G nicht zu berücksichtigen.
5 EUR erwerben (2 % des Kapitals). Die dingliche Übertragung der Aktien sollte lt. folgender Vertragsklausel am 1. Juli 2005 gegen Zahlung des Kaufpreises in Höhe
5.120 EUR erfolgen: "Verkäufer und Käufer sind darüber einig, dass alle Rechte aus den Aktien auch auf rückständige Dividenden - nebst dem - auch anteiligen - Eigentum an etwaigen Aktienurkunden und dem Anspruch auf deren Herausgabe mit Wirkung ab dem 1.7.2005 auf den Käufer übergehen. Das Dividendenbezugsrecht bis zum Jahr 2004 verbleibt ausdrücklich beim Verkäufer. Der Verkäufer stimmt in seiner Eigenschaft als Vorstand der Gesellschaft der vorstehenden Übertragung zu. Der Käufer wird den Übergang bei der Gesellschaft anmelden (§ 68 Abs. 3 AktG)." Lt. AG-Satzung stand die Übertragung
Aktien an Dritte unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Vorstandes. Vor der Übertragung der Anteile trat der Verkäufer und Mehrheitsaktionär anlässlich eigener Verkaufsverhandlungen seines gesamten Aktienpaketes an den Kläger mit der Bitte heran, die Erfüllung des Vertrages durch Übereignung der Aktien zunächst zurückzustellen. Mit Vertrag vom 28. September 2006 wurden sämtliche Anteile der AG (einschließlich der
dem Kläger gekauften Anteile) zu einem Preis
14,85 Mio. EUR zuzüglich eines Besserungsscheins in Höhe
150.000 EUR veräußert. Am 5. Oktober 2006 leistete der Verkäufer eine Ausgleichszahlung in Höhe
300.000 EUR an den Kläger, die sich nach Auskunft des Klägers der Höhe nach an dem Anteil der
ihm gekauften Anteile am Gesamtkaufpreis für die AG orientierte. Aufgrund dieser Zahlung erklärte der Kläger am
300.000 EUR als Einkünfte aus Leistungen i.S. des § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Mit der Einspruchsentscheidung änderte er die Einkommensteuerfestsetzung dahin, dass er die Ausgleichszahlung
300.000 EUR nunmehr unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens (§ 3 Satz 1 Nr. 40c EStG) in Höhe
150.000 EUR als Veräußerungsgewinn gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG erfasste. Im Übrigen wies er den Einspruch als unbegründet zurück. Die Klage hiergegen hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 2022 veröffentlichten Urteil, die zur Abgeltung der Rechte aus dem Aktienkauf- und Übertragungsvertrag an den Kläger geleistete Zahlung in Höhe
300.000 EUR sei weder als Veräußerungsgewinn gemäß § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG i.V.m. § 3 Satz 1 Nr. 40c EStG noch als Einkünfte aus Leistungen i.S. des § 22 Nr. 3 EStG steuerbar. Auch eine einkommensteuerrechtliche Erfassung der Ausgleichszahlung auf sonstiger Rechtsgrundlage komme nicht in Betracht. Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der dieses die Verletzung materiellen Rechts (§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG) rügt. Um der ratio legis des § 17 EStG, den aufgrund der Veräußerung des Geschäftsanteils eintretenden Zuwachs an finanzieller Leistungsfähigkeit zu erfassen, gerecht zu werden, müsse auch bereits der schuldrechtliche Erfüllungsanspruch aus einem Aktienkaufvertrag als Beteiligung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG einzuordnen sein. Das FA beantragt,das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen,die Revision zurückzuweisen. Gründe II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zutreffend hat das FG die Steuerbarkeit der Ausgleichszahlung
300.000 EUR verneint. 1. Die Zahlung führt nicht zu einem Veräußerungsgewinn des Klägers i.S.
G. a) Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung
Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. Beteiligung in diesem Sinne ist die nominelle Beteiligung am Nennkapital (Gosch in Kirchhof, EStG,
G (vgl. BFH-Urteile vom
G nicht beeinflusst. Aus dem Umstand, dass die Zahlung der 300.000 EUR zum gleichen wirtschaftlichen Ergebnis führte, wie wenn der Kläger die entsprechende Beteiligung erworben und danach veräußert hätte, ergibt sich nichts anderes. Es würde sich dabei um einen anderen als den vorliegenden Sachverhalt handeln, der anders als dieser zu beurteilen wäre. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG ist auch nicht analog anzuwenden. Eine hierfür erforderliche Gesetzeslücke ist nicht feststellbar. Vielmehr weist eine Anwartschaft
vornherein einen wesensmäßigen Unterschied zu den anderen in § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG aufgezählten Begriffen auf, indem sie gerade keine Kapitalbeteiligung des Anwärters begründet (s.o. a) sowie BFH-Urteil in BFHE 220, 249 , BStBl II 2008, 475 ). Dies spricht gerade dafür, Anwartschaften bei der Bestimmung der Beteiligungshöhe nicht zu berücksichtigen. 2. Die streitbefangene Zahlung
300.000 EUR an den Kläger ist auch nicht gemäß § 22 Nr. 3 EStG steuerbar.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.