vollziehbare Flächendifferenz von 3,40 ha zu Ungunsten der GbR vorliege. Außerdem wurde die Kopie eines Pachtvertrages zwischen Herrn ... und der ... GmbH & Co. KG vorgelegt,
dem Herr ... ab 1. Oktober 2004 die in den Feldstücken 114, 115 und 116 enthaltenen Flurstücke gepachtet hatte.
dem sich unter Berücksichtigung von Ergebnissen der Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen anrechenbare Flächen von insgesamt 126,28 ha ergeben hatten, wurde mit Bescheid des AfL vom
gewiesen worden sei. Im Widerspruchsverfahren übersandte der Kläger außerdem einen undatierten Unterpachtvertrag mit Herrn ... für diese Feldstücke, die der Kläger in die GbR eingebracht hatte. Der Pachtvertrag sei ursprünglich mit der ... GmbH & Co. KG geschlossen worden. Die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wies mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2007 die Widersprüche vom 28. März 2006 und vom 1. Dezember 2006 zurück: Hinsichtlich einer Fläche von 1,88 ha sei die notwendige Bekanntgabe der Nutzung erst am 20. Juni 2005 erfolgt und somit
dem letztmöglichen Termin, dem
gewiesen, dass diese Flächen während des angegebenen Zeitraums der GbR uneingeschränkt zur Verfügung gestanden hätten. Entsprechende Pachtverträge der GbR habe der Kläger nicht vorlegen können. Auch der Unterpachtvertrag zwischen Herrn ... sei nur mit dem Kläger und nicht mit der GbR als Vertragspartei abgeschlossen worden. Im Klageverfahren änderte das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom
gewiesen habe, dass diese der GbR mindestens für einen Zeitraum von zehn Monaten zur Verfügung gestanden haben. Streitgegenständlich ist ferner die Frage, ob die Flächen, soweit sie sich auf dem Gelände der ehemaligen Kreismülldeponie ... befänden, förderfähiges Dauergrünland im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 seien. Der Beklagte macht hierzu ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen geltend: Der Kläger habe nicht
gewiesen, dass die Feldstücke 114, 115 und 116 der Rechtsvorgängerin im angegebenen Zehnmonatszeitraum vom
tragsvereinbarung zum Pachtvertrag vom
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems - InVeKoSV - vom
1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhält ein Betriebsinhaber unbeschadet des Artikels 48 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einen Zahlungsanspruch je Hektar Fläche, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlung
Anhang VI bestand. Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf die Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrages (Artikel 44 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003).
3 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Diese Flächen müssen gemäß Satz 2 dieser Bestimmung dem Betriebsinhaber außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten zur Verfügung stehen. Den Beginn des Zehnmonatszeitraumes hat der Betriebsinhaber
DurchfV in der vorliegend einschlägigen, bis 28. Dezember 2005 geltenden Fassung festzulegen. Der Europäische Gerichtshof (vgl. EuGH, U. v. 14.10.2010 - C 61/09 - ABl. Eu 2010, Nr. C 346/10 ) hat zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine landwirtschaftliche Fläche einem Betrieb im Sinn des Art. 44 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zugeordnet werden kann, ausgeführt, dass weder Absatz 2 noch Absatz 3 des Artikels 44 der Verordnung (EG) 1782/2003 die Art des Rechtsverhältnisses näher bestimme, auf dessen Grundlage die betreffende Fläche vom Landwirt genutzt werde. Demnach könne aus diesen Bestimmungen nicht abgeleitet werden, dass die fraglichen Parzellen dem Landwirt auf Grund eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Geschäfts zur Verfügung stehen müssten.
dem Grundsatz der Vertragsfreiheit könnten die Parteien das der Nutzung der betreffenden Fläche zu Grunde liegende Rechtsverhältnis somit frei gestalten. Mangels einer gegenteiligen Bestimmung stehe es ihnen auch frei, eine unentgeltliche Überlassung der Parzellen zu vereinbaren. Demnach gehöre eine Fläche dann zum Betrieb des Landwirts, wenn dieser befugt sei, sie zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten. Im Zusammenhang mit der Betriebsprämienregelung bedeute der Begriff der Verwaltung aber nicht, dass dem Landwirt uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Flächen in Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung zustehe. Der Landwirt müsse jedoch hinsichtlich dieser Flächen über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügen, also in der Lage sein, bei der Nutzung der betreffenden Fläche eine gewisse Entscheidungsbefugnis auszuüben.
3 der Verordnung (EG) 1782/2003 müssten die beihilfefähigen Flächen dem Betriebsinhaber außerdem für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten zur Verfügung stehen. In dieser Zeit müsse der Betriebsinhaber in der Lage sein, die Flächen mit einer hinreichenden Selbständigkeit für seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten, einschließlich der Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß der Verordnung (EG) 1782/2003, zu nutzen. Danach ist die Zuordnung der fraglichen Flächen zum Betrieb eines Landwirts dann zu bejahen, wenn er in der Lage ist, diese mit einer hinreichenden Selbständigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung für seine landwirtschaftliche Tätigkeit für einen von ihm festgelegten Zeitraum von mindestens zehn Monaten zu nutzen (vgl. auch OVG RhPf, U. v. 12.1.2011 - 8 A 11191/10 - juris). Des Weiteren ist es
der Rechtsprechung des EuGH (vgl. U. v. 14.10.2010 – C 61/09 – a.a.O.) erforderlich, dass der Landwirt zu dieser Nutzung auch rechtlich in der Lage ist. Zwar ist das Vorliegen eines Pachtvertrages oder eines gleichartigen Überlassungsvertrages für den gesamten Zehnmonatszeitraum nicht Voraussetzung für die Zuerkennung eines Zahlungsanspruches. Das bedeutet jedoch nicht, dass es auf die Berechtigung zur Nutzung nicht ankäme. Vielmehr ist davon auszugehen, dass lediglich die Art des Rechtsverhältnisses, das der Nutzung der Fläche zu Grunde liegt, nicht näher bestimmt ist, also das dieser Nutzung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis von den Parteien frei gestaltet werden kann. Das bedeutet aber nicht, dass die Berechtigung zur Nutzung der Flächen für deren Zuordnung als Fläche im Sinn des Art. 44 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ohne Bedeutung wäre. Vielmehr ist erforderlich, dass der Landwirt befugt ist, die fragliche Fläche zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten, d.h. sie mit einer hinreichenden Selbständigkeit für seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten zu nutzen. Eine beihilfefähige Fläche im Sinn des Art. 44 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebes, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder und nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.
e Verordnung (EG) Nr. 795/2004 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 handelt es sich bei Dauergrünland um Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren. Hiernach genügt es gerade nicht, dass der Betriebsinhaber die Flächen tatsächlich zur Beweidung seines Viehs nutzt. Der Verordnungsgeber hat die Beihilfefähigkeit von landwirtschaftlichen Flächen
2 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nicht allein daran geknüpft, dass diese als Weide- oder Futterflächen genutzt werden. Vielmehr werden insoweit nur die Flächen als beihilfefähig anerkannt, die zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden. Diese hierauf beschränkte Zielrichtung ergibt sich aus der ersten Erwägung zur Verordnung (EG) Nr. 239/2005, wonach die Definition von Dauergrünland klargestellt und zudem eine Definition für den Begriff "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" eingeführt werden soll (vgl. NdsOVG B. v. 13.8.2001 – 10 LA 93/11 – RdL 2013, 54 ff.). Ausgehend davon ist der Senat der Auffassung, dass die Feldstücke 114 und 115, die auf dem Gelände der ehemaligen Kreismülldeponie ... liegen und im Flächennutzungsplan als Deponieflächen dargestellt sind, nicht als beihilfefähige Flächen im Sinn des Art. 44 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anzusehen sind, auch wenn auf diesen Gras wächst und eine Beweidung durch Schafe erfolgt ist. Denn wie aus dem Schreiben des Landratsamts Aschaffenburg vom 15. Juni 2009 hervorgeht, handelt es sich bei diesen Flächen um die ehemalige Kreismülldeponie ... (Deponieklasse II), die derzeit in den Bauabschnitten 2 und 3, die von der Beweidung betroffen sind, entsprechend der Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses aus dem Jahr 1987 temporär oberflächenabgedichtet ist. Im Hinblick darauf, dass zwischenzeitlich neue Anforderungen an die Deponietechnik gestellt werden, wurde mit den zuständigen Behörden vereinbart, eine nur 0,50 bis 0,60 m mächtige Rekultivierungsschicht zum Frostschutz der mineralischen Dichtungsschicht aufzubringen, die den heutigen Vorgaben, die eine mindestens 1 m mächtige Rekultivierungsschicht voraussetzen, nicht mehr entspricht, was auch bereits im Jahr 2005 bekannt war. Die Deponie befindet sich daher noch in der Stilllegungsphase. Erst im Anschluss an die Stilllegungsphase beginnen die
sorgephase und die Rekultivierung, wobei konkrete Planungen für das Gelände nicht existieren. Wenn auch aufgrund regelmäßiger Bodenproben davon auszugehen sei, dass die Oberflächenabdichtung, auch wenn sie der TA-Siedlungsabfall nicht genügt, noch intakt sei und keine Gase und Giftstoffe in die Rekultivierungsschicht austreten, ist im Hinblick darauf, dass noch weitere Baumaßnahmen auf dem Deponiegelände stattfinden müssen, davon auszugehen, dass es sich nicht um Dauergrünland im oben dargestellten Sinn handelt, weil diese Flächen nicht zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden können. Allein die tatsächliche Nutzung der Flächen durch die Beweidung von Schafen impliziert die landwirtschaftliche Nutzung nicht. Soweit das Feldstück 116 im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche dargestellt wird, kann offen bleiben, ob es sich um Dauergrünland im o. g. Sinn handelt. Denn die Betriebsinhaberin, die ... GbR hat jedenfalls nicht konkret
gewiesen, dass die Feldstücke 114, 115 und 116 während des von ihr angegebenen Zehnmonatszeitraums, nämlich vom
und
vorgelegten Unterlagen ergibt, spricht vielmehr dafür, dass die Feldstücke 114, 115 und 116 der Rechtsvorgängerin des Klägers im maßgeblichen Zehnmonatszeitraum nicht zur Verfügung standen. Dazu ist im Einzelnen folgendes auszuführen: Zwar hat die GbR in dem Mehrfachantrag 2005 ausdrücklich versichert, dass ihr auch die Feldstücke 114 bis 116 im Antragsjahr 2005 in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis 31. Juli 2005 zur Verfügung gestanden haben (Mehrfachantrag 2005 S. 5 Punkt 2.1). Der Kläger konnte aber nicht
weisen, dass der GbR diese Feldstücke für den gesamten Zehnmonatszeitraum zur Verfügung standen. Denn wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, war die GbR weder Vertragspartnerin des erst mit Schreiben vom
träglichen Vereinbarung vom
Beginn des Zehnmonatszeitraums verpachtet worden ist. Auch aus dem undatierten Vertrag des Klägers mit Herrn ... lässt sich nicht entnehmen, dass die GbR Vertragspartnerin gewesen ist. Bereits daraus ergibt sich, dass die GbR nicht während des Zehnmonatszeitraums nutzungsberechtigt im Sinn der Rechtsprechung des EuGH gewesen ist. Aus dem zwischen Herrn ... und dem Landkreis Aschaffenburg geschlossenen Pachtvertrag vom 20. Juli 2005 über die strittigen Feldstücke geht nur hervor, dass der Pachtvertrag am 1. Mai 2005 beginnen sollte, also einem Zeitpunkt der deutlich
dem Beginn des Zehnmonatszeitraums am 1. Oktober 2004 gelegen hat.
dem der Pachtvertrag aber ausweislich der datierten Unterschriften erst am
den Vorschriften des Landpachtvertrages wirksam geschlossen worden ist, nicht
gewiesen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise die ... GbR bereits vor dem Vertragsabschluss den Besitz an diesen Flächen erlangt hätte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich auch aus den vom Kläger mit der Gemeinde S. geschlossenen Pachtvertrag vom
weisen konnte, für diese Flächen das Nutzungsrecht uneingeschränkt ausüben zu können, zumal aus der Vereinbarung vom 20. Juli 2005 sich nicht nur Einschränkungen der Beweidung mit Schafen durch Untersuchungs-, Bau- oder anderen Maßnahmen, sondern noch weitere Duldungspflichten ergeben.
alldem war das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. Mai 2010 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.804,80 Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 3, 47 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/636030.html ( https://oj.is/636030 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 20 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.