rang der Sozialhilfe ausgeschlossen.
weislich 12 Zeitstunden pro Woche zu einem Betrag i.H.v. EUR 35.- pro Stunde zu übernehmen. Der Antragsgegner erstattet dem Antragsteller dessen außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ab dem
2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit - wie hier - nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung
2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ). Beides sind gleichberechtigte Voraussetzungen, die ein bewegliches System darstellen: Je
Wahrscheinlichkeit des Erfolges in der Hauptsache können die Anforderungen an den Anordnungsgrund geringer sein und umgekehrt. Völlig entfallen darf hingegen keine der beiden. Dementsprechend sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch im Hinblick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (Bundesverfassungsgericht NJW 2003, 1236 ; NVwZ 2005, 927 ). Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind dann in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebotes der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruches auf effektiven Rechtsschutz unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom
der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere
Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Dem leistungsberechtigten Personenkreis gehört der Antragsteller im Hinblick auf die bei ihm vorliegende Autismusstörung vom Aspergertyp mit Lernbehinderung, kurzer Konzentrations- und Aufmerksamkeitsspanne sowie Stereotypien an, was zwischen den Beteiligten im Übrigen auch unstreitig ist. Der Senat sieht darüber hinaus auch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Bewilligung von Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne eines qualifizierten Schulbegleiters/einer pädagogisch qualifizierten Schulbegleiterin als dem Grunde
glaubhaft an.
1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe neben den Leistungen
den §§ 26 , 33 , 41 und 55 SGB IX insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt. Ergänzend bestimmt § 12 Nr. 1 der
HVO), dass hiervon auch Maßnahmen der Schulbildung zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher umfasst sind, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen. Der schulische Eingliederungshilfebedarf des Antragstellers ist an dem Besuch der Schule, Berufsfachschule, Berufsfeld Elektrotechnik zu orientieren. Es handelt sich um eine angemessene Beschulung des Antragstellers, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Aus dem Schulvertrag vom 12. September 2011 (im Folgenden SV) hat der Antragsteller
der hier allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen zivilrechtlichen, gegen den Einrichtungsträger gerichteten Anspruch auf Erbringung der hier streitigen Assistenzleistung. Die hierfür vom Antragsgegner geleistete Hilfe genügt daher nicht, um den eingliederungshilferechtlichen Bedarf des Antragstellers vollständig zu decken.
SV erfolgte dessen Aufnahme in die Heimsonderschule/Abteilung Berufsfachschule (gewerblich-technische Berufsfachschule); an der Internatsunterbringung nimmt der Antragsteller als sog. Fahrschüler nicht teil. Die hiernach geschuldeten Leistungen der Schule ergeben sich gem. § 3 SV neben den allgemeinen Vorschriften des Schulrechts Baden-Württembergs aus der Schul- und Ausbildungsordnung der Heimsonderschule, den jeweiligen Leistungsbeschreibungen und den von ihr mit den zuständigen Schul- und Sozialleistungsträgern getroffenen oder zu treffenden Vereinbarungen in der jeweiligen Fassung einschließlich den entsprechenden Rahmenverträge. Die Förderung des Schülers richtet sich im Übrigen
dem Bedarf im Einzelfall und den Förderplänen. Die nicht durch Zuschüsse der öffentlichen Schulträger gedeckten Schulkosten werden über den - vom Antragsteller geschuldeten - Schultagessatz finanziert. Dieser richtet sich
der zwischen der Schule und dem jeweils zuständigen Sozialleistungsträger geschlossenen Entgeltvereinbarung (§ 4 SV), wobei der konkrete Vertrag auf die Heimsonderschule - Abteilung Berufsfachschule (Leistungstyprn 3.1, 3.3.1) und die für Fahrschüler in allen Abteilungen der Heimsonderschule Bezug nimmt. Bei der Einrichtung handelt es sich um eine private Heimsonderschule für Hör- und Sprachgeschädigte
des Schulgesetzes Baden-Württemberg.
der Leistungsbeschreibung (LB) der Berufsfachschule sind deren Zielgruppe Jugendliche und junge Erwachsene mit erhöhtem Bedarf an kommunikativer Förderung als Abgänger der Sonderschulen für Hörgeschädigte und Sprachbehinderte, Integrationsschüler mit Hör-/Sprachbehinderung als Abgänger der Regelschulen, Migranten mit Hör-/Sprachbehinderung sowie Grenzgänger zu den genannten Zielgruppen, für die keine adäquate Förderalternative gefunden werden kann. Neben der Ganztagsschule in kleinen Klassen (durchschnittlich sechs Schüler) wird als Leistung der Schule eine sonderpädagogische Zusatzförderung als Einzelbetreuung (Artikulation, Hörtraining, Stützunterricht) genannt (Ziff. 5.1 LB). Alle Lehrkräfte verfügen danach über die zum Unterricht mit hör- und sprachbehinderten Schülern notwendigen Kommunikationsformen (Gebärden, vereinfachte Sprache; Ziff. 6.1.1 LB). Die Kommunikationsformen im Unterricht orientieren sich an den Bedürfnissen der Schüler bzw. deren individuellen Behinderungsprofilen (Angebot von lautsprachlich orientiertem Unterricht über lautsprachbegleitenden Gebärdeneinsatz bis hin zu einzelnen Segmenten in Deutscher Gebärdensprache; Ziff. 6.5.1 LB). Die in § 3 SV weiter in Bezug genommene Vereinbarung
3 SGB XII zwischen dem Einrichtungs- und dem örtlichen Sozialhilfeträger vom 31. März 2010 (im Folgenden LVV) regelt als Leistung der Einrichtung Stationäre Hilfe in der Heimsonderschule für Sprachbehinderte und Hörgeschädigte
Leistungstyp I 3.1 und 3.3 entsprechend der Anlage 1 des Landesrahmenvertrages
1 SGB XII. Dem SV ist daher
Auslegung der in Bezug genommenen Regelungen und Beschreibungen als Pflicht der Schule eine Hör-/Sprachbehinderungen ausgleichende Beschulung zu entnehmen, nicht aber die volle Kompensation der autismusspezifischen Defizite des Antragstellers. Die bei den Lehrkräften als vorhanden vorauszusetzenden Kenntnisse betreffen bestimmte, Hör- und Sprachdefizite ausgleichende Kommunikationsformen, was sich auch in der beschriebenen Unterrichtsorientierung widerspiegelt. Eine Ausrichtung auf spezifische durch den Autismus begründete Defizite dürfte sich hingegen weder der LB noch der LVV entnehmen lassen. Der Hilfebedarf des Antragstellers beschränkt sich aber nicht auf die für diese Sonderschule typischen Hör- und Sprachhemmnisse. Vielmehr ist er im darüber hinaus im Sozial-, Lern- und Arbeitsverhalten beeinträchtigt, indem er durch entsprechende Impulse immer wieder aus Handlungs- und Denkblockaden gelöst werden muss (dazu unten). Aus der LB ist nicht zu entnehmen, dass solche Hilfen von der geschuldeten Leistung umfasst wären. Die zu leistende sonderpädagogische Zusatzförderung als Einzelbetreuung umfasst danach lediglich Artikulation, Hörtraining und Stützunterricht, also nicht die genannten Hilfen. Anderes ergibt sich auch nicht unter Hinzuziehung des vorgelegten Anhangs über Angebote für Jugendliche mit Entwicklungs- oder Wahrnehmungsauffälligkeiten im Sinne des ASS-Syndroms (Autismus-Spektrum-Störung) in der Heimsonderschule . Es erscheint bereits fraglich, ob dieser Anhang Teil der im SV in Bezug genommenen Leistungsbeschreibung für die Abteilung Berufsfachschule ist. Denn weder in der LB vom
Ziff. 4 des Anhangs gesondert in Rechnung gestellt werden. Ebenso wenig dürfte davon auszugehen sein, dass die LVV die streitigen Hilfen in der Leistungs- und Vergütungsbeschreibung berücksichtigt hatte. Die Umschreibung des Leistungstyps bietet keinen Anhaltspunkt hierfür. Die Beteiligten haben dies auch nicht vortragen. Dagegen spricht auch, dass mit dem Träger der Sozialhilfe des Einrichtungsortes für Schüler mit Autismus-Spektrum-Störungen zum
dem sie ihm mehrmals persönlich erklärt worden sind. Die zeitgleiche Durchführung zweier Tätigkeiten (Zuhören und Schreiben/Abschreiben) ist ihm nicht möglich. Die Arbeitsorganisation gelingt nur bei persönlicher Begleitung: Der Antragsteller ist häufig nicht in der Lage einzuschätzen, wie viel Zeit er auf einzelne Arbeitsschritte verwenden kann, in welcher Reihenfolge sie erfolgen müssen oder was wichtig oder unwichtig ist. Davon ausgehend wird im Schreiben des Sozialdienstes der Einrichtung vom 14. Dezember 2011 (Bl. 50/51 der SG-Akte) für den Senat anschaulich und ausreichend glaubhaft dargelegt, dass der Antragsteller aufgrund dieser behinderungsbedingten Defizite im Unterricht einer Assistenz bedarf, die neben die Unterrichtung, Anleitung und Ansprache durch den Lehrer tritt. Diese muss ihm wiederholt Aufforderungen und Impulse geben, um den Aufforderungen des Lehrers
zukommen oder eigentlich bekannte und routinierte Abläufe durchzuführen (z.B. Buch aufschlagen, Text lesen, Hausaufgaben zeigen, Unterrichtsmaterial bereitlegen, Blätter abheften, Hausaufgaben aufschreiben). Darüber hinaus geht es um die Rückführung auf die Unterrichtsanforderungen
Ablenkung oder Hängenbleiben in Gedankenschleifen sowie bei Überforderungserlebnissen. Hieraus wird ausreichend deutlich, dass der beim Antragsteller vorliegende autismusspezifische Hilfebedarf allein durch die besondere Form der Beschulung (kleine Klasse, kleinschrittiger Unterricht mit Visualisierung) nicht ausreichend gedeckt wird. Dafür spricht des Weiteren, dass die Leistungen des Antragstellers
zwischenzeitlichem Wegfall der Begleitung bis zu deren Wiederaufnahme
gelassen, Tics und Phasen geistiger Abwesenheit zugleich aber verstärkt zugenommen haben (vgl. Schulbericht vom 12. Januar 2013). Dem Anspruch kann nicht entgegen gehalten werden, die benötigten Hilfen fielen als pädagogische Maßnahmen in den Verantwortungsbereich der staatlichen Schulverwaltung oder des örtlichen Schulträgers. Den §§ 53 Abs. 1 Satz 1 und 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII liegt ein individualisiertes Förderverständnis zugrunde. Eine Unterscheidung der Maßnahmen
ihrer Art, etwa
pädagogischen oder nichtpädagogischen bzw. begleitenden, ist rechtlich nicht geboten, weil grundsätzlich alle Maßnahmen in Betracht kommen, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern. Deshalb können von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers auch Maßnahmen umfasst werden, die zum Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehören. Ausgeschlossen sind nur Maßnahmen, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind, der sich nicht unter Auslegung der schulrechtlichen Bestimmungen, sondern der sozialhilferechtlichen Regelungen bestimmt. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII normiert lediglich Hilfen, mithin unterstützende Leistungen, überlässt damit die Schulbildung selbst den Schulträgern. Der Kernbereich der schulischen Arbeit liegt damit
Sinn und Zweck der §§ 53 , 54 SGB XII gänzlich außerhalb der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers; dies ergibt sich bereits aus der Spezialität dieses Regelungsbereiches, ohne dass es auf den
ranggrundsatz des Sozialhilferechts ankäme (zum Ganzen Bundessozialgericht SozR 4-3500 § 54 Nrn. 8 und 10 m.w.N.). Außerhalb dieses Kernbereichs werden somit Bedarfslagen umfasst, die zwar zum Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehören, aber von deren Träger tatsächlich nicht aktuell gedeckt werden (§ 2 Abs. 1 SGB XII). Die vorliegend geltend gemachten Hilfen sind nicht dem genannten schulischen Kernbereich zuzuordnen. Die eigentliche Beschulung, also Unterricht, Wissensvermittlung und Einübung erfolgt
wie vor durch die schulischen Lehrkräfte. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des sonderpädagogischen Bedarfs, dem durch die Beschulung in einer Kleinklasse und den kleinschrittigen, visualisierten Unterricht Rechnung getragen wird. Ein Fall der Übernahme des Kernbereichs wie beim Schulgeld für eine Privatschule (vgl. BSG SozR 4-3500 § 54 Nr. 10) liegt nicht vor. Bei den streitigen Hilfen handelt es sich lediglich um unterstützende Maßnahmen, die es dem Antragsteller ermöglichen, den bereits auf den für den Schultyp (Sonderschule für Hör-/Sprachbehinderung) typischen sonderpädagogischen Bedarf abgestellten Unterricht wahrzunehmen. Dass hierbei gegebenenfalls auch pädagogische Maßnahmen zum Tragen kommen können, führt nicht zur Zuordnung zum genannten Kernbereich, sondern ist allenfalls eine Frage des
ranggrundsatzes. Dieser steht hier aber nicht entgegen, da entsprechende Hilfen von der staatlichen Schulverwaltung aktuell rein tatsächlich nicht zur Verfügung gestellt werden. Aufgrund der bislang vorliegenden Stellungnahmen der Schule, des Berichtes der Autismusbeauftragten des Rems-Murr-Kreises und der medizinischen Unterlagen (insbesondere Bericht der Diplompsychologin Hölldampf des Diakonie-Klinikums Schwäbisch Hall vom 26. Januar 2011, Bl. 48/49 der SG-Akte) ist für den Senat mit der für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausreichenden Wahrscheinlichkeit belegt, dass der Antragsteller
seinen kognitiven Fähigkeiten grundsätzlich in der Lage ist, den erstrebten Abschluss der Fachschulreife zu erreichen. Gleiches gilt für den maßgeblichen Umstand, dass er hierfür jedenfalls derzeit noch der geschilderten begleitenden Hilfe im begehrten Umfange bedarf. Auch der Antragsgegner hat hiergegen zuletzt keine substantiierten Einwände mehr vorgebracht. Gestützt wird diese Beurteilung insbesondere durch den Schulbericht vom 12. Januar 2013, in dem der Abfall der schulischen Leistungen
zwischenzeitlichem Wegfall der Begleitung anschaulich und
vollziehbar geschildert wird. Auch dem Bericht der Autismusbeauftragten lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass der Bedarf nicht oder nicht im begehrten Umfange bestehe. Schließlich ist auch ausreichend glaubhaft gemacht, dass die begleitenden Hilfen durch Fachkräfte erbracht werden müssen. Gemeint sind damit Hilfspersonen mit ausreichenden Erfahrungen oder Zusatzqualifikationen im Umgang mit Personen, die von einer entsprechenden Autismus-Störung betroffen sind. Der Senat stützt sich dabei in erster Linie auf die Stellungnahme des Sozialdienstes der Schule vom
dem oben Ausgeführten davon auszugehen, dass eine entsprechende Vereinbarung i.S.d. § 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII mit dem Träger der Schule für die hier fraglichen Hilfen gerade nicht gibt. Von der LVV ist die Schulbegleitung danach nicht umfasst. Ob die vorgelegte, ab dem 1. September 2012 geltende Verfahrensabsprache Schulbegleiter an der Heimsonderschule (Bl. 70/71 der SG-Akte) den Anforderungen einer Vereinbarung
3 Satz 1 SGB XII entspricht oder ihr zumindest eine solche zugrundeliegt, ist der Klärung im Hauptsacheverfahren überlassen. Auch bei Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung ist der Sozialhilfeträger zwar nicht zur Übernahme der Vergütung verpflichtet, der Anspruch kann sich dann aber im Rahmen einer Ermessensreduktion auf Null aus § 75 Abs. 4 SGB XII ergeben. Danach darf der Träger der Sozialhilfe, wenn eine der in Absatz 3 genannten Vereinbarungen nicht abgeschlossen ist, Leistungen durch diese Einrichtung nur erbringen, wenn dies
der Besonderheit des Einzelfalls geboten ist. Hierzu hat der Träger der Einrichtung ein Leistungsangebot vorzulegen, das die Voraussetzung des § 76 SGB XII erfüllt, und sich schriftlich zu verpflichten, Leistungen entsprechend diesem Angebot zu erbringen. Vergütungen dürfen nur bis zu der Höhe übernommen werden, wie sie der Träger der Sozialhilfe am Ort der Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung für vergleichbare Leistungen
den
Absatz 3 abgeschlossenen Vereinbarungen mit anderen Einrichtungen trägt. Ein solcher vertragloser Zustand dürfte, wie ausgeführt, vorliegen; insbesondere werden derzeit offenbar auch keine Verhandlungen über Vereinbarungen für Hilfen wie die streitigen geführt, so dass keine Sperrwirkung während einer Verhandlungsphase besteht (vgl. Senatsbeschluss vom
dem Wechselspiel zwischen Anordnungsgrund und -anspruch (s.o.) sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ermessensreduktion auf Null umso niedriger, je größer die Gefahr des Rechtsverlusts durch Zeitablauf oder je schwerer die drohenden Folgen sind. Auch bei erheblichen, über Randbereiche hinausgehenden Beeinträchtigungen reicht es nicht aus, dass
Ansicht des Gerichts das Ermessen voraussichtlich i.S.d. Gewährung der begehrten Leistung ausgeübt werde (zum Ganzen Hk-SGG, a.a.O.). Vorliegend spricht Vieles dafür, dass die Übernahme der zwischen der Schule und dem Antragsteller in der Zusatzvereinbarung vom 4. Februar 2013 vereinbarten Vergütung im tenorierten Umfang die einzige dem Normzweck entsprechende Entscheidung sein dürfte. Bei § 75 Abs. 4 SGB XII handelt sich um eine Ausnahme zu der in Absatz 3 normierten Leistungserbringung durch vereinbarungsgebundene Einrichtungen, die restriktiv auszulegen ist. Voraussetzungen und Rechtsfolge des Vergütungsanspruchs eines nicht vereinbarungsgebundenen Leistungserbringers sind vom Gesetzgeber bewusst so ausgestaltet worden, dass der Druck auf die Leistungserbringer zum Abschluss einer Vereinbarung erhöht wird. Denn letztlich haben sowohl der Leistungserbringer als auch der Sozialhilfeträger nur im Wege der Vereinbarung die Möglichkeit, auf die Ausgestaltung der Leistung und der Kosten Einfluss zu nehmen (Jaritz/Eicher, a.a.O., Rdnr. 60). Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass
den bisher erkennbaren Abläufen von Seiten des Sozialhilfeträgers trotz frühzeitiger Anmeldung des Bedarfs keine Schritte unternommen wurden, um eine Vereinbarung oder zumindest ein Leistungsangebot i.S.d. § 75 Abs. 4 Satz 1 SGB XII zu erreichen, der Antragsgegner anderweitige Hilfsmöglichkeiten nicht aufgezeigt hat und der Antragsteller damit letztlich allein den
teil zu tragen hätte, dass sein individueller Hilfebedarf entgegen § 9 Abs. 1 SGB XII zu einem erheblichen Teil ungedeckt bliebe. Für den Senat ist schließlich auch der Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit ausreichend glaubhaft gemacht. Dies kann entgegen der Ansicht des SG nicht bereits deshalb versagt werden, weil der Antragsteller den Hilfebedarf rein gegenständlich durch die von der Schule organisierte Autismusassistenz deckt. Denn diese Deckung erfolgt nicht unentgeltlich; vielmehr musste sich der Antragsteller in der Zusatzvereinbarung vom 4. Februar 2013 zur Zahlung des geregelten Entgelts verpflichten. Die Bedarfsdeckung erfolgt daher durch die Eingehung von Schulden gegenüber einem Dritten, der Schule, was grundsätzlich nicht zumutbar ist. Eine Deckung aus seinem Einkommen oder dem seiner Mutter ist aufgrund auch der Angaben im Rahmen des Prozesskostenhilfeantrages glaubhaft nicht möglich.
dem zwischenzeitlich Rechnungen für die bereits erbrachte Autismusassistenz in den Monaten März und April 2013 gestellt worden sind, ist der Schule
schriftlicher Aufforderung eine Kündigung möglich. Der Antragsteller wäre mithin vor die Wahl gestellt, (weiter) Schulden in einer Höhe einzugehen, deren Rückzahlung aus seinem aktuellen Einkommen nicht realistisch ist, oder die Inanspruchnahme der Hilfe zu beenden. Damit liefe er, wie durch die Vorlage der genannten Schulberichte ausreichend glaubhaft gemacht ist, allerdings Gefahr, die Versetzung in das Abschlussjahr nicht zu erreichen und so das ansonsten realistische Ziel der Fachschulreife zu verfehlen oder doch erheblich zu verzögern. Ein weiteres Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache ist daher nicht zumutbar. Auch eine Interessen- und Folgenabwägung unter Außerachtlassung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache führt vorliegend zu keinem abweichenden Ergebnis. Abzuwägen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung zugunsten des Antragstellers nicht erginge, die Klage in der Hauptsache aber später Erfolg hätte, mit denen, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erginge, die Klage aber erfolglos bliebe. Den unter dem Anordnungsgrund genannten Interessen und Folgen auf Seiten des Antragstellers stehen auf Seiten des Antragsgegners und damit der Gemeinschaft der Steuerzahler das gewichtige fiskalische Interesse gegenüber, vorläufige Leistungen zu vermeiden, die im Falle einer Rückabwicklung angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers sehr wahrscheinlich nicht mehr zurückerlangt werden können. Angesichts des für den Bereich der Eingliederungshilfe eher geringen finanziellen Aufwand und der zeitlichen Begrenzung der Leistung steht dieses öffentliche Interesse vorliegend hinter den aufgezeigten überwiegenden Interessen des Antragstellers zurück. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe
§§ 114 ff ZPO lagen vor; die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes war notwendig. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Permalink: http://openjur.de/u/636020.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.