem Fall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Selbstgefährdung des Beklagten nicht vorgelegen hätte. 18 3. Die Höhe des zuerkannten Schmerzensgelds und der vorgerichtlichen Anwaltskosten hat die Revision nicht angegriffen. Rechtsfehler sind diesbezüglich auch nicht erkennbar. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 25.01.2011 - 5 O 67/10 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.08.2011 - I-19 U 6/11 - 19 Permalink: https://openjur.de/u/635884.html ( https://oj.is/635884 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 20 Zitiert 6 Faksimile Referenzen 4 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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