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Bayerischer VGH, Urteil vom 16.04.2013 - 21 B 12.1307

Obsah (4)Artikel 43Artikel 44§ 3Art. 2

Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. Mai 2010 wird geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszüg

vollziehbare Flächendifferenz von 3,40 ha zu Ungunsten der GbR vorliege. Außerdem wurde die Kopie eines Pachtvertrages zwischen Herrn ... und der ... GmbH & Co. KG vorgelegt,

dem Herr ... ab 1. Oktober 2004 die in den Feldstücken 114, 115 und 116 enthaltenen Flurstücke gepachtet hatte.

dem sich unter Berücksichtigung von Ergebnissen der Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen anrechenbare Flächen von insgesamt 126,28 ha ergeben hatten, wurde mit Bescheid des AfL vom

  1. Juni 2006 die Betriebsprämie gemäß Art. 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt, so dass sich eine Aktivierungsfläche von 126,28 ha minus 23,45 ha X 2 also insgesamt 79,38 ha ergeben hatte. Die Differenz von 23,45 ha betraf im Wesentlichen die von der GbR gemeldeten Feldstücke 114, 115 und
  2. Die Betriebsprämie wurde in dem Bescheid auf 22.981,00 Euro festgesetzt. Der Kläger, der Rechtsnachfolger der GbR ist, legte mit Schreiben vom
  3. Dezember 2006 auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Die Kürzung der Berechnungsfläche für die Feldstücke 114, 115 und 116 sei fehlerhaft, weil die Einhaltung des Zehnmonatszeitraums anhand der Vereinbarung mit dem Landkreis Aschaffenburg und mit dem Pachtvertrag mit der ... GmbH & Co. KG

gewiesen worden sei. Im Widerspruchsverfahren übersandte der Kläger außerdem einen undatierten Unterpachtvertrag mit Herrn ... für diese Feldstücke, die der Kläger in die GbR eingebracht hatte. Der Pachtvertrag sei ursprünglich mit der ... GmbH & Co. KG geschlossen worden. Die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wies mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2007 die Widersprüche vom 28. März 2006 und vom 1. Dezember 2006 zurück: Hinsichtlich einer Fläche von 1,88 ha sei die notwendige Bekanntgabe der Nutzung erst am 20. Juni 2005 erfolgt und somit

dem letztmöglichen Termin, dem

  1. Juni 2005, so dass keine Zahlungsansprüche zugeteilt werden könnten. Soweit sich der Widerspruch gegen den Betriebsprämienbescheid vom
  2. Juni 2006 mit der Kürzung der Berechnungsflächen hinsichtlich der Feldstücke 114 bis 116 gerichtet habe, sei dieser zurückzuweisen. Denn der Kläger habe nicht

gewiesen, dass diese Flächen während des angegebenen Zeitraums der GbR uneingeschränkt zur Verfügung gestanden hätten. Entsprechende Pachtverträge der GbR habe der Kläger nicht vorlegen können. Auch der Unterpachtvertrag zwischen Herrn ... sei nur mit dem Kläger und nicht mit der GbR als Vertragspartei abgeschlossen worden. Im Klageverfahren änderte das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom

  1. Mai 2010 den Bescheid des Amts für Landwirtschaft und Forsten Karlstadt vom
  2. Juni 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom
  3. Juli 2006, verpflichtete den Beklagten, dem Kläger die Betriebsprämie für das Jahr 2005 unter Außerachtlassung des Feldstücks Nr. 1519 und der Flächenkürzungen aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle vom
  4. August 2006 zu gewähren und wies im Übrigen die Klage ab: Entgegen der Ansicht des Beklagten handele es sich bei den Feldstücken 114, 115 und 116 um prämienberechtigte landwirtschaftliche Flächen im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1782/
  5. Denn der Kläger habe die Deponieflächen tatsächlich als Dauergrünland genutzt, auf ihnen wachse Gras und sie seien mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes gewesen. Auch der Zehnmonatszeitraum für die Feldstücke 114 bis 116 sei eingehalten worden. Dem dagegen vom Beklagten gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat durch Beschluss vom
  6. Juni 2012 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung entsprochen. Im Berufungsverfahren streiten die Beteiligten insbesondere um die Frage, ob es auf die tatsächliche oder die rechtliche Zuordnung der Flächen ankomme und, ob der Kläger im letzteren Fall hinsichtlich der streitgegenständlichen Flächen durch die vorgelegten Verträge hinreichend

gewiesen habe, dass diese der GbR mindestens für einen Zeitraum von zehn Monaten zur Verfügung gestanden haben. Streitgegenständlich ist ferner die Frage, ob die Flächen, soweit sie sich auf dem Gelände der ehemaligen Kreismülldeponie ... befänden, förderfähiges Dauergrünland im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 seien. Der Beklagte macht hierzu ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen geltend: Der Kläger habe nicht

gewiesen, dass die Feldstücke 114, 115 und 116 der Rechtsvorgängerin im angegebenen Zehnmonatszeitraum vom

  1. Oktober 2004 bis
  2. Juli 2005 zur Verfügung gestanden hätten. Denn die GbR sei weder Vertragspartnerin des auf den
  3. Oktober 2004 datierten Vertrags zwischen Herrn ... und der ... GmbH & Co. KG, noch der Vereinbarung mit dem Landkreis Aschaffenburg vom
  4. Juli 2005 oder der

tragsvereinbarung zum Pachtvertrag vom

  1. Juli 2005 gewesen. Ebenso wenig sei sie Vertragspartnerin des vom Kläger mit Herrn ... geschlossenen undatierten Unterpachtvertrages. Soweit sich die Flächen auf der ehemaligen Kreismülldeponie ... befänden, handele es sich auch nicht um Dauergrünland im Sinn von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/
  2. Denn diese Flächen seien nicht zum Anbau von Gras oder anderen Grünpflanzen bestimmt gewesen. Vielmehr handele es sich um eine Mülldeponie der Deponieklasse II in der Stilllegungsphase, die vorrangig dazu diene, Abfälle fachgerecht abzulagern, ohne Gefahren für die Allgemeinheit, insbesondere für die Gesundheit von Menschen befürchten zu müssen. Dies seien aber keine Ziele, die mit der Betriebsprämienregelung verfolgt werden sollten. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom
  3. Mai 2010 die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg für zutreffend und weist noch darauf hin, dass in der Vergangenheit das Deponiegelände nicht nur als Schafweide genutzt worden sei, sondern dass darauf auch gemäht und Futtersilage gemacht worden sei. Die Deponiefläche sei schon früher vom Amt für Landwirtschaft und Forsten Karlstadt als Dauergrünland anerkannt und gefördert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Gründe Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Amts für Landwirtschaft und Forsten Karlstadt vom
  4. Juni 2006 hinsichtlich der Kürzung der Berechnungsflächen für die Feldstücke 114 bis 116 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom
  5. Juli 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 125 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen für Dauergrünland für das Jahr 2005 hinsichtlich der streitgegenständlichen Fläche von 23,45 ha. Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Festsetzung von Zahlungsansprüchen im Rahmen des zum
  6. Januar 2005 eingeführten Systems einer einheitlichen Betriebsprämie sind die Regelungen über Zahlungsansprüche in Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom
  7. September 2003 (ABl. Nr. L 270 S. 1) mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe. Diese Verordnung ist zwar inzwischen durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom
  8. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30/16) aufgehoben worden. Sie ist aber, soweit die Verpflichtung auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2005 begehrt wird, weiterhin anzuwenden, da für die Entscheidung eines Gerichts die Rechtsvorschriften maßgeblich sind, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen. Dies gilt sowohl für Anfechtungs- als auch für Verpflichtungsklagen. Das maßgebende Recht kann auch auf früheres, inzwischen außer Kraft getretenes Recht verweisen und dieses für anwendbar erklären (BVerwG U. v. 18.7.2002 - 3 C 54/01 - NVwZ 2003, 92 ). So liegt es auch hier. In Art. 146 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zwar nur aufgehoben, ohne - wie in anderen Prämienansprüche regelnden Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts - den bisherigen Regelungen für bestimmte Wirtschaftsjahre Geltung beizulegen. Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 geht aber, wie die Erwägungen in Nrn. 27 und 53 und vor allem die Regelung in Art. 33 Abs. 1 Buchst. a zeigen, von der Weitergeltung aus, wenn die Frage des Entstehens von Zahlungsansprüchen zu klären ist und damit auch wenn es um die Gewährung der Betriebsprämie für Wirtschaftsjahre geht, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 liegen (vgl. dazu OVG LSA U. v. 5.5.2011 – 2 L 170/09 – RdL 2011, 230 ff.). Zu den Allgemeinen Bestimmungen über die Regelungsgehalte in Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hat die Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom
  9. April 2004 (ABl. L 141/18; berichtigt ABl. L 291/18) und zur Betriebsprämienregelung in Titel III in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vom
  10. April 2004 (ABl. L 141/1) Durchführungsbestimmungen erlassen. Auf nationaler Ebene wurden die Richtlinien durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG -) vom
  11. Juli 2004 ( BGBl. I S. 1763 ) in der nunmehr geltenden Fassung vom
  12. März 2008 ( BGBl. I S. 495 ) umgesetzt, das durch die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung -BetrDurchfV-) vom
  13. Dezember 2004 ( BGBl. I S. 3204 ), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom
  14. Mai 2008 ( BGBl. I S. 801 ) konkretisiert wird. Weitere Konkretisierungen auf nationaler Ebene enthält die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems - InVeKoSV - vom

  1. Dezember 2004 ( BGBl. I S. 3194 ), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom
  2. Mai 2008 ( BGBl I S. 801 ). Gemäß Artikel 36 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung auf der Grundlage der Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinn des Artikels 44 Abs. 2 gezahlt.

Artikel 43Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhält ein Betriebsinhaber unbeschadet des Artikels 48 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einen Zahlungsanspruch je Hektar Fläche, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlung

Anhang VI bestand. Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf die Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrages (Artikel 44 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003).

Artikel 44Abs.

3 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Diese Flächen müssen gemäß Satz 2 dieser Bestimmung dem Betriebsinhaber außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten zur Verfügung stehen. Den Beginn des Zehnmonatszeitraumes hat der Betriebsinhaber

§ 3Betr

DurchfV in der vorliegend einschlägigen, bis 28. Dezember 2005 geltenden Fassung festzulegen. Der Europäische Gerichtshof (vgl. EuGH, U. v. 14.10.2010 - C 61/09 - ABl. Eu 2010, Nr. C 346/10 ) hat zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine landwirtschaftliche Fläche einem Betrieb im Sinn des Art. 44 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zugeordnet werden kann, ausgeführt, dass weder Absatz 2 noch Absatz 3 des Artikels 44 der Verordnung (EG) 1782/2003 die Art des Rechtsverhältnisses näher bestimme, auf dessen Grundlage die betreffende Fläche vom Landwirt genutzt werde. Demnach könne aus diesen Bestimmungen nicht abgeleitet werden, dass die fraglichen Parzellen dem Landwirt auf Grund eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Geschäfts zur Verfügung stehen müssten.

dem Grundsatz der Vertragsfreiheit könnten die Parteien das der Nutzung der betreffenden Fläche zu Grunde liegende Rechtsverhältnis somit frei gestalten. Mangels einer gegenteiligen Bestimmung stehe es ihnen auch frei, eine unentgeltliche Überlassung der Parzellen zu vereinbaren. Demnach gehöre eine Fläche dann zum Betrieb des Landwirts, wenn dieser befugt sei, sie zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten. Im Zusammenhang mit der Betriebsprämienregelung bedeute der Begriff der Verwaltung aber nicht, dass dem Landwirt uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Flächen in Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung zustehe. Der Landwirt müsse jedoch hinsichtlich dieser Flächen über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügen, also in der Lage sein, bei der Nutzung der betreffenden Fläche eine gewisse Entscheidungsbefugnis auszuüben.

Art. 44Abs.

3 der Verordnung (EG) 1782/2003 müssten die beihilfefähigen Flächen dem Betriebsinhaber außerdem für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten zur Verfügung stehen. In dieser Zeit müsse der Betriebsinhaber in der Lage sein, die Flächen mit einer hinreichenden Selbständigkeit für seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten, einschließlich der Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß der Verordnung (EG) 1782/2003, zu nutzen. Danach ist die Zuordnung der fraglichen Flächen zum Betrieb eines Landwirts dann zu bejahen, wenn er in der Lage ist, diese mit einer hinreichenden Selbständigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung für seine landwirtschaftliche Tätigkeit für einen von ihm festgelegten Zeitraum von mindestens zehn Monaten zu nutzen (vgl. auch OVG RhPf, U. v. 12.1.2011 - 8 A 11191/10 - juris). Des Weiteren ist es

der Rechtsprechung des EuGH (vgl. U. v. 14.10.2010 – C 61/09 – a.a.O.) erforderlich, dass der Landwirt zu dieser Nutzung auch rechtlich in der Lage ist. Zwar ist das Vorliegen eines Pachtvertrages oder eines gleichartigen Überlassungsvertrages für den gesamten Zehnmonatszeitraum nicht Voraussetzung für die Zuerkennung eines Zahlungsanspruches. Das bedeutet jedoch nicht, dass es auf die Berechtigung zur Nutzung nicht ankäme. Vielmehr ist davon auszugehen, dass lediglich die Art des Rechtsverhältnisses, das der Nutzung der Fläche zu Grunde liegt, nicht näher bestimmt ist, also das dieser Nutzung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis von den Parteien frei gestaltet werden kann. Das bedeutet aber nicht, dass die Berechtigung zur Nutzung der Flächen für deren Zuordnung als Fläche im Sinn des Art. 44 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ohne Bedeutung wäre. Vielmehr ist erforderlich, dass der Landwirt befugt ist, die fragliche Fläche zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten, d.h. sie mit einer hinreichenden Selbständigkeit für seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten zu nutzen. Eine beihilfefähige Fläche im Sinn des Art. 44 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebes, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder und nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.

Art. 2Buchst.

e Verordnung (EG) Nr. 795/2004 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 handelt es sich bei Dauergrünland um Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren. Hiernach genügt es gerade nicht, dass der Betriebsinhaber die Flächen tatsächlich zur Beweidung seines Viehs nutzt. Der Verordnungsgeber hat die Beihilfefähigkeit von landwirtschaftlichen Flächen

Art. 44Abs.

2 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nicht allein daran geknüpft, dass diese als Weide- oder Futterflächen genutzt werden. Vielmehr werden insoweit nur die Flächen als beihilfefähig anerkannt, die zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden. Diese hierauf beschränkte Zielrichtung ergibt sich aus der ersten Erwägung zur Verordnung (EG) Nr. 239/2005, wonach die Definition von Dauergrünland klargestellt und zudem eine Definition für den Begriff "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" eingeführt werden soll (vgl. NdsOVG B. v. 13.8.2001 – 10 LA 93/11 – RdL 2013, 54 ff.). Ausgehend davon ist der Senat der Auffassung, dass die Feldstücke 114 und 115, die auf dem Gelände der ehemaligen Kreismülldeponie ... liegen und im Flächennutzungsplan als Deponieflächen dargestellt sind, nicht als beihilfefähige Flächen im Sinn des Art. 44 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anzusehen sind, auch wenn auf diesen Gras wächst und eine Beweidung durch Schafe erfolgt ist. Denn wie aus dem Schreiben des Landratsamts Aschaffenburg vom 15. Juni 2009 hervorgeht, handelt es sich bei diesen Flächen um die ehemalige Kreismülldeponie ... (Deponieklasse II), die derzeit in den Bauabschnitten 2 und 3, die von der Beweidung betroffen sind, entsprechend der Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses aus dem Jahr 1987 temporär oberflächenabgedichtet ist. Im Hinblick darauf, dass zwischenzeitlich neue Anforderungen an die Deponietechnik gestellt werden, wurde mit den zuständigen Behörden vereinbart, eine nur 0,50 bis 0,60 m mächtige Rekultivierungsschicht zum Frostschutz der mineralischen Dichtungsschicht aufzubringen, die den heutigen Vorgaben, die eine mindestens 1 m mächtige Rekultivierungsschicht voraussetzen, nicht mehr entspricht, was auch bereits im Jahr 2005 bekannt war. Die Deponie befindet sich daher noch in der Stilllegungsphase. Erst im Anschluss an die Stilllegungsphase beginnen die

sorgephase und die Rekultivierung, wobei konkrete Planungen für das Gelände nicht existieren. Wenn auch aufgrund regelmäßiger Bodenproben davon auszugehen sei, dass die Oberflächenabdichtung, auch wenn sie der TA-Siedlungsabfall nicht genügt, noch intakt sei und keine Gase und Giftstoffe in die Rekultivierungsschicht austreten, ist im Hinblick darauf, dass noch weitere Baumaßnahmen auf dem Deponiegelände stattfinden müssen, davon auszugehen, dass es sich nicht um Dauergrünland im oben dargestellten Sinn handelt, weil diese Flächen nicht zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden können. Allein die tatsächliche Nutzung der Flächen durch die Beweidung von Schafen impliziert die landwirtschaftliche Nutzung nicht. Soweit das Feldstück 116 im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche dargestellt wird, kann offen bleiben, ob es sich um Dauergrünland im o. g. Sinn handelt. Denn die Betriebsinhaberin, die ... GbR hat jedenfalls nicht konkret

gewiesen, dass die Feldstücke 114, 115 und 116 während des von ihr angegebenen Zehnmonatszeitraums, nämlich vom

  1. Oktober 2004 bis
  2. Juli 2005 in diesem Sinn zum Anbau von Gras zur Verfügung gestanden haben. Soweit das Verwaltungsgericht meint, es komme für die Frage, ob die Fläche einem Betriebsinhaber zustehe oder nicht, allein auf die tatsächliche Nutzung und nicht auf die zivilrechtliche Nutzungsberechtigung an, folgt der Senat im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom
  3. Oktober 2010 dieser Auffassung nicht. Die Vertragslage, die sich erst aus den

und

vorgelegten Unterlagen ergibt, spricht vielmehr dafür, dass die Feldstücke 114, 115 und 116 der Rechtsvorgängerin des Klägers im maßgeblichen Zehnmonatszeitraum nicht zur Verfügung standen. Dazu ist im Einzelnen folgendes auszuführen: Zwar hat die GbR in dem Mehrfachantrag 2005 ausdrücklich versichert, dass ihr auch die Feldstücke 114 bis 116 im Antragsjahr 2005 in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis 31. Juli 2005 zur Verfügung gestanden haben (Mehrfachantrag 2005 S. 5 Punkt 2.1). Der Kläger konnte aber nicht

weisen, dass der GbR diese Feldstücke für den gesamten Zehnmonatszeitraum zur Verfügung standen. Denn wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, war die GbR weder Vertragspartnerin des erst mit Schreiben vom

  1. April 2006 vorgelegten, auf den
  2. Oktober 2004 datierten Vertrages mit der ... GmbH und Co. KG noch der Vereinbarung mit dem Landkreis Aschaffenburg vom
  3. Juli 2005 oder der

träglichen Vereinbarung vom

  1. Juli
  2. Schließlich war die GbR auch nicht Vertragspartnerin des zwischen Herrn ... und der Gemeinde S. geschlossenen Vertrags vom
  3. April 2005, wonach ein Teil der streitgegenständlichen Fläche ab
  4. Oktober 2005, also

Beginn des Zehnmonatszeitraums verpachtet worden ist. Auch aus dem undatierten Vertrag des Klägers mit Herrn ... lässt sich nicht entnehmen, dass die GbR Vertragspartnerin gewesen ist. Bereits daraus ergibt sich, dass die GbR nicht während des Zehnmonatszeitraums nutzungsberechtigt im Sinn der Rechtsprechung des EuGH gewesen ist. Aus dem zwischen Herrn ... und dem Landkreis Aschaffenburg geschlossenen Pachtvertrag vom 20. Juli 2005 über die strittigen Feldstücke geht nur hervor, dass der Pachtvertrag am 1. Mai 2005 beginnen sollte, also einem Zeitpunkt der deutlich

dem Beginn des Zehnmonatszeitraums am 1. Oktober 2004 gelegen hat.

dem der Pachtvertrag aber ausweislich der datierten Unterschriften erst am

  1. Juli 2005 geschlossen worden ist, ist die Nutzungsberechtigung der GbR zu Beginn des Zehnmonatszeitraums am
  2. Oktober 2004, ungeachtet der Zweifel, ob der Vertrag überhaupt

den Vorschriften des Landpachtvertrages wirksam geschlossen worden ist, nicht

gewiesen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise die ... GbR bereits vor dem Vertragsabschluss den Besitz an diesen Flächen erlangt hätte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich auch aus den vom Kläger mit der Gemeinde S. geschlossenen Pachtvertrag vom

  1. Januar 2005, soweit er die streitgegenständlichen Flächen betrifft, in dem zwar als Pachtbeginn der
  2. Oktober 2004 vereinbart wurde, jedenfalls keine Befugnis des Klägers, die Flächen vor dem
  3. Januar 2005 zu nutzen. Der Senat folgt im Übrigen der ausführlichen und überzeugenden Begründung in dem Widerspruchsbescheid der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom
  4. Juli 2007 und sieht von einer eigenständigen Begründung insoweit ab (§ 130 b Satz 2 VwGO). Aber auch dann, wenn man davon ausgeht, dass ein mündlicher Unterpachtvertrag zwischen dem Kläger und Herrn ... geschlossen worden war, war weder der Kläger noch die GbR im Sinn der Rechtsprechung des EuGH (vgl. U.v. 14.10.2010 – C 61/09 – Ab.En 2010, Nr. C 346/10 ) befugt, die streitgegenständlichen Flächen zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten. Wenn dies auch nicht voraussetzt, dass dem Landwirt die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Flächen in Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung zusteht, so ist doch erforderlich, dass der Landwirt bei der Nutzung der betreffenden Fläche eine gewisse Entscheidungsbefugnis ausüben kann. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn ausweislich von § 2 Abs. 3 der Vereinbarung zwischen Herrn ... und dem Landkreis Aschaffenburg vom
  5. Juli 2005, an die der Kläger auch im Fall eines wirksamen Unterpachtverhältnisses gebunden ist, konnte der jeweilige Nutzer der Flächen nicht frei handeln, sondern war an die Weisungen des Landkreises Aschaffenburg gebunden. Ein Landwirt, der aber an die Vorgaben seines Vertragspartners gebunden ist und somit weisungsabhängig ist, nutzt die Flächen daher nicht landwirtschaftlich im Sinn der Verordnung (EG) 1782/
  6. Insbesondere lässt sich auf Grund der vertraglichen Vorgaben mit dem Landkreis Aschaffenburg auch nicht erkennen, dass es der Kläger oder der GbR tatsächlich möglich gewesen wäre, Einfluss darauf zu nehmen, ob insbesondere grundlegende Anforderungen des Umweltschutzes sowie an die Erhaltung der Fläche in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gewahrt werden. Denn aus § 2 Abs. 3 der Vereinbarung geht hervor, dass den Anweisungen des Landkreises bzw. des beauftragten Deponiebetreibers Firma Mülldeponie KG (z.B. im Hinblick auf Einschränkungen der Beweidung durch Untersuchungs-, Bau- oder andere Maßnahmen) Folge zu leisten ist. Zudem ergibt sich aus § 3 Abs. 1 der Vereinbarung die Verpflichtung, die Oberfläche der Deponieabschnitte 2 und 3 durch Beweidung mit Schafen so zu pflegen, dass eine Mahd des Grünbewuchses entbehrlich wird. Auch dies spricht dafür, dass es dem Kläger oder der GbR tatsächlich nicht möglich gewesen ist, die Feldstücke 114 und 115 mit der erforderlichen Selbständigkeit landwirtschaftlich zu nutzen. Soweit Herr ... in der mündlichen Verhandlung noch angegeben hat, dass auf den Flächen gemäht und Futtersilage gemacht wurde, ist dies angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vereinbarung mit dem Landkreis, wonach eine Mahd des Grünbewuchses entbehrlich sein sollte, unerheblich. Denn dies ändert nichts daran, dass die GbR nicht

weisen konnte, für diese Flächen das Nutzungsrecht uneingeschränkt ausüben zu können, zumal aus der Vereinbarung vom 20. Juli 2005 sich nicht nur Einschränkungen der Beweidung mit Schafen durch Untersuchungs-, Bau- oder anderen Maßnahmen, sondern noch weitere Duldungspflichten ergeben.

alldem war das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. Mai 2010 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.804,80 Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 3, 47 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/636030.html ( https://oj.is/636030 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 20 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.