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VG Augsburg, Urteil vom 18.06.2013 - Au 5 K 11.30477

Tenor I. Nr. 2 des Bescheides der Beklagten vom 16. November 2011 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass bei den Klägern ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Auf

§ 60Abs. 2 bis 7 Aufenth

G sowie gemäß Art. 15 bis 18 der Qualifikationsrichtlinie aufrecht. Zum Nachweis dafür, dass das Schreiben per Fernkopie beim Bundesamt eingegangen ist, legten die Kläger einen Sendebericht vom

  1. Dezember 2011 vor. Die Beklagte hat mit Schreiben vom
  2. Dezember 2011 im Verfahren Au 5 E 11.30478 beantragt, die Anträge abzulehnen. Zur Begründung hat das Bundesamt in seinem Schreiben vom
  3. Dezember 2011 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt. Nach Art. 2 Buchst. c Dublin-II-VO werde jeder Antrag auf internationalen Schutz als Asylantrag gesehen. Die Kläger begehrten mit der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG auch internationalen Schutz. Hinzu komme, dass auch unter Annahme einer ex-tunc-Wirkung der Rücknahme des Asylantrages die zuständigkeitsregelnde Wirkung der Dublin-II-VO nicht entfallen sei. Nach Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO sei auch nach der Rücknahme des Asylantrages auf den Zeitpunkt der Stellung des ersten Asylantrages abzustellen. Abweichungen hiervon könnten sich nur aus den Regelungen der Verordnung selbst ergeben. Das Gericht hat mit Beschluss vom
  4. Dezember 2011 im Verfahren Au 5 E 11.30478 die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebung der Kläger nach Schweden vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens Au 5 K 11.30477 auszusetzen. Zur Begründung hat das Gericht unter anderem ausgeführt, dass durch die Rücknahme der Asylanträge die Zuständigkeit Schwedens für das Asylverfahren der Kläger rückwirkend wieder entfallen sei, da der Anwendungsbereich der Dublin-II-VO nur Asylanträge, nicht dagegen den subsidiären Schutz umfasse. Auf die Begründung des Beschlusses wird im Übrigen Bezug genommen. Das Gericht hat am
  5. April 2013 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung am
  6. April 2013 auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Die Beklagte hat mit Schreiben vom
  7. April 2013 ebenfalls auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Die Kläger haben zuletzt mit Schriftsatz vom
  8. Mai 2013 beantragt, die Beklagte zu verpflichten, bei den Klägern das Vorliegen

§ 60Abs. 7 Satz 1 Aufenth

G hinsichtlich des Irak festzustellen und die im Bescheid des Bundesamtes vom

  1. November 2011 angeordnete Abschiebung nach Schweden aufzuheben. Die Beklagte hat bereits mit Schriftsatz vom
  2. Dezember 2011 beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten Bezug genommen. Gründe Über die Klage konnte im schriftlichen Verfahren nach § 101 Abs. 2 VwGO entschieden werden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben. Die Klage ist zulässig. Soweit mit der Klage das Ziel verfolgt wird, die Abschiebungsanordnung nach Schweden in Nr. 2 des Bescheides der Beklagten vom
  3. November 2011 aufzuheben, ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig. Soweit die Kläger mit der Klage die Verpflichtung der Beklagten auf Feststellung

§ 60Abs. 7 Satz 1 Aufenth

G hinsichtlich des Irak erstreben, ist die Klage als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Die Kläger haben bereits mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 beim Bundesamt einen Antrag auf Feststellung

§ 60Abs. 7 Satz 1 Aufenth

G gestellt, über den bislang nicht entschieden worden ist. Die Klage ist auch begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Aufhebung der in Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 16. November 2011 angeordneten Abschiebung der Kläger nach Schweden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und auf Feststellung

§ 60Abs. 7 Satz 1 Aufenth

G hinsichtlich des Irak (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

  1. Die Anordnung der Abschiebung der Kläger nach Schweden in Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes vom
  2. November 2011 ist rechtswidrig, verletzt die Kläger in ihren Rechten und ist aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1.
  3. Die Kläger haben mit Schreiben vom
  4. Dezember 2011 an das Bundesamt ihre Asylanträge sowie die Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. Art. 9 bis 13 der Qualifikationsrichtlinie zurückgenommen und lediglich die Anträge auf Feststellung

§ 60Abs. 2 bis 7 Aufenth

G bzw. Art. 15 bis 18 der Qualifikationsrichtlinie aufrecht erhalten. Es spricht einiges dafür, dass die Dublin-II-VO wegen dieser Einschränkung des Schutzersuchens nicht mehr anwendbar ist, die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates für das Schutzersuchen nach der Dublin-II-VO nicht mehr gegeben ist und deshalb die Abschiebung nach Schweden auch nicht auf der Grundlage der Dublin-II-VO erfolgen kann (vgl. VG Augsburg, B.v. 15.12.2011 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – Az: Au 5 E 11.30478 ; VG Regensburg, U.v. 14.2.2013 – RO 7 K 12.30272 – juris; VG Frankfurt, U.v. 12.12.2012 – Az: 1 K 2973/12 .F.A – juris; VG Ansbach, B.v. 15.9.2011 – Az: AN 9 E 11.30233 – juris; VG München, U.v. 9.9.2010 – Az: M 2 K 09.50582 – juris). Die Frage kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben. 1.

  1. Selbst wenn man davon ausginge, dass auch nach der Rücknahme des Asylantrages bzw. des Antrages auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG die Dublin-II-VO weiter anwendbar ist, wäre die Abschiebung der Kläger jedenfalls wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO nicht (mehr) möglich. Das Bundesamt hat am
  2. Oktober 2011 ein Übernahmeersuchen nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-II-VO an Schweden gerichtet. Das Gesuch um Aufnahme erfolgte auch innerhalb der hierfür nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO eingeräumten Frist von drei Monaten. Die schwedischen Behörden erklärten am
  3. November 2011 nach Art. 16 Abs. 1e Dublin-II-VO ihre Bereitschaft, die Kläger nach Maßgabe des Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen. Am
  4. November 2011 begann daher die Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 1d Satz 2 Alt. 1 Dublin-II-VO zu laufen. Durch den Beschluss des Gerichts vom
  5. Dezember 2011 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, Az: Au 5 E 11.30478 , wurde den Klägern vorläufiger Rechtsschutz bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren gewährt mit der Folge, dass die Frist von sechs Monaten nach Art. 20 Abs. 1d Satz 2
  6. Alt. Dublin-II-VO erst mit der rechtskräftigen Entscheidung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren zu laufen begonnen hätte (vgl. VGH BW, U.v. 19.6.2012 – Az: A 2 S 1355/11 – juris; EuGH vom 29.1.2009 – Az: C-19/08 ; VG Regensburg, U.v. 14.2.2013 a.a.O. ). Aus den vorgelegten Unterlagen und auch im Übrigen haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bewirkte Fristverlängerung den schwedischen Behörden bislang mitgeteilt worden ist. Eine solche Verpflichtung ergibt sich aber aus Art. 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 (Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO). Danach ist der Mitgliedsstaat, der die Bestellung nicht innerhalb der in Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO und Art. 20 Abs. 1d Dublin-II-VO vorgesehenen regulären Frist von sechs Monaten vornehmen kann, verpflichtet, den zuständigen Mitgliedsstaat darüber vor Ablauf dieser Frist zu unterrichten. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylantrages bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der Dublin-II-VO gemäß Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-VO und Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO diesem Mitgliedsstaat zu. Weder den vorgelegten Behördenakten noch im Übrigen lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Bundesamt den schwedischen Behörden entsprechend der Verpflichtung nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 der Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO die durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bedingte Fristverlängerung mitgeteilt hat. Infolge dessen ist die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO, Art. 9 Abs. 2 Satz 2 der Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO für die Behandlung des Asylantrages bzw. der sonstigen Verpflichtungen aus der Dublin-II-VO zuständig geworden.
  7. Den Klägern steht auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irak durch die Beklagte zu. 2.
  8. Die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen kann nicht bereits deshalb unterbleiben, weil die in Nr. 2 des Bescheides vom
  9. November 2011 angeordnete Abschiebung der Kläger nach Schweden mit der vorliegenden Entscheidung aufgehoben wird. Nach der Regelung in § 32 AsylVfG bleibt es auch nach Beendigung des Asylverfahrens durch Antragsrücknahme bei der Zuständigkeit des Bundesamtes für die Feststellung von Abschiebungshindernissen (vgl. Renner, AuslR, § 32 AsylVfG, Rn. 8; VG Regensburg U.v. 14.2.2013 a.a.O. Rn. 35). 2.
  10. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen bei den Klägern vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Hiervon ist vorliegend auszugehen. Chaldäisch-katholische Christen sind im Irak nicht nur von den allgemeinen Verhältnissen, sondern wegen ihrer Religionszugehörigkeit von den Nachstellungen nichtstaatlicher muslimischer Aktionäre in schwerem Maße betroffen (vgl. BayVGH, U.v., Az: 23 B 06.30866 , S. 17 der Entscheidungsgründe). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sich die aus ... stammenden Kläger bei einer Rückkehr in den Irak im Nordirak ansiedeln könnten. Eine Rückkehr in den kurdisch verwalteten Nordirak wäre allenfalls dann möglich, wenn sie von dort stammten bzw. ihre Großfamilie dort ansässig wäre (vgl. BayVGH U.v. 8.2.2007, Az: 23 B 06.30866 , S. 17/18 der Entscheidungsgründe).
  11. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben. Permalink: https://openjur.de/u/636368.html ( https://oj.is/636368 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 9 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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