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LG Augsburg, Urteil vom 14. Mai 2012 - Az. 10 KLs 504 Js 107196/09

Tenor 1. Der Angeklagte ist schuldig der Untreue in 3 Fällen 2. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahre verurteilt. Die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Angewandte Vorschriften: §§ 266 , 263 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1, 14, 53 StGB Gründe (abgekürzt gem. § 267 IV StPO) Vorbemerkung: Verständigung gem. § 257 c StPO Dem Urteil ist eine Verständigung gem. § 257 c StPO vorausgegangen. Inhalt der Verständigung war, dass der Angeklagte im Falle eines vollumfänglichen Geständnisses eine Gesamtfreiheitsstrafe mit einer Untergrenze von 1 Jahr 9 Monaten und einer Obergrenze von 2 Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden könnte, zu erwarten habe. Sämtliche Verfahrensbeteiligte stimmten diesem Vorschlag zu. Der Angeklagte legte dementsprechend im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung ein Geständnis ab. A. Persönliche Verhältnisse (…) B Festgestellter Sachverhalt I. Rechtliche Verhältnisse/Befugnisse Der Angeklagte war von 01.08.1996 bis zu seinem Ausscheiden zum 30.4.2009 stellvertretender Werkleiter des vom Landkreis N. zum 1.1.1995 als Eigenbetrieb gemäß Art. 76 BayLKrO in Verbindung mit § 3 der bayerischen Eigenbetriebsverordnung gegründeten Abfallwirtschaftsbetriebs des Landkreises N. (= AWB), eingetragen im Handelsregister des AG Memmingen unter HRA. Als solcher war er gemäß Handelsregistereintrag neben dem Werkleiter Günter Kunz im Außenverhältnis einzelvertretungsberechtigt. Organe des AWB sind gemäß § 3 der Betriebssatzung des Abfallwirtschaftsbetriebs in der Fassung der Änderungsverordnung vom 13.12.2002 der Landrat, der Kreistag, der Werkausschuss und die Werksleitung. Gemäß Dienstanweisung des Werkausschusses des AWB in der Fassung vom 25.06.2001 war der Angeklagte neben dem Werkleiter, die gemeinsam die Werkleitung bildeten, für die ordnungsgemäße Leitung des AWB und Erledigung aller laufenden Verwaltungsgeschäfte zuständig (§ 2). Darüber hinaus oblag ihm vor allem die wirtschaftliche Führung des AWB, wozu gemäß § 4 Abs. 1 Entscheidungen über die Bilanz-, Investitions-, Finanz-, Kalkulations- und Preispolitik gehörten, die in Abstimmung mit dem Werkleiter zu treffen waren. Weiterhin ergibt sich aus § 7 Abs. 1 der Dienstanweisung, dass die Werksleitung den Wirtschaftsbetrieb in allen Angelegenheiten vertritt, sowie aus § 7 Abs. 3, dass die Zeichnungsberechtigungen für die bei Geldinstituten unterhaltenen Konten in der Weise geregelt werden, dass grundsätzlich alle Verfügungen im Zahlungsverkehr vom Werkleiter oder dem stellvertretenden Werkleiter gemeinsam mit einem weiteren Berechtigten zu zeichnen sind. II. Im Jahr 2002 bot die Deutsche Bank dem AWB N., der zu dieser Zeit Kreditverbindlichkeiten von ca. 43.000.000,- € mit einem Durchschnittszins von 6% p.a. aus dem Bau einer Müllverbrennungsanlage Weißenhorn hatte, Kreditoptimierungsgeschäfte über Zinsderivate an. Im Jahr 2003 wurde nach Einbindung des Landrats und des Geschäftsleiters im Landratsamt am 13.08.2003 ein Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte zwischen dem AWB, vertreten durch den Werkleiter und den Angeklagten einerseits, und der D- Bank andererseits geschlossen. Dabei war zwischen allen Beteiligten abgesprochen, dass es sich bei den zu erwerbenden Forward- Swaps nur um solche handeln dürfe, die zur Absicherung der aus den laufenden Darlehensverträgen bestehenden Zinsänderungsrisiken geeignet waren, also einen unmittelbaren Zusammenhang zu den bestehenden Darlehensverbindlichkeiten ("Konnexität") in Bezug auf Laufzeit und Anlagevolumen aufwiesen. Ferner wusste der Angeklagte, dass es ihm unter dem Aspekt des kommunalen Spekulationsverbots untersagt war, Finanzgeschäfte mit rein spekulativem Charakter für den von ihm vertretenen Eigenbetrieb abzuschließen. III.Getätigte Swapgeschäfte Nach dem Abschluss von sechs Forward Swaps am 13.8.2003, die unmittelbaren Bezug zu den bestehenden Darlehensverträgen hatten, somit als konnex und damit nicht als eigenständige Spekulationsgeschäfte anzusehen sind, wurden durch den Angeklagten selbst ohne Einbindung des Werkleiters oder sonstiger Organe des AWB folgende weitere, als nicht konnex und spekulativ einzustufende Swap Geschäfte abgeschlossen bzw. umgeändert:

  1. a)CMS Spread Ladder Swap vom 19.01.2005 (Ref. Nr. 106..) Nominalbetrag: 3.35 Mio. € Laufzeit 21.01.2005 bis 21.01.2012 Änderung am 10.02.2006 (Ref. Nr. 139…) Bei Abschluss des Geschäfts hatte der Swap auf Grund seiner Strukturierung aus Sicht des AWB N einen negativen Marktwert von 173.000,- €. Der Swap war so strukturiert, dass er für den AWB als variablen Zinszahler nur eine begrenzte Gewinnmöglichkeit in Höhe von 3,4% p.a. bei gleichzeitig - aufgrund Hebelwirkung - unbegrenztem Verlustrisiko vorsah. Auch nach der Änderung bestand dieses unbegrenzte Verlustrisiko fort. Nach endgültiger Auflösung des Swaps summiert sich der dem AWB im Ergebnis entstandene Verlust aus diesem Geschäft auf 475.700,- €
  2. b)“CMS Spread Ladder Swap” vom 21.04.2005 (Ref. Nr. 114…) Nominalbetrag: 10 Mio. € Laufzeit 24.04.2005 bis 25.04.2012 Änderung am 10.02.2006 (Ref. Nr. 139…) Änderung am 24.10.2007 (Ref. Nr. 139….) Bei Abschluss des Geschäfts hatte der Swap auf Grund seiner Strukturierung aus Sicht des AWB N. einen negativen Marktwert von 480.000,- EUR. Der Swap war so strukturiert, dass er für den AWB als variablen Zinszahler nur eine begrenzte Gewinnmöglichkeit in Höhe von 3,5% p.a. bei gleichzeitig - aufgrund Hebelwirkung - unbegrenztem Verlustrisiko vorsah. Zudem hatte die Deutsche Bank ein einseitiges Kündigungsrecht.
  3. c)“Zins-Sammler-Swap” vom 18.03.2005 (Ref. Nr. 111….) Nominalbetrag: 3.351.098,78 Mio. € Änderung am 24.03.2006 (Ref. Nr. 133…) Bei Abschluss des Geschäfts hatte der Swap auf Grund seiner Strukturierung aus Sicht des AWB N. einen negativen Marktwert von 27.000,- EUR. Der Swap war so strukturiert, dass er über die gesamte Laufzeit für den AWB ein Gewinnpotential von 134.043,95 € und ein Verlustpotential von 703.730,74 € hatte. Wie der Angeklagte wusste, wiesen die CMS Spread Ladder Swaps (a und
  4. b)jeweils unbegrenzte Verlustrisiken auf und sind auf Grund ihrer Strukturierung der für Anlageinstrumente geltenden höchsten Risikoklasse zuzuordnen, somit Anlagen, die eine sehr hohe Risikobereitschaft erfordern und bei denen ein Totalverlustrisiko (hier: unbegrenztes Verlustrisiko) möglich ist. Das Verlustpotenzial des Zins-Sammler-Swaps (
  5. c)betrug 703.730,74 € und ist demnach der Risikoklasse vier, somit Anlagen, die eine hohe Risikobereitschaft erfordern, wie zum Beispiel spekulative Euro Anleihen, Euro-Aktiennebenwerte, internationale Standardaktien, international breit gestreute Aktiennebenwertefonds, zuzuordnen. Der Angeklagte wurde über diese Verlustrisiken aufgeklärt. Die Verantwortlichen der D-Bank hatten ihm dabei versichert, dass die Geschäfte für einen kommunalen Eigenbetrieb unbedenklich seien. Obwohl über die Verlustrisiken aufgeklärt, holte der Angeklagte keine weiteren Erkundigungen ein, sondern schloss die Verträge jeweils ab. Durch die nach Aufdeckung der Geschäfte erfolgte Auflösung der Swaps entstand dem AWB unter Berücksichtigung der erfolgten Zins- und Vorabzahlungen folgender Endverlust SwapDatumVorgangGutschrift/ BelastungGesamtbilanzCMS Spread Ladder I (106…)21.07.2005Zinsen+ 31.825,00 23.01.2006Zinsen+ 32.178,68 Umstrukturierung (139…)21.07.2006Zinsen+ 28.158,61 22.01.2007Zinsen+ 13.348,12 23.07.2007Zinsen- 1.179,01 28.11.2007Teilauflösung- 300.000,00 21.01.2008Zinsen- 7.903,70 31.01.2008Teilauflösung- 117.100,00 14.02.2008Auflösung- 58.600,00 -379.272,30CMS Spread Ladder II (114…)25.10.2005Zinsen+ 100.000,00 Umstrukturierung (139…)25.04.2006Zinsen+ 85.000,00 25.10.2006Zinsen+ 85.000,00 25.04.2007Zinsen+ 30.687,50 24.10.2007Teilauflösung- 1.871.000,00 25.10.2007Zinsen- 21.500,00 25.04.2008Zinsen- 54.656,25 27.10.2008Zinsen- 64.205,56 02.12.2008Auflösung- 895.000,00 -2.605.674,31Zinssammler (133…)01.06.2006Zinsen+ 13.404,00 23.10.2006Auflösung- 618.000,00 -604.596,00CBeweiswürdigung I. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 14.05.2012 sowie aus dem verlesenen BZR-Auszug vom 21.03.2012. II. Der Sachverhalt steht fest auf Grund des nachvollziehbaren Geständnisses des Angeklagten, der Angaben der Zeugen S und F, sowie der Bekundungen des Sachverständigen Prof. Dr. W. Der sachverständige Zeuge S konnte für die Kammer nachvollziehbar seine Feststellungen zur Risikostruktur der getätigten Zinsswaps und deren Herleitung erläutern. Seine Angaben wurden insoweit vom Sachverständigen Prof. Dr. Wilkens bestätigt. Der Zeuge berichtete weiter glaubhaft, dass zu den verfahrensgegenständlichen Geschäften nach Überprüfung der Buchhaltungsunterlagen des AWB N. keine konnexen Darlehen bestanden. Der Zeuge F, Mitarbeiter der D-Bank, erläuterte nachvollziehbar die negativen Marktwerte der Swaps zum Zeitpunkt des Abschlusses. Der Sachverständige Prof. Dr. W, Lehrstuhlinhaber für Betriebswissenschaft an der Universität Augsburg, konnte für die Kammer nachvollziehbar erläutern, dass die angewandte Berechnungsmethodik der Deutschen Bank den Standards der Finanzmathematik entspricht. Der Sachverständige erläuterte weiter, dass das Risikoprofil aller drei Zinsswaps hochgradig unausgewogen sei und bestätigte die Ausführungen des Zeugen S DRechtliche Würdigung I. Der Angeklagte hat vorliegend den Treubruchtatbestand gem. § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB verwirklicht, da er mit dem Abschluss der verfahrensgegenständlichen Zinsswaps jeweils außerhalb seiner festgelegten Vertretungsmacht agierte und diese Geschäfte auf Grund des Spekulationsverbotes auch nicht genehmigungsfähig waren. Das sich aus Art. 55 BayLKrO (Allgemeine Haushaltsgrundsätze) ergebende Spekulationsverbot gilt über den Verweis in Art. 76 Abs. 5 S. 1 BayLKrO in Bayern auch für kommunale Eigenbetriebe. Daneben wäre der Abschluss der verfahrensgegenständlichen Zinsswaps auch allein wegen der fehlenden Konnexität – unabhängig von der hiesigen Ausgestaltung der Vertretungsmacht – unwirksam. Aus dem kommunalrechtlichen Spekulationsverbot ergibt sich das Erfordernis einer Grundgeschäftsbezogenheit von Finanzierungsgeschäften. An dieser fehlte es vorliegend, selbst wenn nur die Grundsätze der gelockerten Konnexität (Bezug zum Portfolio genügt) angewandt werden. Darüber hinaus waren die hiesigen Zinsswaps so hochspekulativ, dass sie schon als solche dem Spekulationsverbot zu wider laufen, da sie nach ihrer Struktur als Zinssicherungsinstrument vollkommen untauglich sind. Als finanzverantwortlicher stellvertretender Werkleiter trifft den Angeklagten eine Treuepflicht gegenüber den Vermögensinteressen des AWB N., er ist zur fremdnützigen Vermögensfürsorge verpflichtet, die sich in dieser besonderen Konstellation insbesondere am Spekulationsverbot orientiert. Gegen diese Treuepflicht hat der Angeklagte mit dem Abschluss der hier gegenständlichen Zinsswaps verstoßen. II. Das Handeln des Angeklagten war im Hinblick auf seinen Pflichtenkreis als stellvertretender Werkleiter und Finanzverantwortlicher eines kommunalen Eigenbetriebs nach Art. 76, 55 ff. BayLKrO auch pflichtwidrig. Sein Verhalten war auch zivilrechtlich nicht zulässig, da die kommunalrechtlichen Haushaltsgrundsätze über Art. 76 Abs. 5 S. 1 BayLKrO auch im privatwirtschaftlich geführten Eigenbetrieb Anwendung finden. III. Bei der Feststellung des Vermögensnachteils ist zunächst vom Prinzip der Gesamtsaldierung auszugehen. Ein Vermögensnachteil tritt demnach ein, wenn die missbräuchliche Verfügung unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichene Vermögensminderung führt (vgl. BGH 1 StR 731/08 Rn. 10 mwN). Abzustellen ist daher zeitlich auf den Verfügungszeitpunkt, so dass der eingetretene Endverlust für die Feststellung des tatbestandlichen Vermögensnachteils nicht von Belang ist. Spätere Entwicklungen lassen den Tatbestand unberührt. Bei den verfahrensgegenständlichen Zinsswaps ist mit der Ingangsetzung ein Vermögensverlust eingetreten, der sich über eine Saldierung der Vermögenslage vor und nach der Verfügung ermitteln lässt. Eines Rückgriffs auf die Figur des Gefährdungsschadens bedarf es bei konsequent wirtschaftlicher Betrachtungsweise gerade nicht. Dieser Schaden ist auch bezifferbar. Der Bundesgerichtshof gibt für die Bewertung des eingegangenen Risikos und des dadurch verursachten Minderwerts des im Synallagma Erlangten in seiner Leitentscheidung vom 18.02.2009, Az. 1 StR 731/08 Rn. 13, eine klar und gut handhabbare Anleitung vor: Die Bewertung habe sich an üblichen bilanziellen Instrumenten, wie z.B. der Einzelwertberichtigung, einer Drohverlustrückstellung oder dem Forderungsverkauf zu orientieren. Vorliegend bietet sich die Orientierung an einer Drohverlustrückstellung gem. § 249 HGB an. Diese wäre nach allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen vorliegend zu bilden gewesen, da sich aus dem Abschluss der Geschäfte ein bewertbares Verlustrisiko ergibt. Da keine Konnexität zwischen Zinssicherungsgeschäft und einem Darlehen besteht, scheidet eine Bewertungseinheit i.S.v. § 254 HGB aus, so dass die Zinsswaps einzeln zu erfassen und zu bewerten sind. Die Kammer hat daher bezogen auf den Abschlusstag nach allgemeinen Bewertungsgrundsätzen eine fiktive Drohverlustrückstellung gebildet. Es wurde dabei der jeweilige Abschlusstag als fiktiver Bilanzstichtag herangezogen, um die Vermögensnachteilberechnung auf den korrekten Zeitpunkt zu beziehen. Die Bewertung dieser Drohverlustrückstellung erfolgt nach dem Marktwert des Zinsswaps bei Abschluss. Zur Errechnung des Marktwerts wurden vorliegend – vereinfacht – bezogen auf den Abschlusstag über finanzmathematische Modelle die möglichen Zahlungsströme der Bank und die möglichen Zahlungsströme des Kunden über die gesamte Laufzeit ermittelt, abgezinst und saldiert. Hieraus haben sich die festgestellten negativen Marktwerte zu Lasten des AWB N. errechnet. Ergibt sich solch ein negativer Marktwert zu Lasten des Kunden, bedeutet dies, dass davon auszugehen war, dass der AWB N. über die Laufzeit abgezinst und saldiert diesen Betrag an die Bank zahlen wird, also aus dem Geschäft einen entsprechenden Verlust erleiden wird. Die gegenständlichen Zinsswaps haben auf Grund ihrer Konstruktion aus Sicht des AWB N. schon bei Abschluss einen negativen Marktwert. Im negativen Marktwert ist gerade die asymmetrische Risikoverteilung abgebildet. Genau an diese asymmetrische Risikoverteilung (Kunde geht einhochspekulatives Geschäft mit begrenztem Gewinnpotential ein) knüpft der Untreuevorwurf an. Da bei der Berechnung schon eine Abzinsung vorgenommen wurde, können die negativen Marktwerte uneingeschränkt als bezifferbarer Vermögensnachteil übernommen werden. IV. Einstellungen Da die zu erwartende Strafe angesichts der in diesem Verfahren verfolgten Taten nicht erheblich ins Gewicht fiele, wurde gem. §§ 154 Abs. 1, 154a Abs. 1 StPO von der Verfolgung folgender Teile der Tat/Taten abgesehen: Umstrukturierungen der Zinsswaps am 10.02.2006 (Ref. Nr. 139…), am 10.02.2006 (Ref. Nr. 139…), am 24.10.2007 (Ref. Nr. 139…) und am 24.03.2006 (Ref. Nr. 133…). E Strafzumessung I. Strafrahmen Der Strafrahmen für die verwirklichte Untreue in den beiden Fällen des CMS Spread Ladder Swaps war §§ 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB (6 Monate bis 10 Jahre) zu entnehmen. Die Kammer geht hierbei vom Vorliegen eines besonders schweren Falls gemäß § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB aus. Durch den Abschluss wurde ein Vermögensnachteil großen Ausmaßes verursacht. Dabei kommt es nicht nur auf die Höhe des Vermögensnachteils an, auch wenn dieser hier deutlich über der Grenze von 50.000 € liegt, die als Orientierung für das Regelbeispiel des besonders schweren Falls dient (vgl. Fischer, StGB, 57. Auflage, § 263, Rn. 215). Vielmehr sprechen aber auch die Gesamtumstände des Falls für eine Einordnung als besonders schwerer Fall, da der Angeklagte sich mit dem Abschluss dieser hochspekulativen Geschäfte besonders weit von dem Rahmen entfernt hat, der für die Verwendung öffentlicher Gelder noch zulässig ist. Der Regelstrafrahmen ist durch die Verwirklichung des Regelbeispiels indiziert. Besondere Umstände in dem Tun oder in der Person, welche es rechtfertigen würden, die Taten gleichwohl nicht als besonders schweren Fall anzusehen, liegen nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung der äußeren und inneren Tatumstände nicht vor. Dabei hat die Kammer das vom Angeklagten abgelegte Geständnis nicht übersehen. Das Geständnis ist aber nicht gewichtig genug, dass es die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräften und die Anwendung des erhöhten Strafrahmens unangemessen erscheinen lässt. Soweit der Zinssammler-Swap betroffen ist, war der abstrakte Strafrahmen § 266 Abs. 1 StGB (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren) zu entnehmen II. Strafzumessung im Einzelnen Zu Gunsten des Angeklagten war zunächst zu werten, dass er in der Hauptverhandlung ein Geständnis abgelegt hat. Der Angeklagte hat damit auch zu einer – wenn auch überschaubaren - Verfahrensabkürzung beigetragen. Weiterhin war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und auf die Kammer einen verständig einsichtigen Eindruck gemacht hat. Zudem hat die Kammer in ihre Erwägungen einbezogen, dass der Angeklagte bei Abschluss aller Zinsswaps in bester Absicht handelte und nur die Finanzierung des AWB N. optimieren wollte. Weiter sieht die Kammer, dass die Mitarbeiter der D-Bank zur Tatbestandsverwirklichung durch den Angeklagten durch ihre objektiv unrichtige Beratung einen erheblichen Beitrag geleistet haben, auch wenn der Angeklagte diesen Angaben nicht ungeprüft hätte vertrauen dürfen. Gleichwohl wiegt dieser Aspekt für die Kammer erheblich zu Gunsten des Angeklagten. Zudem handelte der Angeklagte nicht eigennützig. Die Taten liegen schon längere Zeit zurück, der Angeklagte erschien der Kammer durch das Verfahren durchaus belastet. Darüber hinaus hat der Angeklagte im Rahmen der zivilrechtlichen Auseinandersetzung einen – wenn auch überschaubaren – Betrag von 10.000,- € zur Schadenwiedergutmachung geleistet und war darüber hinaus mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes und längerer Arbeitslosigkeit konfrontiert. Zu Lasten war der jeweils hohe bis sehr hohe Schaden zu berücksichtigen, sowie der Umstand, dass sich der Angeklagte – insbesondere bei den CMS Spread Ladder Swaps – besonders weit von dem ihm rechtlich noch Erlaubten entfernt hat. Schon angesichts der Schadenshöhe kam die Verhängung von Geldstrafen nicht mehr in Betracht. Vielmehr hielt die Kammer nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: • Abschluss CMS Spread Ladder Swap vom 19.01.2005 (Ref. Nr. 106…): 1 Jahr 9 Monate • Abschluss CMS Spread Ladder Swap vom 21.04.2005 (Ref. Nr. 114…): 1 Jahr • Zins-Sammler-Swap vom 18.03.2005 (Ref. Nr. 111…): 6 Monate Bei der gemäß §§ 54 , 55 StGB zu bildenden Gesamtstrafe wurde aus den Einzelstrafen unter Verwendung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten als Einsatzstrafe unter nochmaliger Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere unter Würdigung des Geständnisses der Angeklagten und des Umstandes, dass zwischen den Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht, eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren gebildet. Die Kammer hat dabei auch darauf geachtet, dass es zu keiner erheblichen Erhöhung im Vergleich zwischen der Einsatzstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe kommt (vgl. BGH 1 StR 61/06 , 2 StR 346/06 , OLG Düsseldorf WiStra 2207, 235 f). III. Strafaussetzung Diese Gesamtfreiheitsstrafe konnte gem. § 56 Abs. 1, 2 StGB zur Bewährungausgesetzt werden. Auf Grund des persönlichen Eindruckes, den die Kammer in der Hauptverhandlung vom Angeklagten gewinnen konnte, sowie seines Vorlebens und seines Nachtatverhaltens (Geständnis, Aufklärung ggü. AWB N. und Offenlegung des Verfahrens gegenüber dem aktuellen Arbeitgeber) sowie der gefestigten Lebenssituation in der sich der Angeklagte befindet, ist zu erwarten, dass er sich die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB). Es liegen auch besondere Umstände gem. § 56 Abs. 2 StPO vor, die eine Strafaussetzung zur Bewährung der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren rechtfertigen. Der Angeklagte ist geständig und hat sich in der Hauptverhandlung einsichtig und reuig gezeigt. Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Strafe nicht. Gegen den Angeklagten ist nunmehr zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe verhängt worden. F Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464 , 465 StPO. Permalink: http://openjur.de/u/636042.html Kommentare

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